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Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Trennung

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 UF 396/11 – Beschluss vom 08.12.2011

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 04.09.1993 geheiratet und leben seit dem 01.04.2007 getrennt. Sie sind seit dem 12.02.2009 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Aus einer vorangegangenen Beziehung haben sie jeweils einen Sohn. Die Eheleute haben keinen Ehevertrag errichtet. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt.

Die Ehewohnung haben beide zu hälftigem Miteigentum im Jahr 1995 erworben und voll finanziert. Der Antragsgegner war daneben Alleineigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen in L.. Dieses wurde während der bestehenden Ehe umgebaut. Auch dafür wurde Geld aufgenommen.

Die im beiderseitigen Miteigentum stehende Eigentumswohnung in I. wurde durch notariellen Kaufvertrag der Notarin K. vom 26.10.2010 (Urkundennummer 963/2010) und notarielle Genehmigungserklärung der Antragstellerin vom 29.10.2010 zu einem Kaufpreis von 166000,- € veräußert.

Nach Ablösung der darauf lastenden Kredite in Höhe von 131453,46 € an die Deutsche Bank verbleibt den Beteiligten ein Restbetrag in Höhe von 34546,54 €. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um den Erlösanteil der Antragstellerin.

Unstreitig hat der Antragsgegner während der Ehe die Darlehensraten für die gemeinsame Ehewohnung bezahlt. Nachdem die Parteien sich getrennt haben, blieb die Antragstellerin in der gemeinsamen Ehewohnung wohnen. Die Antragstellerin hat vom 01.04.2007 bis 31.01.2008 die ehemalige Ehewohnung unter Ausschluss des Ehemannes alleine genutzt und die Hausnebenkosten, Grundsteuer und das Hausgeld getragen; der Ehemann hat den Schuldendienst gegenüber dem Kreditinstitut bedient.

Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht Erfurt, Az. 34 F 746/09 und dem Thüringer OLG, Az. 1 UF 44/10, Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2009 erstritten.

Nach Ablösung der darauf lastenden Kredite und möglicherweise weiterer Kosten hat der Antragsgegner erklärt, die Antragstellerin habe keinerlei Anspruch auf den verbleibenden Restkaufpreisanspruch aus der Veräußerung der im beiderseitigen Miteigentum stehenden Eigentumswohnung in I..

Die Antragstellerin hat vorgetragen, unstreitig seien vom Kaufpreis in Höhe von 166000,- € zur Ablösung der Kredite 131453,46 € an die Deutsche Bank geflossen. Es verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 34546,54 €. Davon stehe der Antragstellerin die Hälfte der Differenz in Höhe von 17273,27 € zu.

Sie habe die alleinige Nutzung der Wohnung als Trennungsunterhalt gesehen. Dementsprechend habe sie ihn auch erst nach ihrem Auszug geltend gemacht.

Gehe man davon aus, dass die Trennungszeit eine endgültige war, sei die Antragstellerin sowohl an den Darlehensbelastungen als auch an den Einnahmen aus der Wohnung nach ihrem Auszug zu beteiligen. Dies sei im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erfolgt.

Mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt (vereinbarungsgemäß am 31.03.2009) ende die Beteiligung im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Solange Trennungsunterhalt geschuldet werde, bestehe keine Ausgleichspflicht, weil in der Berechnung bereits die Belastungen beim Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt sind. Bei der Unterhaltsberechnung seien die Darlehensraten einkommensmindernd angesetzt worden.

Mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ab dem 01.04.2009 gelte folgendes:

Nach Auskunft der Deutschen Bank wurden jeweils zum 15. des Monats für die beiden Darlehen die Raten fällig. Das seien von April bis August 2009 (5 Monate) Beträge in Höhe von 1277,56 € und ab September 2009 bis Oktober 2010 von jeweils 1114,81 € monatlich. Somit seien insgesamt in dem genannten Zeitraum 21995,14 € bezahlt worden.

Demgegenüber bestünden gemeinsame Mieteinkünfte, die nach dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts mit 613,76 € zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum von 19 Monaten ergeben sich 11661,44 €. Somit seien vom Antragsgegner 10333,70 € alleine übernommen.

Er könne daher die Hälfte = 5166,85 € von der Antragstellerin beanspruchen. Bei Abzug der Summe von 5166,85 € vom hälftigen Erlös in Höhe von 17273,27 € verbleibe ein auszukehrender Betrag in Höhe von 12106,42 €.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den beurkunden Notar – Frau G. K., E.-, anzuweisen, aus dem auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag Urkundenrolle-Nummer 963 für 2010 einen verbleibenden Anteils-Restbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben.

Der Antragsgegner hat beantragt,

I. den Antrag zurückzuweisen,

II. widerantragstellend die Antragstellerin zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau Notarin G. K., dienstansässig in E., anzuweisen, den auf dem Notar-Anderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag über Wohnungseigentum, UR-Nr. 963/2010 vom 26.10.2010 nebst der Genehmigungserklärungen gemäß 2. Halbsatz des Satzes 2 der Ziffer III. Nr. 2 dieses notariellen Vertrages voll zugunsten des Antragsgegners zur Auszahlung freizugeben.

Er hat vorgetragen, allein der Antragsgegner habe Zahlungen auf die notarvertrags- und hier streitgegenständlichen Darlehensschulden erbracht, die unstreitig von Anfang an gesamtschuldnerische Schulden beider Parteien waren. So habe er in den Jahren 1995 bis 2010 ca. 150900,- € insgesamt alleine gezahlt. Ihm stehe ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 75000,- € zu.

Die Antragstellerin erkenne mit dem Antrag bereits ihren Anspruch in Höhe von 5000,- € an. Aber auch die antragsgegenständliche Restforderung in Höhe von 12100,- € sei nicht begründet, weshalb Klageabweisungsantrag gestellt werde.

Da die Antragstellerin aber auch bislang den o. g. Notar nicht angewiesen habe, die anderen 22000,- € an den Antragsgegner auszuzahlen, wäre ein Widerantrag geboten, der aufgrund der Weigerung zu konsensueller Streitlösung beizutragen, erhoben sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2011 den Antragsgegner verpflichtet,

I. den beurkundenden Notar, Frau G. K., E., anzuweisen, aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag UR – Nr. 963 für 2010 verbleibenden Anteilsrestbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben und

II. den Widerantrag zurückgewiesen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 08.06.2011 Bezug genommen (Bl. 93 – 96 d A).

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe selbst ausgeführt, dass ihr lediglich ein Betrag in Höhe von 12106,- € zustehe, da der Antragsgegner eine höhere Zahlbelastung habe. Der Antragsgegner habe hierzu keinen Sachvortrag erbracht, so dass antragsgemäß zu entscheiden war.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die anführt, es werde Gehörsrüge erhoben. Ein Protokoll des in der Sache am 11.05.2011 am 12.00 Uhr im Saal 21 stattgefundenen Haupttermins habe das Gericht der Antragsgegnerseite bisher nicht übermittelt.

Zur Beschwerdebegründung erhoben werde der diesseitige Schriftsatz vom 11.05.2011 mit der Anlage B 4 und der Schriftsatz vom 01.02.2011 mit den Anlagen B 1 bis B 3.

Der größere Teil des Verkaufserlöses sei zur Tilgung der Darlehens-/Kreditreste dieses Kaufobjektes verbraucht worden. Lediglich ein kleinerer Teil von ca. 34000,- € sei als Verkaufserlösrest übrig geblieben. Von diesem beanspruche die Antragstellerin die in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses bezifferte Summe von 12106,- €, während der Antragsgegner einen weit größeren Gesamtschuldnerausgleichsanspruch aus seinen o. g. Kredittilgungen gegen die Antragstellerin habe, als etwa die 12,1 Tausend € oder etwa die Hälfte der ca. 34 Tausend €.

Zweifellos sei der Prozessstoff sehr umfänglich und erfordere genaueres Befassen mit den Verzweigungen dieser Materie. Gerade deshalb habe das Gericht im o. g. Haupttermin angekündigt, gerichtliche Hinweise erteilen zu wollen. Dem entgegen habe das Gericht die Antragsgegnerseite mehr als sechs Wochen nach dem Hauptverhandlungstermin mit einer Entscheidung, mit der es einseitig dem Antrag der Antragstellerin folgte, überrascht.

Es werde Bezug genommen auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes vom 24.06.2010 (Az. 1 UF 44/10).

Darin sei festgestellt, dass die am 04.09.1993 geschlossene Ehe der Beteiligten nach Getrenntleben seit März 2007 am 12.02.2009 geschieden wurde. Die Antragstellerin habe bis zum 31.01.2008 allein die im hälftigen Miteigentum beider befundene hier streitgegenständliche Eigentumswohnung bewohnt und der Antragsgegner allein die Wohnungskreditraten gezahlt.

Die Klägerin habe über ca. 1276,- € Monatseinkommen und der Antragsgegner über 3452,- € Monatsnettoeinkommen verfügt, wovon er u. a. monatlich 1412,- € für die Wohnungskredite bzgl. der gemeinsamen Eigentumswohnung zahlte.

Diese Kredittilgung habe der Beschwerdeführer unstreitig allein und zwar aus seinem Arbeitseinkommen und zwar unter der Geschäftsgrundlage erbracht, mit dieser Kredittilgung vor allem sich selbst – aber auch im Zusammenleben mit seiner Ehefrau – Wohneigentum zu sichern.

Das ihm danach verbleibende Monatseinkommen (3,4 Tausend € ./. 1,4 Tausend €) von ca. 2000,- € sei um die Hälfte (1,3:2 = 0,65) höher als ihr Monatseinkommen, woraus er mehr als seinen Anteil der übrigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten des Ehepaares getragen habe, was unstreitig und bestreitbar sei.

Demnach lägen keinerlei Tatsachen tatsächlichen Geschehens vor, welche etwa auf eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB schließen ließen. Auch eine Überlagerung des Gesamtschuldnerverhältnisses der Parteien zur hier streitgegenständlichen Kredittilgung etwa durch ihre damalige eheliche Gemeinschaft sei hier nicht anzunehmen.

Denn eine solche würde voraussetzen, dass die andere Partei, welche sich an der gesamtschuldnerischen Tilgung selbst nicht beteilige, zumindest stillschweigend einvernehmlich mehr als die tilgende Partei anderes für die gemeinsame Lebensführung leiste (dem anderen Partner „den Rücken frei halte“) bzw. beides erbringe (Rücken frei + anderes bezahlen) oder dass die andere Partei solches anderes zu leisten etwa gesundheitlich oder etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder aus anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen vollkommen außerstande sei. Solche Überlagerungsmomente lägen hier nicht vor. Die Antragstellerin sei auch hinsichtlich der während der Zugewinngemeinschaft allein erbrachten gesamtschuldnerischen Tilgungs-, Zins- und Kostenzahlungen ausgleichspflichtig.

Für die Zeit ab der Trennung (03/2007) bis zu ihrem Auszug (31.03.2008) sei festzustellen, dass ihm von ihr zusätzlich aus hälftigem Eigentum an der hälftigen Ehewohnung Nutzungsentschädigung in halber Miethöhe zustand.

Da sie ihm diese nicht zahlte, konnte und habe sie für diese Zeit keinerlei Trennungsunterhaltsanspruch, welcher bei 288,- € (gemäß Urteil 1 UF 44/10 vom 24.06.2011, S. 9 und 10) ohnehin bei weniger als der halben Miethöhe von 350,- € (700: 2 ) zu beziffern wäre.

Für die Zeit ab Februar 2008 bis zum Vollzug des Eigentumswohnungsverkaufs vom 26.10.2010 in 2011 sei festzustellen, dass die vorübergehenden Vermietungseinnahmen der Eigentumswohnung selbstverständlich zur Gesamtschuldentilgung einzurechnen seien.

Es sei weder in der Ehezeit noch in den Zeiten zwischen Trennung und Eigentumswohnungsverkauf eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen worden, die die Pflicht der Beschwerdegegnerin zum Gesamtschuldnerausgleich an den Rechtsmittelführer aufheben würde.

Der Antragsgegner habe allein und aus seinem alleinigen Vermögen/Einkommen mehr als 80 Tausend € zur Tilgung und Zinszahlung des hier streitgegenständlichen Kredits und mehr als 70 Tausend € des 2. Kredits erbracht, wovon die Hälfte der addierten Summe mehr als 75 Tausend € sei. Davon sei eine Hälfte = 35 Tausend € Ausgleichsanspruch, der ihm von ihr zustehe, sei höher als der Verkaufserlösrest in Höhe von ca. 34 Tauend €.

Der Antragsgegner hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt, Az. 34 F 59/11 vom 08.06.2011,

1. den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, den beurkunden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kauferlös aus dem Kaufvertrag, UR-Nr.: 963 für 2010 verbleibenden Anteilsrestbetrag in Höhe von 12106,- € an die Antragstellerin freizugeben,

2. die Antragstellerin zu verpflichten, den beurkundenden Notar, Frau G. K., E. anzuweisen, den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Verkaufserlösrest aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 963 für 2010 in voller Höhe an den Antragsgegner freizugeben.

Der Antragsgegner stellt im Termin vom 01.12.011 den Antrag zu Ziffer 1. und nimmt die weitergehende Beschwerde zurück.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor, während des ehelichen Zusammenlebens betrage ihr Monatseinkommen unter 1000,- €. Der Antragsgegner verdiene zeitweise sehr gut, mindestens viermal so viel. Er sei aber auch mehrmals arbeitslos gewesen.

Richtig sei, dass die Darlehenstilgung für die gemeinsame Eigentumswohnung vom Einkommen oder Arbeitslosengeld des Antragsgegners bezahlt wurde, während der Lebensunterhalt und die Wohnnebenkosten vom Gehalt der Antragstellerin abgingen. In den Zeiten, in denen der Antragsgegner sehr gut verdiente, damals bei der Firma B.-B. in F., leistete er sich auch einen Porsche. Sondertilgungen, die ursprünglich beim Kredit für die Eigentumswohnung vereinbart waren, leistete er nicht. Er habe aber die damals mögliche § 10 e – Steuerabschreibung in vollem Umfange geltend gemacht. Auch habe er neben der einen oder anderen Freundin seinen Sohn aus erster Ehe mit großzügigen Zahlungen unterhalten. Die Antragstellerin habe die Steuerklasse V, der Antragsgegner die Steuerklasse III inne.

Die Beschwerde sei unbegründet. Die Behauptung des Antragsgegners, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB läge nicht vor und daher ergäbe sich eine Ausgleichspflicht zu gleichen Teilen, sei unzutreffend.

Es sei zu differenzieren zwischen

a. der Zeit des ehelichen Zusammenlebens

b. der Zeit der Trennung und

c. nach Rechtskraft der Scheidung.

Für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens sei im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ein anderes bestimmt.

Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Vorschrift des § 426 Abs. 1 BGB keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie könne sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder „aus der Natur der Sache“ ergeben, mithin aus der Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.

Bis zum Scheitern der Ehe könne somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Es sei einhellige Meinung, dass es für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getilgt wurden, keinen Gesamtschuldnerausgleich gebe. Die Ausführungen des Antragsgegners wiesen nicht daraufhin, dass hier ein Ausnahmefall vorläge. Beide Ehegatten hätten gemäß § 1360 BGB gleichwertige Leistungen zur gemeinsamen Lebensführung erbracht.

Die Behauptung, die Antragstellerin habe weder einen finanziellen noch sonst wie gearteten Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht, werde bestritten. Richtig sei, dass sie sich sehr wohl und gerade in schwierigen Zeiten, wie Arbeitslosigkeit und Straffälligkeit des Antragsgegners solidarisch verhalten und ihn – so gut sie konnte – unterstützt habe.

Nach Scheitern der Ehe sei grundsätzlich von der gesetzlichen Regel der Haftung zu gleichen Anteilen auszugehen. Eine anderweitige Bestimmung könne sich auch ohne anderweitige oder stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

Als Trennungszeit gelte die räumliche Trennung vom 01.04.2007 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung am 12.02.2009.

Nach Auszug des Antragsgegners bewohnte die Antragstellerin bis zum 31.01.2008 die gemeinsame Ehewohnung allein. Von April bis 31.12.2007 waren die Beteiligten mit den Steuerklassen III und V auch noch gemeinsam veranlagt.

Bis zum Auszug habe sie keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht, dafür habe sie das alleinige Nutzungsrecht erhalten, habe aber sämtliche Betriebs- und Nebenkosten übernommen. Dies sei mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2007 so mitgeteilt worden.

Ab dem Auszug aus der Wohnung am 01.02.2008 habe die Antragstellerin dann den Trennungsunterhalt gerichtlich geltend gemacht. Die Darlehen seien einkommensmindernd bei dem Antragsgegner berücksichtigt worden (Urteil des Senats vom 24.06.2010, Az. 1 UF 44/10). Somit liege eine anderweitige Bestimmung i S des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

Für die Ausgleichspflicht nach Rechtskraft der Scheidung gelte, dass mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, also ab 01.04.2009 bis zur Ablösung durch den Verkauf ein Ausgleich zu gleichen Teilen berechnet und bei der Klageforderung bereits berücksichtigt worden sei. Der hälftige Erlös betrage 17273,27 €. Die geltend gemachte Forderung betrage 12106,42 €. Die Berechnung gehe aus dem Antrag vom 05.01.2011 hervor.

II.

Auf das Verfahren ist das ab September 2009 geltende Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden, weil der Rechtsstreit nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden Hier sind die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG maßgebend, da es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 2.8.2010 um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Trennung
Symbolfoto: Von Bacho/Shutterstock.com

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses in der aus dem erstinstanzlichen Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Das Familiengericht ist für die Bearbeitung des Verfahrens gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sachlich zuständig, denn bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlösauskehr und dem von dem Antragsgegner gestellten Widerantrag auf Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB handelt es sich um die Geltendmachung eines Anspruchs zwischen ehemals miteinander verheirateten Beteiligten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung, für die keine besondere Zuständigkeit des Arbeits- oder Zivilgerichts gegeben ist und die auch nicht das Wohnungseigentums- oder das Erbrecht betreffen (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 17. Auflage, § 266 Rn. 14; Zöller-Lorenz, ZPO, 29. Auflage, § 266 FamFG, Rn. 15).

Gemäß Ziffer III. 2. der notariellen Urkunde der Notarin G. K. vom 26.10.2010 (UR.-Nr. 963 für 2010) ist der Kaufpreis in Höhe von 166000,- € – abzüglich der Belastungen und Kosten – d.h., der verbleibende Restbetrag, einschließlich etwaiger Hinterlegungszinsen und abzüglich etwaiger Spesen, jedoch erst nach gleichlautender schriftlicher Anweisung der Verkäufer an den Notar auf das Kto. Nr., Kontoinhaber RA H. – D. B., E. auszuzahlen (Bl. 15 d A).

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der hinterlegte Restbetrag dem Grunde nach zwischen ihnen als gleichen Miteigentümern hälftig zu teilen ist.

Während die Antragstellerin aus dem hinterlegten Kauferlös in Höhe von 34546,54 € einen Betrag in Höhe von 12106,- € für sich beansprucht, beansprucht der Antragsgegner den vollen Kaufpreiserlös vom Notaranderkonto für sich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB; er hat aber seinen diesbezüglichen Widerantrag im Termin zurückgenommen.

Für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien bis (zur Trennung) am 01.04.2007 gilt, dass die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird (BGH, FamRZ 2010, 542).

Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (BGH, FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.

Eine solche kann „aus der Natur der Sache“, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass – wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben – persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGH, FamRZ 2010, 542 m w N).

Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse, wozu das Wohnbedürfnis zählt, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein.

Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag während der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, falls es an einer ausdrücklichen Absprache der Eheleute fehlt, eine intern zustande gekommene Haftungsvereinbarung anzunehmen. Wenn sich zwei Ehegatten entschließen, auf Kreditbasis den Erwerb eines Eigenheims gemeinschaftlich vorzunehmen, und wenn dann nur ein Ehegatte die Kredittilgung nebst Zinszahlung übernimmt, eben weil sich der andere Ehegatte mangels Einkommens oder Vermögens daran gar nicht beteiligen kann, ist eine zumindest stillschweigende Einigung zugrunde zu legen, dass intern nur der verdienende Teil haftet. Entsprechendes gilt bei beiderseits verdienenden Ehegatten mit erheblichem Einkommensgefälle (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, vor § 1372 BGB, Rn. 22).

Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an.

Der Senat ist in dem Parallelverfahren davon ausgegangen, dass die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1276,39 € und der Antragsgegner in Höhe von 3009,13 € verfügte (Urteil vom 24.06.2010, Az. 1 UF 44/10, S. 7). Der Antragsgegner hat 1412,- € monatlich für die Wohnungskredite der gemeinsamen Eigentumswohnung gezahlt. Zwischen den Einkünften der Eheleute bestand ein erhebliches Ungleichgewicht und die Antragstellerin war aufgrund ihres monatlichen Nettoeinkommens nicht in der Lage, die Verbindlichkeit zurückzuführen.

Für die Zeit nach der Trennung ab dem 01.04.2007 ist davon auszugehen, dass eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rn. 276 ff.).

Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, dass an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne dass – wie hier – über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, FamRZ 2005, 1236).

Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben der Antragstellerin vom 16.11.2007 für eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Dort heißt es auf S. 1 unten:

„Wie Sie wissen, besteht angesichts der erheblichen Einkommensunterschiede ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nachdem Sie aber die Belastungen für die im Miteigentum stehende Immobilie getragen habe, und unsere Mandantin in der Wohnung wohnen konnte, hat sie aus diesen Gründen keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht, und sich hierdurch an dem Schuldendienst beteiligt…

Zu regeln ist auch die Frage des Trennungsunterhalts, da wir Ihren Briefen entnehmen müssen, dass sie mit einer Nichtabrechnung der wechselseitigen Ansprüche nicht länger einverstanden sind…

Der sich nach Auskunftserteilung ergebende Unterhalt wird fürsorglich hiermit ab dem laufenden Monat geltend gemacht…

Mit der Regelung des Trennungsunterhalts ist unsere Mandantin dann selbstverständlich bereit, sich an den Lasten der Wohnung, so lange sie im Miteigentum steht, zur Hälfte zu beteiligen.“

Offenbar geht auch der Antragsgegner hiervon aus, denn auf S. 4 des Schriftsatzes vom 29.09.2011 heißt es: „Da sie ihm diese nicht zahlte, konnte und hat sie für diese Zeit keinerlei Trennungsunterhaltsansprüche“.

Auch setzt die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung eine vorherige eindeutige Zahlungsaufforderung voraus, denn der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner muss sich darüber klar werden (binnen angemessener Überlegungsfrist), ob er künftig für die Nutzung ein Entgelt entrichten oder alsbald ausziehen will (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Auflage, § 1361 b BGB, Rn. 35), die aus dem Vortrag der Beteiligten nicht ersichtlich ist.

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann der Billigkeit auch widersprechen, wenn dem verbleibenden Ehepartner die Alleinnutzung aufgedrängt wird, er wirtschaftlich zur Übernahme von Gegenleistungen nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entziehen (Johannsen/Henrich/Götz, a.a.O., Rn. 36).

Der Antragsgegner ist von sich aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; er hat der Antragstellerin somit die Alleinnutzung der Ehewohnung, die in ihrem hälftigen Miteigentum stand, von sich aus überlassen. Die Antragstellerin ist zeitnah nach dem Schreiben vom 16.11.2007 zum 31.03.2008 und damit noch innerhalb der Überlegungsfrist – aus der Ehewohnung ausgezogen.

Auch ist der Senat in dem Urteil vom 24.06.2010, S. 7, offenbar davon ausgegangen, dass der Antragstellerin für die Monate Februar bis April 2008 kein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zustehe.

Vom 01.05.2008 bis 31.03.2009 hat der Senat (Urteil 1 UF 44/10 vom 24.08.2010) den Kredit und die Mieteinnahmen bei seiner Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragstellerin ausgeführt, mit Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ab dem 01.04.2009 gelte folgendes:

Nach Auskunft der D. B. wurden jeweils zum 15. des Monats für die beiden Darlehen die Raten fällig. Das sind von April bis August 2009 (5 Monate) ein Betrag in Höhe von 1277,56 € und ab September 2009 bis Oktober 2010 von jeweils 1114,81 € monatlich. Somit wurden insgesamt in dem genannten Zeitraum 21995,14 € bezahlt.

Demgegenüber bestanden gemeinsame Mieteinkünfte, die nach dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts mit 613,76 € zu berücksichtigen sind. Für den Zeitraum von 19 Monaten ergeben sich 11661,44 €. Somit wurden vom Antragsgegner 10333,70 € alleine übernommen.

Der Antragsgegner kann daher die Hälfte = 5166,85 € von der Antragstellerin beanspruchen. Bei Abzug der Summe von 5166,85 € vom hälftigen Erlös 17273,27 € verbleibt ein auszukehrender Betrag in Höhe von 12106,42 €.

Der Antragsgegner ist der Berechnung der Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Senat hat den Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.12.2011 zur Kenntnis genommen. Der Schriftsatz gab keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO, die für die vorliegende Familienstreitsache anzuwenden sind, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, nachdem der Antragsgegner im Termin vom 01.12.2011 die Beschwerde zu Ziffer 2. zurückgenommen hat und das Rechtsmittel im Übrigen keinen Erfolg hatte.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht veranlasst, § 116 Abs. 3 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

 

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