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Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 7/21 – Beschluss vom 19.05.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 18.880 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten, frühere Eheleute, streiten um Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich.

Während bestehender Ehe nahmen die Beteiligten am 6.1.2015 bei der Bank1 gemeinsam ein Darlehen über 40.000 € auf und schlossen bei demselben Anbieter zusätzlich einen sogenannten „Ratenschutz Versicherungsvertrag“ ab, mit dem sie sich gemeinschaftlich zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen i.H. weiterer 6.001,92 € verpflichteten. Mit dem Darlehen wurden ältere Darlehen abgelöst, deren Zweck und Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig sind.

Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Die Beteiligten trennten sich am 20.02.2015, der Scheidungsantrag wurde dem hiesigen Antragsteller im Januar 2016 zugestellt, die Ehe mit familiengerichtlichem Beschluss vom 05.10.2016 geschieden. Der Antragsteller zahlte auf Darlehen und Versicherungsvertrag bis zum 30.09.2019 insgesamt 35.361,24 €, seit März 2015 in monatlichen Raten zu je 640 €. Bei der Errichtung von Jugendamtsurkunden über den Unterhalt für seine beiden bei der Antragsgegnerin lebenden Töchter am 19.06.2019 brachte er diese Zahlungen bei der Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug. Unter dem 28.08. und erneut unter dem 11.09.2019 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin über seine Bevollmächtigte vergeblich zum hälftigen Ausgleich der von ihm geleisteten Zahlungen auf. Die dafür aufgewendeten Kosten beziffert er mit 1.706,94 €.

Erstinstanzlich hatte der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 17.680,62 € nebst Zinsen und zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu verpflichten, ferner zur Freistellung von dem auf sie entfallenden hälftigen Anteil an der Darlehensforderung der Bank1. Die Antragsgegnerin hatte erstinstanzlich die Zurückweisung der Anträge begehrt und zur Begründung vorgetragen, sie habe den Darlehensantrag nur mitunterzeichnet, weil dem Antragsteller sonst kein Darlehen gewährt worden wäre. Zweck der Kreditaufnahme sei ausschließlich die Ablösung älterer Darlehen des Antragsgegners gewesen. Außerdem habe er sie mit der Androhung körperlicher Gewalt zur Unterschriftsleistung genötigt. Im Jahre 2018 hätten die Beteiligten einen Vergleich über einen wechselseitigen Verzicht auf aus der Ehezeit herrührende Forderungen vereinbart. Die Antragsgegnerin habe zudem im Jahre 2019 nicht mehr mit ihrer Inanspruchnahme rechnen müssen, der Umstand, dass der Antragsteller den Abtrag alleine geleistet habe, indiziere eine anderweitige Bestimmung iSd. § 426 BGB; jedenfalls sei die Forderung verjährt, soweit sie das Jahr 2015 betreffe. Schließlich seien eventuelle Ansprüche des Antragsgegners im Hinblick auf die von ihm ehezeitlich ausgeübte körperliche Gewalt verwirkt.

Mit angefochtenem Beschluss vom 17.12.2020 hat das Familiengericht den Zahlungsanträgen überwiegend stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.400 € nebst Zinsen und 899,40 € an vorgerichtlichen Mahnkosten an den Antragsgegner verpflichtet sowie zur Freistellung des Antragstellers von Forderungen der Bank1, bezogen auf den Rückzahlungszeitraum 01.10.2019 bis 30.11.2020. Zur Begründung hat das Familiengericht unter Bezugnahme auf § 426 Abs. 2 BGB im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei zum hälftigen Ausgleich des vom Antragsteller geleisteten Darlehensabtrag aus gesamtschuldnerischer Haftung verpflichtet. Den ihr obliegenden Nachweis für eine von der gesetzlichen Zweifelfallsregelung abweichende Vereinbarung oder Bestimmung der Eheleute habe sie nicht erbringen können.

Die außergerichtliche Vereinbarung der Beteiligten aus dem Jahre 2018 betreffe ihrem Inhalt nach nur den Verzicht auf wechselseitige Ansprüche der Beteiligten auf Zugewinnausgleich oder auf Erstattung von Folgekosten für das früher gemeinsam von ihnen bewohnte Haus, aber nicht den Gesamtschuldnerausgleich. Der Ausgleich werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Jahre 2019 bei der Bemessung des vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalts die von ihm an die Bank1 geleisteten Ratenzahlungen in vollem Umfang zu seinen Gunsten als Abzugsposition berücksichtigt worden seien. Ihre Behauptung, mit der Darlehensaufnahme seien ausschließlich zuvor dem Antragsteller alleine zugutegekommene ältere Darlehen abgelöst worden, habe die Antragsgegnerin nicht beweisen können. Sie habe insbesondere nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, für welche konkreten Zwecke die älteren Darlehen aufgenommen worden waren. Der Anspruch des Antragstellers sei auch nicht verwirkt; der Vortrag der Antragsgegnerin zur ehezeitlich erfahrenen häuslichen Gewalt reiche für die Annahme einer Verwirkung nicht aus. Da der Antragsteller Ausgleichszahlungen erst ab dem 01.01.2016 – nach dem endgültigen Scheitern der Ehe – verlangen könne, gehe auch die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin, die ausschließlich das Jahr 2015 betreffe, ins Leere. Aus den vorgenannten Gründen sei die Antragsgegnerin schließlich auch zur hälftigen Freistellung des Antragstellers von den von Oktober 2019 bis November 2020 fällig gewordenen Forderungen der Bank1 verpflichtet.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 22.12.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.12.2020, am Folgetag beim Amtsgericht eingegangen, „sofortige Beschwerde“4 UF 109/21 mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss vom 07.12.2020 aufzuheben und die gestellten Anträge insgesamt zurückzuweisen.

Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Antragsgegnerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, die rechtliche Würdigung des Familiengerichts sei unzutreffend, denn drei der vier mit dem Bank1-Darlehen abgelösten Kredite seien alleine auf den Antragsteller gelaufen. Zudem habe das Familiengericht verkannt, dass der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus Angst vor ihm unterzeichnet. Sie habe unter einer massiven physischen und psychischen Beeinträchtigung gelitten und sich bei Aufnahme des Darlehens in einer Notlage befunden.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen und bestreitet insbesondere, dass der Darlehensvertrag unter Androhung psychischer oder physischer Gewalt unterzeichnet wurde.

Ergänzend wird zum Vorbringen der Beteiligten auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.3.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet, Verkündungstermin anberaumt und zugleich seine Rechtsauffassung ausführlich dargelegt. Die Beteiligten haben daraufhin weitere Ausführungen zur Sache gemacht.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, §§ 117, 58 ff. FamFG, und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat dem Ausgleichsantrag des Antragstellers – jedenfalls in dem Umfang, in dem er Gegenstand der Überprüfung des Senats geworden ist – zu Recht stattgegeben. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten gegenüber der Bank1 als Gläubigerin ergibt sich daraus, dass sie sich mit dem Darlehensvertrag vom 6.1.2015 gemeinsam in einer Weise zur Erfüllung der Darlehensforderung der Bank verpflichtet haben, dass jeder von ihnen die ganze Leistung erbringen muss, § 421 BGB. Der Darlehensvertrag ist auch wirksam zustande gekommen und insbesondere nicht wegen der von der Antragsgegnerin behaupteten Nötigung zur Unterschriftsleistung durch den Antragsteller unwirksam oder nichtig. Eine nach §§ 123, 124 BGB in Betracht kommende Anfechtung wegen Drohung ist – trotz vorangegangener Trennung der Beteiligten – nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erfolgt, § 138 BGB (Nichtigkeit des möglicherweise sittenwidrigen Rechtsgeschäfts) findet im Fall der Drohung keine Anwendung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 138, Rn. 14). Da der Antragsteller die Darlehensraten auch nach der Trennung weiterhin alleine bezahlt hat, ist ihm die Antragsgegnerin nach § 426 Abs. 2 BGB folglich zum Ausgleich verpflichtet.

Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner einander, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet, d. h. vorliegend grundsätzlich in Höhe der Hälfte der vom Antragsteller an die Bank1 gezahlten Betrages. Eine abweichende Bestimmung, von der die Antragsgegnerin hier ausgeht, kann sich allerdings aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; FamRZ 2011, 2517; NJW 2000, 1944). Vorrangig ist dabei, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (BGH NJW 2002, 1570). Für Eheleute gilt, dass schuldrechtliche Ausgleichsansprüche während intakter Ehe zwar ausgeschlossen sind, nach dem Scheitern der Ehe – von dem hier spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags im Dezember 2015 auszugehen ist (vgl. Schulz/Hauß/Schulz, Familienrecht, 3. A., § 426 BGB, Rn. 38 mwN.) – jedoch eine Ausgleichspflicht mit einer hälftigen Verteilung entsteht, es sei denn, dass besondere Umstände einen anderweitigen Verteilungsmaßstab rechtfertigen (Staudinger/Looschelders (2017) BGB § 426, Rn. 215 mwN.). Fehlt eine Scheidungsvereinbarung (BGH FamRZ 1990, 374), richtet sich der Ausgleichsmaßstab nach Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses. Bei einem Darlehen ist damit letztlich entscheidend, in welchem Umfang es dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommt (BGH NJW 1986, 1491; OLG Frankfurt NJW 1985, 810; Staudinger/Looschelders (2017) BGB § 426, Rn. 79); Verbindlichkeiten, die im ausschließlichen Interesse eines der Ehegatten aufgenommen wurden, sind daher von ihm alleine zurückzuführen (vgl. Schulz/Hauß/Schulz, Familienrecht, 3. A., § 426 Rn. 48).

Vorliegend war mit der Aufnahme des Darlehens im Jahre 2015 nach übereinstimmender Schilderung der Beteiligten der Zweck verbunden, insgesamt vier Altdarlehen abzulösen, von denen drei alleine vom Antragsteller auf seinen Namen aufgenommen worden waren. Zwar hat der ursprüngliche Alleinschuldner die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis regelmäßig allein zu tragen, wenn seine Verbindlichkeiten umgeschuldet und der andere Ehegatte hierfür die Mithaftung übernommen hat (vgl. BGH FamRZ 1988, 596); vorliegend ist jedoch eines der umgeschuldeten Darlehen (Bank1-darlehen Nr. … über 11.614,36 €) von beiden Beteiligten ehezeitlich gemeinsam aufgenommen worden, so dass diese Vermutung zumindest insoweit nicht trägt. Soweit die Antragsgegnerin dazu in erster Instanz vorgetragen hatte, auch dieses Darlehen sei alleine dem Antragsteller zugutegekommen, fehlt es dazu an hinreichend substantiiertem Vortrag. Mit dem alleine auf den Namen des Antragstellers aufgenommenen Fremdbankkredit über 10.197,48 € ist unstreitig der Pkw Marke1 Modell1 finanziert worden, der als Familienfahrzeug diente und nach Trennung der Eheleute bei der Antragsgegnerin verblieben ist und von ihrer Mutter genutzt wurde. Hier könnte sogar eine anderweitige Bestimmung in dem Sinne bejaht werden, dass die Antragsgegnerin sämtliche anteilig auf diese Anschaffung entfallenden Raten alleine zu zahlen hätte. Hinsichtlich der weiteren umgeschuldeten Darlehen (Konsumentenkredit über 3.107,20 € und weiterer Fremdbankkredit über 15.080,96 €) gilt im Ergebnis nichts Anderes, auch wenn der Antragsteller sie aufgenommen hat. Haben Eheleute Kredite für ihre Lebenshaltung aufgenommen, sind die Schulden nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich von beiden zur Hälfte zu tragen (Schulz/Hauß/Schulz aaO., Rn. 52). Dafür, dass die Aufnahme der beiden letztgenannten Darlehen dem Konsum der Familie und nicht nur ausschließlich dem Antragsteller zugutekommenden Anschaffungen gedient hat, spricht bereits der Umstand, dass es sich um einen Konsumentenkredit handelt bzw. um Kreditkartenschulden. Das Familiengericht hat dazu in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass angesichts der (bescheidenen und von Schulden geprägten) Lebens- und Einkommensverhältnisse der Familie nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Darlehnsvaluta der Familie nicht zumindest mittelbar zugutegekommen sei. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, wofür die Kredite sonst eingesetzt worden sein könnten, als für die familiäre Lebenshaltung. Der Antragsteller hat dazu sinngemäß angegeben, die Eheleute hätten ehezeitlich (für Urlaube etc.) Schulden angehäuft, deren Tilgung auch über den Konsumentenkredit und durch Nutzung seiner Kreditkarte erfolgt sei. Für diese Darstellung spricht auch, dass beide Beteiligte gemeinsam im Jahre 2008 ein Bank2-Darlehen über 15.000 € aufnehmen mussten (vgl. Bl. 104 d. A.). Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn der Antragsgegnerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass „etwas Anderes bestimmt“ ist, weil sie als frühere Ehepartnerin weniger als die Hälfte der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit tragen will (BGH FamRZ 2005, 1236; 2001, 1442; Palandt/Grüneberg BGB § 426 Rn. 8). Weil ihr dieser Nachweis nicht gelungen ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, nach der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften.

Der Zahlungspflicht der Antragsgegnerin steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller bei der Berechnung des Kindesunterhalts seine Ratenzahlungen an die Bank1 in vollem Umfang als Abzugsposition eingesetzt hat, denn dies betrifft nur das Verhältnis zu seinen Kindern, aber nicht zur Antragsgegnerin, so dass hier auch das sog. Doppelverwertungsverbot nicht greift (vgl. BGH FamRZ 2008, 602; 2007, 1975). Den gemeinsamen Kindern bleibt – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – lediglich eine Anpassung der Unterhaltshöhe vorbehalten.

Auch die Vereinbarung der geschiedenen Eheleute vom 10./17.09.2018, mit der sie einen Verzicht auf wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Erstattung von Folgekosten für das früher gemeinsam von ihnen bewohnte Haus verzichtet haben, führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit der Vereinbarung sei eine abschließende Regelung aller finanzieller Folgen aus der Ehezeit einschließlich des Gesamtschuldnerausgleichs verbunden gewesen, findet weder in ihrem Wortlaut, noch in der dazu geführten Korrespondenz eine Stütze.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Allgemeine Voraussetzung der Verwirkung (§ 242 BGB) ist die Erfüllung des Zeit- und des Umstandsmoments (zur Verwirkung wegen besonders schwerer Verfehlungen s. u.); zunächst darf das betroffene Recht also über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein. Für die Bemessung dieser Zeitspanne bietet die maßgebliche gesetzliche Verjährungsfrist eine Orientierungshilfe. Eine Abkürzung der kurzen Regelverjährung von drei Jahren (§ 195) kommt nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht (MüKoBGB/Schubert BGB § 242 Rn. 379), scheidet im Hinblick auf die vorliegend betroffenen, überwiegend jüngeren Ansprüche also bereits weitgehend aus.Die Erfüllung des sog. Umstandsmoments setzt darüber hinaus voraus, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Illoyalität des Berechtigten erscheinen muss (vgl. BGH NJW 2018, 1013 Rn. 15; 2016, 3518 Rn. 40). Dabei ist nach dem – bestrittenen – Vortrag der Antragsgegnerin zu den ehezeitlich über einen langen Zeitraum hinweg erlittenen erheblichen Gewalttätigkeiten zwar die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller trotz seines eigenen ehewidrigen und sogar kriminellen Verhaltens illoyal sein kann. Allerdings fehlt es vorliegend an einem weiteren Erfordernis für die Annahme der Verwirkung, nämlich an einem aufgrund der Erfüllung von Zeit- und Umstandsmoment geschaffenen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragsgegnerin, d. h. an einem tatsächlichen schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde (MüKoBGB/Schubert BGB § 242 Rn. 383). Denn die Antragsgegnerin hat noch im Jahre 2018 mit dem Antragsteller über die wechselseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Erstattung von Folgekosten für das Haus verhandelt, war sich also trotz der ehezeitlich erlittenen Gewalt durchaus bewusst, dass sie nicht nur weiterhin aus der Ehezeit herrührenden Forderungen des Antragstellers ausgesetzt sein konnte, sondern dass auch eine entsprechende Zahlungspflicht bestand.

Allerdings kommt nach § 242 BGB grundsätzlich auch eine Verwirkung wegen eines besonders gravierenden Fehlverhaltens des Zahlungsberechtigten in Betracht, hier konkret wegen der von der Antragsgegnerin angeführten schweren körperlichen Misshandlungen (vgl. MüKoBGB/Schubert BGB § 242 Rn. 299-301). So können im Familienrecht vor allem Unterhaltsansprüche durch eine Körperverletzung des Unterhaltspflichtigen verwirkt werden (vgl. § 1579 BGB; s. a. § 1381 BGB zum Zugewinnausgleichsanspruch – OLG Bamberg NJW-RR 1997, 1435). Eine Verwirkung ist aber ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte selbst widersprüchlich verhält (sog. venire contra factum proprium) und – wie hier die Antragsgegnerin – in Kenntnis der zur Verwirkung führenden Umstände bewusst die anspruchsbegründende Verpflichtung eingeht: Obwohl die Antragsgegnerin substantiiert zu ehezeitlich über Jahre hinweg erlittenen Misshandlungen vorträgt, hat sie gegen Ende der Ehe gemeinsam mit dem Antragsteller den sie gegenüber der Bank mitverpflichtenden Vertrag unterzeichnet (von dem sie, wie oben gezeigt, auch profitiert hat). Soweit sie mit der Beschwerde unter Beifügung einer ausführlichen Stellungnahme ihrer Psychotherapeutin vorträgt, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der erlittenen Gewalterfahrungen unter einer hohen psychischen Belastung gestanden, ergibt sich aus der Stellungnahme, dass die letzten der Therapeutin berichteten Gewalthandlungen noch vor dem Jahr 2010 stattgefunden hatten. Am 16.02.2015 hat sie der Therapeutin vielmehr aufgelöst berichtet, ihr Mann habe hohe Schulden gemacht und „sie wolle ihm helfen“. Angesichts dieser (Mit-)Motivation für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages kann aber nicht mehr von einem für die Annahme einer Verwirkung des Anspruchs hinreichenden Fehlverhalten des Antragsgegners gesprochen werden. Die Antragsgegnerin ist die Mitverpflichtung auch aus altruistischen Motiven eingegangen. In ihrer eigenen Stellungnahme (Anlage zum Schriftsatz vom 16.04.2021) spricht sie auch nur davon, der Antragsteller habe sie mit der Drohung unter Druck gesetzt, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, ihr im Weigerungsfall künftig nicht mehr die Kfz-Versicherung zu bezahlen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei einem über mehrere Jahre hinweg schwerer häuslicher Gewalt ausgesetzten Ehepartner gravierende und nachhaltige psychische Verletzungen eintreten können, die ihn – auch ohne konkrete Gewaltausübung oder -drohung – außerstande setzen, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Aber gerade hier hat die Antragsgegnerin selbst von ihrem anfänglichen Widerstand gegen die Unterschriftsleistung berichtet und der darauffolgenden – gewaltfreien – Reaktion des Antragsgegners und schließlich von ihrem fortbestehenden Wunsch, ihn trotz allem noch zu unterstützen.

Andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die dem Zahlungsanspruch des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller den Gläubiger noch nicht befriedigt hat – zu Zahlungen des Antragstellers an die Bank1 nach dem 30.09.2019 ist nichts dargetan – besteht ein Anspruch auf hälftige Freistellung von den gegen ihn gerichteten Forderungen (vgl. grundlegend BGH NJW-RR 2008, 256). Sofern die Freistellung mit der angefochtenen Entscheidung mangels seinerzeitiger Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche (vgl. dazu BGH NJW 1986, 978) ab Dezember 2020 auf den Zeitraum bis zum 30.11.2020 begrenzt worden ist, ist diese Einschränkung nicht Gegenstand des durch den Beschwerdeantrag definierten Rechtsmittelverfahrens.

Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und zur Tragung der vom Familiengericht zutreffend berechneten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Antragstellers ergibt sich aus §§ 286, 280 BGB.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO. Angesichts des vollständigen Unterliegens der Antragsgegnerin waren ihr die Kosten zur Gänze aufzuerlegen.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 35 FamGKG (14.400 € zzgl. 14 x 640 € Monatsrate ./. 2; vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 8. A., IV., Rn. 66).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den § 70 Abs. 1 S. 2 FamFG liegen nicht vor, da das vorliegende Verfahren keine bisher höchstrichterlich nicht geklärten Fragen aufwirft und im Übrigen der Senat von keiner gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

 

 

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