OLG Oldenburg – Az.: 11 UF 20/12 – Beschluss vom 13.04.2012
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg vom 9.1.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker für seinen verstorbenen Bruder J… H…, den Ehegatten der Antragsgegnerin. Er nimmt die Antragsgegnerin auf hälftigen Ausgleich von gemeinsam begründeten Verbindlichkeiten in Anspruch.
Die Eheleute haben ein im hälftigen Miteigentum stehendes Eigenheim mit Darlehen finanziert, für die sie als Gesamtschuldner hafteten. In den Jahren 2006 und 2007 ist das Darlehen 7… mit jeweils jährlich 6.086,40 €, das Darlehen 7…mit jeweils jährlich 2.940 € und das Darlehen 7… mit jeweils jährlich 1.800 € bedient worden. Auf ein gemeinschaftliches Darlehen bei der LBS sind 2006 3.681,36 € und 2007 833,62 € bezahlt worden. Der Ehemann hat darüber hinaus 2006 357,19 € und 2007 369,25 € für die Gebäudeversicherung bezahlt. Grundbesitzabgaben hat er für 2006 in Höhe von 348,48 € und für 2007 in Höhe von 345,12 € bezahlt.
Die Antragstellerin hat 2004 die Scheidung von ihrem früheren Ehemann beantragt, diesen Antrag aber zurückgezogen. 2007 hat der Verstorbene die Scheidung begehrt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren 5 F 399/07 bei dem Amtsgericht Bad Iburg am 19.7.2007 persönlich erklärt, sie lebten seit Januar 2006 innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Wechselseitige Versorgungsleistungen seien seitdem nicht erbracht worden. Im Dezember 2008 zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Scheidungsurteil ist am 18.5.2009 verkündet worden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin ist nicht mehr entschieden worden, weil der Ehemann nach Verkündung des Urteils und vor Eintritt der Rechtskraft verstorben ist.
Die Beteiligten haben in erster Instanz darüber gestritten, wann es zu einer Trennung der Eheleute gekommen ist, und ob der Ehemann als Alleinverdiener der Ehe auch dann Anspruch auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich hat, wenn die Eheleute trotz einer Trennung in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 13.793,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % ab dem 11.3.2010 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 9.1.2012 stattgegeben. Es ist angesichts der Erklärungen im Scheidungsverfahren von einer Trennung im Januar 2006 ausgegangen.
Gegen den ihr am 13.1.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 13.2.2012 bei dem Amtsgericht Bad Iburg eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass bei einem Getrenntleben innerhalb der Wohnung eine wirtschaftliche Separation nicht erreicht werden könne, weshalb eine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmung getroffen worden sei. Sie behauptet zudem, dass sie im fraglichen Zeitraum 2006/2007 nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe.
Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 30.3.2012 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Zahlungen seien von einem gemeinsamen Konto erfolgt. Sie habe einen Teil der Wohnkosten alleine getragen.
Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 9.1.2012 aufzuheben und den Zahlungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Akten 5 F 399/07 – AG Bad Iburg – sind beigezogen und zum Gegenstand mündlicher Verhandlung gemacht worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Erben des verstorbenen Ehemannes der Antragsgegnerin haben einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.793,72 € aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin, den der Antragsteller als Testamentsvollstrecker geltend machen darf. Hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten, der zu zahlenden Gebäudeversicherung sowie der Grundsteuer waren die Antragsgegnerin und der Erblasser Gesamtschuldner. Der Erblasser hatte deshalb einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich dieser von ihm bezahlten Verbindlichkeiten, der auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist (§ 1922 BGB). Da die Eheleuten in den Jahren 2006 und 2007 getrennt gelebt und weder konkludent noch ausdrücklich eine Vereinbarung zur Ausgleichspflicht getroffen haben, liegt keine von der Regel der hälftigen Ausgleichspflicht ab-weichende Bestimmung vor (§ 426 Abs. 1 BGB).
Der Senat geht davon aus, dass die Darlehensverbindlichkeiten von dem Erblasser allein beglichen worden sind. Das war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Allerdings hat die Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 30.3.2012 vorgetragen, dass die Zahlungen stets von dem gemeinsamen Konto der Ehepartner vorgenommen worden seien, so dass zugleich auch Zahlungen durch sie erfolgt seien. Die von der Antragsgegnerin zum Beleg hierfür vorgelegten Kontoauszüge lassen jedoch nur erkennen, dass Zahlungen auf dem gemeinsamen Darlehenskonto verbucht worden sind. Dass das Darlehenskonto sowohl der Antrags-gegnerin als auch ihrem verstorbenem Ehemann zugeordnet ist, ist selbstverständlich, weil es sich bei dem Darlehen gerade um eine Gesamtschuld gehandelt hat.
Dass es sich bei dem angegebenen Belastungskonto ….293 auch um ein gemeinsames Konto gehandelt hat, widerspricht dem bisherigen Vortrag und ist von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet worden. Aus diesem Grunde bestand auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 113 FamFG, 156 ZPO).
Dem steht auch der der Antragsgegnerin bewilligte Schriftsatznachlass nicht entgegen. Denn ihr war lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 12.3.2012 zu erwidern, soweit dieser neues tat-sächliches Vorbringen enthielt. Die Zahlungen auf die Verbindlichkeiten allein durch den Erblasser waren jedoch – wie dargestellt – bis dahin weder thematisiert noch streitig.
Im Rahmen einer intakten Ehe besteht eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB nach allgemeiner Meinung in der Regel nicht, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird (BGH, NJW 1983, 1845; NJW – RR 2011, 73).
Die Rechtfertigung hierfür besteht darin, dass im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen von demjenigen erbracht werden, der hierzu gerade in der Lage ist und dass ein Ausgleich für wechselseitige Leistungen in dem Moment von keinem der Ehegatten erwartet wird. Diese Rechtfertigung für die Überlagerung des Gesamtschuldverhältnisses entfällt, wenn die Eheleute sich trennen (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 426 Rn. 12). In diesem Moment lebt die gesetzliche Regel des § 426 Abs. 1 BGB deshalb wieder auf.
Nach den Feststellungen des Senats haben die Eheleute aber in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2006 und 2007 voneinander getrennt gelebt. Diese Annahme entspricht zum einen dem übereinstimmenden Vortrag in dem Scheidungsverfahren 5 F 399/07 AG Bad Iburg. Dort haben sie ausdrücklich angegeben, dass sie seit Januar 2006 in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben, keine wechselseitigen Versorgungsleistungen erbracht haben und die Ehe als endgültig gescheitert ansehen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin noch mit Schriftsatz vom 27.10.2008 Trennungsunterhalt beansprucht hat, § 1361 BGB aber die Trennung der Eheleute voraussetzt, so dass sie auch hier selbst von der Trennung ausgegangen ist.
Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Vernehmung von Zeuginnen zum Beweis der Tatsache beruft, dass ihr Ehemann sich bei Frauenabenden im fraglichen Zeitraum zu ihnen gesellt hat, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, folgt daraus nicht, dass die Eheleute im Jahr 2006 und 2007 nicht getrennt gelebt haben. Dieser Vortrag belegt lediglich, dass die Eheleute noch zu einem zivilisierten Umgang miteinander in Lage waren, besagt aber nichts darüber, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand bzw. wieder hergestellt worden ist.
Unerheblich ist, ob es zu einem späteren Zeitpunkt – wie von der Antragsgegnerin behauptet – zu einer Versöhnung zwischen den Eheleuten gekommen ist. Eine derartige Versöhnung führt nicht zwangsläufig dazu, dass ein Ehepartner auf bereits entstandene Ausgleichsansprüche verzichtet. Überdies fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen dazu, wann und für welche Zeiträume es zu der behaupteten Versöhnung gekommen sein soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht zurückgenommen oder auf einen solchen auf Leistung von Familienunterhalt umgestellt worden ist. Aus diesem Grund bedurfte es der offensichtlich beantragten Vernehmung der Kinder der Eheleute H… nicht.
Dem Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Zwar wird die Auffassung vertreten (LG Gießen NJW-RR 2000, 1387, offenbar zustimmend Palandt/Grüneberg a.a.O. § 426 Rn 12), dass von einer stillschweigenden anderweitigen Abrede im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, wenn die Eheleute weiterhin in einer Wohnung leben, weil es dann noch nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Separation gekommen und damit die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die Eheleute stillschweigend auf eine von der anteiligen Ausgleichspflicht abweichende Abrede verständigt hätten.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn sie widerspricht der in § 1567 BGB erfolgten Definition des Begriffs der Trennung. Die Trennung setzt danach voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht mehr herstellen will. Unabhängig von dem Trennungswillen setzt die Trennung somit die Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens und der gemeinsamen Haushaltsführung voraus.
Nichts anderes gilt, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Auch dann darf es nicht mehr zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten kommen. Restgemeinsamkeiten müssen sich vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (OLG München FamRZ 1998, 826; FamRZ 2001, 1457).
Ist es somit nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Separation gekommen, liegen die Voraussetzungen eines Getrenntlebens nicht vor. Denn auch nur teilweises gemeinsames Wirtschaften steht der Annahme des Getrenntlebens ent-gegen. Fehlt es dagegen an einem gemeinsamen Wirtschaften, haben die Eheleute getrennt gelebt, womit auch die Rechtfertigung für die Annahme einer das Gesamtschuldverhältnis überlagernden Beziehung entfällt.
Allein der Umstand, dass sich die Eheleute in wesentlichen wirtschaftlichen Belangen noch haben verständigen können, insbesondere darüber, wie die mit der Wohnung verbundenen Ausgaben untereinander aufgeteilt wurden, steht dem nicht entgegen. Eine Einigung über die Art und Weise der Verwaltung des Mit-eigentums begründet ebenso wenig eine Wirtschaftsgemeinschaft wie die Einigung über die Nutzung als solche.
Soweit die Antragsgegnerin erstmals im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.3.2012 vorgetragen hat, dass sie Kosten für Strom, Gas, Wasser und Müllgebühren allein gezahlt hat, steht ihr Vortrag einer Ausgleichspflicht für die Verbindlichkeiten und Lasten aus den Jahren 2006 und 2007 bereits deshalb nicht entgegen, weil sie entsprechende Leistungen lediglich für 2009 näher dargelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sie aber bereits allein in dem Haus gelebt, so dass sie auch allein die damit verbundenen Verbrauchskosten zu tragen hatte.
Der Ausgleichspflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Eheleute die bestehenden Verbindlichkeiten, für die sie als Gesamtschuldner haften, bei der Bemessung des Trennungsunterhalts berücksichtigt hätten. Zwar ist eine Ausgleichsverpflichtung dann ausgeschlossen, wenn die Zins- und Tilgungslasten bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts anspruchsmindernd berücksichtigt worden sind (BGH NJW 2008, 849), doch kann diese Feststellung gerade nicht getroffen werden. Die Antragsgegnerin selbst hat nämlich insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, sie habe ihren Ehemann um Haushaltsgeld gebeten. Dieser habe gefragt, wie viel sie benötige. Sie habe daraufhin den Betrag von monatlich 580 € genannt. Dieser Betrag sei nicht „spitz“ gerechnet, sondern einfach von ihr genannt worden.
Nach allem besteht der der Höhe nach korrekt errechnete Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin, weshalb deren Beschwerde gegen die amtsgericht-liche Entscheidung zurückzuweisen war.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB aufgrund anwaltlicher Fristsetzung zum 10.3.2010.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.