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Getrennt lebende Ehefrau – Übergang zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit

LG Duisburg – Az.: 8 O 418/13 – Beschluss vom 08.07.2014

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 4. Juni 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2014 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kammer hält daran fest, dass der Ehefrau des Antragstellers lediglich ein schrittweiser Übergang zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzumuten war.

§ 1361 Abs. 2 BGB ist auch als Schutzvorschrift für die Hausfrau vor einer vorzeitigen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu verstehen, dessen Wertung damit nicht nur im Rahmen des Betreuungsunterhalts heranzuziehen ist, sondern auch im Rahmen des Trennungsunterhalts (vgl. Palandt-Brudermüller, 71. Aufl. 2012, § 1361 Rn. 1 m. w. N.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass einer Hausfrau die Möglichkeit verbleiben soll, die im Einvernehmen mit dem Ehepartner über längere Zeit gelebte Rollenverteilung für eine gewisse Zeit beibehalten zu dürfen. Insoweit ist auf die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität abzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1082 ff.). Diese Gründe sind im Rahmen des Trennungsunterhalts ebenso zu berücksichtigen wie beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dies rechtfertigt es, bei der Ehefrau des Antragstellers, die über zwanzig Jahre hinweg die Rolle einer Hausfrau innehatte und sich bei der Trennung um ein noch nicht volljähriges Kind und den Haushalt zu kümmern hatte, einen schrittweisen Übergang in die vollschichtige Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Die Schadensberechnung der Kammer erfolgte – ebenso wie die Berechnung der Antragsgegner im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 – nach den eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragschrift unter Zugrundelegung eines schrittweisen Übergangs in die vollschichtige Erwerbspflicht. Dabei hat die Kammer die monatlichen Kreditraten von vornherein nicht in Abzug gebracht, sodass sie auch später nicht hinzugerechnet werden mussten.

Die der Verurteilung des Antragstellers zugrundeliegende Unterhaltsberechnung war zudem keine 3/7-Berechnung, sodass den Ausführungen des Antragstellers zu den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau nicht gefolgt werden kann.

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