OLG Köln – Az.: 25 WF 43/18 – Beschluss vom 21.03.2018
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 28.12.2017 (317 F 303/17) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.02.2018 zurückgewiesen.
Gründe
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB deckt; deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem SGB II entgegennimmt, von ihm nicht gleichzeitig getrennt leben (KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2012 – 17 WF 108/12 -, juris Rn 3; Hebbeker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1567 BGB, Rn 5). Ausweislich des Aktenvermerks sowie des Schreibens des Jobcenters vom 30.01.2018 (Bl. 34 f. VKH-Heft) haben der Antragsteller und seine Ehefrau erst an dem vorgenannten Tag im Jobcenter vorgesprochen und eine Trennung der Bedarfsgemeinschaft beantragt, die ab März 2018 erfolgen soll.
Bei dieser Sachlage ist ein Getrenntleben für den Zeitraum vor dem 30.01.2018 von dem Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht schlüssig dargetan worden mit der Folge, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung zum jetzigen Zeitpunkt keine Erfolgsaussichten bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.