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Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

OLG Frankfurt bestätigt: Getrenntleben unter einem Dach ist möglich! Entscheidende Kriterien für die Anerkennung einer Trennung trotz gemeinsamer Wohnung wurden festgelegt. Ehepaar erstritt sich früheren Trennungszeitpunkt und damit weitreichende Folgen für Unterhalt und Zugewinnausgleich.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um das rechtliche Getrenntleben von Ehepartnern, die weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung leben.
  • Der Zusammenhang besteht darin, dass das Getrenntleben nicht zwingend eine räumliche Trennung voraussetzt, sondern den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden.
  • Die Schwierigkeiten liegen in der genauen Abgrenzung und dem Nachweis, dass die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist trotz des gemeinsamen Wohnens.
  • Das Gericht hat entschieden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin detaillierte Auskunft über sein Trennungsvermögen zum Stichtag erteilen muss.
  • Das Gericht ist zu diesem Urteil gekommen, um eine faire Vermögensaufteilung und Klarheit über die finanziellen Verhältnisse sicherzustellen.
  • Die Auswirkungen betreffen die Transparenz in finanziellen Angelegenheiten und die künftige Vermögensverteilung zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern.

Gericht erklärt Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung für rechtlich zulässig

Das Getrenntleben von Ehepartnern ist ein komplexer Sachverhalt, der sich im Alltag oft schwierig gestaltet. Besonders knifflig wird es, wenn die Eheleute weiterhin unter einem Dach leben, aber getrennte Wege gehen möchten. Juristisch gesehen, ist es dabei wichtig zu verstehen, dass Getrenntleben nicht automatisch mit einer räumlichen Trennung identisch ist. Es geht vielmehr um den Willen der Ehepartner, die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft zu beenden. Dieser Wille muss von außen erkennbar und eindeutig sein.

Oft stellt sich die Frage, welche äußeren Umstände ein gemeinsames Wohnen trotz Getrenntleben rechtfertigen können. Ist das Getrenntleben überhaupt gegeben, wenn das Bett geteilt, aber der gemeinsame Haushalt geführt wird? Und wie wirkt sich das Getrenntleben auf die Scheidung, die Unterhaltsansprüche oder den Zugewinnausgleich aus? Diese Fragen sind oftmals Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Um die juristische Situation im Detail zu verstehen, wollen wir im Folgenden einen aktuellen Gerichtsfall untersuchen, der sich mit dem Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung befasst.

Der Fall vor Gericht


Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung rechtlich anerkannt

Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt, dass ein Getrenntleben auch ohne räumliche Trennung möglich ist, wenn Ehepartner durch konkrete Alltagsgestaltung wie getrennte Haushalte und Schlafzimmer ihre Trennung eindeutig belegen – mit erheblichen Folgen für Unterhalt, Scheidung und Zugewinnausgleich. (Symbolfoto: lassedesignen – 123rf.com)

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem wegweisenden Beschluss die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Getrenntleben von Ehepartnern innerhalb einer gemeinsamen Wohnung konkretisiert. Der Fall dreht sich um ein Ehepaar, das trotz fortbestehender räumlicher Nähe die Trennung vollzogen hatte.

Hintergründe des Rechtsstreits um Trennungszeitpunkt

Im Zentrum des Verfahrens stand die Festlegung des genauen Trennungsdatums, welches für verschiedene familienrechtliche Aspekte wie Unterhalt und Zugewinnausgleich von großer Bedeutung ist. Die Ehefrau hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt, da sie mit dem dort festgelegten Trennungszeitpunkt nicht einverstanden war.

Der Streit entzündete sich an der Frage, ob und wann eine Trennung rechtlich wirksam vollzogen wurde, obwohl das Paar weiterhin in derselben Wohnung lebte. Dies ist eine häufig auftretende Situation, gerade wenn finanzielle Gründe oder Rücksichtnahme auf gemeinsame Kinder einen sofortigen Auszug erschweren.

Rechtliche Bewertung des Getrenntlebens in gemeinsamer Wohnung

Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass ein Getrenntleben auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich und rechtlich anzuerkennen ist. Entscheidend für die gerichtliche Beurteilung waren dabei konkrete Anhaltspunkte für eine vollzogene Trennung im Alltag der Eheleute.

Als maßgebliche Kriterien nannte das Gericht:

  • Getrennte Schlafzimmer: Die Ehepartner nutzen separate Schlafräume.
  • Eigenständige Haushaltsführung: Jeder Partner versorgt sich weitgehend selbst.
  • Fehlende gemeinsame Aktivitäten: Es finden keine gemeinsamen Unternehmungen oder Mahlzeiten mehr statt.
  • Aufhebung der wirtschaftlichen Gemeinschaft: Finanzielle Angelegenheiten werden getrennt geregelt.

Das Gericht betonte, dass für die Anerkennung eines Getrenntlebens nicht zwingend eine räumliche Trennung erforderlich ist. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Zusammenlebens und den erkennbaren Willen zur Trennung an.

Konkrete Entscheidung und rechtliche Konsequenzen

Im vorliegenden Fall korrigierte das OLG Frankfurt den vom Amtsgericht festgelegten Trennungszeitpunkt. Es legte den Beginn des Getrenntlebens auf den 20.01.2021 fest, was eine Vorverlegung um mehrere Wochen bedeutete. Diese Änderung kann erhebliche Auswirkungen auf verschiedene familienrechtliche Aspekte haben:

  1. Trennungsunterhalt: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit dem festgestellten Trennungsdatum.
  2. Scheidungsverfahren: Das Trennungsjahr als Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung startet ab diesem Zeitpunkt.
  3. Zugewinnausgleich: Für die Berechnung des Zugewinns ist der Stichtag der Trennung entscheidend.

Zusätzlich zur Festlegung des Trennungsdatums verpflichtete das Gericht den Ehemann zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Dies umfasst detaillierte Angaben zu:

  • Kapitalvermögen wie Konten und Depots
  • Lebensversicherungen
  • Forderungen
  • Immobilien
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Fahrzeuge
  • Sammlungen und Kunstgegenstände

Diese Auskunftspflicht dient der Vorbereitung des Zugewinnausgleichs und soll eine faire Vermögensaufteilung ermöglichen.

Bedeutung für betroffene Ehepaare

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat weitreichende Bedeutung für Ehepaare in Trennungssituationen. Sie verdeutlicht, dass ein Getrenntleben auch ohne räumliche Trennung möglich ist, solange die Lebensführung eindeutig auf eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hindeutet.

Für betroffene Paare bedeutet dies:

  • Die Möglichkeit, flexibel auf ihre individuelle Situation zu reagieren, ohne zwingend sofort ausziehen zu müssen.
  • Die Notwendigkeit, die Trennung im Alltag konsequent umzusetzen und dokumentierbar zu gestalten.
  • Die Wichtigkeit einer klaren Kommunikation und Absprachen über die Gestaltung des Getrenntlebens.

Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation des Trennungsverlaufs. Betroffene sollten wichtige Schritte und Vereinbarungen schriftlich festhalten, um im Streitfall den Trennungszeitpunkt nachweisen zu können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Frankfurt bestätigt in seiner Entscheidung, dass ein Getrenntleben auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung rechtlich anerkannt werden kann. Entscheidend sind dabei konkrete Anhaltspunkte wie getrennte Schlafzimmer, eigenständige Haushaltsführung und die Aufhebung der wirtschaftlichen Gemeinschaft. Diese Auslegung ermöglicht Ehepaaren eine flexiblere Gestaltung ihrer Trennungssituation, erfordert jedoch eine konsequente Umsetzung und sorgfältige Dokumentation des Trennungsverlaufs, um rechtliche Konsequenzen wie Trennungsunterhalt und Zugewinnausgleich korrekt bestimmen zu können.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Leben Sie trotz Trennung noch mit Ihrem Ehepartner unter einem Dach? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn Sie weiterhin die gleiche Wohnung teilen. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Willen zur Trennung durch eine entsprechende Lebensführung deutlich machen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass Sie getrennte Schlafzimmer nutzen, den Haushalt getrennt führen und keine gemeinsamen Aktivitäten mehr unternehmen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie darauf achten, den Beginn und Verlauf Ihrer Trennung gut zu dokumentieren. Dies kann später wichtig sein, um den genauen Trennungszeitpunkt festzustellen, der wiederum Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche und den Zugewinnausgleich haben kann. Das Urteil unterstreicht auch die Bedeutung einer umfassenden Offenlegung des Vermögens im Falle einer Trennung, um eine faire Aufteilung zu gewährleisten.


FAQ – Häufige Fragen

Sie leben noch im selben Haus, aber Ihr gemeinsames Leben ist vorbei? In der Situation des Getrenntlebens trotz gemeinsamer Wohnung tauchen schnell Fragen zum Unterhalt, der Scheidung oder dem Zugewinnausgleich auf. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen klare und verständliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen und hilft Ihnen, den nächsten Schritt zu planen.


Was bedeutet Getrenntleben innerhalb einer gemeinsamen Wohnung rechtlich?

Das Getrenntleben innerhalb einer gemeinsamen Wohnung bedeutet rechtlich, dass die Ehepartner trotz räumlicher Nähe keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. Entscheidend ist hierbei nicht primär die physische Trennung, sondern die erkennbare Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden. Dies manifestiert sich in der konkreten Alltagsgestaltung der Eheleute.

Ein wesentliches Merkmal des Getrenntlebens ist die Trennung von Tisch und Bett. Die Ehepartner schlafen in getrennten Zimmern und nehmen ihre Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam ein. Sie führen getrennte Haushalte, was bedeutet, dass jeder für sich selbst einkauft, kocht und wäscht. Die Nutzung gemeinsamer Räume wie Küche oder Bad erfolgt zu unterschiedlichen Zeiten oder nach Absprache.

Die wirtschaftliche Trennung stellt einen weiteren wichtigen Aspekt dar. Die Eheleute führen getrennte Kassen und bestreiten ihren Lebensunterhalt unabhängig voneinander. Gemeinsame Konten werden aufgelöst oder zumindest nicht mehr für gemeinsame Zwecke genutzt. Jeder Partner kommt für seine eigenen Kosten auf und trägt anteilig zu den gemeinsamen Wohnkosten bei.

Im Alltag zeigt sich das Getrenntleben durch eine deutliche Reduzierung gemeinsamer Aktivitäten. Die Ehepartner verbringen ihre Freizeit getrennt und unternehmen keine gemeinsamen Ausflüge oder Urlaube mehr. Auch soziale Kontakte werden weitgehend unabhängig voneinander gepflegt.

Rechtlich relevant ist zudem die nach außen erkennbare Trennung. Dies kann sich darin äußern, dass Freunde und Familie über die Trennung informiert werden und die Eheleute bei sozialen Anlässen getrennt auftreten.

Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt leben. Hier ist ein gewisses Maß an Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern unerlässlich. Gelegentliche gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern oder Mahlzeiten im Familienkreis stehen dem Getrenntleben nicht entgegen, solange sie dem Kindeswohl dienen und nicht den Eindruck einer fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft erwecken.

Die rechtliche Anerkennung des Getrenntlebens erfordert kein vollständiges Ignorieren des Partners. Ein höflicher und respektvoller Umgang miteinander ist durchaus möglich und wünschenswert. Gelegentliche Hilfeleistungen oder ein freundschaftlicher Austausch stehen dem Getrenntleben nicht entgegen, solange sie nicht den Charakter einer ehelichen Versorgungsgemeinschaft annehmen.

Für die rechtliche Beurteilung ist stets die Gesamtsituation maßgeblich. Einzelne gemeinsame Aktivitäten oder Hilfeleistungen sind unschädlich, solange sie in der Gesamtschau als unwesentlich erscheinen und sich deutlich von einem ehelichen Zusammenleben unterscheiden.

Das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung stellt oft eine Übergangslösung dar. Es kann beispielsweise gewählt werden, wenn finanzielle Gründe einen sofortigen Auszug verhindern oder wenn es dem Wohl der Kinder dient, zunächst die gewohnte Umgebung beizubehalten. Rechtlich wird diese Zeit des Getrenntlebens bei der Berechnung des für eine Scheidung erforderlichen Trennungsjahres berücksichtigt.

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Wie wird der Trennungszeitpunkt bei gemeinsamem Wohnen nachgewiesen?

Der Nachweis des Trennungszeitpunkts bei gemeinsamem Wohnen erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Lebensumstände. Eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bildet die Grundlage. Die Eheleute müssen in getrennten Zimmern schlafen und ihren Alltag weitgehend unabhängig voneinander gestalten. Getrennte Haushaltsführung ist ein wesentliches Kriterium. Dies beinhaltet separate Einkäufe, Kochen und Wäschewaschen für sich selbst.

Finanzielle Aspekte spielen eine wichtige Rolle beim Nachweis der Trennung. Die Einrichtung getrennter Bankkonten und die Aufteilung gemeinsamer Konten signalisieren den Willen zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit. Eheleute sollten Belege für individuelle Anschaffungen und getrennte Zahlungen von Rechnungen aufbewahren. Diese Dokumente können später als Beweismittel dienen.

Die schriftliche Fixierung des Trennungsdatums stellt einen zentralen Punkt dar. Ein von beiden Partnern unterzeichnetes Schriftstück, das den Beginn der Trennung festhält, hat besondere Beweiskraft. Fehlt eine solche gemeinsame Erklärung, kann auch eine einseitige schriftliche Mitteilung an den Ehepartner hilfreich sein. Der Versand per Einschreiben sichert den Zugang und das Datum der Erklärung.

Zeugenaussagen können den Trennungszeitpunkt zusätzlich bestätigen. Vertrauenswürdige Personen wie Familienangehörige oder Freunde, die über die veränderte Wohnsituation informiert wurden, kommen als Zeugen in Betracht. Ihre Aussagen können die Glaubwürdigkeit der Trennungsbehauptung stützen.

Die Führung eines Trennungstagebuchs ermöglicht eine detaillierte Dokumentation des Trennungsverlaufs. Darin können wichtige Ereignisse, Gespräche und Vereinbarungen festgehalten werden. Besonders relevant sind Notizen zu Veränderungen in der Alltagsgestaltung, die das getrennte Leben belegen.

Bei der Nutzung digitaler Kommunikationsmittel können E-Mails, Textnachrichten oder Chatverläufe als Beweismittel dienen. Sie sollten sorgfältig archiviert werden, insbesondere wenn sie Absprachen zur Trennung oder Äußerungen über die veränderte Lebenssituation enthalten.

Die Umgestaltung der Wohnung kann ebenfalls den Trennungswillen dokumentieren. Die Schaffung getrennter Wohnbereiche, etwa durch das Einrichten eines separaten Badezimmers oder einer zusätzlichen Kochnische, unterstreicht die Absicht, getrennte Wege zu gehen.

Behördliche Meldungen können den Trennungszeitpunkt untermauern. Eine Änderung der Lohnsteuerklasse oder die Beantragung von Sozialleistungen als getrennt lebende Person hinterlässt offizielle Spuren, die als Nachweis dienen können.

Die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen erleichtert im Streitfall den Nachweis des Trennungszeitpunkts. Sie bilden die Grundlage für eine rechtssichere Dokumentation der Trennung trotz gemeinsamen Wohnens.

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Welche rechtlichen Auswirkungen hat das Trennungsdatum auf Unterhalt und Zugewinnausgleich?

Das Trennungsdatum hat erhebliche rechtliche Auswirkungen auf Unterhalt und Zugewinnausgleich. Für den Trennungsunterhalt markiert es den Beginn des Anspruchs. Ab diesem Zeitpunkt kann der bedürftige Ehegatte Unterhaltszahlungen vom leistungsfähigen Partner verlangen. Die genaue Festlegung des Datums ist daher für beide Seiten finanziell relevant.

Beim Zugewinnausgleich spielt das Trennungsdatum eine noch größere Rolle. Es bestimmt den Stichtag für die Berechnung des während der Ehe erworbenen Vermögens. Vermögenszuwächse nach diesem Datum werden nicht mehr berücksichtigt. Dies kann zu erheblichen Unterschieden in der Höhe des Ausgleichsanspruchs führen.

Für die Berechnung des Zugewinns ist nicht das tatsächliche Trennungsdatum maßgeblich, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser gilt als Ende der Zugewinngemeinschaft. Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Zustellung können jedoch unter bestimmten Umständen noch berücksichtigt werden.

Die exakte Bestimmung des Trennungsdatums kann in der Praxis schwierig sein, besonders wenn die Eheleute noch in der gemeinsamen Wohnung leben. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgehoben wurde. Dies kann auch bei räumlichem Zusammenleben der Fall sein, wenn die Partner getrennte Haushalte führen und keine gemeinsamen ehelichen Aktivitäten mehr stattfinden.

Für den Trennungsunterhalt ist das tatsächliche Trennungsdatum relevant. Ab diesem Zeitpunkt kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt verlangen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung.

Beim Zugewinnausgleich wirkt sich das Trennungsdatum indirekt aus. Zwar ist formal der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich, doch können Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Zustellung unter Umständen noch berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für illoyale Vermögensminderungen, die in der Trennungsphase vorgenommen wurden, um den Zugewinnausgleich zu reduzieren.

Die genaue Festlegung des Trennungsdatums kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Bei einem früheren Datum verlängert sich die Zeit des Trennungsunterhalts. Gleichzeitig verkürzt sich der Zeitraum für den Vermögenserwerb, der beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Ein späteres Datum hat den gegenteiligen Effekt.

Für Ehegatten ist es ratsam, das Trennungsdatum schriftlich zu fixieren und sich gegenseitig zu bestätigen. Dies schafft Klarheit und vermeidet spätere Streitigkeiten. Besonders wichtig ist dies, wenn größere Vermögensveränderungen absehbar sind oder einer der Partner unternehmerisch tätig ist.

Bei Uneinigkeit über das Trennungsdatum müssen die Gerichte im Streitfall entscheiden. Sie berücksichtigen dabei alle Umstände des Einzelfalls. Indizien für eine Trennung können der Auszug eines Partners, die Aufteilung des Haushalts oder das Ende der ehelichen Intimität sein.

Die rechtlichen Auswirkungen des Trennungsdatums verdeutlichen, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in dieser Phase sind. Eine präzise Festlegung kann beiden Partnern Sicherheit geben und spätere Konflikte vermeiden.

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Welche konkreten Schritte sollten Ehepartner unternehmen, um Getrenntleben glaubhaft zu machen?

Um Getrenntleben glaubhaft zu machen, sollten Ehepartner mehrere konkrete Schritte unternehmen. Eine räumliche Trennung ist von zentraler Bedeutung. Die Eheleute müssen getrennte Schlafzimmer nutzen und diese auch ausschließlich individuell bewohnen. Ein Ehepartner könnte beispielsweise das eheliche Schlafzimmer weiter nutzen, während der andere Partner in ein Gästezimmer oder Arbeitszimmer umzieht.

Die Haushaltsführung muss ebenfalls strikt getrennt erfolgen. Jeder Partner sollte eigene Lebensmittel einkaufen, separat kochen und die Mahlzeiten getrennt einnehmen. Gemeinsame Aktivitäten wie Familienessen sind zu vermeiden. Stattdessen könnten die Eheleute einen Küchennutzungsplan erstellen, der festlegt, wer die Küche zu welchen Zeiten nutzen darf.

Eine getrennte Wirtschaftsführung ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Die Ehepartner sollten separate Bankkonten eröffnen und ihre Finanzen unabhängig voneinander verwalten. Gemeinsame Konten sind aufzulösen oder zumindest nicht mehr gemeinsam zu nutzen. Rechnungen und laufende Kosten müssen klar aufgeteilt und dokumentiert werden.

Die Freizeitgestaltung sollte ebenfalls getrennt erfolgen. Gemeinsame Unternehmungen, Urlaube oder Besuche bei Freunden und Verwandten sind zu unterlassen. Stattdessen sollten die Ehepartner ihre Freizeit individuell planen und verbringen. Ein Ehepartner könnte beispielsweise am Wochenende alleine Freunde besuchen, während der andere zu Hause bleibt.

Die Kommunikation zwischen den Ehepartnern sollte auf das Nötigste beschränkt werden. Gespräche sollten sich auf organisatorische Fragen des Zusammenlebens oder Angelegenheiten gemeinsamer Kinder konzentrieren. Emotionale oder persönliche Themen sind zu vermeiden. Die Ehepartner könnten beispielsweise vereinbaren, nur noch per E-Mail oder Kurznachrichten zu kommunizieren.

Eine klare Aufteilung der Wohnräume ist ebenfalls ratsam. Neben getrennten Schlafzimmern sollten auch Wohnzimmer, Bad und andere Gemeinschaftsräume zeitlich oder räumlich aufgeteilt werden. Ein Ehepartner könnte das Wohnzimmer beispielsweise abends nutzen, während der andere sich in dieser Zeit in seinem Zimmer aufhält.

Die Dokumentation des Getrenntlebens ist von großer Bedeutung. Die Ehepartner sollten alle getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen schriftlich festhalten. Dazu gehören Regelungen zur Raumnutzung, Finanzen und Kommunikation. Auch Zeugenaussagen von Freunden oder Nachbarn können hilfreich sein, um das Getrenntleben zu belegen.

Bei gemeinsamen Kindern ist eine klare Regelung der Betreuung und des Umgangs wichtig. Die Eltern sollten einen detaillierten Plan erstellen, der festlegt, wer sich wann um die Kinder kümmert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Eltern möglichst wenig direkten Kontakt miteinander haben.

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Warum ist eine umfassende Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt wichtig?

Eine umfassende Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt ist von großer Bedeutung für eine faire Vermögensaufteilung im Scheidungsfall. Sie dient als Grundlage für den späteren Zugewinnausgleich und ermöglicht es beiden Ehepartnern, einen genauen Überblick über die finanzielle Situation zu erhalten. Die detaillierte Offenlegung aller Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt schafft Transparenz und verhindert mögliche Manipulationen oder das Beiseiteschaffen von Vermögen.

Die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 1379 BGB verpflichtet beide Ehepartner, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu machen. Dies umfasst sämtliche Aktiva und Passiva, wie Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere, Lebensversicherungen, aber auch Schulden und Verbindlichkeiten. Eine lückenlose Dokumentation ermöglicht es, Vermögensveränderungen zwischen Trennung und Scheidung nachzuvollziehen.

Durch die genaue Erfassung des Vermögensstandes zum Trennungszeitpunkt können spätere Streitigkeiten über den Verbleib oder die Verwendung von Vermögenswerten vermieden werden. Dies ist besonders relevant, wenn Ehepartner noch in einer gemeinsamen Wohnung leben, aber bereits getrennte Haushalte führen. In solchen Fällen ist die exakte Bestimmung des Trennungszeitpunkts und die damit verbundene Vermögensaufstellung von entscheidender Bedeutung.

Die umfassende Vermögensauskunft dient auch dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Partners. Sie verhindert, dass der andere Ehepartner Vermögenswerte verschleiert oder beiseite schafft. Sollte sich das Vermögen eines Ehepartners zwischen Trennung und Scheidung unerklärlich verringern, kann dies als illoyale Vermögensminderung gewertet werden. In einem solchen Fall kann das Gericht das verschwundene Vermögen dem Endvermögen hinzurechnen, um einen gerechten Zugewinnausgleich zu gewährleisten.

Die Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt bildet zudem die Basis für Verhandlungen über einen außergerichtlichen Vergleich. Mit vollständigen Informationen können beide Parteien auf Augenhöhe verhandeln und eine einvernehmliche Lösung anstreben. Dies kann langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden und zu einer schnelleren und kostengünstigeren Einigung führen.

Für die Erstellung einer umfassenden Vermögensauskunft ist es ratsam, alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu sammeln. Dazu gehören Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Versicherungspolicen und Kreditverträge. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist von großer Wichtigkeit, da falsche oder unvollständige Auskünfte rechtliche Konsequenzen haben können. Im Extremfall kann eine vorsätzlich falsche Auskunft sogar als Prozessbetrug gewertet werden.

Die Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiges Instrument für beide Ehepartner, um ihre finanziellen Interessen zu wahren. Sie schafft Klarheit über die Vermögensverhältnisse und bildet die Grundlage für eine gerechte Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns. Eine sorgfältige und gewissenhafte Erstellung dieser Auskunft ist daher im Interesse beider Parteien und kann den gesamten Scheidungsprozess erheblich erleichtern.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Getrenntleben: Getrenntleben bezeichnet den Zustand, in dem Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft beenden wollen, ohne zwingend räumlich getrennt zu leben. Es ist ein rechtlicher Begriff aus § 1567 BGB und für Scheidung, Unterhalt und Vermögensausgleich relevant. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte wie getrennte Schlafzimmer, eigenständige Haushaltsführung und fehlende gemeinsame Aktivitäten. Das OLG Frankfurt bestätigte, dass Getrenntleben auch in gemeinsamer Wohnung möglich ist. Für Betroffene ist es wichtig, den Trennungswillen nach außen erkennbar umzusetzen und zu dokumentieren.
  • Trennungszeitpunkt: Der Trennungszeitpunkt markiert den Beginn des Getrenntlebens und ist entscheidend für viele rechtliche Folgen einer Trennung. Er bestimmt den Startpunkt für das Trennungsjahr (§ 1566 BGB), ab dem eine Scheidung möglich ist, sowie für Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und Zugewinnausgleich (§ 1372 BGB). Bei Uneinigkeit kann der genaue Zeitpunkt vor Gericht festgestellt werden. Im Fall des OLG Frankfurt wurde er auf den 20.01.2021 festgelegt. Eheleute sollten den Trennungsverlauf sorgfältig dokumentieren, um den Zeitpunkt im Streitfall nachweisen zu können.
  • Trennungsunterhalt: Trennungsunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner dem anderen während der Trennungszeit zahlen muss. Er ist in § 1361 BGB geregelt und soll den wirtschaftlich schwächeren Partner absichern. Der Anspruch beginnt mit dem festgestellten Trennungszeitpunkt und endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommensverhältnissen beider Partner. Im Fall des OLG Frankfurt wurde der Beginn des möglichen Unterhaltsanspruchs auf den 20.01.2021 festgelegt.
  • Zugewinnausgleich: Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlicher Anspruch auf Vermögensausgleich bei Beendigung des ehelichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Er ist in §§ 1372 ff. BGB geregelt. Dabei wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern hälftig aufgeteilt. Der Trennungszeitpunkt ist der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. Im Fall des OLG Frankfurt wurde der Ehemann zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zum 20.01.2021 verpflichtet, um den Zugewinnausgleich vorzubereiten.
  • Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht im Familienrecht verpflichtet Ehepartner, einander umfassend über ihr Vermögen und Einkommen zu informieren. Sie ist in §§ 1361, 1379 BGB geregelt und dient der Berechnung von Unterhalt und Zugewinnausgleich. Die Auskunft muss detailliert, vollständig und wahrheitsgemäß sein. Im Fall des OLG Frankfurt wurde der Ehemann zur Offenlegung seines gesamten Vermögens zum Trennungszeitpunkt verpflichtet, einschließlich Kapitalvermögen, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.
  • Trennungsvermögen: Das Trennungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Trennung. Es ist relevant für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB. Zum Trennungsvermögen gehören Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, aber auch Schulden. Der genaue Wert muss zum Trennungszeitpunkt ermittelt werden. Im Fall des OLG Frankfurt wurde der Ehemann verpflichtet, sein gesamtes Trennungsvermögen zum 20.01.2021 offenzulegen, um eine faire Vermögensaufteilung zu ermöglichen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1567 BGB (Trennung): Legt fest, wann eine Ehe als getrennt gilt, auch wenn die Ehegatten noch in derselben Wohnung leben. Im vorliegenden Fall wurde das Trennungsdatum vom Gericht auf den 20.01.2021 festgelegt, da ab diesem Zeitpunkt nachweislich eine Trennung im Sinne des Gesetzes vorlag.
  • §§ 1361, 1372 BGB (Auskunftspflicht/Zugewinnausgleich): Verpflichtet Ehegatten im Falle einer Trennung zur Auskunft über ihr Vermögen, um den Zugewinnausgleich zu berechnen. Im vorliegenden Fall wurde der Ehemann zur umfassenden Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt verpflichtet.
  • § 1378 BGB (Trennungsvermögen): Definiert das Vermögen, das bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird. Es umfasst das gesamte Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung. Im vorliegenden Fall wurde der Ehemann zur Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 verpflichtet.
  • § 1361 BGB (Trennungsunterhalt): Regelt den Anspruch auf Trennungsunterhalt, der ab dem Trennungszeitpunkt entstehen kann. Im vorliegenden Fall wurde der Trennungszeitpunkt auf den 20.01.2021 festgelegt, was Auswirkungen auf den Beginn des möglichen Unterhaltsanspruchs hat.
  • § 1566 BGB (Scheidungsvoraussetzungen): Bestimmt unter anderem, dass für eine Scheidung ein Trennungsjahr erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beginn des Trennungsjahres auf den 20.01.2021 festgelegt, was für das Scheidungsverfahren relevant ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 1 UF 160/23 – Beschluss vom 28.03.2024

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 19. Mai 2023 wird dieser wie folgt teilweise  a b g e ä n d e r t:

1. In Ziff. 1. b. des Tenors lautet es nicht “09.03.2021”, sondern “20.01.2021”.

Ziff. 1. des Tenors wird dahin ergänzt, dass im Übrigen der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen wird.

2. Ziff. 3. des Tenors lautet:

“Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihren wertbildenden Faktoren, insbesondere zu

(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzeinlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;

(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- und Zeitwerten;

(3) Forderungen;

(4) Immobilien;

(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschafterbeteiligungen auch im Ausland;

(6) Fahrzeuge;

(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen

sowie

über die unentgeltlichen Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat.”

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.

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Gründe

I.

Die Beteiligten, verheiratet seit dem XX.XX.2014, streiten im Beschwerdeverfahren über den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverbund.

Aus ihrer Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 2015, 2017 und 2019 geboren worden sind. Nachdem die Eheleute innerhalb des gemeinsamen Ehehauses unter anderem bereits unterschiedliche Schlafzimmer bezogen hatten und der Antragsgegner am 13.1.2021 mitgeteilt hatte „Ich bin ja praktisch schon ausgezogen im Keller“, schrieb die Antragstellerin dem Antragsgegner am 20.1.2021 eine E-Mail, in welcher sie unter anderem ausführte, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, „dass es für uns alle besser ist, wenn wir getrennt leben.“ Bereits zu diesem Zeitpunkt schlief der Antragsgegner im Untergeschoss des Hauses und nutzte im Schwerpunkt das dort befindliche Badezimmer. Die Antragstellerin nutzte das Badezimmer im Obergeschoss, wo sie nun das vormalige eheliche Schlafzimmer allein bzw. mit den Kindern nutzte. Eine intime Beziehung bestand jedenfalls seither zwischen den Eheleuten nicht mehr. Gemeinsame Mahlzeiten fanden nur in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder statt. Gelegentlich gab es wechselseitige Handreichungen, wie Einkäufe bzw. sonstige Besorgungen. Beide Ehegatten tauschten sich im Januar 2021 auch über die Folgen der Trennung aus und versuchten, sich zu einigen. Sie suchten jeweils juristischen Beistand. Am 1.2.2021 kontaktierte die von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwältin den vom Antragsgegner beauftragten Rechtsanwalt zur Regelung der Trennungsfolgen. Im Februar 2021 beauftragte die Antragstellerin einen Immobilienmakler und am 9.3.2021 zog sie aus dem Haus aus.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich in einem Stufenantrag zur ersten Stufe beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihren wertbildenden Faktoren, insbesondere zu

(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzeinlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;

(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- und Zeitwerten;

(3) Forderungen;

(4) Immobilien;

(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschafterbeteiligungen auch im Ausland;

(6) Fahrzeuge;

(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen sowie

über die unentgeltlichen Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Im Wege des Widerantrages hat der Antragsgegner erstinstanzlich unter anderem beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über ihr Trennungsvermögen zum 9.3.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf den Stichtag bezogenes Vermögensverzeichnis über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihre wertbildenden Faktoren, insbesondere zu

(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzeinlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;

(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- und Zeitwerten;

(3) Forderungen;

(4) Immobilien;

(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschafterbeteiligungen auch im Ausland;

(6) Fahrzeuge;

(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen sowie

über die unentgeltlichen Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat.

Hilfsweise hat er beantragt, die Antragstellerin zur Auskunft zum Trennungsvermögen für den Stichtag 20.1.2021 zu verpflichten.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat durch den angegriffenen Teilbeschluss, welcher der Bevollmächtigten der Antragstellerin 5.6.2023 zugestellt worden ist, dem Widerantrag des Antragsgegners entsprochen und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, den taggenauen Trennungszeitpunkt substantiiert darzulegen.

Gegen diesen Teilbeschluss wendet sich die Antragstellerin, mit ihrer am 5.7.2023 beim Amtsgericht eingegangenen und innerhalb verlängerter Frist begründeten Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die Eheleute seit dem 20.1.2021 getrennt leben.

Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter, und beantragt zuletzt, den Antragsteller entsprechend ihres erstinstanzlichen Antrages zu verpflichten und ihre Verpflichtung zur Auskunft betreffend des Trennungszeitpunktes dahin abzuändern, dass diese zum Stichtag 20.1.2021 zu erfolgen hat.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Trennung sei erst zum 9.3.2021 mit dem Auszug der Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus erfolgt.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

II.

Die nach §§ 117, 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senats begründet, denn es bestehen die wechselseitige Auskunftsansprüche der Beteiligten nach zutreffender Ansicht der Antragstellerin lediglich zum Trennungszeitpunkt 20.1.2021 und nicht – wie der Antragsgegner meint – für einen Trennungszeitpunkt 9.3.2021. Vor diesem Hintergrund war die Antragstellerin auf Grund des Hilfsantrages des Antragsgegners zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 20.1.2021 sowie der Antragsgegner auf Grund des erstinstanzlichen Antrages der Antragstellerin entsprechend zu verpflichten und die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern.

1. Nach § 1379 BGB kann, unter anderem wenn die Scheidung der Ehe beantragt ist, jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Denn wenn die Beteiligten, wie hier, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedarf es zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den anderen Ehegatten nicht nur der Informationen über die Höhe des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Vielmehr sieht das Gesetz seit der Reform des Güterrechts im Jahre 2009 darüber hinaus vor, dass auch Auskunft für den Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, um den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 16/13027, S. 7). Vor diesem Hintergrund erstreckt § 1379 BGB die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH NJW 2012, 3635, 3637), so dass ein Ehegatte auch über bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung sowie Handlungen Auskunft zu erteilen hat, die in der Absicht vorgenommen worden sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Im Verfahren unbestritten liegen die Voraussetzungen für die sogenannte Verschwendungsauskunft vor (vgl. BGH FamRZ 2018, 331).

2. Der Auskunftsanspruch besteht für den Stichtag 20.1.2021, denn seit diesem Zeitpunkt leben die Eheleute im rechtlichen Sinne getrennt.

a) Der taggenau festzustellende Zeitpunkt der Trennung im Rechtssinne verlangt danach, dass die Voraussetzungen des § 1567 BGB vorliegen. Hiernach leben die Ehegatten dann getrennt, wenn eine häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht (objektive Voraussetzung) und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (subjektive Voraussetzung).

aa) Im Rahmen der objektiven Voraussetzungen ist es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht, denn eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einer „vollkommenen Trennung“ bedarf es insoweit nicht, vielmehr genügt ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, was zum einen danach verlangt, dass die Eheleute getrennt wohnen und schlafen, mithin das Getrenntleben auch nach außen erkennbar wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1869). Ein räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung oder Gemeinsamkeit steht dem nicht entgegen (BGH NJW 1978, 1810). Zum anderen erfordert dieser objektive Gesichtspunkt, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (BeckOGK/Kappler, BGB, § 1567 Rn. 36). Zwar ist hier grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, jedoch hindern vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit ein Getrenntleben nicht; auch muss ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander nicht ausgeschlossen sein (a.a.O. Rn. 38). Dies gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohle ihre Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet (arg. e. § 1684 Abs. 2 BGB). Ob und wie die gemeinsamen Kinder die Trennung der Eltern verarbeiten können, wird häufig maßgeblich davon geprägt sein, wie die Ehegatten sich zueinander verhalten. Vor diesem Hintergrund stehen insbesondere ein höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen (vgl. nur OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 52; OLG Köln FamRZ 1986, 388). Ob eine häusliche Gemeinschaft noch besteht, wird schließlich immer von dem Bild der häuslichen Gemeinschaft dieser Ehegatten vor der Krise der Ehe zu bewerten sein, also im Blick auf den ehemals gemeinschaftlichen Haushalt (MüKoBGB/Weber, § 1567 Rn. 11).

Soweit es den Trennungswillen als subjektive Voraussetzung für die Feststellung des Getrenntlebens anbetrifft ist eine Prognose vorzunehmen, bei welcher unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu entscheiden ist, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann (BGH NJW 1978, 1810).

b) Nach diesen Maßstäben leben die beteiligten Ehegatten nach Überzeugung des Senats mit Blick auf das unstreitige Vorbringen der Beteiligten seit dem 20.1.2021 und nicht erst seit dem 9.3.2021 getrennt.

aa) Die objektiven Voraussetzungen des Getrenntlebens sind erfüllt, weil eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten hier zum genannten Zeitpunkt nicht mehr bestand.

Nach außen erkennbar hatte sich das eheliche Leben bereits dahin verändert, dass der Antragsgegner eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller des gemeinschaftlichen Hauses allein nutzte. Die Räumlichkeiten innerhalb des Hauses wurden auch im Übrigen nicht mehr im gewohnten Umfang gemeinsam genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten, die von Intimitäten oder auch nur von gelegentlichen persönlichen Zuwendungsbekundungen geprägt gewesen wäre, bestand bereits zum 20.1.2021 nicht mehr. Auch ein eheliches Leben im gemeinsamen Haushalt in einer Weise, wie dieses vormals das eheliche Miteinander geprägt hat, gab es unstreitig nicht mehr. Die vom Antragsgegner vorgebrachten und vereinzelt gebliebenen Einkaufsaufträge bzw. Erledigungen, wie das Abholen gereinigter Kleidungsstücke, waren im Gesamtbild unwesentlich und führen nicht zur Annahme einer gleichwohl bestehenden häuslichen Gemeinschaft im Sinne eines ehelichen Zusammenlebens, sondern entsprechen in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens – erst recht bei einem Leben unter einem Dach – aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit den Kindern oder eines mit Blick auf die Kinder höflichen Zuwartens mit dem Beginn des gemeinsamen Abendessens. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner dem unstreitig gebliebenen Teil des Vorbringens der Antragstellerin nichts entgegenzusetzen, was die Überzeugung des Senats zu erschüttern vermag, dass eine häusliche Gemeinschaft spätestens zum 20.1.2021 zwischen den Ehegatten nicht mehr bestanden hat.

bb) Auch im subjektiven Sinne liegen die Trennungsvoraussetzungen seit dem 20.1.2021 vor. Denn anders als das Amtsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen, weil sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, mit ihrer Mail vom 20.1.2021 an den Antragsgegner auch für einen objektiven Betrachter deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Mit dieser manifestierte sich das zuvor objektiv bereits vollzogene Geschehen, und diese Bekundung bildete eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang. Die Antragstellerin macht deutlich, dass sie sich „offensichtlich“ zuvor „nicht klar genug verständigt habe, wenngleich ich der Meinung bin, das häufig getan zu haben“, aber „einfach zu dem Schluss gekommen (ist), dass es für uns alle besser ist, wenn wir getrennt leben“. Dies wird auch durch die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu den Scheidungsvoraussetzungen bestätigt, denn die Antragstellerin hat auch hier geäußert, dass sie mit der Mail vom 20.1.2021 kommuniziert habe, sich „endgültig“ zu trennen.

III.

Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 70 FamFG) sind nicht erfüllt.

 


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