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Gewaltschutzmaßnahme – eskalierende Gewaltproblematik nach Würgen der Ehefrau

AG Bremen – Az.: 65 F 4497/13 EAGS – Beschluss vom 31.01.2014

1. Der Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 05.12.2013 – 65 F 4497/13 – bleibt aufrecht erhalten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Gewaltschutzmaßnahme - eskalierende Gewaltproblematik nach Würgen der Ehefrau
Symbolfoto: Von ShotPrime Studio/Shutterstock.com

Da Familiengericht Bremen hat im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung am 05.12.2013 eine Regelung nach § 1 GewSchG getroffen. Der Antragsgegner hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung hierüber neu zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben, die Antragstellerin hat beantragt, es bei dem Beschluss zu belassen.

Das Gericht ist nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG nach wie vor erforderlich ist.

Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass er am 01.12.2014 seine Frau, die Antragstellerin, attackiert hat, wobei er es so darstellt, dass sie ihn provoziert habe. Keine Provokation rechtfertigt indes eine körperliche Attacke, die darin gipfelt, dass der Ehemann die Ehefrau würgt, so dass diese um ihr Leben fürchtet. Würgemale am Hals und andere einschlägige körperliche Kennzeichen hat die Antragstellerin durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes belegt.

Der Antragsgegner hat auch nicht dargetan, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin berichtet hat, dass es bereits früher in der Ehe zu tätlichen Angriffen des Antragsgegners auf sie gekommen ist, hat die Anhörung mehrere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsgegner Gefahr läuft, seiner Frau gegenüber auch weiterhin gewalttätig zu werden. Der Antragsgegner hat sehr strikte Vorstellungen davon, wie eine verheiratete Frau sich im sozialen Umfeld zu verhalten hat. Dabei geht es für die Gefährdungsprognose nicht darum, ob diese Vorstellungen richtig sind oder nicht, sondern darum, dass sie strikt sind und der Antragsgegner im Gespräch mit der Richterin hat erkennen lassen, dass er seine Maßstäbe für das richtige Verhalten einer verheirateten Frau überhaupt nicht zu hinterfragen gedenkt. Damit hat er eine innere Notwendigkeit und zugleich Rechtfertigung für die Einhaltung dieser Verhaltensvorgaben durch die Antragstellerin Sorge tragen zu müssen, nötigenfalls auch mit Gewalt.

Ferner hat der Antragsgegner angegeben, dass er nie so habe werden wollen wie sein Vater, der in der Familie sehr gewalttätig aufgetreten sei und die Mutter geschlagen habe. Als er gegenüber seiner Frau am 01.12.2013 gewalttätig geworden sei, habe er sich anschließend weinend unter dem Tisch verkrochen. Dies ist eine für das Gericht nachvollziehbare Reaktion auf die Erkenntnis, dass der Antragsgegner das von ihm eigentlich abgelehnte Verhalten seines Vaters übernommen hat und sich letztlich, weil er dies entsprechend gelernt hat, in Konflikten ähnlich verhält wie sein Vater. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben ein solches Verhalten miterlebt hat, erscheint die Wiederholungsgefahr gegeben und nicht ausgeschlossen.

Schließlich lassen die Schilderungen der Antragstellerin erkennen, dass es sich um ein eskalierendes Verhalten handelt, dass der Antragsgegner zeigt und dass mit der Attacke am 01.12.2013 eine neue Qualität erreicht worden ist: der Antragsgegner hatte sich kurzzeitig nicht mehr unter Kontrolle. Diese Schilderung wird belegt durch seine eigene Schilderung, wonach er durch sein Handeln sehr betroffen war.

Vor diesem Hintergrund ist die Wiederholungsgefahr als gegeben anzusehen, die angeordneten Schutzmaßnahmen müssen fortdauern.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 49, 41 FamGKG.

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