Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Hausratsteilung bei einer Scheidung?
- Welche Rechte habe ich bezüglich der Auskunft über den Hausrat, wenn ich keinen Zugang mehr zur gemeinsamen Wohnung habe?
- Muss ich bestimmte Hausratsgegenstände konkret benennen, um einen Anspruch auf Teilung geltend zu machen?
- Was ist ein Stufenantrag im Zusammenhang mit der Hausratsteilung?
- Welche Rolle spielt der Wert des Hausrats bei der Teilung und wie wird dieser ermittelt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 09.08.2023
- Aktenzeichen: 16 UF 37/23
- Verfahrensart: Beschluss im Beschwerdeverfahren in der Folgesache Hausrat
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Familienrecht
- Beteiligte Parteien:
- Ehefrau: Türkische Staatsangehörige, die als Antragstellerin einen Stufenantrag stellte, um vom Ehemann die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses des in der Ehewohnung befindlichen Hausrats sowie eine eidesstattliche Versicherung zu erzwingen. Sie geriet nach einem gewalttätigen Übergriff des Ehemanns, der zu einer mehrtägigen stationären Behandlung führte, in den Rechtsstreit.
- Ehemann: Deutscher Staatsangehöriger, der die Ehewohnung allein nutzte und in Zusammenhang mit einem gewalttätigen Vorfall gegenüber seiner Ehefrau steht.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Ehefrau reichte einen Stufenantrag ein, um von ihrem Ehemann Auskunft über den in der gemeinsamen Ehewohnung befindlichen Hausrat zu erhalten. Nachdem sie infolge eines gewalttätigen Übergriffs ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste und unter Polizeischutz in die Wohnung zurückkehrte, wurde ihr Antrag zur Herausgabe eines Bestandsverzeichnisses mit entsprechenden Belegen vom Amtsgericht Pankow zurückgewiesen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Ehemann verpflichtet ist, den Hausrat offenzulegen und ein Bestandsverzeichnis nebst Belegen zu erstellen, und ob die Zurückweisung dieses Antrags durch das Amtsgericht gerechtfertigt war.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Ehefrau gegen den Teilbeschluss vom 24.04.2023 wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten im beschriebene Beschwerdewert von 700 €.
- Folgen: Mit der Entscheidung bleibt der Antrag auf Zwang zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Hausratserfassungsverfahrens bestehen, und die Ehefrau muss die im Beschwerdeverfahren festgesetzten Kosten übernehmen.
Der Fall vor Gericht
Gericht stärkt Rechte bei Hausratsteilung: Kein Auskunftsanspruch ohne konkrete Forderung
Berliner Gericht weist Klage auf Auskunft über Hausrat zurück

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 16 UF 37/23) die Rechte von Ehepartnern im Rahmen von Hausratsverfahren neu justiert. Im Kern des Urteils steht die Frage, ob ein Ehepartner vor der konkreten Benennung von Hausratsgegenständen, die er im Zuge der Scheidung beanspruchen möchte, einen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner über den gesamten Hausrat geltend machen kann. Das Gericht hat dies nun eindeutig verneint und damit die Entscheidung des Amtsgerichts Pankow bestätigt.
Hintergrund des Falls: Gewalt, Trennung und Streit um den Hausrat
Dem Fall zugrunde liegt eine Trennung, die von häuslicher Gewalt überschattet war. Die Ehefrau, türkische Staatsangehörige, und der Ehemann, deutscher Staatsangehöriger, lebten seit Juni 2021 getrennt. Auslöser war ein gewalttätiger Übergriff des Ehemannes, der die Ehefrau zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt zwang. Nach diesem Vorfall verließ die Ehefrau unter Polizeischutz die gemeinsame Ehewohnung, die der Ehemann seitdem alleine bewohnt.
Im Zuge der Scheidungsfolgesachen beantragte die Ehefrau ein sogenanntes Hausratsverfahren. Sie forderte in einem Stufenantrag vom Ehemann zunächst die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses des gesamten Hausrats in der Ehewohnung inklusive Belegen. In einer zweiten Stufe sollte der Ehemann eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass das Verzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Als dritte Stufe kündigte die Ehefrau eine noch zu beziffernde Ausgleichszahlung an, fällig mit Rechtskraft der Scheidung, zuzüglich Zinsen ab diesem Zeitpunkt.
Die Argumentation der Ehefrau: Auskunft für Wertausgleich
Die Ehefrau begründete ihren Auskunftsanspruch damit, dass sie und ihr Ehemann die Ehewohnung gemeinsam möbliert hätten. Sie nannte beispielhaft Wohnzimmermöbel, eine komplette Schlafzimmereinrichtung und die Küchenausstattung im Wert von geschätzt 7.000 Euro. Da sie die Wohnung verlassen musste und keinen Zugang mehr zum Hausrat habe, sei sie auf die Auskunft des Ehemannes angewiesen, um einen möglichen Wertausgleichsanspruch beziffern zu können. Sie argumentierte, es sei üblich, dass der in der Wohnung verbleibende Ehepartner den Hausrat behalte und der andere eine Ausgleichszahlung erhalte. An einzelnen Möbelstücken habe sie kein Interesse, da sie keine eigene Wohnung zur Unterbringung besitze.
Entscheidung des Amtsgerichts Pankow: Kein Auskunftsanspruch ohne konkrete Benennung
Das Amtsgericht Pankow wies den Auskunftsantrag der Ehefrau zurück. Die Richter argumentierten, dass das gesetzliche Hausratsverteilungsverfahren keine Auskunftsansprüche vorsieht. Vielmehr sei es Aufgabe des antragstellenden Ehegatten, konkret die Haushaltsgegenstände zu benennen, deren Zuteilung er begehrt. Da die Ehefrau trotz richterlichen Hinweises keine konkreten Gegenstände benannt hatte, wurde ihr Auskunftsantrag abgewiesen.
Beschwerde der Ehefrau vor dem Kammergericht Berlin: Festhalten am Auskunftsanspruch
Die Ehefrau legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Sie bekräftigte ihre Argumentation, auf die Auskunft angewiesen zu sein, um den ihr zustehenden Wertausgleich beziffern zu können. Sie wiederholte, dass ihr die genauen Anschaffungspreise nicht bekannt seien und sie daher ein detailliertes Bestandsverzeichnis benötige, um ihre Forderung zu untermauern.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Bestätigung der Vorinstanz und Ablehnung der Beschwerde
Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Pankow. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an und stellte klar, dass das Hausratsverfahren nicht dazu dient, allgemeine Auskunftsansprüche zu befriedigen, um einen möglichen Wertausgleichsanspruch vorzubereiten.
Begründung des Kammergerichts: Fokus des Hausratsverfahrens liegt auf konkreter Zuteilung
In seiner Begründung machte das Kammergericht deutlich, dass das Hausratsverteilungsverfahren im Gesetz einen anderen Zweck verfolgt. Es gehe primär darum, konkrete Haushaltsgegenstände zwischen den Ehegatten aufzuteilen, und nicht darum, einen pauschalen Wertausgleichsanspruch zu ermitteln. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber keine Auskunftsansprüche in diesem Verfahrensabschnitt vorgesehen hat. Es ist vielmehr die Aufgabe des antragstellenden Ehegatten, von Anfang an konkret zu benennen, welche Haushaltsgegenstände er beansprucht und warum.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Ehefrau im vorliegenden Fall keine konkreten Gegenstände benannt hatte, die sie tatsächlich haben möchte. Stattdessen gehe es ihr offenbar primär um eine finanzielle Ausgleichszahlung. Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass das Hausratsverfahren nicht der richtige Weg ist, um einen solchen pauschalen Wertausgleichsanspruch durchzusetzen, wenn kein Interesse an der tatsächlichen Zuteilung einzelner Gegenstände besteht.
Konsequenzen des Urteils für Betroffene: Klarheit und konkrete Forderungen sind entscheidend
Dieses Urteil des Kammergerichts Berlin hat bedeutende Konsequenzen für Ehepartner, die sich im Rahmen einer Scheidung mit der Aufteilung des Hausrats auseinandersetzen. Es macht deutlich, dass ein pauschaler Auskunftsanspruch über den gesamten Hausrat nicht besteht, wenn keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Gegenstände geltend gemacht werden. Betroffene Ehepartner müssen sich frühzeitig einen Überblick über den vorhandenen Hausrat verschaffen und konkrete Vorstellungen entwickeln, welche Gegenstände sie tatsächlich beanspruchen möchten.
Es reicht nicht aus, lediglich eine Auskunft zu fordern, um später einen möglichen Wertausgleichsanspruch zu berechnen. Das Gericht betont, dass das Hausratsverfahren primär der Zuteilung konkreter Gegenstände dient und nicht der pauschalen finanziellen Auseinandersetzung. Für Ehepartner bedeutet dies, dass sie aktiv werden und ihre Wünsche hinsichtlich einzelner Hausratsgegenstände klar und deutlich formulieren müssen, um im Hausratsverfahren erfolgreich zu sein. Wer lediglich einen finanziellen Ausgleich anstrebt, ohne Interesse an der Zuteilung konkreter Gegenstände zu haben, muss andere rechtliche Wege beschreiten, um seine Ansprüche geltend zu machen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass im Hausratsverfahren kein allgemeiner Auskunftsanspruch über den vorhandenen Hausrat besteht; stattdessen müssen konkrete Gegenstände benannt werden, deren Zuteilung man begehrt. Wer einen finanziellen Ausgleich für in der Ehewohnung verbliebenen Hausrat erhalten möchte, kann dies nicht über einen pauschalen Auskunftsantrag erreichen, sondern muss spezifische Ansprüche stellen. Das Urteil zeigt die Grenzen des Hausratsverfahrens auf, das primär auf die Verteilung konkreter Gegenstände und nicht auf pauschale Wertausgleiche ausgerichtet ist.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven trotz komplexer Hausrataufteilung
Wer vor der Herausforderung steht, den gemeinsamen Hausrat im Rahmen einer familiären Trennung aufzuteilen, weiß, wie wichtig es ist, konkrete Ansprüche klar zu definieren. Unklare Forderungen können zu langwierigen Auseinandersetzungen führen, während das Herausarbeiten individueller Interessen den Weg zu einer nachvollziehbaren und gerechten Lösung ebnet.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und Ihre Ansprüche fundiert darzustellen. Mit einem strukturierten und sachlichen Ansatz helfen wir Ihnen, den Überblick zu bewahren und die nächsten Schritte sicher zu planen. Ein beratendes Gespräch bietet Ihnen die Gelegenheit, Ihre Fragen in einem vertraulichen Rahmen zu erörtern und sich über die bestmöglichen Lösungsansätze zu informieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Hausratsteilung bei einer Scheidung?
Die Hausratsteilung bezeichnet die Aufteilung der Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft und genutzt wurden, im Zuge einer Scheidung. Ziel ist es, diese Gegenstände gerecht zwischen den Ehepartnern zu verteilen.
Was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat zählen alle beweglichen Gegenstände, die für die gemeinsame Lebensführung bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Möbel (z. B. Sofa, Schränke, Betten)
- Elektrogeräte (z. B. Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher)
- Geschirr und Küchenutensilien
- Unterhaltungselektronik
- Haushaltswäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher)
- Haustiere (rechtlich wie Gegenstände behandelt)
Nicht zum Hausrat gehören in der Regel Luxusgüter, persönliche Sammlungen oder Gegenstände, die ausschließlich einem Ehepartner dienen und nicht zur gemeinsamen Nutzung bestimmt waren.
Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Billigkeit (§ 1361a Abs. 2 BGB). Maßgeblich sind folgende Prinzipien:
- Gemeinsames Eigentum: Haushaltsgegenstände werden grundsätzlich als gemeinsames Eigentum betrachtet, unabhängig davon, wer sie gekauft hat.
- Einvernehmliche Regelung: Ehepartner können sich eigenständig auf eine Aufteilung einigen.
- Gerichtliche Entscheidung: Bei Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht über die Verteilung. Dabei wird berücksichtigt:
- Wer die Gegenstände weiterhin benötigt (z. B. für Kinder).
- Wer nachweisen kann, dass ein Gegenstand ausschließlich ihm gehört.
Sonderfälle
- Mitgebrachte Gegenstände: Dinge, die ein Partner vor der Ehe eingebracht hat, zählen nicht zum gemeinsamen Hausrat.
- Kinderbezogene Nutzung: Haushaltsgegenstände, die für das Wohl der Kinder erforderlich sind, können einem Elternteil zugesprochen werden (§ 1568b BGB).
Praktisches Vorgehen
- Bestandsaufnahme: Alle Haushaltsgegenstände werden aufgelistet.
- Vereinbarung treffen: Eine schriftliche Vereinbarung kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
- Ausgleichszahlungen: Wenn ein Partner mehr Hausrat erhält, kann eine finanzielle Entschädigung gefordert werden.
Die Hausratsteilung ist ein zentraler Bestandteil der Scheidungsregelungen und erfordert oft klare Absprachen oder gerichtliche Klärungen, um eine faire Verteilung sicherzustellen.
Welche Rechte habe ich bezüglich der Auskunft über den Hausrat, wenn ich keinen Zugang mehr zur gemeinsamen Wohnung habe?
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über den Hausrat besteht nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere davon, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt und welche rechtlichen Grundlagen herangezogen werden können.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
- Hausratsteilung nach § 1568b BGB: Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung wird der gemeinsame Hausrat unter Berücksichtigung der Billigkeit aufgeteilt. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Haushaltsgegenstände gemeinsames Eigentum sind, sofern sie während der Ehe angeschafft und gemeinsam genutzt wurden. Persönliche Gegenstände oder solche, die vor der Ehe eingebracht wurden, zählen nicht zum gemeinsamen Hausrat.
- Kein allgemeiner Auskunftsanspruch: Anders als bei Vermögensauskünften (z. B. nach § 1379 BGB für den Zugewinnausgleich) gibt es keinen gesetzlich geregelten generellen Anspruch auf eine Liste der Haushaltsgegenstände. Ein solcher Anspruch kann jedoch entstehen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, etwa um die Grundlage für eine faire Hausratsteilung zu schaffen.
- Besonderheiten bei fehlendem Zugang: Wenn Sie keinen Zugang mehr zur gemeinsamen Wohnung haben und dadurch keine Möglichkeit besteht, den Bestand des Hausrats selbst zu dokumentieren, könnte ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein. Dabei müssten Sie darlegen, warum die Auskunft notwendig ist und wie diese mit der Aufteilung des Hausrats zusammenhängt.
Praktische Vorgehensweise
- Bestandsaufnahme fordern: Sie können Ihren Ex-Partner auffordern, eine Liste der in der Wohnung befindlichen Gegenstände zu erstellen. Diese Liste sollte idealerweise gemeinsam überprüft werden.
- Gerichtliche Unterstützung: Falls keine Einigung erzielt wird, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass eine Bestandsaufnahme durchgeführt wird. Dies kann im Rahmen eines Verfahrens zur Hausratsteilung erfolgen (§ 200 FamFG).
- Beweislast beachten: Sind bestimmte Gegenstände Ihr persönliches Eigentum (z. B. durch Kaufbelege nachweisbar), haben Sie Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände (§ 985 BGB).
Beispiele aus der Praxis
- Fall 1: Sie haben die gemeinsame Wohnung verlassen und benötigen eine Liste des Hausrats, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Hier könnten Sie zunächst außergerichtlich eine Aufstellung verlangen.
- Fall 2: Ihr Ex-Partner verweigert jegliche Auskunft oder hat Gegenstände entfernt. In diesem Fall könnten Schadensersatzansprüche oder ein Antrag auf Herausgabe geltend gemacht werden.
Wichtige Hinweise
- Die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs über den Hausrat ist häufig mit Aufwand verbunden und erfordert eine klare Begründung.
- Eine gerichtliche Klärung sollte nur als letzte Option in Betracht gezogen werden, da diese kostenintensiv sein kann und oft langwierig ist.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Muss ich bestimmte Hausratsgegenstände konkret benennen, um einen Anspruch auf Teilung geltend zu machen?
Ja, Sie müssen konkrete Hausratsgegenstände benennen, um einen Anspruch auf Teilung geltend zu machen. Die präzise Benennung der Gegenstände ist entscheidend, da sie die Grundlage für die rechtliche und praktische Aufteilung des Hausrats bildet. Ohne eine detaillierte Auflistung können Ihre Ansprüche nicht wirksam geltend gemacht werden.
Warum ist die konkrete Benennung erforderlich?
- Rechtliche Grundlage: Gemäß § 1361a Abs. 2 BGB werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Um festzustellen, welche Gegenstände als gemeinsamer Hausrat gelten, ist eine genaue Identifikation notwendig.
- Eigentumsverhältnisse: Die Eigentumsverhältnisse spielen eine zentrale Rolle. Es wird vermutet, dass während der Ehe angeschaffte und gemeinsam genutzte Gegenstände im gemeinsamen Eigentum stehen. Wenn ein Ehepartner Alleineigentum an einem Gegenstand behauptet, muss er dies beweisen.
- Verfahrensablauf: Bei einer gerichtlichen Hausratsteilung verlangt das Familiengericht eine detaillierte Aufstellung der Haushaltsgegenstände. Diese Liste dient als Grundlage für die Entscheidung über die Verteilung und mögliche Ausgleichszahlungen.
Was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat zählen alle beweglichen Gegenstände, die während der Ehe gemeinsam genutzt wurden:
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
- Elektrogeräte wie Waschmaschinen und Fernseher
- Geschirr, Besteck und Bettwäsche
- Haustiere (rechtlich als Gegenstände behandelt).
Nicht zum Hausrat gehören:
- Gegenstände, die vor der Ehe angeschafft wurden oder ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehepartners dienen (z. B. Schmuck, Hobbyausrüstung).
- Luxusgüter oder Objekte mit überwiegend privatem Nutzungszweck.
Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich vor, Sie möchten die gemeinsame Waschmaschine beanspruchen. Sie müssen konkret angeben:
- Art des Gegenstands: Waschmaschine.
- Standort: Küche der ehelichen Wohnung.
- Nutzung während der Ehe: Gemeinsame Nutzung für den Haushalt.
Ohne diese Angaben könnte das Gericht Ihren Anspruch nicht prüfen oder durchsetzen.
Konsequenzen bei fehlender Benennung
Ohne eine konkrete Benennung von Hausratsgegenständen ist es möglich, dass:
- Ihre Ansprüche nicht berücksichtigt werden.
- Das Verfahren verzögert wird oder gar keine Teilung erfolgt.
Handlungsschritte
- Bestandsaufnahme: Erstellen Sie eine vollständige Liste der Haushaltsgegenstände.
- Eigentumsprüfung: Klären Sie die Eigentumsverhältnisse (gemeinsames Eigentum oder Alleineigentum).
- Einreichung beim Gericht: Reichen Sie die Liste zusammen mit Ihrem Antrag auf Teilung ein.
Durch diese Schritte sichern Sie Ihre Ansprüche und erleichtern den Prozess der Hausratsteilung erheblich.
Was ist ein Stufenantrag im Zusammenhang mit der Hausratsteilung?
Ein Stufenantrag ist ein rechtliches Vorgehen, das häufig bei Streitigkeiten über die Aufteilung des Hausrats im Rahmen einer Scheidung eingesetzt wird. Es handelt sich um ein Verfahren, das in mehreren Schritten abläuft, um zunächst die notwendigen Informationen zu beschaffen und anschließend konkrete Ansprüche durchzusetzen. Dieses Verfahren basiert auf den Regelungen des § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Familienrecht Anwendung findet (§ 113 Abs. 1 FamFG).
Wie funktioniert ein Stufenantrag?
Ein Stufenantrag umfasst typischerweise drei Schritte:
- Auskunftsstufe: In der ersten Stufe wird der Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Hausrats zu geben. Das bedeutet, er muss eine vollständige und detaillierte Liste aller Haushaltsgegenstände erstellen, die als gemeinsamer Hausrat gelten. Diese Auskunft dient dazu, Transparenz zu schaffen und die Grundlage für die weitere Aufteilung zu legen.
- Bewertungsstufe (optional): Falls erforderlich, kann in dieser Stufe verlangt werden, dass der Wert der Haushaltsgegenstände ermittelt wird. Dies ist wichtig, wenn eine wertgleiche Aufteilung oder eine Ausgleichszahlung angestrebt wird.
- Leistungsstufe: Basierend auf den gewonnenen Informationen wird in der letzten Stufe ein konkreter Anspruch geltend gemacht. Hier entscheidet das Gericht über die endgültige Aufteilung des Hausrats oder über mögliche Ausgleichszahlungen.
Warum ist ein Stufenantrag sinnvoll?
Ein Stufenantrag ist besonders dann hilfreich, wenn einer der Ehepartner nicht bereit ist, freiwillig Auskunft über den Hausrat zu geben oder wenn Unklarheiten über den Umfang und den Wert der Gegenstände bestehen. Durch die schrittweise Vorgehensweise wird sichergestellt, dass zunächst alle relevanten Informationen vorliegen, bevor endgültige Entscheidungen getroffen werden.
Beispiel aus dem Alltag
Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar trennt sich und kann sich nicht darauf einigen, wie Möbel, Elektrogeräte und andere Haushaltsgegenstände aufgeteilt werden sollen. Der eine Partner behauptet, einige Gegenstände seien sein persönliches Eigentum und weigert sich, eine Liste aller Haushaltsgegenstände vorzulegen. In diesem Fall kann der andere Partner einen Stufenantrag stellen, um zunächst eine vollständige Aufstellung des Hausrats zu erzwingen und anschließend seinen Anteil daran einzufordern.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Basis für einen Stufenantrag bildet § 254 ZPO. Dieser erlaubt es dem Antragsteller, zunächst Auskunft zu verlangen und darauf basierend weitere Ansprüche geltend zu machen. Im Kontext der Hausratsteilung sind außerdem § 1361a BGB (Aufteilung bei Getrenntleben) und § 1568b BGB (Hausratsaufteilung nach Scheidung) von Bedeutung.
Ein Stufenantrag bietet somit eine strukturierte Möglichkeit, Streitigkeiten bei der Hausratsteilung effektiv zu klären und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen vorliegen, bevor Ansprüche durchgesetzt werden.
Welche Rolle spielt der Wert des Hausrats bei der Teilung und wie wird dieser ermittelt?
Der Wert des Hausrats ist zentral für die Aufteilung und mögliche Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung. Dabei wird in der Regel der Zeitwert der Gegenstände zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung berücksichtigt, nicht ihr ursprünglicher Neuwert. Der Zeitwert spiegelt den aktuellen Marktwert wider, den ein gebrauchter Haushaltsgegenstand erzielen würde.
Wie wird der Wert des Hausrats ermittelt?
- Bestandsaufnahme:
- Zunächst wird eine Liste aller Haushaltsgegenstände erstellt. Diese umfasst Möbel, Elektrogeräte, Geschirr und andere gemeinsam genutzte Gegenstände.
- Persönliche Gegenstände (z. B. Kleidung, Schmuck) oder beruflich genutzte Objekte gehören nicht zum Hausrat und werden nicht berücksichtigt.
- Bewertung des Zeitwerts:
- Der Zeitwert wird anhand des Alters, Zustands und der aktuellen Marktpreise für gebrauchte Gegenstände geschätzt.
- In strittigen Fällen kann ein Sachverständiger oder Gutachter hinzugezogen werden, um den Wert objektiv zu ermitteln.
- Grundlage für Ausgleichszahlungen:
- Führt die Aufteilung zu einem Ungleichgewicht, kann der Ehepartner, der weniger erhält, eine Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b Abs. 3 BGB). Diese basiert auf dem hälftigen Zeitwert der überlassenen Gegenstände.
Beispiel:
Stellen Sie sich vor, ein Ehepartner erhält Möbel im Wert von 3.000 € und der andere nur im Wert von 1.500 €. Der benachteiligte Partner könnte einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 750 € geltend machen.
Besondere Aspekte:
- Gemeinsames Eigentum: Es wird angenommen, dass Haushaltsgegenstände gemeinsames Eigentum sind, unabhängig davon, wer sie angeschafft hat.
- Einvernehmliche Einigung: Eine einvernehmliche Regelung ist oft kostengünstiger und schneller als ein gerichtliches Verfahren.
- Gerichtliche Entscheidung: Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Familiengericht nach „billigem Ermessen“ über die Verteilung.
Die Bewertung des Hausrats ist somit essenziell, um eine gerechte Teilung sicherzustellen oder finanzielle Ansprüche zu klären.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auskunftsanspruch
Ein Auskunftsanspruch bezeichnet das rechtliche Forderungsrecht einer Partei, von der Gegenseite bestimmte Informationen oder Unterlagen zu erhalten. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein Ehepartner vom anderen detaillierte Angaben zum gesamten Hausrat verlangen kann, bevor konkrete Gegenstände benannt werden, die er im Zuge der Scheidung beanspruchen möchte. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine hinreichende Begründung vorliegt, sodass nicht schon bloße Neugier den Weg zu einer verpflichtenden Auskunft ebnet. Grundsätzlich wird dieser Anspruch durch zivilrechtliche Prinzipien geregelt, die auch in spezifischen familienrechtlichen Normen zum Anwendungsbereich kommen können.
Beispiel: Ein Ehepartner kann nicht einfach alle Informationen über den gemeinsamen Haushalt einfordern, wenn er noch nicht benannt hat, welche Möbel oder Gegenstände er konkret beansprucht.
Hausratsverfahren
Das Hausratsverfahren umfasst das gerichtliche Verfahren zur Verteilung und Regelung der beruflich und privat genutzten Haushaltsgegenstände zwischen Ehepartnern, insbesondere im Rahmen von Trennungen oder Scheidungen. Dabei geht es um die konkrete Benennung und Aufteilung des vorhandenen Hausrats, wobei allgemeine, pauschale Auskünfte nicht ausreichen. Dieses Verfahren bildet einen speziellen Anwendungsfall im Familien- und Zivilrecht, bei dem Regelungen zur Vermögensaufteilung von Gegenständen wichtig sind. Die Verfahrensweise stützt sich auf anerkanntes Zivilverfahrensrecht und die Prinzipien der Parteienautonomie, jedoch mit gerichtlicher Kontrolle.
Beispiel: Bei einer Scheidung muss häufig ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden, um zu klären, wer welche Möbel oder Haushaltsgeräte aus der gemeinsamen Wohnung behält.
Bestandsverzeichnis
Ein Bestandsverzeichnis ist eine detaillierte Liste, in der alle relevanten Gegenstände eines Hausrats systematisch aufgeführt und beschrieben werden. Im Kontext des Rechtsstreits dient dieses Verzeichnis dazu, den Umfang und den Zustand der zu verteilenden Gegenstände festzuhalten und als Beweismittel im Verfahren heranzuziehen. Es ist ein wichtiges Dokument, um Transparenz über vorhandene Gegenstände zu schaffen und die Grundlage für eventuelle Ausgleichsansprüche zu bilden. Die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses stützt sich oft auf gerichtliche Anordnungen und kann als Grundlage für weitere verfahrensrechtliche Schritte herangezogen werden.
Beispiel: Vor einer Scheidung vereinbaren die Parteien ein Bestandsverzeichnis, um späteren Streitigkeiten über den genauen Wert und die Aufteilung von Möbeln und Haushaltsgeräten vorzubeugen.
Stufenantrag
Ein Stufenantrag ist ein mehrteilig gestellter Antrag im gerichtlichen Verfahren, bei dem die beantragende Partei ihre Ansprüche in verschiedenen Verfahrensabschnitten vorbringt. Im dargestellten Fall hat die Ehefrau einen Stufenantrag eingereicht, der zunächst Auskünfte und die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses fordert, bevor konkrete Forderungen zur Zuteilung einzelner Gegenstände gestellt werden. Dieses Verfahren ermöglicht es, schrittweise Klarheit über den Sachverhalt zu erlangen und den Streitfall in mehreren Etappen zu bearbeiten. Der Stufenantrag wird häufig im Rahmen komplexer familienrechtlicher und zivilrechtlicher Streitigkeiten verwendet, um Verfahrensübersicht und Präzision sicherzustellen.
Beispiel: Eine Partei beantragt zunächst die Aufklärung des Gesamtumfangs des Hausrats, um danach den konkreten Anteil zu bestimmen und entsprechende Ansprüche zu formulieren.
eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung ist eine strafrechtlich relevante Erklärung, mit der eine Person unter Eid die Richtigkeit einer gemachten Aussage bestätigt. Im juristischen Kontext dient sie dazu, Aussagen oder vorgelegte Unterlagen zu untermauern, sodass Falschaussagen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Im vorliegenden Fall verlangte die Ehefrau neben der Vorlage eines Bestandsverzeichnisses auch eine solche Versicherung, um die Richtigkeit der Angaben des Ehepartners zu gewährleisten. Diese Form der Versicherung stützt sich auf gesetzliche Regelungen, die im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) verankert sind und als Abschreckung gegen Falschaussagen dienen.
Beispiel: Wird eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, muss der Versichernde wahrheitsgemäße Angaben machen, weil er bei Falschaussage mit strafrechtlichen Folgen rechnen muss.
Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf, bei dem eine Partei eine frühere gerichtliche Entscheidung durch eine obere Instanz überprüfen und gegebenenfalls abändern lassen kann. Im vorliegenden Fall richtete sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts, um das Ergebnis im Hausratsverfahren zu ihren Gunsten zu verändern. Dieses Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert und ermöglicht es, gerichtliche Entscheidungen auf Fehler oder Rechtsverstöße hin zu kontrollieren. Es folgt klar geregelten formellen Anforderungen und Fristen, um eine ordnungsgemäße Überprüfung sicherzustellen und die Rechtssicherheit zu fördern.
Beispiel: Mit einer Beschwerde fordert eine Partei die Überprüfung eines Gerichtsbeschlusses, weil sie der Meinung ist, dass dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Zwang zur Auskunftserteilung
Der Zwang zur Auskunftserteilung bezeichnet eine gerichtliche Anordnung, durch die eine Partei verpflichtet wird, genaue und konkrete Auskünfte oder Belege vorzulegen. Im Kontext des Hausratsstreits bedeutet dies, dass ein Ehepartner nicht einfach pauschal alle Informationen über den Hausrat verlangen kann, sondern nur bei eindeutig benannten Ansprüchen eine gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Diese Maßnahme dient dazu, den Verfahrenszweck zu sichern und Missbrauch, wie die Einforderung reiner Neugierinformationen, zu verhindern. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass Zwangsmittel nur bei hinreichender rechtlicher Begründung eingesetzt werden dürfen und ist im Zivilprozessrecht verankert.
Beispiel: Leistet ein Ehepartner trotz gerichtlicher Aufforderung keine detaillierten Angaben, kann das Gericht den Zwang zur Auskunftserteilung anordnen, um die nötigen Informationen zu erzwingen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1375 BGB (Berechnung des Zugewinns): Dieser Paragraph regelt die Berechnung des Zugewinns, also die Wertsteigerung des Vermögens während der Ehe. Ausgangspunkt ist das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Um einen möglichen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen, muss die Ehefrau ihr Endvermögen und das des Ehemannes darlegen. Die Auskunft über den Hausrat kann hierbei helfen, den Wert des Hausrats als Teil des Endvermögens des Ehemannes zu ermitteln.
- § 1361a BGB (Hausratsverteilung bei Getrenntleben): Dieser Paragraph regelt die vorläufige Zuweisung von Hausratsgegenständen während des Getrenntlebens und die endgültige Verteilung nach der Scheidung. Es geht primär um die Zuweisung zur Nutzung, nicht um den Eigentumsübergang. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ehefrau verlangt Auskunft, um einen Wertausgleich zu beziffern. § 1361a BGB selbst sieht aber keinen Auskunftsanspruch vor, sondern setzt voraus, dass die Gegenstände bekannt sind, über die gestritten wird.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach Treu und Glauben fordert. Er kann in bestimmten Fällen einen Auskunftsanspruch begründen, wenn ein Ehegatte in besonderem Maße auf die Informationen des anderen angewiesen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ehefrau argumentiert, dass sie aufgrund des gewaltsamen Vorfalls und des Auszugs auf die Auskunft des Ehemannes angewiesen ist. § 242 BGB könnte hier eine Grundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sein, wenn die Geltendmachung anderer Ansprüche (wie Zugewinn) ohne diese Auskunft unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
- § 1379 BGB (Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren): Dieser Paragraph regelt die Auskunftspflicht der Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und zum Ende der Ehe zu erteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn das Hausratverteilungsverfahren selbst keinen Auskunftsanspruch vorsieht, kann dieser Paragraph im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleichsanspruch relevant sein, da der Hausrat Teil des Vermögens ist.
- § 810 BGB (Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wenn der Ehemann durch die Nutzung des gesamten Hausrats einen Vorteil erlangt hat, der der Ehefrau zusteht, könnte ein solcher Anspruch bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wenn der Ehemann ohne Rechtsgrundlage den gesamten Hausrat nutzt und dadurch einen Vorteil hat, der der Ehefrau zusteht, könnte sie einen Anspruch auf Ausgleich haben. Die Auskunft über den Hausrat wäre dann notwendig, um diesen Anspruch zu beziffern.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 16 UF 37/23 – Beschluss vom 09.08.2023
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