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Herausgabe Pkw als Hausratsgegenstände – Anspruch Ehegatten

LG Stuttgart – Az.: 17 UF 155/18 – Beschluss vom 18.12.2018

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 18.07.2018 abgeändert.

Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Sie schlossen am 04.11.2015 einen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelung enthält:

§ 3

Haushaltsgegenstände

Wir sind uns einig, dass sämtliche Haushaltsgegenstände, die wir während der Ehe für unseren gemeinsamen Haushalt angeschafft haben oder zukünftig noch anschaffen werden, in unserem gemeinsamen Eigentum stehen bzw. stehen werden. Soweit diese bislang im Alleineigentum eines Ehegatten standen, sind wir über den entsprechenden Eigentumsübergang einig. Vorstehende Regelung gilt nicht für Gegenstände, die dem alleinigen persönlichen Gebrauch und Interesse eines der Ehegatten dienen – z.B. Schmuck, Kleidung -, sowie für Antiquitäten, Kunstwerke und Objektsammlungen. Bzgl. unserer Pkw legen wir fest, dass der bisher vom Ehemann gefahrene Pkw Toyota Auris in seinem Alleineigentum steht, zukünftig von uns gemeinsam angeschaffte Pkw stehen in unserem gemeinsamen Eigentum.

Am 23.07.2016 schloss der Antragsteller mit einem Autohändler einen Kaufvertrag über den PKW Opel Ampera ePionier Edition ab; der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 17.300,00 Euro. Der Antragsteller bezahlte den Kaufpreis in Höhe von 10.300,00 Euro aus Mitteln, die er für seinen verunfallten PKW Toyota erhalten hatte, und in Höhe weiterer 7.000,00 Euro mittels eines von ihm aufgenommenen Darlehens. Der Antragsteller wurde in die Zulassungsbescheinigung für den PKW Opel eingetragen. Im August 2017 veranlasste die Antragsgegnerin die Ummeldung des PKW auf ihren Namen; die Ummeldung erfolgte, während sich beide Beteiligte in B. aufhielten unter Mitwirkung eines Sohnes der Antragsgegnerin aus früherer Ehe. Den Restbetrag des PKW-Darlehens hatte die Antragsgegnerin Anfang August 2017 abgelöst. In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Nutzung des PKW. Am 30.04.2018 schloss die Antragsgegnerin, die ein Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers nutzt, mit Frau G. einen Kaufvertrag über den PKW Opel ab; den Kaufpreis von 14.000,00 Euro hat sie von der Erwerberin erhalten. Der PKW steht noch immer vor dem von der Antragsgegnerin bewohnten Haus; die Schlüssel für das Fahrzeug befinden sich bei der Antragsgegnerin.

In einem weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren (Az.: 24 F 252/18) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.05.2018 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung jegliche Verfügung und den Verkauf des genannten PKW Opel untersagt.

Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Herausgabe des PKW Opel nebst Zubehör sowie auf Zustimmung zur Rückübertragung bzw. „Rückzulassung“ des Fahrzeugs auf sich gegen die Antragsgegnerin geltend. Diese beantragt, die Anträge abzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2018 wie folgt entschieden:

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Rückzulassung des Pkw Opel Ampera ePionier Edition 111 KW, Fahrgestellnummer: …, Erstzulassung: 01.03.2012, Lithiumweiss M3 Metallic, amtliches Kennzeichen: …, auf den Antragsteller zuzustimmen.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Pkw Opel Ampera ePionier Edition 111 KW, Fahrgestellnummer: …, Erstzulassung: 01.03.2012, Lithiumweiss M3 Metallic, amtliches Kennzeichen: …,

nebst Zubehör an den Antragsteller herauszugeben, wobei es sich im Einzelnen um folgendes Zubehör handelt:

  • Schlüssel und Ersatzschlüssel des Fahrzeugs,
  • Werkstattschlüssel,
  • Kfz-Schein,
  • Kfz-Brief,
  • eingelagerte Sommerreifen,
  • Ladekabel für die Batterie.

3.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 24.07.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 21.08.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie beantragt in erster Linie in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Anträge des Antragstellers; hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde beantragt sie:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 5.736,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos Opel Ampera Fahrgestell-Nr. … und der dazu gehörigen Fahrzeugpapiere zu bezahlen.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Hilfsantrags. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat die Angelegenheit mit den Beteiligten im Termin vom 11.12.2018 eingehend erörtert. Die Beteiligten wurden persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Stuttgart, Az.: 24 F 252/18, waren beigezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu einer Abweisung der Anträge des Antragstellers.

1.

Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Herausgabe des in Ziff. 1 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses genannten PKW Opel und des dort genannten Zubehörs nicht zu.

Herausgabe Pkw als Hausratsgegenstände - Anspruch Ehegatten
(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

a) Der Antragsteller hat einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend gemacht. Hierbei muss der Anspruchsteller zunächst sein fortdauerndes Eigentum an dem herausverlangten Gegenstand darlegen und, sofern es bestritten wird, nachweisen. Maßgeblich ist dabei im Hinblick auf § 265 ZPO der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs, die im vorliegenden Fall hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe des Zubehörs am 19.03.2018 und hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe des PKW selbst am 25.05.2018 eingetreten ist.

aa) Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er den PKW zu Alleineigentum erworben habe, er ist der Ansicht, dass er weiterhin Alleineigentümer des Fahrzeugs ist. Die Antragsgegnerin hat dies bestritten und vertritt die Ansicht, dass beide Beteiligten ursprünglich Miteigentümer des Fahrzeugs gewesen seien, dass das Eigentum daran im Jahr 2017 auf sie übertragen worden sei und dass sie das Fahrzeug im Jahr 2018 an eine dritte Person, Frau G., wirksam übereignet habe.

bb) Es ist im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass beide Beteiligten von Beginn an Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen PKW waren. Die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB für Hausratsgegenstände gilt auch für die Zeit des Getrenntlebens (Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 77. A. § 1361a Rn. 16 m.w.N.).

aaa) Der Antragsteller trägt im vorliegenden Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er Eigentümer des herausverlangten Gegenstandes ist; sie umfasst auch den Umstand, dass er Alleineigentümer war, da ihm im Fall des Miteigentums nicht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des PKW an sich, sondern allenfalls ein Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz (MüKoBGB/Baldus, 7. A., § 985 Rn. 11) zustehen würde.

bbb) Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist weit auszulegen (MüKoBGB/ Wellenhofer, 7. A., § 1568b Rn. 4, 23). Ein Pkw ist als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung auch zu Familienzwecken verwendet wird (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. A., Rn. 85; Kleinwegener FF 2018, 64 ff.; Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 ff., 1160). Gegen die Einordnung als Hausrat spricht nicht, dass der Gegenstand nahezu ausschließlich von einem Ehegatten benutzt wird (Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 ff., 1161). Auf das Ausmaß der beruflichen oder privaten Nutzung kommt es nicht an.

ccc) Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Ehegatten hätten das Fahrzeug gemeinsam ausgesucht und sich für das erworbene Modell entschieden. Sie seien gemeinsam in F. bei dem PKW-Händler gewesen, es sei ihnen beiden damals egal gewesen, wer als Käufer auftritt. Das Vorgängerfahrzeug, ein PKW Toyota, sei 1 bis 2 Mal pro Woche von ihr genutzt worden, bei Fahrten innerhalb S. sei damals oft der Toyota genutzt worden, mit dem PKW Toyota sei der gemeinsame Sohn entweder vom Antragsteller oder von ihr in den Kindergarten und zur Klavierstunde gebracht worden, wenn sie beide mit dem Kind unterwegs gewesen seien, dann mit dem PKW Toyota. Mit diesem Fahrzeug seien sie auch gemeinsam im Traumland bei R. gewesen, der PKW Opel sei ihr gemeinsames Auto gewesen. Da sie selbst andere Familienlasten getragen habe, hätten sie besprochen, dass der Antragsteller das Darlehen für den PKW Opel allein aufnimmt und der Antragsteller habe einen Schlüssel für den PKW Opel gehabt und sie den Zweitschlüssel.

Beide Beteiligte erklärten übereinstimmend, dass sie mit dem Firmenfahrzeug der Antragsgegnerin damals zusammen mit dem Kind nach F. zum Autohändler gefahren seien, dass es hinsichtlich der Nutzung des PKW Opel keine förmliche Absprache unter ihnen gegeben habe und dass sich hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs beim Übergang von dem PKW Toyota zum PKW Opel nichts geändert habe.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe den PKW Opel als Elektroauto-Hybrid allein ausgesucht, allein gekauft und durch erhaltene Zahlungen für das ihm gehörende Vorgängerfahrzeug Toyota sowie durch einen von ihm allein aufgenommenen Kredit finanziert. Er sei damals als Personal-Trainer selbständig gewesen und habe das Fahrzeug hierfür erworben, das Vorgängerfahrzeug sei von der Antragsgegnerin allenfalls 5 Mal im Jahr genutzt worden, für Ausflüge der Familie und für Einkäufe sei immer ihr Firmenfahrzeug Daimler genutzt worden, zumal man dann die zugehörige Tankkarte habe nutzen können, zusammen mit dem Kind A. sei die Antragsgegnerin nie mit dem PKW Toyota gefahren. Er sei jeden Tag mit dem PKW Opel zur Arbeit gefahren, den Erstschlüssel zum PKW Opel habe er selbst gehabt, der Zweitschlüssel sei an einem Schlüsselbund gewesen, der im Haushalt offen herumlag.

ddd) Der Antragsteller hat für die Richtigkeit seines Vortrags zu den vorgenannten Punkten keinen Beweis angetreten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung eines oder beider Beteiligter von Amts wegen (§ 448 ZPO) liegen nicht vor.

Somit ist, über die unstreitigen Umstände hinaus, nach Beweislastgrundsätzen vom Vorbringen der Antragsgegnerin auszugehen. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags ergibt sich, dass bereits das Vorgängerfahrzeug der Marke Toyota für Familienzwecke genutzt wurde, woraus aus Sicht des Senats zu schließen ist, dass bereits bei dem Erwerb des PKW Opel die Absicht der Ehegatten bestand, auch dieses Nachfolgefahrzeug wieder entsprechend zu nutzen. Hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs hat sich beim Übergang von dem PKW Toyota zum PKW Opel unstreitig keine Änderung ergeben. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragsgegnerin wurde auch der PKW Opel nach seiner Anschaffung tatsächlich für Familienzwecke genutzt. Der PKW Opel war somit bereits bei seiner Anschaffung auch für eine Benutzung für Familienzwecke bestimmt.

eee) Der Erwerb von Hausratsgegenständen erfolgt nach den Grundsätzen des Geschäfts für den es angeht, wobei bei diesen Gegenständen in der Regel Miteigentum erworben wird (zu den Einzelheiten vgl. BGH FamRZ 1991, 923 ff.).

fff) Der Antragsteller hat die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch nicht widerlegt (zu den hohen an eine Widerlegung zu stellenden Anforderungen vgl. Wever, a.a.O. Rn. 86). Dass formal ein Ehegatte das Fahrzeug gekauft und finanziert hat sowie als Halter eingetragen und Versicherungsnehmer ist, genügt nicht (Wever a.a.O. Rn. 86). Zu berücksichtigen sind vorliegend auch die Regelung des § 3 des Ehevertrags vom 04.11.2015, der Umstand, dass der Antragsgegnerin der Zweitschlüssel zugänglich war und sie damit das Fahrzeug nutzen konnte und somit Mitbesitz hatte, und dass nach dem unter Beweislastgrundsätzen zugrunde zu legenden Vortrag der Antragsgegnerin der PKW Opel in nennenswertem Umfang auch für Familienzwecke genutzt wurde.

ggg) Die Frage, ob sich das Miteigentum der Ehegatten an dem PKW Opel auch aus dem Ehevertrag vom 04.11.2015 ergibt, wofür bei der prozessual gebotenen Zugrundelegung des Vortrags der Antragsgegnerin insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Auswahl des Fahrzeugs manches spricht, kann offen bleiben.

cc) Der Antragsteller hat den Vortrag der Antragsgegnerin zur Übereignung des Fahrzeugs an sie und damit zum Verlust seines Eigentums vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht widerlegen können.

aaa) Der Antragsteller ist, wie ausgeführt, für den Fortbestand seines (Mit-)Eigentums darlegungs- und beweispflichtig. Die Vermutung des § 1006 BGB kommt dabei nicht zur Anwendung, da sie durch die Spezialregelung des § 1568b Abs. 2 BGB, die wie dargestellt auch für die Zeit des Getrenntlebens gilt, verdrängt wird (Wever, a.a.O., Rn. 86; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 1087).

bbb) Nach § 929 Abs. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll, ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. Die Vorschrift ist auch auf die Übertragung von Miteigentum anzuwenden (Staudinger/Wiegand, BGB-Kom., Bearb 2017, § 929 Rn. 110).

ccc) Die Antragsgegnerin hat zu der danach erforderlichen Einigung über den Eigentumsübergang insbesondere vorgetragen, dass am Freitag, den 28.07.2017, im Eingangsbereich der Ehewohnung ein Gespräch zwischen den Ehegatten stattgefunden habe. Sie habe gesagt, sie zahle die (Darlehens-)Raten für den PKW und wolle das Eigentum an dem Fahrzeug. Der Antragsteller, der die Raten habe loshaben wollen, sei damit ausdrücklich und ohne Einwände einverstanden gewesen, er habe gesagt „Ja, ok“. Nach dem Gespräch habe sie das Kind A. zu einem Termin gebracht. Am selben Tag hätten die Beteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Konten getroffen.

Der Antragsteller hat insbesondere vorgetragen, es habe, zumal an diesem Tag, kein Gespräch über das Fahrzeug gegeben, er habe dazu nichts gesagt.

Die Antragsgegnerin hat zu der weiter erforderlichen Übergabe des Fahrzeugs insbesondere vorgetragen, die Umschreibung des Fahrzeugs auf sie sei in Absprache mit dem Antragsteller erfolgt und dieser habe ihr noch am 15.08.2017, also vor der Abreise beider Beteiligter nach B., den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein zum Zweck der Umschreibung ausgehändigt. Sie trägt weiter vor, die Ehegatten hätten besprochen, dass der Antragsteller keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug hat. Bald nach ihrer Rückkehr von B. habe er ihr den Schlüssel des Fahrzeugs gegeben. Dieser sei nicht offen herumgelegen. Er habe ihr den Schlüssel weggenommen. Das Fahrzeug sei vor dem Haus gestanden. Ursprünglich sei der Antragsteller einverstanden gewesen, dass sie beide Schlüssel des Fahrzeugs hat, erst später habe er das bestritten und ihr den Schlüssel weggenommen.

Der Antragsteller hat hierzu insbesondere vorgetragen, dass dies nicht zutreffe, er sei mit der Umschreibung des Fahrzeugs nicht einverstanden gewesen. Er habe die Antragsgegnerin nicht gebeten, das Darlehen abzulösen. Nach der Rückkehr aus B. habe er das Fahrzeug weiter genutzt und er sei damit ins Geschäft gefahren. Es habe im Oktober ein Gespräch über die Nutzung des Fahrzeugs gegeben, bei dem sie gesagt habe, es sei doch ihr Auto. Er habe zu ihrem Ersatzschlüssel für das Fahrzeug keinen Zugang gehabt. Ab 27.01.2018 habe er nicht mehr mit dem PKW fahren können und er habe mit der U-Bahn fahren müssen. Von Juli 2017 bis Januar 2018 sei er weiter im Besitz seines Fahrzeugschlüssels gewesen und nur manchmal mit der U-Bahn gefahren. Er hat weiter vorgetragen, dass die Versicherungsraten für das Fahrzeug halbjährlich abgebucht worden seien, zuletzt im Juli 2017, im Oktober sei dann die Rückerstattung gekommen.

ddd) Der Vortrag der Antragsgegnerin ist hinreichend substantiiert, so dass von einem wirksamen Bestreiten auszugehen ist. Der Senat verkennt nicht, dass den Gegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH NJW 2005, 2395 ff. Rn. 22; BGH NJW 2003, 1449 f. Rn. 12). Maßgeblich für den Umfang der sekundären Darlegungslast sind die Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin Ort und Tag der behaupteten Einigung behauptet, den Wortlaut der Äußerung des Antragsstellers mitgeteilt sowie weitere Umstände des Geschehens vorgetragen, etwa den Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsamen Konten am selben Tag. Eine Nennung weiterer mit der Erklärung nicht zusammenhängender Details ist nicht erforderlich. Dem Antragsteller wäre eine Widerlegung des Vortrags grundsätzlich möglich gewesen, beispielsweise durch den Nachweis, dass er sich an dem besagten Tag nicht in der Ehewohnung aufgehalten hat. Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zur Übergabe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Antragsteller mit einer Ummeldung des Fahrzeugs einverstanden gewesen sei und ihr die Papiere am 15.08.2017 in die Hand gedrückt habe. Dieser Vortrag ist grundsätzlich einer Widerlegung zugänglich und damit ausreichend im Sinne der genannten Rechtsprechung. Auch für seinen dem Vorbringen der Antragsgegnerseite entgegengerichteten Vortrag, er sei von Juli 2017 bis Januar 2018 weiter im Besitz eines Fahrzeugschlüssels gewesen, wäre ein Beweisantritt des Antragstellers grundsätzlich möglich gewesen.

Der Antragsteller hat für die Richtigkeit seines Vortrags zu den vorgenannten Punkten außer dem allgemein gefassten Antrag auf „eidliche Parteivernehmung des Antragstellers“ jedoch keinen Beweis angetreten.

Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Antragstellers (§ 447 ZPO) liegen jedoch nicht vor. Es fehlt an dem erforderlichen Einverständnis der Antragsgegnerin.

Der Senat, der beide Beteiligten nach Hinweis auf die Strafbarkeit unzutreffender Angaben vor Gericht ausführlich befragt und angehört hat, erachtet den Vortrag des Antragstellers, unter Würdigung aller Umstände, auch der von der Antragstellerseite im gesamten Verfahren und nochmals im Termin vom 11.12.2018 vorgetragenen Gesichtspunkte, nicht für so glaubwürdig, dass allein darauf eine Überzeugungsbildung in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne gestützt werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung eines oder beider Beteiligter von Amts wegen (§ 448 ZPO) liegen ebenfalls nicht vor.

Die von der Antragsgegnerseite in der Beschwerdebegründungsschrift – ohne konkrete Nennung der tatsächlichen Umstände, die sie wahrgenommen haben sollen – angebotenen Zeugen waren nicht zu vernehmen, da ein Gegenbeweis nicht einzuholen ist, bevor der Hauptbeweis geführt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.

Der Senat hat schließlich die von der Antragstellerseite im gesamten Verfahren und nochmals im Termin vom 11.12.2018 vorgetragenen Umstände auch unter dem Gesichtspunkt des Indizienbeweises gewürdigt. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Antragstellers für sein fortbestehendes Eigentum ändert; die Beweislast umfasst also auch die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Indizien. Wertende Äußerungen über das Verhalten des anderen Teils kommen als Indizien ohnehin nicht in Frage.

Die von der Antragstellerseite vorgebrachten Umstände lassen bei einer Gesamtbetrachtung nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass der Antragsteller einem Eigentumsübergang nicht zugestimmt hätte und dass eine Übergabe im Rechtssinne nicht erfolgt wäre.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nur folgende Gesichtspunkte: Die Verneinung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer behaupteten Veräußerung des PKW Opel an die Antragsgegnerin hat nur eine geringe Aussagekraft dafür, ob der Antragsteller tatsächlich zugestimmt hat, zumal er immerhin den Vorteil der Befreiung von der Darlehenslast hatte und – auch hinsichtlich des Antragstellers – kein Erfahrungssatz existiert, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Erklärungen abgegeben werden. Geht man, wie der Senat, nicht von ursprünglichem Alleineigentum, sondern von Miteigentum des Antragstellers aus, hat dieses von der Antragstellerseite ins Feld geführte Argument ohnehin kein wesentliches Gewicht.

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Umschreibung des Fahrzeugs sehr beschleunigt und gerade in Abwesenheit der Beteiligten sowie unter Mitwirkung ihres Sohnes betrieben hat, hat bei Zugrundelegung ihres Vortrags, die Umschreibung des Fahrzeugs auf sie sei in Absprache mit dem Antragsteller erfolgt und dieser habe ihr noch am 15.08.2017, also vor der Abreise beider Beteiligter nach B., den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein zum Zweck der Umschreibung ausgehändigt, allenfalls eine geringe Aussagekraft hinsichtlich der Richtigkeit der oben dargestellten Behauptungen des Antragstellers zu Einigung und Übergabe. Denkbar ist genauso, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht getroffene und unwiderlegte Vereinbarung zur Übereignung deshalb schnellstmöglich umsetzen wolle, da sie dem Antragsteller misstraute.

Aus welchen Gründen der Antragsteller, nach seinem Vortrag, nicht in den Besitz mehrerer den PKW betreffender Schriftstücke gelangt ist, muss als ungeklärt gelten. Auch dass die Antragsgegnerin von einer im Juli 2017 erfolgten Infragestellung eines notariellen Darlehensvertrages durch den Antragsteller erfahren hat, spricht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers.

Dass die Antragsgegnerin das in ihrem Besitz befindliche Fahrzeug an eine dritte Person veräußerte, obwohl zwei diesbezügliche Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen waren und obwohl sie noch kurz zuvor erklärt hatte, keine Veräußerungsabsicht zu haben, ist auch aus Sicht des Senats kritikwürdig, hat aber für die Richtigkeit der vorgenannten streitigen Tatsachenbehauptungen zu dem zeitlich früheren Geschehen ebenfalls nur eine geringe Aussagekraft.

Dasselbe gilt für den Umstand, dass bei der Ummeldung offenbar eine Unterschrift des Antragstellers verwendet wurde, die dieser nicht selbst geleistet hatte, bei der aus Beweislastgründen gebotenen Zugrundelegung des Vortrags der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei mit der Umschreibung des Fahrzeugs auf sie einverstanden gewesen und habe ihr noch vor der Abreise beider Beteiligter nach B. die Fahrzeugunterlagen zum Zweck der Umschreibung ausgehändigt.

Dafür, dass sich die Ehegatten am 28.07.2017 über sie beide betreffende vermögensrechtliche Fragen unterhalten und dabei einverständliche Regelungen gefunden haben, dürfte immerhin die an diesem Tag von beiden unterschriebene schriftliche Erklärung hinsichtlich der gemeinsamen Konten sprechen.

eee) Der Senat weist darauf hin, dass damit ein Erwerb des Alleineigentums durch die Antragsgegnerin an dem verfahrensgegenständlichen PKW Opel nicht positiv erwiesen ist, vielmehr kann der Antragsteller nur sein fortdauerndes Eigentum an dem Fahrzeug nicht beweisen.

dd) Darauf, ob die Antragsgegnerin das Fahrzeug im Mai 2018 an Frau G. wirksam übereignet hat oder nicht, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr an, da nach dem soeben Gesagten aus Gründen der Beweislast davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sein (Mit-)Eigentum an dem verfahrensgegenständlichen PKW vollständig an die Antragsgegnerin verloren hat.

Angesichts dessen, dass nach dem aus Gründen der Beweislast auch hier zugrundezulegenden Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Übergabe des Fahrzeugs einschließlich der Schlüssel an Frau G. am Vormittag des 15.05.2018 bereits erfolgt war, als nach 12.00 Uhr desselben Tages dann die Polizei hinzukam, die Schlüssel zurückgegeben wurden und die handschriftliche Zusatzvereinbarung unterzeichnet wurde, dürfte jedoch manches für einen bereits am Vormittag vollendeten gutgläubigen Erwerb von Frau G. und damit für einen Eigentumsverlust des Antragstellers selbst dann sprechen, wenn zuvor eine Übereignung des Fahrzeugs an die Antragsgegnerin nicht erfolgt wäre.

Dass der Antragsteller danach das Eigentum wiedererlangt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Dass dem Antragsteller der geltend gemachte Herausgabeanspruch aus einem anderen Rechtsgrund zustehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zur „Rückzulassung“ des in Ziff. 1 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses genannten PKW nicht zu.

a) Der Antragsteller hat einen diesbezüglichen Anspruch auf der Grundlage des § 823 BGB geltend gemacht; die Verfügung der Amtsrichterin vom 12.04.2018 hat er nicht zum Anlass für entgegenstehenden Vortrag genommen.

Es kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Umschreibung des PKW Opel auf die Antragsgegnerin im August 2017 der Antragsteller noch (Mit-)Eigentümer des Fahrzeugs war. Jedenfalls hat er nicht vorgetragen, dass ihm gerade aus dem Verhalten der Antragsgegnerin ein jetzt noch fortbestehender Schaden entstanden wäre. Nach dem oben Gesagten ist aus Gründen der den Antragsteller treffenden Beweislast nicht auszuschließen, dass er hinsichtlich des PKW inzwischen jegliche Eigentümerstellung verloren hat; in diesem Fall ist er durch die erfolgte Ummeldung des Fahrzeugs nicht mehr geschädigt.

Darauf, ob dem Anspruch weitere Gesichtspunkte entgegenstehen, kommt es nicht an.

b) Dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund zustehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Da die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht zurückzuweisen war, ist die Bedingung, unter der sie ihren Hilfsantrag gestellt hat, nicht eingetreten.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen folgt aus § 91 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG.

V.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

VI.

Der Senat hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerseite vom 13.12.2018 zur Kenntnis genommen. Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

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