Skip to content
Menü

Kindesunterhalt – Erwerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten

AG Büdingen – Az.: 53 F 320/11 – UK – Beschluss vom 12.01.2012

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. Mit Anerkenntnisurteil vom 3. April 2008 verurteilte das Amtsgericht Büdingen (AZ: 53 F 90/08 – UK) den Antragsteller an den Antragsgegner für die Zeit von August 2007 bis Januar 2008 einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.470,00 EUR sowie ab Februar 2008 100% des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen –wegen des Inhalts des Urteils wird Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 7 und 8 d.A.). Schon mit Antragsschrift vom 11. August 2009 begehrte der Antragsteller die Abänderung des Anerkenntnisurteils. In diesem Verfahren nahm er den Antrag im Termin am 5. November 2009 wirksam zurück (Amtsgericht Büdingen, AZ: 51 F 662/09 – UK).

Seit 1. September 2009 arbeitet der Antragsteller als Bauhelfer zu einem Stundenlohn von 9,90 EUR –wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Bl. 9 d.A.). Seit Februar 2011 haben sich seine Einkünfte erheblich reduziert. So verfügte der Antragsteller über folgende Nettoeinkünfte:

Januar 2011 1.154,86 €

Februar 2011 636,50 €

Mai 2011 679,72 €

Juni 2011 330,04 €

Juli 2011 463,63 €

August 2011 865,63 €

September 2011 1.058,43 €

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 3 und 4 zur Antragsschrift (Bl. 11 und 12), die Anlagen zum Schriftsatz vom 9. August 2011 (Bl. 15 und 16 des VKH-Heftes des Antragstellers) und die Anlagen zum Protokoll vom 24. Oktober 2011 ( Bl. 79 bis 81 d.A.).

Zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nahm der Antragsteller ein Darlehen auf, welches er seit September 2009 mit monatlich 124,00 EUR zurückzahlt. Für eine Krankenversicherung zahlt der Antragsteller monatlich 11,97 EUR und für weitere Versicherungen 64,67 EUR.

Der Antragsteller ist Erbe nach seiner verstorbenen Mutter. Nach einem Erbschein haben der Antragsteller, seine Schwerster und sein Stiefbruder seine Mutter zu je einem Drittel beerbt. Die Mutter des Antragstellers verfügte über Bar- und Grundvermögen, wobei der Stiefbruder ein Hausgrundstück in — für sich alleine beansprucht. Insoweit läuft ein Gerichtsverfahren.

Der Antragsteller trägt vor, ihm sei eine Nebentätigkeit aufgrund degenerativer Schäden der Wirbelsäule sowie beider Kniegelenke nicht zumutbar. Auch habe er sich erfolglos bei anderen Firmen beworben. Auch übersteige sein Anteil an dem geerbten Barvermögen nicht den Zugewinnausgleichsanspruch der Mutter des Antragsgegners.

Der Antragsteller beantragt,

1. das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts –Familiengericht- Büdingen vom 03.04.2008 mit dem Aktenzeichen: 53 F 90/08 UK dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab März 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet.

2. den Antragsgegner, vertreten durch seine Mutter, zu verpflichten, Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zu geben, und zwar durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge betreffend Sparguthaben und Girokonten bei der Sparkasse — und durch Vorlage der Kontoauszüge betreffend die Schmerzensgeldrente, die der Antragsgegner bezieht.

Der Antragsgegner beantragt, den Abänderungsantrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Büdingen mit den Aktenzeichen 53 F 90/08 – UK und 51 F 662/09 – UK informatorisch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach dem gegenwärtigen Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach wie vor in der Lage ist, den Mindestunterhalt für den Antragsgegner zu zahlen (§ 1603 BGB).

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten richtet sich nicht nur nach den tatsächlich erzielten Einkünften, sondern auch nach den erzielbaren Einkünften, wenn der Unterhaltsverpflichtete entweder den Arbeitsplatz schuldhaft verloren hat oder sich nicht in ausreichendem Maße um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.

Da die diesbezüglichen Tatsachen ausschließlich in den Lebensbereich des Unterhaltsverpflichteten fallen, trägt er insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast. In Höhe des Mindestunterhaltes muss daher ein minderjähriges Kind auch keinerlei Tatsachen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vortragen (vgl. Diederichsen in: Palandt, Kommentar zum BGB, Einf.v. § 1601 BGB Rndr. 66). Aufgrund der Minderjährigkeit des Antragsgegners ist der Antragsteller darüber hinaus nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert erwerbspflichtig, d.h. er ist verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu seinem und des Antragsgegners Unterhalt zu verwenden.

Der Antragsteller hat keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Mindestunterhalt für den Antragsgegner zu zahlen. Aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergibt sich zwar, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers seit Februar 2011 erheblich reduziert hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Antragsteller auch bei ausreichenden Erwerbsbemühungen kein höheres Einkommen erzielen könnte.

Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Büdingen mit dem Aktenzeichen 53 F 90/08 – UK erzielte der Antragsteller in 2008 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.326,79 EUR. Danach könnte der Antragsteller gegenwärtig unter Berücksichtigung von nur geringen Lohnsteigerungen über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 1.360,00 € verfügen. Unter Berücksichtigung von einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% und einem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 950,00 € ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei ausreichenden Erwerbsbemühungen in Höhe von (1.360,00 €- 68,00 € – 950,00 € =) 342,00 € leistungsfähig. Der Mindestunterhalt für den Antragsgegner, der seit Januar 2011 in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist, beträgt gegenwärtig (426,00 € – 92,00 € =) 334,00 €.

Aus welchen Gründen er ein derartiges Einkommen nicht mehr erzielen könne, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. So ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Büdingen (AZ: 51 F 662/09), dass der Antragsteller nach einer kurzen Arbeitslosigkeit von 4 Monaten wieder einen Arbeitsplatz gefunden hatte, den er zwar noch immer innehat, bei dem er jedoch von Anfang an weniger verdiente. Dass er bei weiteren Erwerbsbemühungen keine seinem vorherigen Verdienst adäquaten Arbeitsplatz hätte finden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. So hat er für Juli 2011, August 2011 und September 2011 jeweils nur eine Bewerbung vorgetragen.

Darüber hinaus hat das Gericht bereits in dem Verfahren 51 F 662/09 – UK darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller auch eine geringfügige Nebentätigkeit zumutbar wäre. Selbst wenn der Antragsteller also durch den Arbeitsplatzwechsel in 2009 und die dadurch verursachte Reduzierung des monatlichen Einkommens um ca. 150,00 € bis 200,00 € seine Erwerbspflicht gegenüber dem Antragsgegner nicht verletzt hätte, könnte er durch eine zumutbare Nebentätigkeit diesen Einkommensverlust wieder ausgleichen. Eine Nebentätigkeit ist schon deshalb zumutbar, weil die wöchentliche Arbeitszeit des Antragstellers nach seinem Arbeitsvertrag 37,5 Stunden beträgt. Wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht muss sich ein Unterhaltspflichtige aber mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen Erwerbstätigkeit orientieren, die gegenwärtig noch 40 Stunden wöchentlich beträgt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 ff. Rdnr. 30). Dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen keiner Nebentätigkeit nachgehen könne, hat er nicht ausreichend dargelegt. Lediglich aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 7. Oktober 2010 ergibt sich eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit dahin gehend, dass regelmäßige schwere Hebe- und Tragetätigkeit sowie häufige kniebelastende und auch wirbelsäulenbelastende Tätigkeit von ihm auf Dauer nicht durchgeführt werden könnten. Auch aus der nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingereichten fachärztlichen Bescheinigung vom 5. Dezember 2011 ergeben sich keine weiteren wesentlichen Einschränkungen, so dass ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht notwendig war. Eine Nebentätigkeit wie z.B. Zeitungszusteller könnte vom Antragsteller danach durchaus ausgeübt werden.

Darüber hinaus hat der Antragsteller keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Insbesondere aufgrund der unstreitigen Erbschaft oblag es dem Antragsteller, seine Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, da der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet ist, auch seinen Vermögensstamm für den Unterhalt des Antragsgegners zu verwenden. Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach wie vor leistungsfähig ist, selbst wenn ihm kein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 1.360,00 EUR monatlich unterstellt werden könnte.

Die Schulden können nicht berücksichtigt werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden. Die Vorschrift sieht in ihrem ersten Absatz zwar nicht einen Vorwegabzug, aber doch die Berücksichtigung der „sonstigen Verpflichtungen“ des Unterhaltsschuldners vor. Unterhaltsansprüchen kommt mithin kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner zu (vgl. BGH, FamRZ 1984, 657, 658 zum nachehelichen Unterhaltsanspruch). Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger (BGH, FamRZ 1982, 157, 158). Danach spricht gegen die Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten, dass der Antragsteller diese in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner aufgenommen hat. Darüber hinaus führt die Abwägung zwischen Einkünften und Verbindlichkeiten regelmäßig dazu, dass eine Berücksichtigung von Schulden, durch die der Mindestunterhalt nicht mehr erreicht wird, nicht zu erfolgen hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 656, 657).

Auch die Versicherungsbeiträge können nicht berücksichtigt werden. Diese sind wie die Strom- und Mietkosten vom Selbstbehalt abgedeckt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen, solange der Mindestunterhalt nicht gedeckt ist (vgl. Ziffer 10.1 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main).

Auch der Auskunftsantrag des Antragstellers ist unbegründet. Verwandte in gerader Linie sind nach § 1605 BGB zur Auskunft nur insoweit verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die vom Antragsteller begehrte Auskunft ist für seine Unterhaltspflicht jedoch völlig unerheblich. Nach § 1602 Abs. 2 BGB ist ein minderjähriges Kind nicht verpflichtet, etwaiges Vermögen für seinen Unterhalt zu verwenden. Etwaiges Vermögen des Antragsgegners ist für die Unterhaltspflicht des Antragstellers daher unerheblich. Soweit der Antragsgegner Vermögenserträge oder eine Schmerzensgeld-rente bezieht, ist der Antragsteller aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 3. April 2008 mit einem entsprechenden Vorbringen präkludiert (§ 238 FamFG). Nach dem Vorbringen des Antragstellers sollen entsprechende Einkünfte des Antragsgegners auf einem Unfall in 2003 oder 2004 beruhen. Entsprechende Einkünfte wären somit bereits Grundlage des Anerkenntnisurteils vom 3. April 2008 gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!