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Kindesunterhalt trotz Schulden: Welche Kredite sind absetzbar?

Viele Betroffene unterschätzen die strengen Hürden: Private Kredite mindern den Kindesunterhalt nur in seltenen Ausnahmefällen, da das Kindeswohl rechtlich fast immer Vorrang genießt. Dieser Ratgeber zeigt, wann Kindesunterhalt trotz eigener Schulden dennoch sinken darf und welche neuen Urteile zum Selbstbehalt 2026 Ihre monatliche Belastung beeinflussen.

Übersicht

Ein besorgter Vater steht mit seiner kleinen Tochter vor einem großen Bankgebäude, was den Konflikt zwischen Kreditschulden und Kindesunterhalt symbolisiert.
Bankkredit oder Kindesunterhalt? Das Kindeswohl hat rechtlich meist Vorrang vor privaten Schulden. Symbolfoto: KI

Das Wichtigste im Überblick

  • Der gesetzliche Mindestunterhalt für 2026 (festgelegt durch die Mindestunterhaltsverordnung) beträgt je nach Alter 486–653 € – dieser Betrag hat grundsätzlich Vorrang vor freiwillig eingegangenen privaten Kreditraten.
  • Der notwendige Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung des eigenen Bedarfs mindestens verbleiben muss) für Erwerbstätige beträgt 1.450 €; eine pauschale Absenkung auf 1.305 € allein wegen einer neuen Partnerschaft sieht die Düsseldorfer Tabelle 2026 nicht vor, eine Reduzierung kommt nur im Einzelfall bei nachgewiesener Haushaltsersparnis in Betracht.
  • Schulden aus der Zeit der intakten Beziehung können als eheprägende Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sein, während neue Kredite nach der Trennung nur bei zwingender Notwendigkeit und unter Abwägung mit dem Kindeswohl berücksichtigt werden.
  • Bei Immobilienbesitzern sind Kreditraten für Zins und Tilgung regelmäßig nur bis zur Höhe eines zurechenbaren Wohnvorteils vom Einkommen abziehbar; darüber hinausgehende Belastungen werden nur ausnahmsweise anerkannt.
  • Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern gilt ein erhöhter Selbstbehalt (angemessener Selbstbehalt) von 1.750 €. Ob private Verbindlichkeiten den Unterhalt im Einzelfall auf null reduzieren, hängt von der konkreten Leistungsfähigkeit und der gerichtlichen Billigkeitsabwägung ab.
  • Zur Berücksichtigung von Schulden müssen Zahlungspflichtige die Darlehensaufnahme und die laufende Tilgung belegen, etwa durch den Darlehensvertrag und Zahlungsnachweise; welche Unterlagen im Detail erforderlich sind, entscheidet das Gericht bzw. die Unterhaltsvorschusskasse im Einzelfall.
  • Eine Verpflichtung, bestehende Kredite umzuschulden, besteht nicht ausnahmslos; im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann jedoch verlangt werden, zumutbare Möglichkeiten zur Senkung der Kreditbelastung zu prüfen, bevor der Kindesunterhalt reduziert wird.
  • Bestehende Titel dürfen nicht eigenmächtig gekürzt werden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, eine rechtssichere Anpassung durch eine Abänderungsklage oder die Korrektur der Jugendamtsurkunde zu erwirken.

Darf ich meine Schulden vom Kindesunterhalt abziehen?

Darf ich meine monatlichen Kreditraten vom Einkommen abziehen, bevor der Unterhalt berechnet wird? Ein simples „Ich habe keine finanziellen Mittel mehr“ reicht vor dem Familiengericht nicht aus. Das deutsche Familienrecht bewegt sich hier in einem Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht das durch Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) geschützte Existenzminimum des Kindes. Auf der anderen Seite beruft sich der zahlungspflichtige Elternteil auf seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG, die auch das Eingehen von wirtschaftlichen Verbindlichkeiten umfasst.

Um diesen Interessenkonflikt in der Praxis zu lösen, stellen die Familiengerichte nicht auf das reine Gehalt ab, sondern ermitteln in einem mehrstufigen Prozess die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Entscheidend ist nicht das Nettoeinkommen auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Das Familiengericht berechnet stattdessen Ihr „bereinigtes Nettoeinkommen“. Von Ihrem Bruttogehalt werden Steuern, Sozialabgaben und eine Berufspauschale (pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen, meist 5 %) abgezogen.

Erst im letzten Schritt prüft das Gericht Ihre privaten Kredite. Dabei zählt nicht Ihre Gesamtschuld, sondern nur die monatliche Rate (Zins und Tilgung), die Sie tatsächlich zahlen.

Rechenbeispiel: So wird das Einkommen bereinigt

Ein unterhaltspflichtiger Vater verfügt über ein ausgezahltes Nettoeinkommen von 2.500 €. Er bedient einen alten Ehekredit (300 € Rate) und einen neuen Kredit für einen Fernseher (100 € Rate).

  • Nettoeinkommen: 2.500 €
  • ./. 5 % Berufsaufwandspauschale: -125 €
  • ./. Eheprägender Altkredit (anerkannt): -300 €
  • ./. Neuer Konsumkredit Rate 100 € (nicht anerkannt): 0 €
  • = Unterhaltsrelevantes Einkommen: 2.075 €

Ergebnis: Obwohl real 400 € für Kredite abfließen, werden nur 300 € vom Einkommen abgezogen. Der Unterhalt wird auf Basis von 2.075 € berechnet.

Ein Familien-Van steht in einer Einfahrt vor einem Wohnhaus
Gemeinsam angeschaffte Werte wie das Familienauto gelten oft als eheprägend und können unterhaltsrelevant sein. Symbolfoto: KI

Welche Kredite erkennt das Familiengericht beim Unterhalt an?

Die reine Existenz eines Bankkredits mindert die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Unsere Kanzlei prüft Ihren Einzelfall anhand der aktuellen Rechtsprechung, um festzustellen, welche Raten in Ihrer Situation tatsächlich unterhaltsmindernd berücksichtigt werden können.

Welche alten Schulden dürfen Sie abziehen?

Kredite, die Sie noch während der intakten Beziehung für die Familie aufgenommen haben, werden häufig als „eheprägende Verbindlichkeiten“ bezeichnet. Wenn Sie damals gemeinsam entschieden haben, einen Familien-Van oder eine neue Küche zu finanzieren, können diese Schulden im Rahmen der Unterhaltsberechnung grundsätzlich berücksichtigt werden.

Da Ihr Kind früher davon profitiert hat, erkennen die Gerichte solche Belastungen oft weiter an. Ob und in welchem Umfang Sie diese monatlichen Raten vom Nettoeinkommen abziehen dürfen, entscheidet das Gericht aber stets im Einzelfall nach Billigkeit und unter Abwägung mit dem Kindeswohl.

Zählen neue Kredite nach der Trennung?

Nach der Trennung ändert sich die Rechtslage. Wenn Sie jetzt einen neuen Kreditvertrag unterschreiben, fehlt der familiäre Bezug. Bei solchen „Neuschulden“ sind die Gerichte streng: Sie dürfen die Rate nur dann vom Einkommen abziehen, wenn der Kredit für Ihren eigenen Neuanfang unvermeidbar war.

Muss der ausgezogene Elternteil beispielsweise einen Kleinkredit aufnehmen, um die Mietkaution für die neue Wohnung zu hinterlegen oder zwingend notwendigen Hausrat wie eine Waschmaschine zu kaufen, wird das Gericht diese Rate meist akzeptieren.

Wer hingegen sein Konto für eine teure Fernreise, ein neues Motorrad oder ein luxuriöses Hobby überzieht, handelt rechtlich missbräuchlich. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verbietet solche sogenannten Luxus-Schulden. Niemand darf sich künstlich arm rechnen (vorwerfbare Leistungsunfähigkeit, also die bewusste Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit), um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

Achtung Falle: Die Gefahr der Umschuldung

Viele Schuldner versuchen nach der Trennung, ihre Finanzen zu ordnen, indem sie einen alten (eheprägenden) Kredit und den neu aufgelaufenen Dispo in einem einzigen neuen Darlehen bündeln. Das ist taktisch riskant: Da dieser neue Vertrag nach der Trennung unterzeichnet wurde und teilweise nicht anerkennungsfähige private Schulden enthält, streichen Familiengerichte oft die gesamte Rate. Trennen Sie die Kredite sauber, damit das Gericht sie anerkennt.

Sind berufsbedingte Kredite absetzbar?

Einen besonderen Stellenwert nehmen Finanzierungen ein, die Ihren Arbeitsplatz sichern. Wenn ein Schichtarbeiter mangels Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zwingend ein Auto benötigt, um pünktlich in die Fabrik zu kommen, darf er den Ratenkredit für den Gebrauchtwagen abziehen. Ohne das Fahrzeug gäbe es keinen Lohn und somit keinen Kindesunterhalt.

Für Selbstständige ist es komplizierter. Kaufen Sie als Freiberufler eine Maschine, mindert bereits die steuerliche Abschreibung (AfA – also der Wertverlust über die Zeit) Ihren Gewinn. Die Tilgungsraten an die Bank dürfen Sie deshalb oft nicht zusätzlich abziehen. Das Gericht verhindert so eine Doppel-Rechnung (Verbot der Doppelberücksichtigung, da die Kosten nicht gleichzeitig als Betriebsausgabe und als Schuldabzug zählen dürfen).

Schnell-Check: Welche Schulden sind abzugsfähig?


Art der SchuldTypisches BeispielAnerkennung beim Unterhalt
Eheprägende SchuldenGemeinsamer Familien-Pkw, Einbauküche (während Beziehung)✅ Häufig berücksichtigungsfähig (Umfang nach Einzelfall)
Notwendige NeuschuldenMietkaution, Waschmaschine nach Auszug, Umzugskosten⚠️ Möglich (strenge Einzelfallprüfung)
Berufsbedingte KreditePkw für Arbeitsweg (wenn ÖPNV unzumutbar)✅ Grundsätzlich berücksichtigungsfähig (bei nachgewiesener Erforderlichkeit)
Umschuldung (Ratenreduzierung)Laufzeitverlängerung zur Senkung der Monatsrate✅ Unter Umständen erwartet (zumutbare Ratenreduzierung prüfen)
Private Luxus-SchuldenUrlaubsreise, teures Hobby, Unterhaltungselektronik❌ In der Regel nicht abzugsfähig
Umschuldung (Vermischung)Mix aus altem Dispo und neuen Konsumausgaben❌ Kritisch (Vermischungsgefahr, strenge Einzelfallentscheidung)

Unterhalt & Schulden: Rechtssicher berechnen

Die Anerkennung von Krediten beim Kindesunterhalt folgt strengen Regeln – oft entscheiden Nuancen über die Höhe Ihrer monatlichen Zahlpflicht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Darlehensverträge auf Abzugsfähigkeit, berechnen Ihr tatsächlich bereinigtes Einkommen und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anpassung bestehender Titel.

Mindestunterhalt oder Schulden: Was hat Vorrang?

Doch selbst wenn das Gericht einen Kredit als abzugsfähig einstuft, garantiert das noch nicht, dass der Unterhalt tatsächlich sinkt. Selbst wenn das Gericht Ihren Kredit als notwendig anerkennt, gelten bei minderjährigen Kindern besondere Regeln zur gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Der Kindesunterhalt hat in dieser Konstellation ein erhebliches Gewicht und kann dazu führen, dass Kreditraten zurückstehen müssen, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Ob und in welchem Umfang Schulden zurücktreten, wird jedoch nicht schematisch, sondern im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung entschieden.

„Befinden sich Eltern einem minderjährigen unverheirateten Kind gegenüber nicht in der Lage, den Unterhalt zu gewähren, so sind sie verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden“ (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Hat der Mindestunterhalt immer Vorrang?

Die Grenze für jeden Schuldenabzug bildet der gesetzliche Mindestunterhalt. Nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2026 müssen Kleinkinder in der ersten Altersstufe von null bis fünf Jahren jeden Monat mindestens 486 Euro erhalten.

Für Schulkinder zwischen sechs und elf Jahren steigt der Betrag auf 558 Euro, und Jugendliche bis 17 Jahre haben einen Anspruch auf 653 Euro. Wenn das Gehalt nach dem Abzug der Kreditraten nicht mehr ausreicht, um diese Beträge zu überweisen, berücksichtigt das Gericht die Kreditrate bei der Berechnung meist nicht. Sie müssen Ihre Ratenzahlungen notfalls einstellen, um den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern.

Die Anerkennung von an sich sachlich gerechtfertigten und berücksichtigungsfähigen Schulden findet dort ihre absolute rechtliche Grenze, wo der Abzug der monatlichen Raten dazu führen würde, dass dem Kind nicht einmal mehr der gesetzliche Mindestunterhalt gezahlt werden kann. Das kindliche Interesse an der Deckung des Existenzminimums wiegt stets schwerer als das Interesse der privaten Gläubiger.

Sinkt der Selbstbehalt beim Zusammenziehen?

Dem Unterhaltspflichtigen soll für den eigenen Bedarf rechnerisch ein Restbetrag verbleiben. Dieser notwendige Selbstbehalt (unterhaltsrechtliche Leitlinie) liegt seit dem Jahr 2026 bei 1.450 Euro für einen erwerbstätigen Zahler und bei 1.200 Euro für einen arbeitslosen Schuldner.

Hinweis: Bei einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gelten oft niedrigere Grenzen (siehe Abschnitt zur Pfändung). Wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenziehen, sparen Sie oft Kosten (Miete, Strom, Internet) – vorausgesetzt, Ihr Partner hat eigenes Einkommen, das zumindest sein eigenes Existenzminimum deckt.

Der Bundesgerichtshof spricht hier von einer „Haushaltsersparnis“. Dies kann dazu führen, dass Ihr Selbstbehalt um etwa 10 % sinkt (z. B. von 1.450 € auf 1.305 €); ob und in welcher Höhe eine Kürzung erfolgt, entscheidet das Gericht aber immer im konkreten Einzelfall.

Wann werden Schulden im Härtefall anerkannt?

Das Gesetz kennt in der Rechtsprechung eng begrenzte Härtefälle: Etwa dann, wenn der Unterhaltspflichtige so hoch verschuldet ist, dass er ohne eine (teilweise) Berücksichtigung der Schulden nicht einmal mehr die laufenden Zinsen bedienen kann und sich seine Verbindlichkeiten sonst stetig erhöhen würden.

In solchen Konstellationen können Gerichte im Einzelfall entscheiden, Kreditraten ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, um die künftige Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Ein weiterer Sonderfall betrifft die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. Normalerweise gilt für Eltern die „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ – also die strenge Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um den Mindestunterhalt zu sichern. Diese gesteigerte Pflicht kann jedoch entfallen, wenn tatsächlich leistungsfähige Großeltern existieren, die den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts tragen können.

Das bedeutet nicht automatisch, dass der verschuldete Elternteil seine Kreditraten „voll bezahlen“ darf oder stets einen höheren Selbstbehalt behält; auch hier erfolgt eine Einzelfallprüfung. Der Elternteil trägt allerdings die wesentliche Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst nicht leistungsfähig ist und dass leistungsfähige Großeltern vorhanden sind.

Beratungsgespräch in einer Bank mit Dokumenten auf dem Tisch
Verpflichtung zur Umschuldung: Unterhaltspflichtige müssen aktiv versuchen, Kreditraten zu senken. Symbolfoto: KI

Muss ich meine Kredite umschulden, um den Unterhalt zu sichern?

Viele denken, Bankraten seien in Stein gemeißelt. Im Unterhaltsrecht gilt jedoch: Sie haben eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sich um eine Reduzierung zu hoher Kreditraten zu bemühen. Bevor Sie den Unterhalt kürzen, sollten Sie deshalb nachweisen können, dass Sie ernsthaft versucht haben, Ihre monatliche Kreditrate zu senken.

In der Praxis bedeutet das: Sie sollten mit Ihrer Bank über eine Verlängerung der Kreditlaufzeit oder andere Entlastungsmöglichkeiten sprechen. Wenn Sie beispielsweise einen Konsumkredit über 500 Euro monatlich in drei Jahren abbezahlen wollten, kann eine Streckung der Laufzeit auf mehrere Jahre die Rate deutlich senken. Der so gewonnene finanzielle Spielraum ist grundsätzlich vorrangig für den Kindesunterhalt einzusetzen.

Kommen Sie einer solchen Obliegenheit überhaupt nicht nach, kann das Familiengericht so rechnen, als wäre eine zumutbare Reduzierung der Rate erfolgt, und ein entsprechend höheres unterhaltsrelevantes Einkommen zugrunde legen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie schriftlich dokumentieren, dass Sie sich aktiv um eine Ratenreduzierung bemüht haben und die Bank diesem Wunsch nicht oder nur eingeschränkt nachgekommen ist (z. B. durch ein konkretes Ablehnungsschreiben oder Gesprächsprotokolle).

Checkliste: So dokumentieren Sie Ihre Umschuldungs-Bemühungen

  1. Termin bei der Bank vereinbaren: Sprechen Sie mit Ihrer Bank über eine mögliche Ratenreduzierung und halten Sie Inhalt und Ergebnis des Gesprächs kurz schriftlich fest.
  2. Schriftlicher Antrag: Stellen Sie – wenn sinnvoll – einen formellen Antrag auf Laufzeitverlängerung oder Anpassung der Rate.
  3. Reaktion der Bank dokumentieren: Bewahren Sie Schreiben oder E-Mails der Bank auf, aus denen die Entscheidung zur Ratenänderung (Zu- oder Absage) hervorgeht.
  4. Weitere Möglichkeiten prüfen: Wo es naheliegt, können Sie zusätzlich Angebote anderer Kreditinstitute zur Umschuldung einholen und diese Unterlagen abheften.
  5. Ziel: Dem Familiengericht soll nachvollziehbar gezeigt werden, dass Sie zumutbare Schritte zur Senkung der Rate unternommen haben.

Was, wenn die Bank Gebühren für die Umschuldung verlangt?

Banken lassen sich eine Laufzeitverlängerung oder Umschuldung oft bezahlen, etwa durch Bearbeitungsgebühren oder eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Viele Unterhaltspflichtige scheuen diese zusätzlichen Kosten. Unterhaltsrechtlich kommt es auf eine Zumutbarkeitsabwägung an: Senkt eine Umschuldung Ihre monatliche Rate spürbar und verschafft Ihnen mehr Spielraum für Kindesunterhalt, kann sie in vielen Fällen als zumutbar angesehen werden – auch wenn hierfür einmalige Gebühren anfallen.

Ob eine Umschuldung verlangt werden kann oder nicht, hängt aber immer von den konkreten Konditionen, der Höhe der Zusatzkosten und Ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation ab; eine starre Pflicht zur Umschuldung besteht nicht.

Modellhaus neben Taschenrechner und Münzen auf Dokumenten
Wohnvorteil vs. Kreditrate: Die Kosten für das Eigenheim sind nur begrenzt abzugsfähig. Symbolfoto: KI

Wie werden Hauskredite beim Kindesunterhalt angerechnet?

Ein großes Streitthema ist die eigene Immobilie. Wenn Sie im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung leben, sparen Sie sich die Kaltmiete. Diese Ersparnis rechnet das Familienrecht als sogenannten „Wohnvorteil“ wie zusätzliches Einkommen an. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 09.03.2022 (Az. XII ZB 233/21) klargestellt, dass beim Kindesunterhalt grundsätzlich sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile der Immobilienrate vom Einkommen abgezogen werden können, jedoch nur bis zur Höhe des Wohnvorteils.

Mit anderen Worten: Der Schuldendienst für das Eigenheim kann den Wohnvorteil grundsätzlich nicht übersteigen; ob und in welchem Umfang die einzelnen Ratenbestandteile im Detail berücksichtigt werden, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Wie wird der Wohnvorteil genau berechnet?

In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof verdiente ein Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 1.771 Euro. Er lebte in einer Immobilie, die auf dem freien Markt eine Kaltmiete von 350 Euro gekostet hätte. Dieser objektive Wohnwert von 350 Euro wurde fiktiv auf sein Gehalt aufgeschlagen.

Zeitgleich überwies der Mann jeden Monat eine Darlehensrate von 322,50 Euro an seine Bank, wovon rund 130 Euro auf die reine Tilgung entfielen. Da die Belastung durch die Bank (322,50 Euro) niedriger war als die eingesparte Miete (350 Euro), wurde die Rate vollständig gegen den Wohnvorteil verrechnet. Lediglich die verbleibende Differenz von 27,50 Euro (350 € Wohnvorteil abzüglich 322,50 € Rate) erhöhte sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen.

Übersteigt die Bankrate den fiktiven Wohnwert, streicht der Richter die überschüssigen Beträge aus der Berechnung. Der Grundsatz ist simpel: Sie dürfen nicht auf Kosten des Kindes privates Immobilienvermögen für das Alter aufbauen.

Immobilienkredite sind meist nur bis zur Höhe der gesparten Miete (Wohnvorteil) absetzbar.

Muss ich die Tilgung für das Haus senken?

Reicht das Geld trotz der Verrechnung nicht für den Mindestbedarf des Kindes, prüfen die Gerichte im Einzelfall weitere Maßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Immobilienbesitzer eine Tilgungsstreckung zugemutet werden, also etwa eine Reduzierung einer ungewöhnlich hohen Tilgung.

Die dadurch gewonnene Liquidität ist vorrangig für den Kindesunterhalt einzusetzen. Eine vollständige Aussetzung der Tilgung wird in der Regel nicht verlangt, zumal Banken reine Zinszahlungsmodelle häufig nicht anbieten.

Mindern auch Nebenkosten den Wohnvorteil?

Ja, aber nicht alle. Das Familiengericht unterscheidet in Anlehnung an das Mietrecht zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten. Kosten, die typischerweise auf einen Mieter umgelegt werden können, mindern den Wohnvorteil in der Regel nicht.

Nicht umlagefähige Kosten können dagegen den Wohnvorteil senken. Wesentlich sind vor allem solche nicht umlagefähigen Kosten, die untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind und den Eigentümer zusätzlich belasten. Dazu gehören insbesondere:

  • Instandhaltungsrücklagen (bei Eigentumswohnungen laut Hausgeldabrechnung).
  • Pauschale Instandhaltungskosten bei Häusern (Gerichte erkennen häufig pauschale Ansätze an, etwa um 1 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat, sofern das Haus nicht neuwertig ist).

Solche Positionen können den fiktiven Wohnvorteil zusätzlich zu den Zins- und Tilgungsraten mindern und so verhindern, dass Ihnen ein unangemessen hoher fiktiver Wohnwert als Einkommen zugerechnet wird.

Welche Schulden sind beim Unterhalt für volljährige Kinder absetzbar?

Der 18. Geburtstag des Kindes führt zu bedeutenden Änderungen im Unterhaltsrecht. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Gruppen von jungen Erwachsenen.

Was gilt bei Schülern unter 21 Jahren?

Ein volljähriges Kind genießt unter bestimmten Voraussetzungen einen ähnlichen Schutz wie ein Minderjähriger, wenn es die vier Voraussetzungen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt: Es ist unverheiratet, noch keine 21 Jahre alt, lebt im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung (z. B. Abitur). Für diese sogenannten „privilegierten Volljährigen“ gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern weiter; der notwendige Selbstbehalt ist maßgeblich und es besteht eine verschärfte Erwerbsobliegenheit.

In der Praxis können Konsumschulden der Eltern bei der Leistungsfähigkeit deshalb regelmäßig nur eingeschränkt berücksichtigt werden, weil der Mindestunterhalt des Kindes im Vordergrund steht.

„Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden“ (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Sind Schulden bei Studenten voll absetzbar?

Zieht die 19-jährige Tochter in eine eigene Wohnung, um ein Universitätsstudium zu beginnen, oder startet der 20-jährige Sohn eine Handwerksausbildung und lebt nicht mehr bei den Eltern, gelten sie in der Regel als nicht privilegierte volljährige Kinder. Gegenüber diesen „nicht-privilegierten Volljährigen“ besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht mehr.

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der pauschale Unterhaltsbedarf eines Studenten mit eigenem Haushalt regelmäßig 990 Euro im Monat. Gleichzeitig steigt der Schutz des zahlenden Elternteils deutlich an. Anstelle des niedrigen notwendigen Selbstbehalts gilt nun der sogenannte angemessene Selbstbehalt. Dieser liegt im Jahr 2026 bei 1.750 Euro für den Unterhaltspflichtigen. Schulden wie Raten für einen Autokredit oder alte Eheschulden können das für den Unterhalt verfügbare Einkommen mindern, werden aber auch gegenüber volljährigen Studenten

Vorsicht bei bestehenden Titeln: Nicht einfach die Zahlung kürzen!

Ein gefährlicher Irrtum ist die Annahme, Sie dürften die Unterhaltszahlungen sofort eigenmächtig reduzieren, sobald das Gericht neue Schulden anerkennt. Wenn für Ihr Kind bereits ein Unterhaltstitel (z. B. eine Jugendamtsurkunde oder ein Gerichtsbeschluss) existiert, bleibt dieser vollstreckbar – unabhängig von Ihrer finanziellen Lage.

Überweisen Sie aufgrund Ihrer eigenen Berechnung einfach weniger Geld, darf der andere Elternteil sofort Ihr Konto oder Ihren Lohn pfänden lassen, da der alte Unterhaltstitel (eine vollstreckbare Urkunde, die zur Zwangsvollstreckung berechtigt) formell noch gültig ist. Um die Schulden rechtssicher geltend zu machen, müssen Sie den Titel offiziell abändern lassen:

  • Bei Jugendamtsurkunden: Fordern Sie das Kind (bzw. den vertretenden Elternteil) schriftlich auf, einer Abänderung der Urkunde zuzustimmen und den Verzicht auf Rechte aus dem alten Titel zu erklären.
  • Bei Gerichtsbeschlüssen: Hier ist oft ein formeller Abänderungsantrag beim Familiengericht notwendig.

Beachten Sie dabei die „Wesentlichkeitsgrenze“: Gerichte lassen eine Abänderung meist nur zu, wenn sich der geschuldete Unterhalt durch die neuen Umstände (hier: die Schulden) um mindestens 10 Prozent verändern würde. Eine Rückforderung von zu viel gezahltem Unterhalt für die Vergangenheit ist dabei fast nie möglich; die Änderung wirkt in der Regel erst für die Zukunft.

Praxis-Hinweis: Vollstreckung läuft weiter

Das bloße Einreichen einer Abänderungsklage beim Familiengericht stoppt die Pfändung aus dem alten Titel nicht automatisch. Bis zum Urteil bleibt die ursprüngliche Urkunde vollstreckbar. In der anwaltlichen Praxis stellen wir daher parallel fast immer einen Eilantrag auf „einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“. Ohne diesen Antrag darf der Gerichtsvollzieher weiter den vollen, alten Betrag einziehen, selbst wenn Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Was kostet eine Abänderungsklage?

Der Weg zum Familiengericht ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das Sie vorab kalkulieren müssen. Die Gebühren für Gericht und Anwälte richten sich nach dem Streitwert. Dieser berechnet sich aus der geforderten monatlichen Differenz mal zwölf.

Ein Rechenbeispiel: Wollen Sie den monatlichen Unterhalt um 200 Euro senken, beträgt der Streitwert (im Familienrecht Verfahrenswert genannt) 2.400 Euro (200 € x 12 Monate). Das Kostenrisiko für die erste Instanz (Gerichtskosten + beide Anwälte) liegt hier oft zwischen 1.500 und 2.000 Euro. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie diese Summe meist allein tragen.

Eine Abänderungsklage lohnt sich daher wirtschaftlich nur, wenn Ihre Erfolgsaussichten – etwa durch die strengere Rechtsprechung zum Selbstbehalt – anwaltlich als sehr gut eingeschätzt werden. Die Priorisierung von Kreditraten gegenüber Unterhaltszahlungen birgt erhebliche rechtliche Risiken. Der Gesetzgeber sieht zum Schutz minderjähriger Kinder weitreichende Maßnahmen vor.

Die Anerkennung von Schulden unterliegt strengen Voraussetzungen und eine vorsätzliche Nichtzahlung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer plant, das monatliche Gehalt lieber an die Hausbank als an das Jugendamt zu überweisen, wandelt auf extrem dünnem juristischen Eis. Das deutsche Rechtssystem schützt die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft mit drakonischen Maßnahmen. Wer sich hinter einer Wand aus Darlehensverträgen verstecken will, muss erhebliche Hürden überwinden und riskiert am Ende sogar seine Freiheit.

Welche Beweise verlangt das Gericht?

Wenn Sie geltend machen, dass Sie wegen hoher Raten nicht zahlen können, liegt die Beweislast komplett bei Ihnen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt: Pauschale Aussagen oder einfache Excel-Tabellen reichen nicht. Sie müssen dem Gericht folgende Dokumente lückenlos vorlegen:

  • Den vollständig unterschriebenen Darlehensvertrag inklusive aller Geschäftsbedingungen.
  • Einen exakten Verwendungsnachweis (z. B. Kaufbelege oder Überweisungsnachweise) für die ursprünglich aufgenommene Kreditsumme.
  • Lückenlose Kontoauszüge über mindestens die letzten zwölf Monate, welche die tatsächliche Abbuchung beweisen.

Fehlt auch nur ein einziger Kontoauszug oder hat die Bank die Raten kurzfristig gestundet, streicht der Familienrichter den gesamten Kredit aus der Unterhaltsberechnung. Scheingeschäfte mit Bekannten oder Verwandten fliegen bei dieser rigorosen Prüfung sofort auf.

Praxis-Hürde: „Zur freien Verwendung“

Bei vielen Ratenkrediten steht im Vertrag pauschal „Zur freien Verwendung“. Das genügt dem Familiengericht oft nicht als Nachweis, dass der Kredit tatsächlich für familiäre Belange (z. B. Möbel, Familienauto) genutzt wurde. Sie müssen im Streitfall konkret beweisen, wohin das Geld geflossen ist. Ohne alte Kaufbelege oder Überweisungsnachweise aus der Zeit der Kreditaufnahme scheitert der Abzug häufig, da Richter unterstellen könnten, das Geld sei für private Hobbys verbraucht worden.

Was ist ein fiktives Einkommen?

Viele Schuldner verfallen in eine trotzige Verweigerungshaltung nach dem Motto: „Wenn das Gericht meine Kredite nicht anerkennt, kündige ich meinen Job oder arbeite nur noch in Teilzeit.“ Diese Taktik endet meist in einem finanziellen Desaster. Das Gesetz verlangt eine weitreichende Erwerbsobliegenheit. Wenn das Geld nicht für die Kredite und das Kind reicht, muss der Betroffene notfalls am Wochenende Regale einräumen oder Pakete ausliefern.

Weigert sich der Schuldner, rechnet das Gericht einfach ein fiktives Einkommen an. Der Richter tut bei der Berechnung so, als würde der Mann oder die Frau bereits einen lukrativen Nebenjob ausüben. Um dieser Anrechnung zu entgehen, fordern die Gerichte einen massiven Einsatz: Bis zu 30 qualifizierte Bewerbungen pro Monat müssen nachgewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Unterhalt auf Basis eines Gehalts berechnet, welches der Schuldner in der Realität gar nicht auf dem Konto hat.

Droht bei Nichtzahlung eine Strafe?

Wer den gerichtlich titulierten Unterhalt absichtlich nicht zahlt und das Geld stattdessen in die Bedienung eines teuren Konsumkredits steckt, spürt schnell die volle Härte der Zwangsvollstreckung. Der Sonderparagraph 850d der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht eine extrem verschärfte Lohnpfändung. Die normalen Pfändungsfreigrenzen, die vor Banken und Inkassobüros schützen, gelten hier nicht.

Der Gerichtsvollzieher darf das Gehalt gnadenlos bis auf das absolute Existenzminimum – in der Regel das Niveau des staatlichen Bürgergeldes – pfänden. Manche Schuldner sehen in einer solchen Situation den einzigen Ausweg in der Privatinsolvenz, um sich von allen Verbindlichkeiten zu befreien. Viele Betroffene glauben irrtümlich, dass ein Gang zum Insolvenzgericht alle Probleme löst. Doch die Privatinsolvenz bietet keine automatische Absolution. Nach § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) schließt das Gesetz vorsätzlich nicht gezahlten Unterhalt von der Restschuldbefreiung aus. Der Gläubiger (das Kind oder das Jugendamt) muss die Forderung im Verfahren explizit als „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ anmelden. Versäumt der Gläubiger diesen formalen Schritt, werden auch die Unterhaltsschulden restlos gestrichen.

Erfolgt die korrekte Anmeldung, überleben diese Schulden das Verfahren. Hat der Schuldner sein Einkommen böswillig für Luxusgüter verschwendet, statt das Kind zu ernähren, bleibt er so auch nach der Insolvenz dauerhaft zahlungspflichtig. Die Konsequenzen beschränken sich aber nicht nur auf zivil- und insolvenzrechtliche Nachteile. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Strafverfahren. Wer seine Kinder absichtlich in die finanzielle Not treibt, um seine Bankkredite zu bedienen, macht sich nach § 170 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar.

Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine handfeste Straftat. Bei einer Verurteilung droht eine empfindliche Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in einer Justizvollzugsanstalt.


„Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 170 Abs. 1 StGB)

Experten-Kommentar

Die gerichtliche Forderung nach einer Tilgungsstreckung klingt in der Theorie logisch, scheitert aber oft gnadenlos an der Realität der Kreditinstitute. Banken haben schlicht kein wirtschaftliches Interesse daran, laufende Verträge zu ändern oder Laufzeiten zu verlängern, nur damit der Unterhaltsschuldner liquide bleibt. Hier geraten Mandanten oft in Beweisnot: Eine einfache Absage des Bankberaters reicht dem Familiengericht meist nicht aus.
Wer nicht belegt, dass er ernsthaft über eine Ratenreduzierung verhandelt hat, wird so behandelt, als stünde die Liquidität zur Verfügung. Das Gericht setzt dann fiktive Beträge bei der Unterhaltsberechnung an.

Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sinkt mein Selbstbehalt auch bei hohen Schulden, wenn ich mit einem neuen Partner zusammenziehe?

JA, der Selbstbehalt kann auch bei bestehenden Schulden sinken, wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenziehen. Gerichte gehen davon aus, dass durch das gemeinsame Wirtschaften eine Haushaltsersparnis entsteht, welche Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht.

Diese regelmäßige Anpassung basiert auf der Annahme, dass die tatsächlichen Lebenshaltungskosten pro Person in einer Gemeinschaft geringer sind. Die rechtliche Begründung liegt in Synergieeffekten durch eine gemeinsame Haushaltsführung. Wenn Sie sich Miete, Nebenkosten und Versicherungen teilen, sinken Ihre Ausgaben. Der Bundesgerichtshof (BGH) wertet diese Ersparnis als frei verfügbares Einkommen, das Sie für den Unterhalt einsetzen müssen. Ihre bestehenden Schulden ändern an dieser realen Ersparnis nichts, da das Geld durch die gesenkten Fixkosten tatsächlich für den Kindesunterhalt zur Verfügung steht, solange der Mindestunterhalt nicht unterschritten wird.

In der Regel wird der notwendige Selbstbehalt pauschal um etwa zehn Prozent reduziert, da Ihr eigener Bedarf geringer ausfällt. Es ist entscheidend zu verstehen, dass Ihr neuer Partner nicht direkt für den Unterhalt Ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung haftbar gemacht wird. Die Anpassung betrifft ausschließlich Ihre eigene, gesteigerte Leistungsfähigkeit, die sich aus den geringeren Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben ergibt. Die Voraussetzung für eine Kürzung ist allerdings, dass Ihr neuer Partner über eigenes Einkommen verfügt, das zumindest sein eigenes Existenzminimum sichert.

Unser Tipp: Berechnen Sie zur Orientierung etwa zehn Prozent Ihres aktuellen Selbstbehalts, um die mögliche Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts realistisch abzuschätzen. Vermeiden Sie es, die Haushaltsersparnis bei einer Neuberechnung des Unterhalts zu ignorieren, da dies zu empfindlichen Nachforderungen führen kann.

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Muss ich meine Kreditraten platzen lassen, wenn das Geld nicht für den Mindestunterhalt reicht?

JA, der Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang vor der Tilgung privater Schulden. Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um sowohl den Mindestunterhalt als auch Ihre Kreditraten zu bedienen, müssen Sie die Ratenzahlung im Zweifel aussetzen. Das Gesetz schützt das Existenzminimum eines Kindes weitaus stärker als die vertraglichen Ansprüche von Gläubigern wie Banken.

Die rechtliche Grundlage dafür ist die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB, die sich auch aus dem besonderen Schutz der Familie durch das Grundgesetz (Art. 6 GG) ableitet. Dementsprechend müssen Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt sicherzustellen. Private Konsumkredite gelten dabei als freiwillig eingegangene Verbindlichkeiten der privaten Lebensführung. Das Familiengericht wird diese Raten bei der Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit daher in der Regel nicht als abzugsfähig anerkennen und Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen entsprechend höher ansetzen. Eine seltene Ausnahme kann bei Krediten bestehen, die für die gemeinsame Lebensführung während der Ehe aufgenommen wurden und somit als „eheprägend“ gelten.

Ebenso können Zinsbelastungen berücksichtigt werden, wenn ohne deren Zahlung ein vollständiger wirtschaftlicher Kollaps droht, der Ihre Fähigkeit zur Unterhaltszahlung gänzlich vernichten würde, etwa durch eine unvermeidbare Privatinsolvenz.

Unser Tipp: Kommunizieren Sie proaktiv mit Ihrer Bank und legen Sie die unterhaltsrechtliche Zwangslage dar, anstatt Zahlungen kommentarlos einzustellen. Vermeiden Sie: Auf keinen Fall dürfen Sie den Kindesunterhalt kürzen, um private Kredite zu bedienen, da dies zu einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führen kann.

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Welche Belege muss ich vorlegen, damit das Gericht meine monatlichen Kreditraten als Abzug anerkennt?

Für die Anerkennung Ihrer Kreditraten als Abzugsposten verlangt das Gericht zwingend drei Arten von Belegen. Sie müssen den unterschriebenen Darlehensvertrag, einen Nachweis über die Verwendung der Mittel und lückenlose Kontoauszüge über die tatsächlichen Ratenzahlungen vorlegen. Gerichte erkennen eine Verbindlichkeit nur dann an, wenn deren Existenz und die regelmäßige Bedienung zweifelsfrei und vollständig dokumentiert sind.

Die Beweislast für abzugsfähige Schulden liegt vollständig bei Ihnen als unterhaltspflichtiger Person. Der Darlehensvertrag allein beweist nur das Bestehen einer Schuld, nicht aber deren tatsächliche Rückzahlung aus Ihrem laufenden Einkommen. Erst die Kontoauszüge belegen den regelmäßigen Abfluss der Raten und damit die konkrete wirtschaftliche Belastung für Sie. Fehlt auch nur ein monatlicher Zahlungsnachweis, kann das Gericht den Abzug des gesamten Kredits verweigern, da die durchgehende Zahlung nicht als bewiesen gilt. Selbst erstellte Excel-Listen oder eine bloße Bestätigung der Bank über das Bestehen des Kredits sind als Nachweis unzureichend.

Solche Dokumente besitzen keine ausreichende Beweiskraft, da sie nicht den tatsächlichen, monatlichen Geldabfluss von Ihrem persönlichen Konto abbilden. Maßgeblich ist ausschließlich der lückenlose Nachweis der Abbuchungen.

Unser Tipp: Sammeln Sie frühzeitig die vollständigen und ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten zwölf Monate und markieren Sie jede einzelne Kreditabbuchung deutlich. Vermeiden Sie es, nur den Vertrag einzureichen, denn ohne den dazugehörigen Zahlungsnachweis ist dieser für den Abzug wertlos.

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Was tun, wenn die Kreditrate für mein Eigenheim den berechneten Wohnvorteil monatlich deutlich übersteigt?

Wenn Ihre monatliche Kreditrate den Wohnvorteil übersteigt, müssen Sie aktiv mit Ihrer Bank über eine Reduzierung der Tilgung verhandeln. Grundsätzlich erkennt das Gericht monatliche Kreditraten nur bis zur Höhe des objektiven Wohnwerts an, also der Kaltmiete, die Sie für eine vergleichbare Immobilie zahlen müssten. Ein darüber hinausgehender Betrag wird unterhaltsrechtlich als private Vermögensbildung gewertet.

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, begrenzt den Abzug von Zins- und Tilgungsleistungen auf die Höhe des Wohnvorteils. Der Grund dafür ist, dass der Wohnvorteil als fiktives Einkommen gilt, da Sie Mietkosten sparen. Übersteigen Ihre Raten diesen Wert, gilt der überschießende Teil nicht als notwendige Ausgabe zur Sicherung des Wohnbedarfs, sondern als freiwillige Vermögensbildung. Da gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, sind Sie verpflichtet, Ihre gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt einzusetzen.

Dies schließt die Obliegenheit ein, die monatliche Belastung durch eine Tilgungsstreckung zu senken, um die Liquidität für den Unterhalt zu sichern. Eine Ausnahme kann in Ausnahmefällen gelten, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. Auch eine erst kurz laufende Finanzierung mit einer noch geringen Tilgung kann anders bewertet werden. Eine vollständige Aussetzung der Tilgung wird jedoch in der Regel als unzumutbar angesehen.

Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihre gesamte monatliche Darlehensrate mit der ortsüblichen Kaltmiete für ein vergleichbares Objekt, um Ihren maximal abzugsfähigen Betrag zu ermitteln. Vermeiden Sie es, die hohen Raten einfach weiterzuzahlen, ohne eine Anpassung zu versuchen, da Ihnen sonst ein fiktiv höheres Einkommen zugerechnet werden könnte.

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Darf ich Schulden voll abziehen, um den Unterhalt für mein volljähriges, studierendes Kind zu senken?

ES KOMMT DARAUF AN. Bei volljährigen, studierenden Kindern mit eigenem Hausstand können Schulden oft umfassender berücksichtigt werden als bei minderjährigen Kindern. Entscheidend ist, dass für diese sogenannten nicht-privilegierten Volljährigen die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, was den finanziellen Spielraum für den Abzug von Verbindlichkeiten deutlich erweitert.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt im Unterhaltsrecht, insbesondere in § 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Anders als bei minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern (Schüler bis 21 Jahre im Elternhaus) gilt für Unterhaltspflichtige gegenüber studierenden Kindern mit eigener Wohnung ein höherer Selbstbehalt. Dieser „angemessene Selbstbehalt“ liegt derzeit bei 1.750 Euro monatlich. Anerkannte Schulden, etwa für einen Immobilienkredit oder berufsbedingte Aufwendungen, mindern das für den Unterhalt relevante bereinigte Nettoeinkommen.

Fällt Ihr bereinigtes Einkommen durch diese Abzüge unter die Grenze des Selbstbehalts, kann Ihre Unterhaltspflicht rechtlich auf null sinken. Diese vorteilhafte Regelung gilt jedoch nicht für alle volljährigen Kinder. Handelt es sich bei Ihrem Kind um einen sogenannten privilegierten Volljährigen, also ein Kind unter 21 Jahren, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und bei einem Elternteil wohnt, wird es unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind behandelt. In diesem Fall gilt für Sie ein niedrigerer, notwendiger Selbstbehalt und eine gesteigerte Unterhaltspflicht, was den Abzug von Schulden erheblich einschränkt.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Status Ihres Kindes genau. Unsere Rechtsanwälte bewerten Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten, um die Erfolgsaussichten einer Unterhaltsreduzierung rechtssicher einzuschätzen.

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