AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 143 F 16369/14, Beschluss vom 28.11.2014
1. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 03.09.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird gemäß § 55 Abs. 1 FamGKG auf 612,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am 21.08.2006 geborenen Antragsgegners. Die Eltern des Antragsgegners sind geschieden. Der Antragsgegner lebt im Haushalt der Kindsmutter. Die Mutter bezieht das Kindergeld.
Gemäß dem Vergleich vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 17.02.2009,, verpflichtete sich der Antragsteller an den Antragsgegner zu Händen der Kindsmutter einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein Nettoeinkommen des Antragsstellers in Höhe von 3.000,00 Euro aus selbständiger Tätigkeit.
Nach einer Insolvenz bezog der Antragsteller zunächst von September 2009 bis Juni 2013 Leistungen nach dem SGB II. Seit Juli 2013 verdient er als nichtselbständiger Arbeitnehmer 1.047,37 Euro netto.
Der Antragsgegner behauptet, dass der Antragsteller weiterhin selbständig tätig ist und hieraus ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt, was er seiner Mutter gegenüber selbst so angegeben habe. Er habe seine Lebensgefährtin als Geschäftsführerin verschiedener Firmen, u.a. der Firma, bei der er angestellt ist, eingesetzt, um seine Insolvenz zu umgehen. Der Vater fahre mit dem Sohn mehrfach in Skiurlaube und habe der Schule des Sohnes im vergangenen Jahr 2.000,00 Euro gespendet.
II.
Der beabsichtigte Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war daher nicht zu bewilligen.
Der Antragsteller ist darlegungs- und beweispflichtig für den Wegfall seiner Leistungsfähigkeit (Wendl/Dose/Schmitz, 8. Auflage 2011, § 10, Rn. 242). Hier hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dass er inzwischen aus einer nichtselbständigen Arbeit lediglich ein Einkommen etwas über dem notwendigen Selbstbehalt erzielt und entsprechende Belege eingereicht. Der Antragsgegner hat dem aber substantiiert entgegengehalten, dass unterhaltspflichtige Antragsteller weiterhin selbständig tätig ist und dem Vergleich entsprechende Einkünften erzielt. Daher wäre der Antragsteller gehalten gewesen, dieses Vorbringen zu widerlegen. Der Antragsteller hat sich indes hierzu überhaupt nicht geäußert. Allein der Hinweis auf den Verlust des Einkommens trägt das Abänderungsbegehren nicht.