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Klageart für Anspruch auf Herausgabe Dienstwagen als Haushaltsgegenstand

OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 152/19 – Beschluss vom 07.02.2020

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 16. Juli 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 12.903,29 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit dem 12. Oktober 2018 rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Trennung erfolgte spätestens im April 2016. Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1998, 1999 und 2003 geboren sind.

Der Antragsteller ist Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH. Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit war ihm ab November 2011 ein Pkw VW Sharan zur Verfügung gestellt worden, den er der Antragsgegnerin zur Nutzung überlassen hatte. Die Antragsgegnerin nutzte den Pkw im Wesentlichen für familiäre Zwecke.

Nunmehr macht der Antragsteller Nutzungsentschädigungsansprüche dafür geltend, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von August 2016 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung am 12. Oktober 2018 das überlassene Fahrzeug weiter nutzte. In der verfahrenseinleitenden Antragsschrift hat er klargestellt, das Verfahren als „Familienstreitsache nach § 266 FamFG“ geltend machen zu wollen. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 489,00 € bringt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 12. Oktober 2018 eine Gesamtforderung in Höhe von 12.903,29 € in Ansatz.

Mit notariellem Ehevertrag vom 10. September 2014 (Bl. 39 ff d.A.) hatten die Beteiligten unter anderem die Bestimmung getroffen, dass sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von 5 Jahren ein Fahrzeug mit einem dann aktuellen Anschaffungspreis von höchstens 45.000,00 € zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 (Bl. 8 d.A.) verlangte der Antragsteller das streitgegenständliche Firmenfahrzeug heraus und verwies darauf, dass der Antragsgegnerin nach dem Ehevertrag erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Firmenfahrzeug zustehe. Im selben Schreiben bot der Antragsteller an, der Antragsgegnerin das Fahrzeug zur Abgeltung von Trennungsunterhaltsansprüchen zu überlassen. Sie könne das Fahrzeug mit einem Wert von noch 25.000,00 „auf ihren Namen“ erhalten und damit machen, was sie wolle, wenn damit die Trennungsunterhaltsansprüche abgegolten seien. Die Antragsgegnerin ging auf das vorgenannte Schreiben nicht ein, gab das Fahrzeug aber auch nicht heraus.

Mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2016 kündigte die Antragsgegnerin die Geltendmachung eines Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 3.500,00 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt an. Im Anschluss an das Schreiben vom 17. Oktober 2016 verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.500,00 € (ohne Altersvorsorgeunterhalt) zahlt; dieser Verpflichtung kam der Antragsteller in der Folgezeit nach.

In einem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 08. August 2017 (Bl. 56 ff) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut zur Rückgabe des Fahrzeuges auf.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe das Fahrzeug unberechtigt benutzt und sei deshalb verpflichtet, mindestens den Betrag von monatlich 489,00 € zu erstatten, der ihm im Rahmen der „1%-Regelung“ von seinem Einkommen abgezogen worden sei.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe das Fahrzeug berechtigterweise benutzt. Im Zuge der Verhandlung zum Trennungsunterhalt sei auch die Nutzung des Fahrzeuges mitberücksichtigt worden.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um Hausrat, weil das Fahrzeug für familiäre Zwecke genutzt worden sei. Vor diesem Hintergrund hätte vornehmlich eine Hausratsteilung stattfinden müssen. Das isolierte Herausgabeverlangen sei nur dann möglich, wenn über den sämtlichen restlichen Haushalt bereits eine Einigung erzielt worden sei. Dies sei aber nach Aktenlage nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem wechselseitigen Schriftsätzen, dass die Beteiligten das Fahrzeug in die Regelung zum Trennungsunterhalt eingebunden hätten, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Bis zum Anwaltsschreiben vom 8. August 2017 bestehe auch deshalb kein Zahlungsanspruch, weil der Antragsteller hierin erklärt habe, dass er das Fahrzeug in der Vergangenheit „aus gutem Willen“ zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus sei auch eine Verwirkung in Betracht zu ziehen. Der Antragsteller habe letztmals Ende August 2017 die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt und Nutzungsentschädigungsansprüche angekündigt. Der streitgegenständliche Antrag sei dagegen erst im Januar 2019 gestellt worden. Insoweit habe sich die Antragsgegnerin ab Januar 2019 darauf verlassen können, dass keine Ansprüche mehr im Zusammenhang mit dem Fahrzeug auf sie zukommen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Er trägt vor, spätestens seit dem Schreiben vom 29. August 2016 (erstmaliges Herausgabeverlangen) habe die Antragsgegnerin gewusst, dass in jedem Fall eine unentgeltliche Zurverfügungstellung des Firmen-Pkw durch den Antragsteller nicht länger zu erwarten sei. Eine Vereinbarung über die Anrechnung einer kostenfreien Überlassung des Pkws sei nicht zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts handele es sich bei dem Pkw auch nicht um einen Haushaltsgegenstand. Eigentümer des Fahrzeuges sei nämlich die Firma … gewesen, nicht jedoch einer der Ehegatten (insoweit unstreitig). Schon allein deshalb könne es sich nicht um einen Hausratsgegenstand handeln. Vor dem Hintergrund, dass die Trennung bereits im Jahr 2016 erfolgt und im Jahr 2018 bereits die Scheidung ausgesprochen worden sei, sei mit einer Teilung von Hausratsgegenständen nicht mehr zu rechnen gewesen. Auch eine konkrete Einigung hinsichtlich der Überlassung des Pkws sei nicht ersichtlich.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16. Juli 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von 12.903,29 € nebst 4 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bei dem Pkw handele es sich um einen Hausratsgegenstand, auch wenn der Fachbegriff „Hausrat“ nicht verwendet worden sei. Letztlich komme es insoweit auf die Zweckbestimmung an. Das Fahrzeug sei dem Antragsteller als Geschäftsführer der … auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Dass das Fahrzeug zum Zwecke familiärer Verpflichtungen (Einkauf, Betreuung und Transport der drei Kinder) genutzt worden sei, stehe außer Streit. Insoweit habe das Amtsgericht zurecht auf einen hypothetischen Herausgabeanspruch abgestellt. Es sei auch nicht zutreffend, dass eine Hausratsteilung stattgefunden habe, bzw. der Hausrat auseinandergesetzt sei. Auch sei die Überlassung des Fahrzeuges in die Regelung zum Trennungsunterhalt eingebunden gewesen sei. Im Ausgangspunkt sei zu bedenken, dass das Fahrzeug der Antragsgegnerin unstreitig während der Ehe und auch während der Trennung überlassen worden sei. Eine konkludente Einigung dahingehend, dass das Fahrzeug an den Antragsteller zurückzugeben sei, sei nicht getroffen worden. Vielmehr habe man sich konkludent auf eine weitere Nutzung durch die Antragsgegnerin geeinigt. Darüber hinaus seien die Ansprüche nach der Argumentation des Erstgerichts auch verwirkt.

II.

Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache ist das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der gestellte Antrag nicht unbegründet, sondern unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Nutzungsentschädigungsanspruch ausdrücklich in einem Familienstreitverfahren geltend gemacht (siehe 1.). Damit ist die Entscheidungsbefugnis des Senates auf diejenigen Ansprüche beschränkt, die dem Familienstreitverfahren unterliegen (2.). Ob derartige Ansprüche bestehen, kann dahingestellt bleiben (3.). Da es sich bei dem von der Antragsgegnerin genutzten Pkw um einen Haushaltsgegenstand handelte, werden etwaige Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts durch die familienrechtliche Sonderregelung des § 1361a BGB und etwaiger darauf beruhender Sekundäransprüche überlagert und verdrängt (4.). Prozessual ist der Antrag damit als unzulässig zu verwerfen, da er in der falschen Verfahrensart geltend gemacht wurde (5.).

Im Einzelnen:

1. Im Ausgangspunkt ist hervorzuheben, dass der Antragsteller das Verfahren als Familienstreitsache im Sinne des § 266 FamFG eingeleitet hat (Bl. 2 d.A.), um einen „Regressanspruch“ für die unberechtigte Nutzung Pkws durch die Antragsgegnerin geltend zu machen. Während des gesamten Verfahrens hat er die Position vertreten, dass seiner Auffassung nach der Pkw, für den Nutzungsentschädigung verlangt wird, kein Haushaltsgegenstand sei. Eine diesbezügliche Klarstellung ist zuletzt in der Beschwerdebegründung (Bl. 161 d.A.) erfolgt. In der Konsequenz wurde das Verfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu Recht als Familienstreitsache und nicht als Haushaltssache nach § 200 Abs.2 Nr.1 BGB geführt. An die ausdrücklich und unmissverständliche Wahl der Verfahrensart ist sowohl das Erst- als auch das Beschwerdegericht gebunden.

2. Mit der Wahl der Verfahrensart hat der Antragsteller zugleich den Prüfungsmaßstab der angerufenen Gerichte auf diejenigen Ansprüche beschränkt, die dem Familienstreitverfahren (hier: §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG) unterliegen. Das Familienstreitverfahren wird im Wesentlichen geprägt von der Verweisung in die ZPO (§ 113 Abs.1 Satz 2 ZPO) und den dort geltenden Verfahrensmaximen (insbesondere Beibringungsgrundsatz). In einem „ZPO-Verfahren“ ist es dem angerufenen Gericht dagegen verfahrensrechtlich verwehrt, dem Antrag und in der Konsequenz der Beschwerde wegen solcher Ansprüche stattzugeben, die dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nämlich prozessual von anderen Verfahrensgrundsätzen (insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz) geprägt und erfordert materiell-rechtlich einen anderen Bewertungsmaßstab (Billigkeitserwägungen statt schadensrechtliche Gesichtspunkte). Innerhalb eines Verfahrens ist auch keine Umdeutung möglich, mit der ein Wechsel der Verfahrensart verbunden wäre (zur Ehewohnung BGH, Beschluss vom 28. September 2016, XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018, 9 UF 211/17). Ebenso wenig kann die Verfahrensart offengelassen werden. Es muss nämlich in jedem Verfahrensabschnitt zweifellos feststehen, ob ein „ZPO-Verfahren“ (Folge: Beibringungsgrundsatz) oder ein „fG-Verfahren“ (Folge: Amtsermittlungsgrundsatz) vorliegt. Eine Vermengung beider Verfahrensarten oder gar ein Wechsel von der einen in die andere Verfahrensart ist nicht möglich.

3. Ob dem Antragsteller Nutzungsentschädigungsansprüche gegen die Antragsgegnerin dem Grunde nach zustehen, die im Rahmen eines Familienstreitverfahrens geltend zu machen sind, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. In Betracht käme insoweit allenfalls ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB wegen der Verletzung des berechtigten Besitzrechtes als sonstiges Recht im Sinne der Vorschrift. Demgegenüber scheidet ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB von vornherein aus, da das Fahrzeug nicht im Eigentum des Antragstellers stand und somit kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gegeben ist. Einem Anspruch aus §§ 1007 Abs.1, Abs.3 Satz 2, 987 BGB dürfte entgegenstehen, dass die Antragsgegnerin beim Besitzerwerb nicht bösgläubig war. Ein anderes Ergebnis wäre nur begründbar, wenn die Antragsgegnerin zunächst nur als Besitzdienerin (§ 855 BGB) angesehen wird, die sich später zur unberechtigten Eigenbesitzerin „aufgeschwungen“ hat.

4. Allerdings scheiden all diese Ansprüche jedenfalls deshalb aus, weil sie durch die vorrangige Regelung des § 1361 a Abs.1, Abs.3 BGB und etwaige hierauf beruhende Sekundäransprüche (§ 280ff BGB) überlagert werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift eröffnet.

a. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren die Beteiligten noch miteinander verheiratet, sodass die Regelung des § 1361 a BGB grundsätzlich anwendbar ist.

b. Bei dem streitgegenständlichen Pkw handelt es sich auch um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Haushaltsgegenstände im vorgenannten Sinne sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauwirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich die Bestimmung regelmäßig aus dem schlüssigen Verhalten der Eheleute ergibt (Erbarth in BeckOK Stand 1.12.2019, § 1361a Rn. 47).

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pkw Haushaltsgegenstand im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, gibt es eine Vielzahl an Auffassungen, die sich allerdings mehr in Nuancen unterscheiden (Erbarth, aaO Rn. 50 ff). Jedenfalls ist ein Pkw nach allgemeiner Auffassung dann den Haushaltsgegenständen zuzurechnen, wenn er vor der Trennung überwiegend für Zwecke der Haushalts- und Lebensführung (Einkauf, Wochenendgestaltung, Betreuung der Kinder) und nicht im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Ehegatten gedient hat oder für berufliche Zwecke genutzt worden ist; eine Benutzung auch zu beruflichen Zwecken ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der familiären Nutzung der Vorrang eingeräumt wird (vgl. Voppel in: Staudinger (2018), § 1361a Rn.13 m.w.N.). Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurde das Fahrzeug im Wesentlichen zum Einkauf, zum Transport der zum Trennungszeitpunkt noch minderjährigen drei Kinder und für sonstige familiäre Gelegenheiten genutzt (Bl. 26 d.A.), wofür auch die Wahl des Fahrzeugtyps spricht. Erheblichen Vortrag, der eine andere Zweckbestimmung/Widmung des Fahrzeuges nahelegt, hat der Antragsteller nicht gehalten. Letztlich wendet sich die Beschwerde nicht gegen die inhaltliche Qualifizierung als Familienfahrzeug durch das Amtsgericht, sondern beschränkt sich insoweit auf die Argumentation, das Fahrzeug könne kein Haushaltsgegenstand sein, da es im Eigentum der GmbH und nicht zumindest eines Ehegatten stehe.

Dabei übersieht der Antragsteller, dass auch Gegenstände, die nur geliehen, geleast oder gemietet wurden, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB sein können (Erbarth aaO, Rn. 49). Dem steht insbesondere der (insoweit missverständliche) Wortlaut („gehört“) des § 1361a Abs.1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Allgemein wird es als ausreichend angesehen, dass der Anspruchssteller aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs zum Besitz oder Gebrauch berechtigt ist (vgl. Staudinger aaO § 1360a Rn. 20, zum nur geleasten Pkw Oberlandesgericht Stuttgart FamRZ 1995, 1275). Vorliegend stand dem Antragsteller aus dem Geschäftsführervertrag gegenüber der … ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht zu, das ausreicht, um seine Aktivlegitimation aus § 1361a Abs.1 Satz 1 BGB zu begründen und einer Qualifizierung als Haushaltsgegenstand nicht entgegensteht. Gegen diese Bewertung sprechen auch nicht etwa kollidierende Interessen des Arbeitgebers/Dienstherrn, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. § 1361 a BGB gilt als spezifisch familienrechtliche Vorschrift nämlich nur im Verhältnis der Eheleute untereinander und kann einem etwaigen Herausgabeverlangen des Arbeitgebers nicht entgegengehalten werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 23. März 2006 – 1 Sa 811/05).

c. Aus der Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand folgt zwingend, dass im Verhältnis der Eheleute untereinander sämtliche Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts von der spezifischen Sonderregel § 1361 a BGB überlagert und verdrängt werden.

Bezüglich des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ist dies seit langem anerkannt (vgl. bereits die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1991, 2 UF 87/90 = FamRZ 1991, 848; MüKo, 8. Auflage, § 1361a Rn.8; Spohnheimer in BeckOK, aaO, § 985 Rn. 16).

Für den Nutzungsentschädigungsanspruch hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 6. Juli 2018 – 4 WF 73/18 = FamRZ 2019, 783) entschieden, dass Ansprüche aus §§ 987, 988 BGB auf Hausratsgegenstände keine Anwendung finden.

Diese Bewertung gilt in gleicher Weise, wenn – wie hier – Nutzungsentschädigungsansprüche mit der Behauptung geltend gemacht werden, der andere Ehegatte habe einem berechtigten Herausgabeverlangen nicht Folge geleistet. Die einschlägige Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall zwar weder § 1361 a Abs.1 BGB (Herausgabeanspruch) noch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB (Vergütung für die berechtigte Nutzung). In Frage kommt aber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB (unter Umständen mit § 281 BGB oder § 286 BGB) in Verbindung mit § 1361a Abs.1 BGB (bejaht von Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15. Juni 2016, 13 UF 157/16 = NJW 2016, 2892). Auch bei der Prüfung eines derartigen Sekundäranspruches geht es im Kern um die Frage, ob dem Antragsteller aus § 1361a Abs.1 Satz 1 BGB ein Herausgabeanspruch zusteht oder ob die Weigerungshaltung der Antragsgegnerin von einem Überlassungsanspruch nach § 1361a Abs.1 Satz 2 BGB gedeckt ist. In diesem Fall kommt mithin die spezifisch familienrechtliche Billigkeitsregelung des § 1361 a BGB mit den ihr immanenten materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten in gleicher Weise zur Anwendung. Bei diesem Streit handelt es sich ausschließlich um eine Haushaltssache im Sinne des § 200 Abs.2 Nr.1 FamFG (Keidel, FamFG 20. Auflage, § 200 Rn. 13; Schlünder in BeckOK, 32. Edition, § 200 FamFG Rn. 10).

5. In prozessualer Hinsicht folgt aus alledem, dass der Antrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist, weil er in der falschen Verfahrensart geltend gemacht wurde und der Senat in der Folge an einer Sachentscheidung gehindert ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2016, XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 35 FamGKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes, § 70 FamFG.

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