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Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Erwerbseinkünfte im Hinblick auf Corona-Pandemie-Knick

AG Detmold – Az.: 30 F 371/19 – Beschluss vom 02.07.2021

Der Auskunfts- und Belegantrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 04.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Auskunft und Belege.

Sie nimmt den Antragsteller mit Stufenantrag im Scheidungsverbund auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die ursprünglichen Auskunfts- und Beleganträge hat der Antragsteller anerkannt. Das Gericht hat ihn daraufhin mit Teil-Anerkenntnisbeschlüssen vom 20.03.2020 (Bl. 94f d.A.) und 18.12.2020 (Bl. 121f UE-Heft) zu Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Wegen des Inhalts wird auf die Teil-Beschlüsse Bezug genommen. Der Antragsteller ist freiberuflich tätig.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt - Erwerbseinkünfte im Hinblick auf Corona-Pandemie-Knick
(Symbolfoto: Adam Radosavljevic/Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin verlangt nun neuerlich Auskunft, nämlich über das Einkommen des Antragstellers im Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021. Zum einen hält sie die bisher erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege für nicht ausreichend und zum anderen dürfe das Jahr 2020 in Anbetracht der Corona-Pandemie ein absolutes Ausnahmejahr sein. Da die Krise zu einer erheblichen Abweichung bei den Einkünften des Antragstellers geführt habe, dürfte es angebracht sein, einen von den üblichen letzten drei Kalenderjahren abweichenden Zeitraum für den nachehelichen Unterhalt zu betrachten. Dies nicht zuletzt deswegen, weil es Anhaltspunkte gebe, dass der Antragsteller mittlerweile jedenfalls ein weiteres „Projekt“ generiert habe und daher mittlerweile wieder deutlich höhere Einkünfte beziehe.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, eine systematische Auskunft zu erteilen über sein Einkommen aus sämtlichen Einkunftsarten ab Januar 2021 bis Mai 2021 durch Vorlage einer in sich geschlossenen Darstellung und diese durch aktuelle Kontoauszüge, Rechnungen, Vertragsunterlagen, insbesondere zu seiner freiberuflichen Tätigkeit zu belegen.

Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der neuerliche Auskunfts- und Belegantrag diene der Verzögerung des Verfahrens, sei rechtsmissbräuchlich und es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist.

Zwar sind Ehegatten gemäß § 1580 S. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Gemäß den §§ 1580 S. 2, 1605 Abs. 2 BGB kann Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren jedoch nur erneut verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Vorliegend verlangt die Antragsgegnerin in diesem Sinne erneut Auskunft, denn über ihren ersten Auskunftsantrag ist bereits entschieden worden. Zwar steht die Sperrfrist einer Erweiterung des Auskunftsbegehrens in einem Auskunftsverfahren auch dann nicht entgegen, wenn die zunächst verlangte Auskunft vorher erteilt worden war, anders stellt es sich jedoch dar, wenn die Auskunftsstufe prozessual erledigt ist [vgl. Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1605, Rn. 53 m.w.N.]. Die Auskunftsstufe war durch den zweiten Teil-Anerkenntnisbeschluss prozessual erledigt, bevor die Antragsgegnerin ihren aktuellen Auskunftsantrag anhängig machte.

Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nach den von den Teil-Anerkenntnisbeschlüssen erfassten Zeiträumen wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hätte. Soweit sie vorträgt, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein neues „Projekt“ generiert habe, ist dies nicht hinreichend konkret. Sie kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, die über die ursprünglich begehrte Auskunft erlangten Auskünfte über das Einkommen des Antragstellers im Jahre 2020 wegen der Besonderheiten der Pandemie nicht verwenden zu können. Zwar ist es denkbar, dass die Einkünfte des Antragstellers im Jahre 2020 wegen eines „Pandemie-Knicks“ nicht wie üblich zu berücksichtigen sein könnten. Dies ist aber eine Frage der Leistungsstufe. Zudem ist nicht hinreichend ersichtlich, warum eine etwaige Lücke mit den nun begehrten Auskünften über die grundsätzlich ebenfalls erheblich pandemiegeprägten ersten fünf Monate des Jahres 2021 gefüllt werden könnte.

 

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