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Namensänderung eines nicht im Geburtenregister eingetragenen Nachnamens

AG Mönchengladbach, Az.: 15a III1/16, Beschluss vom 15.02.2016

Die Standesbeamtin wird angewiesen, im Wege einer Folgebeurkundung die Namensänderung des Kindes mit Wirkung zum 23.01.2001 im Geburtenregister des Standesamtes F. Nr. 40/1985 einzutragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die Zweifelsvorlage ist zulässig und begründet.

Der Nachname „M.-I.“ wurde der Beteiligten zu 1. nicht wirksam erteilt. Sie durfte und darf aber auf die Richtigkeit dieser Namensführung vertrauen.

Voraussetzung gemäß § 1618 BGB ist u.a., dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Diese Erklärungen sind laut den vorhandenen Akten niemals erfolgt. Durch den gerichtlichen Beschluss vom 09.03.2000 wurde lediglich die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt.

Gemäß des Beschlusses des BVerfG vom 11.04.2001, Az. 1 BvR 1646/97 genießt jemand, der über lange Zeit auch in amtlichen Dokumenten einen bestimmten Namen führt, damit eine geschützte Position. Auch wenn die Namenseintragung ursprünglich nicht korrekt gewesen sein mag, kann dies nicht ohne Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen rückgängig gemacht werden.

Namensänderung eines nicht im Geburtenregister eingetragenen Nachnamens
Symbolfoto: VitaM/Bigstock

Das BVerfG bezieht sich auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität und Individualität des Namensträgers ist, sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies gilt auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, nicht nur für den rechtmäßig erworbenen, sofern er auf die Richtigkeit der Namensführung vertrauen durfte. Dagegen muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandesurkunden abgewogen werden.

Das Einwohnermeldeamt Z. stellte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts I. vom 09.03.2000 am 23.01.2001 einen neuen Personalausweis auf den Namen „M.-I.“ aus. Seitdem führt die Beteiligte zu 1. diesen Namen in sämtlichen Dokumenten. Es handelt sich um viele Jahre des Gebrauchs auch in amtlichen Dokumenten. Der Zeit- und der Vertrauenstatbestand sind gegeben. Bei der Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit dem öffentlichen Interesse überwiegt ersteres. Die Person der Beteiligten zu 1. und ihre Stellung in der Gesellschaft sind unabdingbar mit dem Namen „M.-I.“ verbunden.

Da der ursprüngliche Eintrag im Geburtenregister richtig war, kommt nur eine Folgebeurkundung in Betracht. Als Zeitpunkt der Wirksamkeit bietet es sich für den vorliegenden Zusammenhang an, auf das Datum abzustellen, zu dem der „neue Name“ erstmals nachweislich behördlich verwendet wurde (vgl. Krömer, StAZ 2012, 151). Dies ist hier das Datum der ersten Ausstellung des falschen Personalausweises am 23.01.2001.

Denn der Namensänderung kommt nach ihrem Wirksamwerden auch Rückwirkung zu. In § 3 Abs. 2 StAG (Staatsangehörigenrecht) geht es im ersten Satz um einen Tatbestand , der zu seiner Verwirklichung des Zeit- und Vertrauenselements bedarf. Ist er dann aber erfüllt, so legt ihm der Gesetzgeber Rückwirkung bei. In den Grundzügen sollte man diesen Rechtsgedanken auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Auch hier gibt es ein Zeit- und Vertrauenselement.

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