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Namensänderung für gemeinsame Kinder nach Ehescheidung

Nach einer gewaltsamen Ehe will eine Mutter ihren Kindern einen Neuanfang ermöglichen und strebt eine Änderung des Familiennamens an. Der Vater weigert sich jedoch, die Zustimmung zu erteilen, was zu einem erbitterten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart führt. Das Gericht muss nun entscheiden, ob die Namensänderung im besten Interesse der Kinder liegt und ob die Mutter das alleinige Entscheidungsrecht erhält.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Mutter hat die Befugnis erhalten, über die Namensführung ihrer Kinder allein zu entscheiden.
  • Die Mutter möchte den Namen der Kinder ändern, um eine Namensgleichheit mit ihrem eigenen Geburtsnamen herzustellen.
  • Der Vater verweigert seine Zustimmung zur Namensänderung, weshalb die Mutter das Familiengericht eingeschaltet hat.
  • Das Familiengericht hatte den Antrag der Mutter zunächst abgelehnt mit der Begründung, das Wohl der Kinder sei nicht betroffen.
  • Die Mutter argumentiert, dass die Namensänderung im Interesse der Kinder sei, da sie durch das Verhalten des Vaters traumatisiert sei und keinen Unterhalt erhalte.
  • Der Vater bestreitet die Traumatisierung der Mutter und betont, dass die Namensgleichheit wichtig für die zukünftige Beziehung zu den Kindern sei.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Mutter, dass sie das Recht hat, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen.
  • Eine Namensänderung ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen und dies im Interesse der Kinder ist.
  • Die endgültige Entscheidung über die Namensänderung liegt bei der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls bei den Verwaltungsgerichten.

Gerichtsurteil zur Namensänderung bei Scheidung: Rechte und Pflichten der Eltern

Eine Ehescheidung kann für alle Beteiligten eine komplexe und emotionale Situation darstellen, die oft weitreichende Folgen nach sich zieht. Eine dieser Konsequenzen ist die Frage der Namensführung für gemeinsame Kinder. In Deutschland gibt es klare rechtliche Regelungen, die bestimmen, wie und unter welchen Umständen eine Namensänderung für Kinder nach der Trennung der Eltern möglich ist. Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, den Interessen des Kindes Rechnung zu tragen und eine einheitliche Identität zu fördern.

Das Namensrecht gewährt Eltern die Möglichkeit, den Familiennamen ihrer Kinder zu verändern, jedoch unterliegt dies bestimmten Voraussetzungen und Verfahren. Insbesondere spielen dabei Fragen der elterlichen Sorge, des Wohlbefindens des Kindes und die Zustimmung beider Elternteile eine zentrale Rolle. Oftmals sind diese rechtlichen Rahmenbedingungen nicht leicht zu überblicken, was dazu führen kann, dass betroffene Eltern rechtlichen Rat in Anspruch nehmen müssen, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der aufzeigt, wie das Gericht mit dem Thema der Namensänderung für gemeinsame Kinder umgegangen ist und welche Aspekte dabei eine Rolle gespielt haben.

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Der Fall vor Gericht


Ehestreit um Namensführung der Kinder nach Scheidung

Ein bemerkenswerter Fall um die Namensführung von Kindern nach einer Scheidung beschäftigte kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart. Eine Mutter zweier Kleinkinder wollte nach der Scheidung von ihrem gewalttätigen Ehemann ein Verfahren zur Änderung des Familiennamens ihrer Kinder einleiten. Der Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung, weshalb die Mutter das Familiengericht Ravensburg anrief.

Hintergründe des Falls

Die Ehe der Eltern wurde nach nur eineinhalb Jahren wegen Härtegründen geschieden. Der Ehemann hatte seine schwangere Frau geschlagen und mit einer zerbrochenen Flasche bedroht. Nach der Scheidung nahm die Mutter wieder ihren Geburtsnamen an und wollte nun auch für ihre beiden Kinder, geboren 2012 und 2014, eine Namensänderung erreichen. Sie strebte Namensgleichheit zwischen sich und den Kindern an.

Das Familiengericht Ravensburg lehnte den Antrag der Mutter zunächst ab. Es argumentierte, dass der Nachname für die kleinen Kinder derzeit unbedeutend sei und ihr Wohl nicht davon berührt werde. Die Mutter legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Argumente der Eltern

Die Mutter brachte vor, dass die Namensänderung zum Wohl der Kinder geboten sei. Das gewalttätige Verhalten des Vaters habe sie traumatisiert. Es stelle für die Kinder eine Belastung dar, einen Namen zu tragen, dem die Mutter ablehnend gegenüberstehe. Zudem zahle der Vater keinen Unterhalt und es fänden keine regelmäßigen Umgangskontakte statt.

Der Vater hingegen bestritt die Traumatisierung der Mutter und warf ihr vor, nur ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Er argumentierte, die Namensgleichheit sei ein wichtiges Bindeglied für die zukünftige Beziehung zwischen ihm und den Kindern. Es entspreche dem Kindeswohl, den Familiennamen beizubehalten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Beschwerde der Mutter statt und übertrug ihr die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung der Kinder. Das Gericht betonte, dass es in diesem Verfahren nicht über die Namensänderung selbst entscheide, sondern nur über das Recht, einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltungsbehörde zu stellen.

Die Richter sahen durchaus gewichtige Gründe, die für eine Namensänderung sprechen könnten. Sie wiesen darauf hin, dass das Regelungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Rechtsgrundlage für die von der Mutter gewünschte Namensänderung biete. In solchen Fällen sei eine Änderung nur auf öffentlich-rechtlichem Weg nach dem Namensänderungsgesetz möglich.

Folgen des Gerichtsbeschlusses

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts erhielt die Mutter das Recht, ein Namensänderungsverfahren für ihre Kinder einzuleiten und durchzuführen. Ob die Namensänderung tatsächlich erfolgen wird, muss nun die zuständige Verwaltungsbehörde entscheiden. Gegen deren Entscheidung stünde beiden Elternteilen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Der Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen und emotionalen Aspekte, die bei Namensänderungen von Kindern nach einer Scheidung eine Rolle spielen. Er zeigt auch, wie Gerichte in solchen Situationen abwägen müssen zwischen dem Wunsch nach Namenseinheit in der neuen Familienkonstellation und der Bedeutung des Namens als Verbindung zum anderen Elternteil.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass bei Streitigkeiten um die Namensführung von Kindern nach einer Scheidung zunächst nur über das Antragsrecht entschieden wird, nicht über die Namensänderung selbst. Es zeigt die Komplexität solcher Fälle, bei denen das Kindeswohl, die Interessen beider Elternteile und die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig abgewogen werden müssen. Die eigentliche Entscheidung über die Namensänderung obliegt letztlich der Verwaltungsbehörde.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eltern in Scheidung mit Fragen zur Namensführung Ihrer Kinder gibt Ihnen dieses Urteil wichtige Orientierung. Es zeigt, dass Sie bei Uneinigkeit mit Ihrem Ex-Partner über eine Namensänderung zunächst das Recht beantragen können, einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde zu stellen. Das Familiengericht prüft dabei, ob es triftige Gründe für Ihr Anliegen gibt, entscheidet aber nicht über die Namensänderung selbst. Gewichtige Argumente, wie das Kindeswohl oder besondere familiäre Umstände, können Ihre Position stärken. Bedenken Sie: Die endgültige Entscheidung trifft die Verwaltungsbehörde, wobei beide Elternteile Rechtsmittel einlegen können. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Interessen und die Ihrer Kinder in einem strukturierten Verfahren zu vertreten.


FAQ – Häufige Fragen

Die Entscheidung für eine Namensführung nach der Scheidung ist oft mit komplexen rechtlichen Fragen verbunden. Unsere FAQ Rubrik bietet Ihnen zuverlässige Antworten und klare Orientierung, um die für Sie passende Lösung zu finden.


Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Namen eines Kindes nach der Scheidung zu ändern?

Die Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich bleibt der Geburtsname des Kindes auch nach der Scheidung bestehen. Eine Änderung ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Für eine Namensänderung des Kindes ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist dennoch notwendig, da die Namensänderung als wichtige Angelegenheit für das Kind angesehen wird.

Ein wichtiger Grund muss für die Namensänderung vorliegen. Dies ist im Namensänderungsgesetz (NamÄndG) festgelegt. Die Scheidung der Eltern allein stellt keinen ausreichenden Grund dar. Mögliche wichtige Gründe können sein:

– Das Kind leidet unter erheblichen psychischen Belastungen aufgrund des abweichenden Namens.

– Es besteht keinerlei Kontakt mehr zum namensgebenden Elternteil.

– Der bisherige Name führt zu erheblichen Nachteilen für das Kind.

Das Kindeswohl steht bei der Entscheidung über eine Namensänderung im Vordergrund. Es muss geprüft werden, ob die Änderung dem Wohl des Kindes dient und keine negativen Auswirkungen auf seine Entwicklung hat.

Bei Kindern ab dem 5. Lebensjahr ist deren Einwilligung zur Namensänderung erforderlich. Das Kind muss in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite der Namensänderung zu verstehen.

Die Namensänderung muss bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden. In der Regel ist dies die Namensänderungsbehörde am Wohnsitz des Kindes. Ein ausführlicher schriftlicher Antrag mit Begründung ist einzureichen.

Folgende Unterlagen sind für den Antrag in der Regel erforderlich:

– Geburtsurkunde des Kindes

– Scheidungsurteil der Eltern

– Nachweis über das Sorgerecht

– Einwilligungserklärungen beider Elternteile

– Begründung für die Namensänderung

– Ggf. Stellungnahmen von Fachleuten (z.B. Psychologen)

Die Behörde prüft den Antrag sorgfältig und holt bei Bedarf weitere Stellungnahmen ein. Sie entscheidet dann nach Ermessen, ob die Namensänderung genehmigt wird.

Es ist zu beachten, dass die Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern eine Ausnahme darstellt. Die rechtlichen Hürden sind bewusst hoch angesetzt, um die Stabilität des Namens zu gewährleisten und das Kind vor häufigen Änderungen zu schützen.

In Fällen, in denen keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen. Das Gericht kann dann unter Berücksichtigung aller Umstände und des Kindeswohls eine Entscheidung treffen.

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Welche Gründe können eine Namensänderung für ein Kind nach der Scheidung rechtfertigen?

Eine Namensänderung für ein Kind nach der Scheidung der Eltern ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich. Das Kindeswohl steht bei der Entscheidung über eine solche Namensänderung im Vordergrund. Das Familiengericht prüft daher sorgfältig, ob die Änderung dem Wohl des Kindes entspricht.

Als triftige Gründe für eine Namensänderung können folgende Faktoren in Betracht kommen:

Starke Ablehnung des Kindes gegenüber dem leiblichen Elternteil, dessen Namen es trägt. Dies kann insbesondere bei einer belasteten Beziehung oder fehlendem Kontakt relevant sein.

Wunsch nach Namenseinheit in der neuen Familie, wenn ein Elternteil wieder geheiratet hat. Die Namensgleichheit kann das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken und die Integration des Kindes in die neue Familienstruktur erleichtern.

Hänseleien oder Mobbing aufgrund des Nachnamens, die das Kind erheblich belasten. Wenn der Name zu einer starken psychischen Belastung für das Kind führt, kann dies ein wichtiger Grund für eine Änderung sein.

Schwieriger Umgang mit dem leiblichen Elternteil, dessen Namen das Kind trägt. Dies kann beispielsweise bei Gewalterfahrungen oder anderen traumatischen Erlebnissen der Fall sein.

Anstößiger oder belastender Nachname, der dem Kind Nachteile im sozialen Umfeld bereitet. Hierunter fallen auch Namen, die mit einer kriminellen Vergangenheit des Elternteils in Verbindung gebracht werden.

Lange Etablierung eines anderen Namens im sozialen Umfeld des Kindes. Wenn das Kind bereits seit vielen Jahren unter einem anderen Namen bekannt ist, kann dies für eine Namensänderung sprechen.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Gründe nicht automatisch zu einer Namensänderung führen. Das Gericht prüft jeden Fall individuell und wägt alle Umstände sorgfältig ab. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Kind selbst eine Namensänderung wünscht. Ab einem Alter von 5 Jahren muss das Kind der Namensänderung zustimmen.

Sollte der andere Elternteil, dessen Name das Kind trägt, nicht mit der Namensänderung einverstanden sein, kann das Familiengericht dessen Einwilligung ersetzen. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht und wichtige Gründe dafür vorliegen.

Bei der Entscheidung über eine Namensänderung berücksichtigt das Gericht auch die Bedeutung der Namenskontinuität für die Identität des Kindes. Eine Änderung wird daher nur in Fällen genehmigt, in denen die Vorteile für das Kind die möglichen Nachteile einer Namensänderung deutlich überwiegen.

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Welche Rolle spielt das Wohl des Kindes bei der Entscheidung über eine Namensänderung?

Das Kindeswohl ist der entscheidende Maßstab bei der gerichtlichen Beurteilung einer Namensänderung für ein Kind. Früher war eine drohende Kindeswohlgefährdung Voraussetzung für eine Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils. Der Bundesgerichtshof hat diese strenge Rechtsprechung jedoch aufgegeben. Nun ist eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils erforderlich.

Bei der Prüfung des Kindeswohls berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren. Dazu gehören die familiäre Situation des Kindes, sein Alter und Entwicklungsstand sowie seine Beziehung zu beiden Elternteilen. Auch der Wunsch des Kindes selbst spielt eine wichtige Rolle, wobei dessen Gewichtung vom Alter und der Reife des Kindes abhängt.

Ein zentraler Aspekt ist die Frage, ob die Namensänderung die Identität und das Zugehörigkeitsgefühl des Kindes stärkt. Gerichte prüfen, ob das Kind durch einen abweichenden Nachnamen in seinem sozialen Umfeld Nachteile oder Belastungen erfährt. Besonders relevant ist dies, wenn das Kind in einer neuen Familieneinheit lebt und als einziges Familienmitglied einen anderen Namen trägt.

Die Kontinuität des Namens und die damit verbundene Verbindung zum anderen Elternteil werden ebenfalls berücksichtigt. Gerichte wägen ab, ob der Verlust dieser Verbindung durch die Vorteile einer Namensänderung aufgewogen wird. Dabei spielt auch eine Rolle, wie intensiv der Kontakt zum namensgebenden Elternteil ist.

In der Praxis kann eine Namensänderung beispielsweise befürwortet werden, wenn das Kind in einer Patchwork-Familie lebt und sich durch den abweichenden Namen ausgegrenzt fühlt. Auch wenn das Kind aufgrund des Namens Hänseleien ausgesetzt ist, kann dies für eine Änderung sprechen.

Gerichte prüfen zudem, ob eine sogenannte additive Einbenennung als milderes Mittel ausreicht. Dabei wird dem bestehenden Nachnamen der neue Name hinzugefügt, sodass das Kind einen Doppelnamen erhält. Dies kann eine Kompromisslösung darstellen, die sowohl dem Wunsch nach Zugehörigkeit als auch dem Kontinuitätsinteresse Rechnung trägt.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Die Gerichte führen eine umfassende Abwägung aller Umstände durch, um zu einer Entscheidung zu gelangen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine Namensänderung wird nur dann genehmigt, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung als dem Kindeswohl dienlich erachtet wird.

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Was passiert, wenn ein Elternteil der Namensänderung nicht zustimmt?

Grundsätzlich ist für eine Namensänderung bei einem Kind die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Verweigert ein Elternteil die Einwilligung, kann das Familiengericht diese unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.

Lange Zeit galt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung nur bei drohender Kindeswohlgefährdung möglich war. Diese hohe Hürde wurde jedoch durch eine neuere BGH-Entscheidung (Beschluss vom 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20) gelockert.

Nun ist für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung keine Kindeswohlgefährdung mehr zwingend erforderlich. Stattdessen muss das Familiengericht eine umfassende Abwägung zwischen dem Kindeswohl und dem Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils vornehmen.

Wichtige Aspekte bei dieser Abwägung sind:

Die psychische Belastung des Kindes durch die Namensverschiedenheit zur aktuellen Familie spielt eine bedeutende Rolle. Auch die Intensität der Beziehung zum ablehnenden Elternteil wird berücksichtigt. Ein längerer Kontaktabbruch kann für eine Namensänderung sprechen.

Das Gericht prüft zudem, ob ein Doppelname als milderes Mittel in Betracht kommt. Diese Lösung kann die Interessen beider Elternteile berücksichtigen und ist zu bevorzugen, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.

Der Wunsch des Kindes nach Namensgleichheit mit Halbgeschwistern oder einem Stiefelternteil reicht für sich genommen nicht aus. Auch ein möglicher Erklärungsbedarf in der Schule wegen des abweichenden Namens genügt allein nicht für eine Namensänderung.

Trotz der gelockerten Voraussetzungen bleibt die Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils die Ausnahme. Das Gesetz sieht die Namenskontinuität weiterhin als Regelfall vor.

Bei Uneinigkeit der Eltern empfiehlt sich zunächst der Versuch einer einvernehmlichen Lösung, etwa durch Mediation. Scheitert dies, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Dieses entscheidet dann nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalls über die Ersetzung der Einwilligung.

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Welche rechtlichen Schritte müssen unternommen werden, um eine Namensänderung für ein Kind durchzusetzen?

Eine Namensänderung für ein Kind erfordert mehrere rechtliche Schritte und unterliegt strengen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist eine Änderung des Familiennamens eines Kindes nur in Ausnahmefällen möglich, da der Name als wichtiges Identifikationsmerkmal gilt.

Der erste Schritt ist die Antragstellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, in der Regel dem Standesamt. Hierbei müssen die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil einen schriftlichen Antrag mit ausführlicher Begründung einreichen. Die Begründung muss einen wichtigen Grund für die Namensänderung darlegen, der das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören üblicherweise die Geburtsurkunde des Kindes, Personalausweise der Eltern, gegebenenfalls der Sorgerechtsbeschluss und weitere Dokumente, die den Änderungswunsch unterstützen. Bei Kindern ab 5 Jahren ist zudem deren Einwilligung notwendig.

Die Behörde prüft den Antrag sorgfältig und holt in der Regel eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. Auch andere Beteiligte wie der nicht sorgeberechtigte Elternteil werden angehört. Die Entscheidung erfolgt nach einer umfassenden Abwägung aller Interessen, wobei das Kindeswohl im Vordergrund steht.

Wird der Antrag abgelehnt, können die Antragsteller Widerspruch einlegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. In besonders komplexen Fällen, etwa bei Uneinigkeit der Eltern, kann auch das Familiengericht eingeschaltet werden.

Bei einer Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Scheidung der Eltern gelten teilweise vereinfachte Verfahren. So kann beispielsweise bei einer Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes dessen Name durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt angepasst werden.

Wichtig ist, dass eine Namensänderung für ein Kind stets eine Einzelfallentscheidung darstellt. Die Behörden und Gerichte legen strenge Maßstäbe an, um die Stabilität und Kontinuität des Namens zu gewährleisten. Eine bloße Wunschvorstellung der Eltern reicht in der Regel nicht aus. Vielmehr müssen triftige Gründe vorliegen, die eine Änderung im Interesse des Kindes rechtfertigen.

Nach erfolgter Namensänderung wird eine Urkunde ausgestellt, die als offizieller Nachweis dient. Mit dieser können dann weitere notwendige Änderungen, etwa in Ausweisdokumenten oder bei Behörden, vorgenommen werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Namensrecht: Das Namensrecht regelt, wie Namen vergeben, geändert oder geschützt werden. Es umfasst sowohl das Recht auf einen Namen als auch das Recht, seinen Namen zu ändern. Im vorliegenden Fall geht es um das Namensrecht der Kinder nach der Scheidung ihrer Eltern.
  • Namensänderung: Eine Namensänderung ist die offizielle Änderung des Vor- oder Nachnamens einer Person. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, wie z.B. nach einer Heirat, Scheidung oder Adoption. Im vorliegenden Fall möchte die Mutter den Nachnamen ihrer Kinder ändern, um ihn ihrem eigenen anzupassen.
  • Kindeswohl: Das Kindeswohl ist der oberste Grundsatz in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen. Es umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Bei einer Namensänderung nach einer Scheidung muss das Gericht prüfen, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.
  • Elterliche Sorge: Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (z.B. Erziehung, Aufenthaltsbestimmung) und das Vermögen des Kindes (z.B. Verwaltung des Kindesvermögens). Im Zusammenhang mit der Namensänderung ist relevant, wer die elterliche Sorge hat und ob beide Elternteile zustimmen müssen.
  • Familiengericht: Das Familiengericht ist ein spezielles Gericht, das sich mit familienrechtlichen Angelegenheiten befasst, wie z.B. Scheidungen, Sorgerecht und Umgangsrecht. Im vorliegenden Fall entscheidet das Familiengericht über die Frage, ob die Mutter das Recht erhält, einen Antrag auf Namensänderung für ihre Kinder zu stellen.
  • Verwaltungsbehörde: Die Verwaltungsbehörde ist eine staatliche Stelle, die für die Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Im Zusammenhang mit der Namensänderung ist die Verwaltungsbehörde für die Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung zuständig.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1628 BGB (Entscheidungsbefugnis bei Meinungsverschiedenheiten): Dieser Paragraph regelt, wie Eltern bei Uneinigkeit über Angelegenheiten der elterlichen Sorge entscheiden sollen. Im vorliegenden Fall ist die Namensänderung des Kindes ein solcher Streitpunkt, bei dem das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen kann.
  • § 3 NamÄndG (Namensänderung durch Verwaltungsverfahren): Dieses Gesetz ermöglicht die Änderung eines Namens durch ein Verwaltungsverfahren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im konkreten Fall strebt die Mutter eine Namensänderung für ihre Kinder an, um Namensgleichheit mit ihnen zu erreichen, was nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht direkt möglich ist.
  • § 1617 BGB (Namensbestimmung des Kindes): Dieser Paragraph regelt die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes bei der Geburt und nach der Eheschließung der Eltern. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass das BGB keine Regelung für die gewünschte Namensänderung nach der Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter vorsieht.
  • § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB (Namensführung nach Wiederannahme des Geburtsnamens): Dieser Paragraph regelt die Namensführung von Kindern, deren Eltern sich scheiden lassen und ein Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass die Kinder nach der Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter automatisch ihren Namen tragen.
  • § 2 NamÄndG (Antragsberechtigung bei Namensänderung): Dieser Paragraph legt fest, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Im konkreten Fall ist die Mutter antragsberechtigt, da sie das Sorgerecht für die Kinder hat. Da der Vater jedoch nicht zustimmt, muss das Familiengericht entscheiden, ob die Mutter die Entscheidungsbefugnis erhält.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 16 UF 117/15 – Beschluss vom 29.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 06.05.2015 in Ziffer 2

abgeändert.

Die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung der Kinder

A. D., geb. am 00.00.2012,

B. D., geb. am 00.00.2014,

wird auf die Mutter übertragen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Gegenstandswert: 3.000 €

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 06.05.2015. Die Antragstellerin möchte nach Scheidung ein Verfahren nach § 3 NamÄndG auf Änderung des Geburtsnamens ihrer Kinder durchführen. Zur Antragstellung benötigt sie entweder die Zustimmung des Vaters oder die entsprechende Entscheidungsbefugnis, vgl. § 2 NamÄndG.

Die am 05.11.2012 geschlossene Ehe der Eltern wurde wegen Vorliegens von Härtegründen am 09.07.2014 vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Der Antragsgegner hatte am 30.12.2013 – als nach gut einem Jahr Ehe – die schwangere Antragstellerin geschlagen und mit einem abgeschlagenen Flaschenhals bedroht.

Nach der Scheidung hat die Antragstellerin wieder ihren Geburtsnamen angenommen. Sie möchte ein Verfahren auf Namensänderung durchführen, damit Namensgleichheit zwischen ihr und den beiden Kindern besteht. Der Antragsgegner verweigert seine Zustimmung, weshalb die Antragstellerin das Familiengericht angerufen hat, damit dieses ihr nach § 1628 BGB die entsprechende Befugnis überträgt.

Die Übertragung der Alleinsorge auf die Antragstellerin wurde durch Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht vermieden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag abgelehnt. Das Wohl der Kinder sei derzeit nicht davon berührt, welchen Namen sie tragen. Aufgrund ihres Alters sei der Nachnamen für sie völlig unbedeutend.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, die Namensänderung sei zum Wohl der Kinder geboten. Das Verhalten des Antragsgegners habe die Antragstellerin traumatisiert. Es stelle für die Kinder eine Belastung dar, wenn sie einen Namen tragen müssten, dem ihre Mutter gänzlich ablehnend gegenüberstehe. Der Antragsgegner zahle keinen Unterhalt. Kontinuierliche Umgangskontakte fänden nicht statt.

Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts. Die Traumatisierung der Antragstellerin werde bestritten. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 alles andere als traumatisiert gewirkt. Ihr gehe es nicht um das Wohl der Kinder, sondern um ihre eigenen Interessen. Sie beabsichtige, sämtliche Erinnerungen an die vergangene Ehe abzulegen. Derzeit finde wegen des Alters der Kinder und der räumlichen Trennungen zwar kein Umgang statt. Dies sei aber nicht statisch. Für die zukünftige Beziehung zwischen Vater und Kindern sei die Namensgleichheit ein wichtiges Bindeglied. Es entspreche dem Kindeswohl, den Familiennamen beizubehalten.

II.

Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache vollen Erfolg.

Familiengerichtlich ist im vorliegenden Verfahren nicht über die Namensführung selbst, sondern nur über das Recht zu entscheiden, vor der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Antrag nach § 3 NamÄndG zu stellen. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil. Deshalb muss bei gemeinsamer Sorge das Recht auf Antragstellung auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil der Namensänderung entgegentritt und Gründe vorliegen, die ein Verfahren nach dem NamÄndG rechtfertigen können. Das Regelungssystem der § 1617 b ff. BGB bietet nämlich keine Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wiederverheirateten Elternteils gemäß § § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB dessen Nachnamen erhalten sollen. § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB treffen auf diese Fallkonstellation nicht zu (vgl . BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, Az. 6 C 18/01, NJW 2002, 2410). Eine Namensänderung ist in diesen Fällen nur auf öffentlich-rechtlichen Weg nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Name geändert werden, vgl. § 3 NamÄndG.

Der Antragstellerin kann das Recht auf Einleitung und Durchführung eines Namensänderungsverfahrens nicht verwehrt werden, da es nicht offensichtlich aussichtlos ist. Die Antragstellerin hat durchaus gewichtige Gründe vorgetragen, die für eine Namensänderung sprechen. Darüber hat aber letztendlich die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

 


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