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Nichtteilnahme an in Umgangsvergleich vereinbarter Elternberatung – Ordnungsgeld

OLG Frankfurt – Az.: 4 WF 47/21 und 4 WF 57/21 – Beschluss vom 24.05.2021

Die beiden zu Az. 4 WF 47/21 und zu Az. 4 WF 57/21 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführten Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter Führung des älteren Aktenzeichens Az. 4 WF 47/21 miteinander verbunden.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 31.8.2020 iFd. Berichtigungs- und Nichtabhilfebeschlusses vom 19.02.2021 wird wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß familiengerichtlich gebilligtem Umgangsvergleich vom 29.7.2019 obliegende Pflicht, gemeinsam mit dem Kindesvater an einer Erziehungsberatung teilzunehmen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 900 €.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.

Die Kindeseltern trafen in einem beim Familiengericht zu Az. 464 F 10107/19 UG geführten Kindschaftsverfahren im Anhörungstermin vom 29.7.2019 eine Regelung über den Umgang ihres gemeinsamen Sohnes mit dem Kindesvater, an deren Ende es wörtlich heißt:

„Die Eltern sind sich weiterhin einig, Elternberatung in Anspruch zu nehmen und in ihr zum Beispiel das weitere zum Ferienumgang zu regeln. Sie werden zunächst die kostenpflichtige Beratung bei A fortführen und sich die Kosten hälftig teilen. Sie können gemeinsam eine andere Beratungsstelle wählen aus der Liste, die die Vertreterin des Jugendamtes beiden Eltern per E-Mail zur Verfügung stellen wird. Bei einem Wechsel der Beratungsstelle werden die Eltern dies dem Jugendamt mitteilen.“

Das Familiengericht billigte den Vergleich mit Beschluss vom Beschluss vom 6.8.2019 und fasste den Entscheidungstenor dabei wie folgt:

„Die einvernehmliche Regelung über den Umgang, als Vergleich aufgenommen am 29.7.2019, wird gerichtlich gebilligt.“

Die mit einer Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung versehene Entscheidung wurde den Beteiligten bzw. ihren jeweiligen Bevollmächtigten zusammen mit dem Sitzungsprotokoll vom 29.7.2019 im August 2019 förmlich zugestellt.

Auf Antrag des Kindesvaters vom 17.2.2020 verhängte das Familiengericht mit – vorliegend angefochtenem – Beschluss vom 31.8.2020 wegen Zuwiderhandlung der Kindesmutter gegen die von ihr mit der Umgangsvereinbarung eingegangene Verpflichtung, an einer Elternberatung teilzunehmen, ein Ordnungsgeld von 900 €, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit ihrer am 25.9.2020 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des ihr am 12.9.2020 zugestellten Ordnungsmittelbeschlusses. Zur Begründung gibt sie an, sie nehme jedenfalls derzeit an der Elternberatung teil, im Übrigen habe auch der Kindesvater gegen Obliegenheiten verstoßen. Das Familiengericht hat daraufhin am 25.2.2021 einen Nichtabhilfe- und Berichtigungsbeschluss erlassen, der der Antragsgegnerin zu einem anhand des Akteninhalts nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt zugestellt wurde und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragsgegnerin selbst gibt an, der zweite Beschluss sei am 5.3.2021 bei ihr eingegangen. Gegen diesen zweiten Beschluss hat sie mit am 19.3.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben (erneut) sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Nichtteilnahme an in Umgangsvergleich vereinbarter Elternberatung - Ordnungsgeld
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Entscheidung über die Verbindung der beiden vormals zu Az. 4 WF 47/21 und 4 WF 57/21 geführten Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 FamFG. Inhaltlich handelt es sich um ein einziges Verfahren und auch um ein einziges – wenn auch doppelt eingelegtes – Rechtsmittel. Die getrennte Aktenanlage ist darauf zurückzuführen, dass sich die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin aufgrund des um sechs Monate verzögerten Erlasses des familiengerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses am 25.2.2021 und des damit für sie nicht mehr erkennbaren Zusammenhangs mit der Ausgangsentscheidung vom 31.8.2020 veranlasst sah, auch Rechtsmittel gegen diesen einzulegen (in beiden Fällen wendet sie sich aber erkennbar ausschließlich gegen die mit der Ausgangsentscheidung vom 31.8.2020 gegen sie verhängten Ordnungsmittel, §§ 133, 157 BGB).

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war unter Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags des Kindesvaters aufzuheben.

Zwar liegt mit dem Beschluss des Familiengerichts über die Billigung der von den Kindeseltern gemeinsam getroffenen Umgangsregelung ein im Grundsatz vollstreckbarer Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vor, der nach § 86 Abs. 3 FamFG keiner Vollstreckungsklausel bedarf und der der Kindesmutter im August 2019 über ihren damaligen Bevollmächtigten förmlich zugestellt worden ist, § 87 Abs. 2 FamFG. Der Beschluss ist schließlich auch mit der Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung versehen.

Allerdings hat der Titel keinen vollstreckbaren Inhalt, so dass es auf die Beantwortung der von ihr selbst verneinten Frage, ob die Kindesmutter tatsächlich nicht an den vereinbarten Beratungsterminen teilgenommen hat, nicht ankommt. Zum einen ist bereits nach Zeitpunkt, Ort und Dauer nicht bestimmt, wann die Beratungstermine stattfinden sollten, so dass bereits deshalb eine Vollstreckung ausscheidet. Ist im Titel nicht bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums und zu welchem konkreten Zeitpunkt und an welchem Ort die vereinbarte Handlung vorzunehmen ist, ist die Pflicht, diese Handlung zu erfüllen, nicht mit Ordnungsmitteln vollstreckbar (vgl. zur Umgangsregelung selbst BGH FamRZ 2012, 533; Keidel/Giers § 89 Rn. 4; allgemein Cirullies FPR 2012, 475).

Entscheidend ist aber, dass Beratungsauflagen in Umgangsvereinbarungen der Zwangsvollstreckung ohnehin nicht zugänglich sind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2001; BeckOGK/Altrogge BGB § 1684 RN. 176; MüKoBGB/Hennemann § 1684 Rn. 22). Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer gemeinsamen Beratung ist nämlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Billigung der Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG, sondern lediglich Teil eines darüberhinausgehenden Vergleichs der Eltern iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser ist aber kein tauglicher Vollstreckungstitel iSd. § 95 Abs. 1 Nr 3 FamFG, weil die Beteiligten über den Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens nicht verfügen konnten. Umgangssachen nach § 151 Nr. 2 FamFG zählen nämlich zu den Amtsverfahren nach § 24 FamFG, die wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegen (OLG Frankfurt aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 2019; OLG Celle ZKJ 2011, 433). Deshalb können in Umgangsvereinbarungen getroffene Regelungen, die nicht den Umgang und seine Modalitäten selbst zum Gegenstand haben, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vollstreckt werden. Auch umfasst die familiengerichtliche Billigung vorliegend gerade nicht die Vereinbarung der Kindeseltern über die weiterzuführende Beratung, sondern bezieht sich ausdrücklich nur auf die von ihnen einvernehmlich getroffene Umgangsregelung.

Die Kosten waren dem Antragsteller nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil das gegen die von ihm beantragte Entscheidung gerichtete Rechtsmittel Erfolg hat und sein Ordnungsmittelantrag deshalb der Zurückweisung unterliegt, §§ 87 Abs. 5, 81, 84 FamFG. Veranlassung, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten oder der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, besteht nicht.

Maßgeblich für die Bestimmung des Werts für das Beschwerdeverfahren schließlich ist das Interesse der Kindesmutter an der Beseitigung des gegen sie verhängten Ordnungsmittels von 900 € (BGH FamRZ 2011, 1729; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809).

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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