Skip to content
Menü

Nichtwahrnehmung vereinbarter Umgangskontakte – Ordnungsmittel

OLG Frankfurt – Az.: 4 WF 55/21 – Beschluss vom 11.05.2021

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.

Die Kindeseltern schlossen in einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 zu Az. … geführten Kindschaftsverfahren im Erörterungstermin vom 29.10.2019 einen Vergleich über die Durchführung des Umgangs der im Haushalt der Kindesmutter lebenden, inzwischen XXjährigen A mit ihrem Vater und des dreizehnjährigen, beim Vater lebenden B mit seiner Mutter. Danach sollten ua. unbegleitete Umgangskontakte zwischen Mutter und Sohn in zweiwöchentlichem Rhythmus jeweils von Freitagnachmittag bis Montagmorgens stattfinden. Zu den weiteren Details der Umgangsregelung wird auf das Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 29.10.2019 Bezug genommen. Der Vergleich wurde mit Beschluss vom selben Tag familiengerichtlich gebilligt und die gerichtliche Entscheidung mit einer Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung versehen. Die Entscheidung mitsamt der Umgangsvereinbarung wurde der Bevollmächtigten der Kindesmutter am 11.11.2019 zugestellt.

Zumindest in dem Zeitraum von Mitte April 2020 bis Januar 2021 hat die Kindesmutter die vereinbarten Kontakte zu B nicht mehr wahrgenommen und sich zur Begründung auf den vermeintlich entgegenstehenden Willen des Kindes berufen.

Auf Antrag des Kindesvaters vom 01.09.2020 verhängte das Familiengericht daher mit – vorliegend angefochtenem – Beschluss vom 26.02.2021 wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 500 € gegen die Kindesmutter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 25.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gleichen Datums begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des festgesetzten Ordnungsmittels. Zur Begründung lässt sie ua. vortragen, auch der Kindesvater habe gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Vor allem wolle B sie nicht mehr besuchen und ignoriere sie zudem bei zufälligen Treffen. Auch das Jugendamt habe ihr geraten, den Umgang nicht gegen den Willen ihres Sohnes durchzuführen. Ihre Weigerung, den vereinbarten Umgang durchzuführen, sei auch aufgrund des Verhaltens ihres Sohnes gerechtfertigt. Bei einem Umgang Anfang April 2020 habe er sich geweigert, ihr bei kleineren Arbeiten zu helfen, ihr auf ihre Drohung, ihm deshalb sein Handy wegzunehmen, gesagt, dass er sie hasse und sich schließlich ihr gegenüber mit erhobener Hand aufgebaut, als ob er sie schlagen wolle. Im Übrigen werde er von seinem Vater negativ gegen seine Mutter beeinflusst.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.08.2020 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung begegnet keinen Bedenken. Das Familiengericht hat gegen die Kindesmutter zu Recht ein Ordnungsmittel in der genannten Höhe verhängt und dabei zutreffend zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen bejaht: Mit dem Billigungsbeschluss des Familiengerichts vom 29.10.2019 liegt ein im Grundsatz vollstreckbarer Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vor. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nach § 86 Abs. 3 FamFG nicht. Der Vollstreckungstitel (Billigungsbeschluss einschließlich des gebilligten Umgangsvergleichs) ist der Mutter am 11.11.2019 zugestellt worden, § 87 Abs. 2 FamFG. Er ist schließlich auch mit der Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung versehen.

Das Familiengericht hat im Ergebnis auch zu Recht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter festgesetzt, weil diese der gerichtlich angeordneten Umgangsregelung zuwidergehandelt hat. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn die verpflichtete Person Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Sie hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es ihr nicht, detailliert zu erläutern, warum sie an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels grundsätzlich nicht in Betracht.

Vorliegend hat die Kindesmutter von April 2020 zumindest bis zum Monat Januar 2021 keinen einzigen der vereinbarten Wochenend-Umgangstermine mit B wahrgenommen, sondern den Kontakt zu ihm unter Hinweis auf seinen vermeintlich entgegenstehenden Willen verweigert. Wegen dieses objektiven Pflichtverstoßes wird ihr Verschulden grundsätzlich vermutet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt nur dann, wenn die Kindesmutter als Verpflichtete Umstände detailliert erläutert, derentwegen sie an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1669).

Nichtwahrnehmung vereinbarter Umgangskontakte - Ordnungsmittel
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Der – bestrittene – Vortrag der Kindesmutter zur Rechtfertigung ihrer Zuwiderhandlungen ist ungeachtet der Frage seiner Erweislichkeit nicht geeignet, sie zu entlasten. Denn selbst ihrem eigenen Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zufolge trifft ihre Annahme, B wolle sie nicht mehr sehen, nicht zu. Vielmehr hat er sich noch nach dem von ihr ausgehenden Abbruch der Umgangskontakte im April 2020 mindestens zweimal heimlich mit ihr getroffen und sie dabei jeweils darum gebeten, seinen Vater nicht über die Begegnungen in Kenntnis zu setzen. Im Sommer 2020 gab er gegenüber seiner Tante an, er leide darunter, seine Mutter nicht mehr sehen zu dürfen, und schließlich hat sie mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 25.03.2021 wörtlich vortragen lassen: „Aktuell findet der Umgang statt und es ist auch gewünscht, dass dieser weiterhin harmonisch und ohne weitere Auseinandersetzungen … stattfinden kann.“ Sollte der Vortrag der Kindesmutter zu den heimlichen Äußerungen Bs im Jahre 2020 zutreffen, wäre sein äußerlich ablehnendes Verhalten in dieser Zeit allenfalls als Ausdruck eines tiefgreifenden Loyalitätskonflikts, möglicherweise auch pubertätsbedingter Einschränkungen des dreizehnjährigen Jungen zu werten, aber sicherlich nicht als ernst zu nehmende Weigerung, seine Mutter sehen zu wollen. Im Übrigen hätte die Kindesmutter den Umgang mit dem Jungen auch im Wege der Vollstreckung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung gegen den Kindesvater, den sie als spiritus rector des Verhaltens ihres Sohnes sieht, durchsetzen können.

Letztlich können diese Fragen aber ausnahmslos dahinstehen, denn maßgeblich für Inhalt und Umfang der von der Kindesmutter bei der Umgangsausübung zu befolgenden Pflichten ist allein der Inhalt der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung und nicht die persönliche Überzeugung der davon betroffenen Verfahrensbeteiligten von ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Daher findet auch keine (erneute) Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren statt (st. Rspr. d. Senats; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2147; FamRZ 2014, 732; FamRZ 2012, 533; Feskorn in Zöller, ZPO, 33. A., § 89 FamFG, Rn. 5; Giers in Keidel, FamFG, 20. A., § 89, Rn. 6, jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/9733, 292) und deshalb bedarf es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch keiner erneuten Erörterung der Frage, ob der angeordnete Umgang dem Wohl des Kindes entspricht oder nicht. Sollte die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung tatsächlich dem Kindeswohl widersprechen, würde dies – bis auf hier auch nach dem Vortrag der Kindesmutter nicht vorliegende extreme Ausnahmefälle – grundsätzlich nur einen beim Familiengericht anzubringenden Abänderungsantrag rechtfertigen, ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, aber nicht die eigenmächtige Nichteinhaltung der für die Eltern verbindlichen gerichtlichen Vorgaben.

Soweit die Kindesmutter schließlich zu einem möglichen eigenen Fehlverhalten des Kindesvaters vortragen lässt, stützt dies ebenfalls keine vom angefochtenen Beschluss abweichende Entscheidung. Ordnungsmittel haben vor allem eine Funktion als Beugemittel zur Vermeidung künftigen Fehlverhaltens des Zuwiderhandelnden selbst, ferner wird ihnen auch ein repressiver Sanktionscharakter beigemessen (BGH FamRZ 2014, 732; FamRZ 2011, 1729; Senat FamRZ 2013, 475). Das vermeintliche Fehlverhalten anderer Verfahrensbeteiligter hat daher bei der Entscheidung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Auswahl und Höhe des verhängten Ordnungsmittels begegnen angesichts des wiederholten und langwährenden Verstoßes gegen die der Kindesmutter obliegenden Pflichten auch unter Berücksichtigung ihrer eher bescheidenen Einkommensverhältnisse (Vgl. SH VKH) im Übrigen keinen Bedenken.

Die Kosten waren der Kindesmutter nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil sie mit dem Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Veranlassung, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten oder der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, besteht nicht.

Maßgeblich für die Bestimmung des Verfahrenswerts schließlich ist das Interesse der Kindesmutter an der Beseitigung des gegen sie verhängten Ordnungsmittels von 500 € (BGH FamRZ 2011, 1729; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 WF 120/13 -, juris; FamRZ 2013, 809).

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!