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Nutzungsentschädigung bei Verbleiben eines Ehegatten in der Ehewohnung

AG Kelheim – Az.: 1 F 24/12 – Beschluss vom 04.07.2012

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wegen der Nutzung der Ehewohnung im Wohnhaus der Antragstellerin in … für den Zeitraum vom 23. 11. 2011 bis 9. 5. 2012 zur Entschädigung einen monatlichen Geldbetrag von 375,– € zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die sofortige Wirksamkeit wird zu Ziff. 1) angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1.

Nutzungsentschädigung bei Verbleiben eines Ehegatten in der Ehewohnung
Symbolfoto: Von Iakov Filimonov /Shutterstock.com

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten. Die Ehewohnung befand sich im Wohnhaus der Antragstellerin in …. Der Antragsgegner ist nach der Trennung mit Auszug der Antragstellerin in der Ehewohnung allein verblieben.

Einer Aufforderung der Antragstellerin zum Auszug kam der Antragsgegner nicht nach (vgl. Antragsbegründung der Antragstellerin vom 13.1.2012 = Bl. 1/2 d.A.). Eine vertragliche oder gerichtliche Regelung über die Benutzung der Ehewohnung kam zwischen den Ehegatten nicht zustande.

Der Antragsgegner forderte von der Antragstellerin Ehegattenunterhalt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.4.2012 = Bl. 35/36 d.A.). Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt, insbesondere eine Vereinbarung unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners liegt nicht vor. Auch war der Ehegattenunterhalt bislang nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Antragstellerin beantragt angemessene Nutzungsentschädigung, die sie gemäß Ziff. I und II der Anträge mit monatlich 1.000 € beziffert hat (Bl. 2 d.A.). Wegen des Feststellungsantrags zu Ziff. III hinsichtlich der Hausnebenkosten haben die Beteiligten im Termin vom 13.6.2012 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner hat den Entschädigungsantrag anerkannt wegen eines Teilbetrages von 1.800 € als monatl. Entschädigung in Höhe von 360 € vom 1.12.2012 bis einschl. April 2012 (Bl. 46 ff. d.A.). Im Übrigen beantragt er Abweisung der Anträge.

Die Antragstellerin hat den Antrag begrenzt bis zur Räumung mit Schlüsselübergabe am 9.5.2012 durch den Antragsgegner. Für den Zeitraum ab 3.5.2012 liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen im Termin vom 13.6.2012 vor, wobei anschließend durch Ziff. 1 des Teilvergleichs die Schlüsselübergabe zum 9.5.2012 bestätigt wurde. Durch weiteren Teilvergleich im Termin vom 13.6.2012 haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass der objektive Wohnwert (Mietwert) des Hauses mit monatlich 750,– € anzusetzen ist. Im Hinblick auf die Einigung über den Wohnwert wurde auf das am 2.5.2012 angeordnete Sachverständigengutachten durch die Beteiligten verzichtet (vgl. S. 2 des Protokoll-Vermerks vom 13.6.2012 = Bl. 60 d.A.)

Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Protokoll-Vermerke vom 15.2., 2.5. und 13.6.2012 Bezug genommen.

2.

a) Die Anträge der Antragstellerin sind zulässig gemäß §§ 203 ff. FamFG. Das Amtsgericht – Familiengericht – Kelheim ist örtlich und sachlich zuständig (§ 201 Nr. 2 FamFG).

b) Die Anträge sind – über das Teilanerkenntnis hinaus – nur teilweise gemäß § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB begründet wegen einer Nutzungsentschädigung im Nutzungszeitraum des Antragsgegners vom 23.11.2011 bis 9.5.2012 in Höhe von monatlich 375 €.. Nach Billigkeit kann die Antragstellerin nämlich nur die Hälfte des vergleichsweise durch die Beteiligten festgelegten monatlichen objektiven Wohnwerts von 750,– €, sonach 375,– € ab Zugang der Zahlungsaufforderung am 23.11.2011 bis zur Räumung des Antragsgegners durch die Übergabe der Hausschlüssel am 9.5.2012 verlangen. Eine weitere Ermäßigung auf den vom Antragsgegner anerkannten subjektiven Wohnwert von monatlich 360 € als pauschalen (unterhaltsrechtlichen) Wohnanteil ist nicht begründet.

Im Übrigen waren die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

aa) Der Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b Abs. 3 S. 2 ist dem Grund nach anerkannt vom Antragsgegner. Die Entschädigungspflicht besteht auch, soweit die Antragstellerin ihm das Nutzungsrecht freiwillig eingeräumt hat (BGH FamRZ 06,930). Der Auszug der Antragstellerin erfolgte wegen der Zerrüttung der ehelichen Lebensverhältnisse.

Die Ehescheidung soll demnächst einvernehmlich durchgeführt werden (vgl. Schriftsatz der Antragstellern vom 21.5.2012 = Bl. 50 d.A.). Unstreitig fand allerdings die Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsgegner während des Trennungsjahres statt. Damit ist eine Minderung der Entschädigung gegenüber dem objektiven Wohnwert aus Billigkeitsgründen gemäß § 1361 Abs. 3 BGB entsprechend dem allgemeinen Rechtsziel der Aufrechterhaltung der Ehe (vgl. § 127 Abs. 2 FamFG) veranlasst, da auch das endgültige Scheitern der Ehe für den Nutzungszeitraum des Antragsgegners noch nicht festgestellt ist (vgl. BGH NJW 00,284).

bb) Hinsichtlich der damit veranlassten Kürzung des objektiven Wohnwerts aus Billigkeitsgründen folgt der erkennende Richter jedenfalls für das Trennungsjahr der bereits zur HausrVO überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, dass dann, wenn ein Ehegatte – wie hier der Antragsgegner – im Wohnhaus verbleibt, das dem anderen Ehegatten allein gehört, er grundsätzlich nur die Hälfte des (objektiven) Wohnwerts als Nutzungsentschädigung zu erstatten hat, da ihm die andere Hälfte aufgrund der Trennung vom anderen Ehegatten zwangsläufig zufällt. Die von der Antragstellerin als weichender Ehegatte aufgegebene und dem Antragsgegner überlassene Rechtsposition bestand nämlich nach den ehelichen Verhältnissen gemäß § 1353 BGB, welche das Alleineigentum der Antragstellerin an der Ehewohnung überlagern, in ihrem Recht auf Mitbenutzung der Wohnung. Stünde das Wohnhaus im Miteigentum der Ehegatten, wäre sogar nur die Hälfte des halben Mietwerts für die Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen maßgeblich gewesen (vgl OLG Nürnberg OLGZ 80,46). Erst durch eine Nutzungsregelung nach § 1361 b Abs. 1 BGB wäre das Mitbenutzungsrecht des Antragsgegners ggfs. beendet worden. Nachdem die Antragstellerin hierauf verzichtet hat, konnte der Antragsgegner die Ehewohnung weiterhin zur Hälfte aufgrund seiner eigenen, nach den ehelichen Verhältnissen bestehenden Rechtsposition weiternutzen. Insoweit ist nicht erheblich, dass ihm die Antragstellerin die Ehewohnung nicht aufgedrängt hat. Diese rechtliche Beurteilung entspricht regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der wirtschaftlichen Situation, da nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der zur Nutzungszeit arbeitslose Antragsgegner nicht für sich allein ein vergleichbares Wohnhaus als Wohnung angemietet hätte (vgl. OLG Nürnberg aaO; BayObLG FamRZ 74,22; Weinbuch/Klein, Familienrecht Kompaktkommentar, § 1361b BGB Rdn. 45; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht 3. Aufl. § 1361b Rdn. 39 f.).

Damit ergibt sich der Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des verbindlich vereinbarten objektiven Wohnwerts von 750 €, sonach mit monatlich 375 € für den Nutzungszeitraum des Antragsgegners ab Mitteilung der Zahlungsaufforderung zum 23.11.2011 bis zur endgültigen Räumung mit Schlüsselübergabe am 9. 5. 2012. Eine Kürzung des objektiven Nutzungswerts wegen der Hauslasten ist nicht veranlasst, da aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 15.2.2012 die Ehegatten gemäß Ziff. 2 des Teilvergleichs vom 13.6.2012 vereinbart haben, dass den Antragsgegner im verfahrensgegenständlichen Nutzungszeitraum nur die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten treffen, die übrigen Hauslasten von der Antragstellerin zu tragen sind (vgl. BGH FamRZ 09,1300).

cc) Eine weitere Einschränkung der Nutzungsentschädigung ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB nicht gerechtfertigt; insbesondere ist entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners nicht auf den von ihm in Höhe von monatlich 360,– € anerkannten subjektiven Mietwert analog der Wohnanteilskostenbemessung beim Unterhalt nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien abzustellen (vgl. SüdL Stand: 1.1.2011 Ziff. 21.2 und 21.4: Im Ehegattenmindestselbstbehalt sind 400 € für Wohn- und Nebenkosten enthalten; nur beim notwendigen Unterhalt nach § 1603 Abs. 2 BGB beträgt dieser Anteil 360 €). Unabhängig davon, wie hoch der Wohnwertanteil (bei hier gesonderter Abrechnung der Mietnebenkosten) für den Antragsgegner anzusetzen wäre, käme eine Begrenzung auf den Wohnkostenanteil am Mindestselbstbehalt des Antragsgegners aus Billigkeitsgründen nur bei einer Gefährdung des Mindestselbstbehalts von 1.050 € in Frage (vgl. SüdL aaO).. Der Antragsgegner hat angegeben, eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von ca. 1.600 € im Nutzungszeitraum bezogen zu haben. Damit ist durch die festgesetzte Nutzungsentschädigung von monatlich 375,– € auch bei zusätzlicher geschätzter Abrechnung der Nebenkosten gemäß Teilvergleich vom 13.6.2012 sein Mindestselbstbehalt von 1.050 € nicht gefährdet.

dd) Auch ist es im vorliegenden Fall nicht geboten, aus Billigkeitsgründen auf einen – in Literatur und Rechtsprechung bei eingeschränkten Verhältnissen befürworteten – fiktiven subjektiven Mietwert abzustellen, d.h. auf eine Miete, die der Antragsgegner im Nutzungszeitraum unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gezahlt hätte, wenn ihm die Nutzung der Ehewohnung nicht eingeräumt worden wäre (vgl. dazu Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VIII Rdn. zu Fußn. 73; Klein/Uecker, Handbuch Familienvermögensrecht, Kap. 3 Rdn. 31 jew. mwNachw). Zum einen ist dieser Billigkeitsgesichtspunkt bereits angemessen bei der hälftigen Zurechnung des objektiven Mietwerts berücksichtigt (vgl. oben 2 b bb). Zum anderen zwingt auch nicht die Arbeitslosigkeit des Antragsgegners zum fiktiven Ansatz eines niedrigeren Mietwerts (vgl. oben 2 b cc). Ein fiktiver niedriger Wohnwert ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin einen Kredit von 300.000,– DM zum Bau des Hauses gegeben hat. Zum einen trägt die Hautasten die Antragstellerin allein. Zum anderen soll die Kreditrückführung nach Vorstellung beider Ehegatten durch die Antragsgegnerin unabhängig von der zeitweisen alleinigen Nutzung des Hauses durch den Antragsgegner erfolgen (vgl. das Abfindungsangebot der Antragstellerin in Höhe von 200.000,– € vom 28.2.2012 und die Begründung für die höhere Forderung des Antragsgegners von 245.000,– € vom 29.3.2012).

ee) Eine weitere Beschränkung entsprechend dem Teilanerkenntnis des Antragsgegners auf einen monatlichen Nutzungsbetrag von 360,– € ist auch nicht allein durch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.5.2012 gerechtfertigt. Hiernach hat sich zwar die Antragstellerin damit einverstanden erklärt, dass der Antragsgegner an sie die anerkannte monatliche Nutzungsentschädigung von 360 € zeitlich begrenzt für den Zeitraum Dez. 2011 bis April 2012 mit insgesamt 1.800 € bezahlt. Dies wurde aber ausdrücklich als Vergleichsangebot bezeichnet, wobei Einverständnis mit vergleichsweiser Kostenaufhebung erklärt wurde (vgl. Bl. 50 f. d.A.). Der Antragsgegner hat dieses Vergleichsangebot aus Kostengründen mit Schriftsatz vom 4. 6. 2012 abgelehnt (Bl. 55/56 d.A.). In dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2012 bestätigten, vom Antragsgegner aber weiter abgelehnten Vergleichsangebot liegt kein Geständnis der Antragstellerin hinsichtlich des von Antragsgegner zugestandenen Wohnwerts gemäß § 288 ZPO. Aus dem prozessualen Verhalten der Antragstellerin lässt sich ein Geständniswille auch nicht konkludent entnehmen, da sie nur für den Vergleichsfall die Höhe der Nutzungsentschädigung außer Streit gestellt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl., § 288 Rdn. 3).

Entsprechend sind die Anträge der Antragstellerin gemäß dem Beschlusstenor zu Ziff. 1 teilweise begründet. Im Übrigen waren die Anträge zurückzuweisen.

3.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nach § 1361 b BGB folgt aus §§ 209 Abs. 2 S. 2, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Kosten waren gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nach Billigkeit gegeneinander aufzuheben.

Dabei sind auch das Teilanerkenntnis und die teilweise Erledigung der Hauptsache berücksichtigt. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat entgegen seiner Rechtsansicht (vgl. Schriftsatz vom 4.6.2012 = Bl. 55 f. d.A.) der Antragstellerin Veranlassung zur Antragstellung gegeben, da er nach der unstreitigen Zahlungsaufforderung im Schreiben der Antragstellerin vom 22.11.2011 in Verzug war, bis zum Verfahrensabschluss auch keinerlei Zahlungen in der nun anerkannten Höhe geleistet hat. Die Zuvielforderung der Antragstellerin war hinsichtlich der Verzugsbegründung unerheblich; für eine Stundung ist nicht vorgetragen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 286 Rdn. 20, 38).

Einer der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG, welche ein Abweichen von der Regel des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG begründen können, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt bei keinem Ehegatten ein grobes Verschulden als Verfahrensveranlassung i.S. des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder ein sonstiges Verschulden nach Nr. 3 oder Nr. 4 vor. Auch ist entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners (vgl. Schrifts.4.6.2012 = Bl. 55/56 d.A.) nicht § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu Lasten der Antragstellerin anzuwenden, da für die Antragstellerin wegen der Schwierigkeit der Wohnwertbemessung, die zur Anordnung eines Sachverständigengutachtens Anlass gab, und zudem der Komplexität der Billigkeitsregelung in § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB nicht von vornherein erkennbar war, dass der Entschädigungsantrag der Höhe nach nur in Höhe von monatlich 375 € zugesprochen werden konnte.

§ 81 Abs. 1 FamFG sieht im Übrigen keine Abkehr von dem bisher anerkannten Grundsatz vor, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall nach Billigkeit seine Kosten selbst trat. Das vorliegende Verfahren wegen der Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit; insoweit hatte es beim Regelfall der Kostenaufhebung nach Billigkeit zu verbleiben (vgl. OLG Köln MDR 12,289 mwNachw).

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