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Nutzungsentschädigung für Nutzung gemeinsames Hausgrundstück – Gütergemeinschaft

Eine Scheidung beendet nicht immer nur die Ehe, sondern auch den Streit um das gemeinsame Vermögen. Besonders knifflig wird es, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft lebten und es um das Familienheim geht. Eine Frau forderte von ihrem Ex-Mann eine Entschädigung, weil er nach der Trennung im Haus wohnen blieb. Doch das Gericht entschied: Sie erhält kein Geld, und das Haus geht zurück an ihn.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 UF 13/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgerichts Hamm
  • Datum: 26.11.2024
  • Aktenzeichen: 11 UF 13/24
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Güterrecht

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Geschiedene Eheleute streiten über ihr gemeinsames Haus, das in die Gütergemeinschaft eingebracht wurde. Der Ehemann lebt nach der Trennung im Haus, während die Ehefrau ausgezogen ist. Sie verlangte von ihm eine Nutzungsentschädigung und widersetzte sich seiner Forderung, ihr Miteigentum am Haus an ihn zurück zu übertragen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ging es darum, ob eine Ehefrau nach der Scheidung und ihrem Auszug eine Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum verbliebene Haus vom dort wohnenden Ehemann verlangen kann. Ein weiterer Punkt war, ob sie das Miteigentum am Haus auf den Ehemann zurück übertragen muss, nachdem dieser sein gesetzliches Übernahmerecht geltend gemacht hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Ehefrau auf Nutzungsentschädigung für das Haus ab. Es verpflichtete die Ehefrau stattdessen, ihren Eigentumsanteil an der Immobilie auf den Ehemann zu übertragen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Ehefrau auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung der Nutzungsentschädigung damit, dass solche Ansprüche bei Gütergemeinschaft nicht direkt an einen Ehegatten gehen, sondern Teil des gemeinsamen Vermögens bleiben. Die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung wurde damit begründet, dass der Ehemann sein gesetzliches Recht zur Übernahme des von ihm eingebrachten Hauses wirksam geltend gemacht hatte.
  • Folgen: Die Ehefrau erhält keine Nutzungsentschädigung vom Ehemann. Sie muss ihren Miteigentumsanteil an ihn übertragen, wodurch er Alleineigentümer des Hauses wird. Der Wert des Hauses wird bei der weiteren Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens berücksichtigt.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Kein direkter Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Gütergemeinschaft nach Geltendmachung des Übernahmerechts am Familienheim durch den Ehemann

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 11 UF 13/24) vom 26. November 2024 hat wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft nach einer Ehescheidung geklärt.

Mann sitzt allein im leeren Raum eines ehemaligen Familienhauses nach Trennung, Isolation
Symbolbild: KI generiertes Bild

Im Kern ging es darum, ob eine geschiedene Ehefrau von ihrem Ex-Mann eine Nutzungsentschädigung für das von ihm allein bewohnte, ehemals gemeinsame Familienheim verlangen kann, insbesondere nachdem dieser sein gesetzliches Übernahmerecht für das von ihm in die Ehe eingebrachte Grundstück geltend gemacht hatte. Ferner stand zur Debatte, ob die Ehefrau verpflichtet ist, der Rückübertragung des Alleineigentums an diesem Grundstück zuzustimmen.

Die Ausgangssituation: Streit um das Familienheim nach Scheidung und Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Die beiden Beteiligten, ein 1932 geborener Mann und eine 1939 geborene Frau, waren von 2009 bis Januar 2020 verheiratet, als ihre Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Etwa ein halbes Jahr nach ihrer Hochzeit hatten sie in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Im Rahmen dieser Vereinbarung brachte der Ehemann unter anderem das Hausgrundstück in der C.-straße 00 in T. in das sogenannte Gesamtgut – das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten – ein. Das Erdgeschoss dieses Hauses diente dem Paar als Ehewohnung.

Eine Besonderheit stellte die Nutzung des Obergeschosses dar: Dort wohnte bereits seit Ende der 1990er Jahre die Tochter des Ehemannes mietfrei. Diese Regelung blieb auch nach der Vereinbarung der Gütergemeinschaft bestehen, selbst als es später zu Spannungen kam, die sogar in einer – letztlich nicht weiterverfolgten – Räumungsklage des Ehepaares gegen die Tochter mündeten.

Nach der Trennung zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im Erdgeschoss aus, während der Ehemann dort wohnen blieb und die Räumlichkeiten weiterhin allein nutzte. Die geschiedenen Eheleute beabsichtigten die Beendigung und Auseinandersetzung ihrer Gütergemeinschaft, ein Prozess, der bis heute nicht vollständig abgeschlossen ist. Im Dezember 2018 kam es zu einer notariellen Teilauseinandersetzung, bei der erhebliche Geldbeträge aus dem Verkauf einer Ferienwohnung und einem Wertpapierdepot als Vorauszahlungen auf die spätere hälftige Aufteilung des Gesamtguts an beide ausgezahlt wurden.

Bis zur Scheidung im Januar 2020 und darüber hinaus bis Mai 2020 zahlte der Ehemann Unterhalt an seine geschiedene Frau (zunächst monatlich 2.794 Euro, dann 900 Euro). Bei der Berechnung dieses Unterhalts wurde der Wert seines mietfreien Wohnens im Haus bereits einkommenserhöhend berücksichtigt.

Der Streitpunkt: Forderung nach Nutzungsentschädigung und die Geltendmachung des Übernahmerechts am eingebrachten Hausgrundstück

Im April 2020 signalisierte der Anwalt des Ehemannes, dass jeder Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebrachte Gegenstände, insbesondere das Haus, zurücknehmen könne und es daher der Übertragung auf seinen Mandanten bedürfe. Daraufhin forderte die geschiedene Ehefrau im Mai 2020 eine Neuregelung der Hausnutzung und verlangte von ihrem Ex-Mann eine Nutzungsentschädigung von monatlich 500 Euro für dessen alleinige Nutzung der Erdgeschosswohnung.

Ihr ursprünglicher gerichtlicher Antrag im August 2020 zielte zunächst darauf ab, die Zustimmung des Ex-Mannes zur Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gegen dessen Tochter für die Nutzung der Obergeschosswohnung zu ersetzen. Im Juni 2022 erweiterte sie ihren Antrag: Nun verlangte sie zusätzlich von ihrem geschiedenen Ehemann die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Erdgeschosswohnung seit Februar 2020, zuletzt in Höhe von monatlich 670 Euro für das gesamte Haus.

Parallel dazu betrieb die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des Grundstücks, für das auch ein Wertgutachten erstellt wurde. In einem gesonderten Verfahren erklärte das Amtsgericht diese Zwangsversteigerung jedoch für unzulässig. Der Grund: Der geschiedene Ehemann hatte im Juni 2022 ausdrücklich sein Übernahmerecht gemäß § 1477 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an dem von ihm eingebrachten Grundstück geltend gemacht. Dieses Recht stellt ein die Versteigerung hinderndes Recht dar.

Der geschiedene Ehemann beantragte die Abweisung der Zahlungsforderung seiner Ex-Frau. Er argumentierte, dass er nach Geltendmachung seines Übernahmerechts keine Nutzungsentschädigung schulde. Für den Fall, dass das Gericht anders entscheiden sollte, rechnete er hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für das Haus (wie Versicherungen, Abgaben, Reparaturen) gegen die Forderung seiner Ex-Frau auf. Zusätzlich stellte er einen Widerantrag: Die geschiedene Ehefrau solle verpflichtet werden, an der Rückübertragung ihres Miteigentumsanteils am Haus auf ihn mitzuwirken, da er sein Übernahmerecht erklärt habe und sie die erforderlichen Erklärungen verweigere.

Das Amtsgericht hatte der geschiedenen Ehefrau in erster Instanz teilweise Recht gegeben und den Ex-Mann zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von ihm genutzte Erdgeschosswohnung verurteilt, nicht jedoch für die von der Tochter genutzte Obergeschosswohnung. Als Begründung führte das Amtsgericht an, dass die Trennung eine Änderung der Geschäftsgrundlage für die Nutzung der Erdgeschosswohnung darstelle. Die Höhe des Anspruchs bemaß es auf der Grundlage des im Versteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens (Hälfte des ermittelten Mietwerts). Gegen diesen Beschluss legte der geschiedene Ehemann Beschwerde ein und verfolgte seinen Widerantrag auf Rückübertragung des Eigentums weiter.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm: Kein Geld für die Ehefrau, Haus geht an den Ehemann

Das Oberlandesgericht Hamm änderte die Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde und den Widerantrag des geschiedenen Ehemannes grundlegend ab:

  1. Die Zahlungsanträge der geschiedenen Ehefrau auf Nutzungsentschädigung wurden vollständig zurückgewiesen.
  2. Die geschiedene Ehefrau wurde verpflichtet, der Übertragung ihres Eigentumsanteils an der Immobilie C.-straße 00 auf den geschiedenen Ehemann zuzustimmen, sodass dieser Alleineigentümer wird. Sie muss zudem die entsprechende Umschreibung im Grundbuch bewilligen.
  3. Die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen wurden der geschiedenen Ehefrau auferlegt.
  4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 215.074 Euro festgesetzt.

Die Begründung des Gerichts I: Warum kein direkter Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Ehefrau bei Gütergemeinschaft besteht

Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass sowohl die Beschwerde als auch der Widerantrag des geschiedenen Ehemannes zulässig waren.

Hinsichtlich der geforderten Nutzungsentschädigung führte das Gericht aus, dass bei Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, ein Anspruch auf Nutzungsentgelt für das im Miteigentum stehende Familienheim weder aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB (Regelung zur Ehewohnung nach Trennung) noch aus § 745 Abs. 2 BGB (Regelung zur Nutzung bei Miteigentum) hergeleitet werden kann. Entscheidend sei vielmehr die Vorschrift des § 1472 BGB. Diese enthalte eine abschließende Sonderregelung für die Verwaltung und Nutzung des Gesamtguts während der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, die auch nach der Scheidung maßgeblich sei. Diese Regelung begründe im Regelfall keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen.

Zwar sei der geschiedene Ehemann gemäß § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet, an Verwaltungsmaßnahmen mitzuwirken, was auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den alleinigen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums umfassen könne. Der Bundesgerichtshof habe hierzu entschieden, dass die Trennung der Ehegatten eine grundlegende Änderung der Verhältnisse darstellt, die eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung rechtfertige – typischerweise durch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung des in der Immobilie verbliebenen Ehegatten.

Der entscheidende Punkt laut OLG Hamm ist jedoch: Der sich daraus möglicherweise ergebende Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht nicht der geschiedenen Ehefrau persönlich zu und ist nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Vielmehr ist dieser Anspruch Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten, des sogenannten Gesamtguts. Er geht auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam (§ 1473 Abs. 1 BGB). Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes, wie Mieteinnahmen oder der Wert des mietfreien Wohnens, werden auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft und während ihrer Auseinandersetzung (dann als Liquidationsgemeinschaft bezeichnet) weiterhin Teil dieses Gesamtguts. Das bedeutet, der Wert der Nutzung durch den Ehemann fließt rechnerisch in den Topf des zu teilenden Vermögens ein und kommt beiden Ehegatten bei der endgültigen Auseinandersetzung zugute.

Das Gericht sah im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Eine in der Rechtsprechung diskutierte Ausnahme, wonach ein Ehegatte bei besonderer Bedürftigkeit einen anteiligen Anspruch direkt geltend machen könne, sah das Gericht als nicht gegeben an. Die geschiedene Ehefrau habe ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt. Zudem sei dem Gericht bekannt, dass ihr aus der Teilauseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Jahr 2018 bereits erhebliche Geldbeträge zugeflossen waren. Da nach diesen Grundsätzen bereits kein direkter Zahlungsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen ihren Ex-Mann bestand, musste das Gericht auch nicht mehr auf die vom Ehemann hilfsweise erklärte Aufrechnung mit eigenen Aufwendungsersatzansprüchen für das Haus eingehen.

Die Begründung des Gerichts II: Das wirksame Übernahmerecht des Ehemannes und die Pflicht zur Rückübertragung des Eigentums

Der Widerantrag des geschiedenen Ehemannes auf Zustimmung zur Rückübertragung des Hausgrundstücks war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm begründet. Die geschiedene Ehefrau ist verpflichtet, an der Rückübertragung des Hausgrundstücks auf ihren Ex-Mann mitzuwirken, weil dieser von seinem Übernahmerecht gemäß § 1477 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht hat.

Nach rechtskräftiger Scheidung befindet sich das Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft in der Auseinandersetzung, wie in den §§ 1471 ff. BGB geregelt. Ein wichtiger Teil dieser Auseinandersetzung ist die Möglichkeit, das sogenannte Übernahmerecht für eingebrachte Gegenstände auszuüben. Das bedeutet, ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm Gegenstände, die er allein in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, gegen Wertersatz wieder allein übertragen werden.

Das Gericht erläuterte, dass das Übernahmerecht ein sogenanntes Gestaltungsrecht ist. Es wird durch eine einseitige, formlose, aber dem anderen Ehegatten zugehende und unwiderrufliche Erklärung geltend gemacht. Einer besonderen Form, wie sie beispielsweise für Grundstücksgeschäfte nach § 311b BGB erforderlich ist (notarielle Beurkundung), bedarf die Ausübung dieses Rechts nicht, auch wenn es um ein Grundstück geht. Es ist zudem an keine Frist gebunden.

Der geschiedene Ehemann hat dieses Übernahmerecht nach Überzeugung des Gerichts spätestens mit seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2022 in dem parallel geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Ibbenbüren (Az. 41 F 149/22) ausdrücklich und wirksam erklärt.

Mit dieser wirksamen Erklärung des Übernahmerechts entsteht für die geschiedene Ehefrau die Pflicht, die zur Übertragung des Eigentums notwendigen Handlungen vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkung an der Auflassung (die Einigung über den Eigentumsübergang) und die Abgabe der für die Grundbuchumschreibung erforderlichen Erklärungen gemäß §§ 925, 873 BGB.

Der Wert des übernommenen Gegenstandes – hier des Hausgrundstücks – den der übernehmende Ehegatte dem Gesamtgut ersetzen muss (§ 1477 Abs. 2 BGB), wird bei einer vorzeitigen Ausübung des Übernahmerechts in der Regel nicht in Geld an das Gesamtgut gezahlt. Stattdessen wird dieser Wert mit dem Überschussanteil verrechnet, der dem übernehmenden Ehegatten bei der endgültigen Teilung des Gesamtguts zusteht (§ 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Kosten des Verfahrens und Endgültigkeit der Entscheidung des OLG Hamm

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den allgemeinen Grundsätzen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO), wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Da die geschiedene Ehefrau mit ihren Anträgen vollständig unterlegen war und der Widerantrag des geschiedenen Ehemannes Erfolg hatte, wurden ihr die gesamten Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist nicht anfechtbar und somit rechtskräftig.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil klargestellt, dass bei einer Gütergemeinschaft kein direkter Anspruch auf Nutzungsentschädigung für ein gemeinsames Familienheim besteht, wenn der Ex-Partner sein gesetzliches Übernahmerecht geltend macht. Ein in die Ehe eingebrachtes Grundstück kann vom ursprünglichen Eigentümer durch Ausübung des Übernahmerechts zurückgefordert werden, wobei der Wert mit seinem Anteil am Gesamtvermögen verrechnet wird. Diese Entscheidung verdeutlicht die besonderen Regelungen der Gütergemeinschaft, die auch nach einer Scheidung während der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens fortbestehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Gütergemeinschaft und welche Auswirkungen hat sie auf gemeinsames Vermögen bei einer Scheidung?

Die Gütergemeinschaft ist einer der drei gesetzlichen Güterstände im deutschen Familienrecht, den Ehepartner bei der Eheschließung wählen können. Im Gegensatz zum Regelfall der Zugewinngemeinschaft wird bei der Gütergemeinschaft das Vermögen beider Ehepartner grundsätzlich zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengelegt. Man spricht hier vom sogenannten Gesamtgut.

Was gehört zum Gesamtgut?

Zum Gesamtgut gehören meist das gesamte Vermögen, das den Ehepartnern vor der Ehe gehört hat, sowie alles, was sie während der Ehe hinzugewinnen. Stellen Sie sich vor, jeder Partner bringt sein eigenes Sparbuch, sein Auto und vielleicht eine Immobilie in die Ehe ein. Bei Gütergemeinschaft wird dies alles Teil des gemeinsamen Gesamtguts. Auch Einkommen und Erbschaften, die während der Ehe anfallen, fallen in der Regel in dieses Gesamtgut.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Bestimmte Vermögenswerte bleiben im Alleineigentum eines Ehepartners. Dazu gehören das sogenannte Sondergut (Dinge, die man nicht übertragen kann, wie z.B. ein Nießbrauchrecht) und das Vorbehaltsgut (Vermögen, das im Ehevertrag ausdrücklich als Alleineigentum eines Partners festgelegt wurde oder das erbschaftsweise unter der Bedingung erhalten hat, dass es sein Alleineigentum bleibt).

Auswirkungen bei einer Scheidung

Bei einer Scheidung wird die Gütergemeinschaft beendet. Das bedeutet, das gemeinsame Gesamtgut muss auseinandergesetzt werden. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Zugewinngemeinschaft. Es geht hier nicht darum, den Vermögenszuwachs während der Ehe auszugleichen, sondern das gemeinsame Vermögen selbst zu teilen.

Die Auseinandersetzung des Gesamtguts ist oft komplex. Zuerst müssen Schulden, die zum Gesamtgut gehören, beglichen werden. Der verbleibende Überschuss des Gesamtguts wird dann grundsätzlich hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt.

Was viele überrascht: Auch wenn ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen in die Ehe (ins Gesamtgut) eingebracht hat als der andere, gehört dieses Vermögen nun dem Gesamtgut und wird bei der Scheidung hälftig geteilt, sofern es nicht zum Sonder- oder Vorbehaltsgut gehört. Die einfache Vorstellung, dass jeder das zurückbekommt, was er „mitgebracht“ hat, stimmt bei der Gütergemeinschaft so nicht. Es ist die Gemeinschaft, die im Vordergrund steht.

Die Auseinandersetzung des Gesamtguts kann durch Verkauf von Vermögenswerten oder durch Übertragung auf einen Partner gegen Ausgleichszahlung erfolgen.

Gesetzliche Regelungen zur Gütergemeinschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab Paragraph 1415. Dort sind die Details zum Gesamtgut, Sondergut, Vorbehaltsgut und der Auseinandersetzung geregelt.


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Was ist eine Nutzungsentschädigung und wann kann sie gefordert werden, wenn ein gemeinsames Haus von einem Ehepartner allein genutzt wird?

Eine Nutzungsentschädigung ist im Grunde eine Zahlung, die ein Ehepartner vom anderen verlangen kann, wenn dieser das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung allein nutzt, während der andere ausgezogen ist. Stellen Sie sich vor, das Haus gehört beiden Ehepartnern gemeinsam. Wenn nur einer darin wohnt, nutzt er den Anteil des anderen mit. Für diese Nutzung kann der ausgezogene Partner unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entschädigung verlangen.

Wann kann eine Nutzungsentschädigung gefordert werden?

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch nur, weil ein Ehepartner auszieht. Typischerweise kann eine solche Zahlung erst gefordert werden, wenn sich die Lebensverhältnisse der Eheleute verfestigt haben, oft nach der Trennung oder im Zuge des Scheidungsverfahrens.

Wichtig ist dabei, dass der ausgezogene Ehepartner die Neuregelung der Nutzung des Hauses aktiv verlangt hat. Das kann geschehen, indem er den im Haus verbliebenen Partner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auffordert oder die Verwertung des Hauses (z.B. Verkauf oder Vermietung an Dritte) fordert. Solange der ausgezogene Partner die alleinige Nutzung durch den anderen duldet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Der Anspruch beginnt oft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung oder eine anderweitige Regelung ernsthaft und nachweisbar gefordert wurde.

Wie wird die Höhe der Nutzungsentschädigung ermittelt?

Die Höhe einer Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem, was man für das Haus oder die Wohnung auf dem freien Mietmarkt erzielen könnte, also der ortsüblichen Miete. Man schaut also: Wie viel Miete würde jemand bezahlen, um dieses Haus oder diese Wohnung zu nutzen?

Oft wird dabei der Mietwert des gesamten Objekts ermittelt. Da die Nutzungsentschädigung aber nur dafür gezahlt wird, dass der eine Partner den Anteil des anderen mitbenutzt, beträgt die Entschädigung meist die Hälfte dieses Mietwerts.

Bei der Festlegung der genauen Höhe können auch individuelle Umstände eine Rolle spielen, wie zum Beispiel die Zahlung von Darlehensraten oder Instandhaltungskosten durch den im Haus wohnenden Ehepartner.

Zusammenhang mit dem Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung

Ein wichtiger Punkt ist die Verbindung zur Unterhaltsberechnung. Wenn ein Ehepartner mietfrei im gemeinsamen Haus wohnt, spart er die Mietkosten. Diese Ersparnis wird bei der Berechnung des Unterhalts als „Wohnvorteil“ angerechnet. Der Wohnvorteil wird dem Einkommen des im Haus wohnenden Ehepartners hinzugerechnet, da er dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.

Der Wohnvorteil kann den Bedarf oder den Anspruch auf eine zusätzliche Nutzungsentschädigung beeinflussen. Wenn der Wohnvorteil in voller Höhe bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann dies dazu führen, dass ein separater Anspruch auf Nutzungsentschädigung entweder entfällt oder reduziert wird, um eine „Doppelbelastung“ des im Haus wohnenden Partners zu vermeiden. Es geht darum, eine faire Lösung zu finden, die sowohl die Nutzung der Immobilie als auch die Unterhaltspflichten angemessen berücksichtigt.


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Was bedeutet das Übernahmerecht gemäß § 1477 Abs. 2 BGB und wie beeinflusst es die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft bei einem eingebrachten Hausgrundstück?

Wenn Eheleute in der Gütergemeinschaft leben, gehört ihnen ein Großteil ihres Vermögens grundsätzlich gemeinsam. Bei der Beendigung der Gütergemeinschaft (zum Beispiel durch Scheidung oder den Tod eines Ehepartners) muss dieses gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden.

Das Gesetz sieht aber für bestimmte Gegenstände, die ein Ehepartner allein in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, eine Besonderheit vor. Dies betrifft oft Dinge, die einem Ehepartner schon vor der Ehe gehörten. Ein Hausgrundstück ist hier ein häufiges Beispiel.

Das besondere Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB

§ 1477 Abs. 2 BGB regelt ein spezielles Recht für den Ehepartner, der ein Hausgrundstück (oder ein Erbbaurecht) in die gemeinsame Gütergemeinschaft eingebracht hat. Dieses Recht bedeutet, dass dieser Ehepartner bei der Aufteilung der Gütergemeinschaft das Grundstück bevorzugt zurücknehmen darf.

Stellen Sie sich vor, Sie haben vor der Ehe ein Haus besessen und dieses Haus ist Teil der Gütergemeinschaft geworden. Dank § 1477 Abs. 2 BGB haben Sie das Recht, dieses Haus bei der Auseinandersetzung wieder in Ihr alleiniges Eigentum zu überführen, auch wenn es zwischenzeitlich zum gemeinsamen Vermögen gehörte.

Auswirkungen auf die Aufteilung der Gütergemeinschaft

Dieses Übernahmerecht hat erhebliche Folgen für die Auseinandersetzung:

  • Keine automatische Teilung oder Versteigerung: Das eingebrachte Hausgrundstück wird nicht wie andere Vermögenswerte behandelt, die möglicherweise verkauft und deren Erlös geteilt werden müssten. Es wird dem Ehepartner, der es eingebracht hat, zugeordnet.
  • Ausschluss von der Teilungsversteigerung: Der andere Ehepartner kann in der Regel nicht verlangen, dass das Haus zwangsversteigert wird, um seinen Anteil am Vermögen zu erhalten, solange das Übernahmerecht besteht und ausgeübt wird.
  • Mögliche Ausgleichszahlung: Wenn der Wert des zurückgenommenen Grundstücks den Anteil am gemeinsamen Vermögen übersteigt, der dem übernehmenden Ehepartner zusteht, muss dieser Ehepartner den anderen Ehepartner finanziell ausgleichen. Der andere Ehepartner erhält dann eine Ausgleichszahlung in Geld für den Wert, der ihm eigentlich aus dem gemeinsamen Vermögen zustehen würde, aber nun durch das Übernahmerecht nicht in Form des Grundstücks (oder dessen Erlös) realisiert werden kann.

Dieses Recht schützt also den Ehepartner, der das Grundstück ursprünglich in die Ehe eingebracht hat, davor, dass es bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft gegen seinen Willen verkauft oder geteilt werden muss.


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Kann eine Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks während der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft durchgeführt werden und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Grundsätzlich ist eine Teilungsversteigerung auch dann möglich, wenn ein Hausgrundstück zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört und diese aufgelöst wird, beispielsweise im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners. Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, eine Immobilie, die mehreren Personen gemeinsam gehört, zu verkaufen und den Erlös unter den Eigentümern aufzuteilen.

Bei einer Gütergemeinschaft gehört das Vermögen der Ehepartner – das sogenannte Gesamtgut – ihnen gemeinsam und ungeteilt. Wenn diese Gemeinschaft endet, muss das Gesamtgut aufgeteilt werden. Ein Hausgrundstück kann Teil dieses Gesamtguts sein.

Das Übernahmerecht als wichtige Besonderheit

Für Ehepartner, die in Gütergemeinschaft gelebt haben, gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit, die eine Teilungsversteigerung verhindern kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 1477 Absatz 2 BGB ein Übernahmerecht vor. Dieses Recht ermöglicht es einem Ehepartner, das Hausgrundstück oder andere zum Gesamtgut gehörende Gegenstände ganz oder teilweise allein zu übernehmen.

Was bedeutet das Übernahmerecht für die Teilungsversteigerung?

Wenn ein Ehepartner sein Übernahmerecht ausübt, kann er damit eine von der Gegenseite beantragte Teilungsversteigerung verhindern. Stattdessen wird der Wert des Hauses ermittelt, und der übernehmende Ehepartner muss den anderen Ehepartner für dessen Anteil am Wert des Hauses auszahlen.

Das Übernahmerecht muss in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Übernahme den Grundsätzen einer billigen Auseinandersetzung entspricht.

Alternativen zur Versteigerung

Auch wenn eine Teilungsversteigerung droht oder durch das Übernahmerecht verhindert wird, gibt es für den nicht übernehmenden Ehepartner Möglichkeiten, seinen Anteil am Wert des Hauses zu erhalten. Dies geschieht meist durch eine Ausgleichszahlung des übernehmenden Ehepartners. Der Betrag der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem ermittelten Wert des Hauses und dem jeweiligen Anteil des Ehepartners am Gesamtgut.

Für Sie als Betroffener bedeutet dies, dass die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung bei einer Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft besteht, diese aber durch das gesetzlich vorgesehene Übernahmerecht des anderen Ehepartners blockiert werden kann, was dann zu einer Ausgleichszahlung führt.


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Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Ehegattenunterhalts und wie wird der Wohnvorteil des im Haus wohnenden Ehepartners dabei berücksichtigt?

Die Höhe des Ehegattenunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung hängt von verschiedenen Umständen ab. Wichtig ist vor allem die finanzielle Situation beider Ehepartner. Dazu zählt nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch andere Einnahmen wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder auch bestimmte Sozialleistungen. Berücksichtigt werden in der Regel die Einkünfte, die während der Ehezeit erzielt wurden und die für die Lebensführung der Familie maßgeblich waren. Davon werden notwendige Ausgaben abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen jedes Ehepartners zu ermitteln.

Eine Besonderheit kann sich ergeben, wenn einer der Ehepartner weiterhin in einer gemeinsamen Immobilie wohnt. Dies führt oft zu einem sogenannten Wohnvorteil. Stellen Sie sich vor, Sie wohnen mietfrei in einem Haus oder einer Wohnung, für die Sie sonst Miete bezahlen müssten. Dieser Vorteil, also das gesparte Geld für die Miete, hat einen finanziellen Wert.

Juristisch wird dieser finanzielle Vorteil, das mietfreie Wohnen in der eigenen oder gemeinsamen Immobilie, wie zusätzliches Einkommen betrachtet. Es ist quasi so, als würden Sie die Immobilie an sich selbst vermieten und dafür einen Mietzins erhalten. Die Höhe dieses fiktiven Einkommens, des Wohnvorteils, orientiert sich oft am Mietwert der Immobilie, also dem Betrag, der auf dem freien Markt als Miete dafür erzielt werden könnte.

Dieser fiktive Wohnvorteil erhöht das anrechenbare Einkommen des Ehepartners, der in der Immobilie wohnt. Wenn das Einkommen dieses Ehepartners rechnerisch höher wird (weil der Wohnvorteil dazugerechnet wird), kann dies Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhalts haben. Da der Unterhalt in der Regel aus der Differenz der Einkommen beider Ehepartner berechnet wird, kann ein höher angenommenes Einkommen beim im Haus wohnenden Ehepartner dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch des anderen Ehepartners geringer ausfällt.

Der Wohnvorteil hat auch eine Bedeutung im Zusammenhang mit einer möglichen Nutzungsentschädigung. Eine Nutzungsentschädigung könnte der Ehepartner verlangen, der nicht mehr in der gemeinsamen Immobilie wohnt, weil der andere Ehepartner die Immobilie alleine nutzt. Wenn der Wohnvorteil des im Haus wohnenden Ehepartners bei der Unterhaltsberechnung bereits als Einkommen berücksichtigt wurde, hat der andere Ehepartner diesen Vorteil mittelbar über den Unterhalt bereits „kompensiert“ bekommen. Das bedeutet, dass in diesem Fall ein separater Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Immobilie reduziert oder sogar komplett entfallen kann. Es wird vermieden, dass der ausziehende Ehepartner doppelt entschädigt wird – einmal über einen höheren Unterhalt (weil der Wohnvorteil das Einkommen des anderen erhöht und so den Unterhaltsanspruch mindert) und einmal über eine zusätzliche Nutzungsentschädigung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand im deutschen Eherecht, bei dem das Vermögen beider Ehepartner grundsätzlich zu einem gemeinsamen Vermögen, dem sogenannten Gesamtgut, verschmilzt. Dies bedeutet, dass alle Vermögenswerte, die die Ehegatten vor oder während der Ehe erwerben, grundsätzlich beiden gemeinsam gehören, außer sie gehören zum Sonder- oder Vorbehaltsgut. Bei der Beendigung der Ehe, etwa durch Scheidung, wird das Gesamtgut aufgeteilt, häufig durch Verkauf oder Übertragung der eingebrachten Sachen. Die gesetzlichen Regelungen dazu stehen in den §§ 1415–1518 BGB.

Beispiel: Wenn ein Ehepartner ein Haus in die Ehe einbringt, wird dieses Teil des Gesamtguts und gehört beiden, nicht nur dem Einbringer.


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Nutzungsentschädigung

Die Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung, die verlangt werden kann, wenn ein Ehepartner eine gemeinschaftliche Immobilie allein nutzt, während der andere ausgezogen ist. Sie soll den Wert der Nutzung des Anteils des anderen Ehepartners ausgleichen, der das Objekt derzeit nicht nutzen kann. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsteht regelmäßig erst nach einer Trennung und einer konkreten Neuregelung der Nutzung und bemisst sich oft an der Hälfte des ortsüblichen Mietwerts. Wird ein Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung schon berücksichtigt, kann dies den Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausschließen oder verringern.

Beispiel: Ehepartner A wohnt allein in der gemeinsamen Wohnung, während Ehepartner B ausgezogen ist. B verlangt von A eine monatliche Zahlung für die Nutzung, weil A den Anteil von B „mitbenutzt“.


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Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB

Das Übernahmerecht ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht eines Ehegatten, der in der Gütergemeinschaft einen Gegenstand – insbesondere ein Grundstück – allein eingebracht hat. Es erlaubt ihm, bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft die Rückübertragung dieses eingebrachten Gegenstands zu verlangen, also das Eigentum wieder allein zu übernehmen. Durch die Ausübung dieses Rechts wird in der Regel eine Versteigerung oder Aufteilung des Gegenstands verhindert, stattdessen erfolgt eine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten. Das Recht wird durch eine einseitige, dem anderen Ehegatten zugehende und unwiderrufliche Erklärung ausgeübt und ist nicht an eine Form oder Frist gebunden.

Beispiel: Ehepartner A bringt sein Haus vor der Ehe in die Gütergemeinschaft ein. Nach der Scheidung fordert A die Rückübertragung des Hauses nach § 1477 Abs. 2 BGB.


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Gesamtgut

Das Gesamtgut bezeichnet das gemeinsame Vermögen der Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Es besteht aus sämtlichen Vermögenswerten, die in die Gütergemeinschaft eingebracht wurden oder während der Ehe erworben wurden, soweit sie nicht Sonder- oder Vorbehaltsgut sind. Das Gesamtgut wird gemeinschaftlich verwaltet und ist bei Beendigung der Gütergemeinschaft (etwa durch Scheidung) zu teilen. Nutzungen und Belastungen des Gesamtguts beeinflussen die gemeinsame Vermögensaufteilung.

Beispiel: Das während der Ehe gemeinsam erworbene Haus, das Geld auf gemeinsamen Konten und andere Werte bilden zusammen das Gesamtgut.


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Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung ist ein Zwangsverfahren, bei dem eine Immobilie, die mehreren Personen gemeinsam gehört, verkauft wird, wenn diese keine Einigung über die Aufteilung erzielen. Der Erlös wird nach Anteilen auf die Eigentümer verteilt. Im Rahmen einer Gütergemeinschaft ist eine Teilungsversteigerung grundsätzlich möglich, jedoch kann sie durch das Übernahmerecht eines Ehegatten (§ 1477 Abs. 2 BGB) verhindert werden, wenn dieser sein Recht ausübt, das Grundstück zurückzunehmen. Dann wird nicht zwangsversteigert, sondern eine Ausgleichszahlung geleistet.

Beispiel: Zwei geschiedene Ehepartner wollen ein gemeinsames Haus aufteilen. Einer beantragt eine Teilungsversteigerung, doch der andere übt sein Übernahmerecht aus und verhindert so die Versteigerung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1472 BGB (Verwaltung und Nutzung des Gesamtguts während der Auseinandersetzung): Diese Vorschrift regelt abschließend die Verwaltung und Nutzung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft, auch nach der Scheidung. Sie schließt direkte Ansprüche eines Ehegatten auf Nutzungsentschädigung gegenüber dem anderen aus, da solche Ansprüche Teil des Gesamtguts sind und beiden Ehegatten gemeinsam zustehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat den Anspruch der Ehefrau auf direkte Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgelehnt, weil die Nutzungserlöse und Nutzungen des Familienheims im Gesamtgut verbleiben und erst bei Teilung berücksichtigt werden.
  • § 1477 Abs. 2 BGB (Übernahmerecht des Ehegatten an eingebrachten Gegenständen): Ein Ehegatte kann nach Beendigung der Gütergemeinschaft verlangen, dass ihm die von ihm eingebrachten Gegenstände gegen entsprechende Wertersatzleistung wieder übertragen werden. Dieses Gestaltungsrecht ist einseitig und unwiderruflich ausübbar und hindert die Verwertung durch Dritte, etwa eine Zwangsversteigerung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ehemann hat wirksam sein Übernahmerecht an dem eingebrachten Familienheim geltend gemacht, wodurch die Zwangsversteigerung verhindert und er als einziger Eigentümer eingesetzt wurde.
  • § 1473 Abs. 1 BGB (Leistungen an das Gesamtgut): Ansprüche auf Nutzungsentgelte oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gesamtgutgegenständen fließen dem Gesamtgut zu und nicht unmittelbar einem Ehegatten. Das Vermögen wird gemeinschaftlich verwaltet und aufgeteilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Demnach erhielt die geschiedene Ehefrau keinen persönlichen Anspruch auf Zahlung der Nutzungsentschädigung, weil diese Leistungen als Teil des Gesamtguts im Güterstand der Gütergemeinschaft anzusehen sind.
  • §§ 925, 873 BGB (Auflassung und Grundbucheintragung bei Eigentumsübertragung): Für die Übertragung von Grundstückseigentum sind die Einigung (Auflassung) und die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Mitwirkung beider Parteien ist notwendig, um den Eigentumsübergang rechtlich wirksam zu machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die geschiedene Ehefrau ist verpflichtet, an der Rückübertragung ihres Miteigentumsanteils auf den Ehemann mitzuwirken, da dieser sein Übernahmerecht geltend gemacht hat und die Eigentumsumschreibung vollzogen werden muss.
  • § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB (Ehewohnung nach Trennung): Diese Norm regelt die Nutzung der ehelichen Wohnung nach Trennung, beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für Miteigentümer bei Gütergemeinschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat klargestellt, dass diese Vorschrift für die Nutzungsentschädigung nach Gütergemeinschaft nicht herangezogen werden kann, weshalb die Ehefrau daraus keinen Anspruch ableiten konnte.
  • § 745 Abs. 2 BGB (Nutzung bei Miteigentum): Diese Regelung regelt Nutzungsansprüche bei Miteigentum allgemein, gewährt jedoch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zwischen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch der Ehefrau auf Nutzungsentschädigung konnte nicht über diese Norm gestützt werden, da sie dem güterrechtlichen Sonderregime nicht entspricht.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 11 UF 13/24 – Beschluss vom 26.11.2024


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