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Nutzungsvergütungsanspruch gegen nicht unterhaltsbedürftiges Kind für Kinderzimmernutzung

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 72/19 – Beschluss vom 14.02.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.6.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 3.604,50.

Gründe

I.

Der antragstellende Vater der Antragsgegnerin begehrt von dieser eine Nutzungsentschädigung für eine von ihm angemietete und der Antragsgegnerin anteilig zur Verfügung gestellten Dachgeschosswohnung.

Das von dem Antragsteller, seiner Ehefrau sowie den (inzwischen vier) gemeinsamen Kindern bewohnte Haus besteht aus insgesamt vier Wohnungen, die auf vier Etagen verteilt sind. Als die im Alleineigentum des Antragstellers stehenden und von der Familie zuvor bewohnten drei Wohnungen im Souterrain, dem Erdgeschoss sowie der ersten Etage für die Familie zu eng wurden, mietete der Antragsteller ab 1999 die nicht in seinem Eigentum stehende Dachgeschosswohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einer Dusche, einem Gäste-WC sowie einem Kelleranteil, an. Diese wurde fortan im Wesentlichen von der am 02.10.1998 geborenen Antragsgegnerin sowie deren am 28.05.2002 geborenen Bruder X. genutzt.

Die Kaltmiete beträgt seit Juli 2017 monatlich EUR 565,00 zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von EUR 75,00. Zusätzlich fallen für Heizung und Strom weitere EUR 165,00 monatlich an.

Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin besteht seit Längerem Streit darüber, welchen Ausbildungsweg die Antragsgegnerin einschlagen soll/möchte. Insbesondere ist der Antragsteller nicht dazu bereit, die von der Antragsgegnerin angestrebte und zwischenzeitlich im September 2018 aufgenommene Schauspielausbildung […] zu finanzieren. Im Februar/März 2017 erhielt die Antragsgegnerin auf ihre Bewerbung die Zusage der A.-Universität zu September 2017.

Zum 31.7.2017 beendete die Antragsgegnerin ihre allgemeine Schulausbildung. Die von dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Wohnung bewohnte sie weiterhin. Wegen der bestehenden „Unruhe“ in der Familie, der von dem Antragsteller abgelehnten Finanzierung der Ausbildung sowie dem Wunsch der Antragsgegnerin, noch ein Jahr „frei“ zu machen und zu schauen, ob das Studium tatsächlich das Richtige für sie sei, verschob die Antragsgegnerin den Studienbeginn auf September 2018. Ab August 2017 arbeitete sie in Teilzeit in der Gastronomie, wobei der hieraus erzielte Verdienst zwischen den Beteiligten streitig ist. Während dieser Zeit versorgte die Mutter der Antragsgegnerin diese weiterhin mit Lebensmitteln und weiterem Lebensbedarf.

Mit Schreiben vom 26.11.2017 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin für die anteilige Nutzung der von ihm angemieteten Dachgeschosswohnung einen „Miet-ANTEIL“ in Höhe von EUR 400,50 monatlich ab 01.12.2017.

Unter dem 4.4.2018 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 13.4.2018 zur Zahlung der bis dahin rückständigen Miete aus einem „Untermietverhältnis“ für die Monate Dezember 2017 bis April 2018 in Höhe von EUR 2.002,50 auf.

Seit September 2018 lebt die Antragsgegnerin in A. Die verfahrensgegenständliche Wohnung ist nach wie vor angemietet und wird von dem Bruder der Antragsgegnerin bewohnt. Das zuvor von der Antragsgegnerin bewohnte Zimmer steht dieser weiterhin zur Verfügung, wenn diese zu Besuch kommt. Die Mutter der Antragsgegnerin und Ehefrau des Antragstellers ist nicht damit einverstanden, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Nutzungsentschädigung verlangt. Seit April 2018 leben der Antragsteller und seiner Ehefrau voneinander getrennt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Dachgeschosswohnung für den Zeitraum vom 3.12.2017 bis einschließlich 31.8.2018 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 3.604,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2018 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 13.6.2019 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten kein Untermietverhältnis geschlossen worden sei. Zwar könne das Schreiben des Antragstellers vom 26.11.2017 ggf. als Angebot auf Vereinbarung eines Untermietverhältnisses ausgelegt werden, welches grundsätzlich von der Antragsgegnerin konkludent durch Weiternutzung der streitgegenständlichen Wohnung angenommen worden sein könne. Der Antragsteller habe in seinem Anschreiben aber nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, dass er die weitere Überlassung der Wohnung an die Antragsgegnerin gerade von der Zahlung der von ihm begehrten Nutzungsentschädigung abhängig mache.

Aus dem gleichen Grund scheiterten auch Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB, wobei hinzukomme, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Besitzverhältnisse der Beteiligten an der streitgegenständlichen Wohnung überhaupt die Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB rechtfertigten. Ansprüche aus GoA scheiterten am Fremdgeschäftsführungswillen des Antragstellers. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe die Regelung des § 814 BGB entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. II des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.6.2019 verwiesen.

Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.6.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11.7.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die er nach entsprechender Fristverlängerung gegenüber dem Beschwerdegericht am 24.9.2019 und ergänzend am 5.2.2020 begründet hat.

Der Antragsteller trägt vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum über Nettoeinkünfte von mehr als 2.000 € verfügt habe. Das von der Antragsgegnerin aufgenommene Schauspielstudium in A. entspreche nicht ihren Begabungen und Fähigkeiten. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin eine lange Orientierungszeit bis zum November 2017 eingeräumt, bevor er die streitgegenständliche Nutzungsentschädigung, welche die Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt des Kostgeldes schulde, geltend gemacht habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Dachgeschosswohnung für den Zeitraum vom 3.12.2017 bis einschließlich 30.9.2018 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 3.604,15 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2018 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Nutzungsvergütungsanspruch gegen nicht unterhaltsbedürftiges Kind für Kinderzimmernutzung
(Symbolfoto: Von Kaziyeva-Dem’yanenko Svitlana /Shutterstock.com)

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Dezember 2017 bis September 2018 gerichteten Antrag des Antragstellers abgewiesen.

1. Zwar steht der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern hatte und die Zurverfügungstellung von Wohnraum sich deswegen als Leistung von Naturalunterhalt darstellt. Denn die Antragsgegnerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unterhaltbedürftig (§ 1602 BGB).

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Auflage, § 1610 Rn. 19). Das Kind ist gehalten, alsbald nach der Schule eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 77). Für die Zeit zwischen Beendigung der Schule und dem Beginn der Ausbildung ist dem Kind eine gewisse Zeit der Erholung und Orientierung zuzubilligen, während der der Unterhaltsanspruch fortbesteht (Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 77, Staudinger/Klinkhammer, BGB (2018), § 1610 Rn. 93). Liegt allerdings bei längeren Wartezeiten oder wenn das Kind beispielsweise zur „Selbstfindung“ eine Ausbildung nicht sogleich aufnimmt, eine Rechtfertigung für eine Untätigkeit nicht vor, so greift für die Zeit bis zur Aufnahme der Ausbildung die allgemeine Erwerbsobliegenheit und es fehlt dann an der Bedürftigkeit nach § 1602 BGB (Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 79; Staudinger/Klinkhammer, a.a.O., § 1610 Rn. 93).

Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte eine Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 nicht anzunehmen sein. Die der Antragsgegnerin zuzubilligende Erholungsphase nach Beendigung der Schule hat auch der Antragsteller berücksichtigt, indem er von der Antragsgegnerin, die ihr Abitur im Juli 2017 erlangt hat, erst ab Dezember 2017 ein Nutzungsentgelt verlangt. Die Zeit von Dezember 2017 bis September 2018 stellt sich somit als reine Wartezeit dar, in der die Antragsgegnerin ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte bestreiten können und müssen. Dies hat sie, zumindest zum Teil, auch getan.

2. Wenngleich also grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 nicht unterhaltsbedürftig war, scheitert der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung daran, dass eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung nicht ersichtlich ist.

a) Eine Vereinbarung der Beteiligten über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder einer Untermietverhältnis ist nicht getroffen worden. Zwar könnte das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 26.11.2017 als Angebot auf Abschluss eines Untermietvertrages ausgelegt werden. Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin aber nicht angenommen, auch nicht konkludent durch Weiternutzung der Wohnung. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsgegnerin auch nach Erhalt des Schreibens vom 26.11.2017 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung stets ablehnte. Vielmehr hat sie dem Antragsteller gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie sich weiterhin für berechtigt hält, ohne Zahlung einer Gegenleistung in ihrem „Kinderzimmer“ zu wohnen. Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zudem ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Anschreiben vom 26.11.2017 nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, dass er die weitere Überlassung der Wohnung an die Antragsgegnerin gerade von der Zahlung der von ihm begehrten Nutzungsentschädigung abhängig macht.

b) Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2, 748 BGB. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob der nicht gleichstufige Besitz der Beteiligten an der Wohnung überhaupt ein taugliches, den Beteiligten gemeinschaftlich zustehendes Recht im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB darstellt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.7.2018, V ZR 308/17 – juris Rn. 21 f.). Zum anderen wäre der Antragsteller alleine auch nicht zu einem Neuregelungsverlangen gemäß §§ 745 Abs. 2, 748 BGB berechtigt gewesen. Dies ist eine Folge der in § 1353 BGB aufgestellten Regelungen über die eheliche Lebensgemeinschaft. Ein Kernpunkt der von den Ehegatten gemeinschaftlich zu entscheidenden Angelegenheiten ist die Ermöglichung der gegenseitigen Nutzung der Ehewohnung und des Hausrats. Daraus folgt ein Recht zur Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Auflage, § 1353 Rn. 6). Das (unentgeltliche) Besitzrecht eines gemeinsamen Kindes am eigenen Zimmer kann ein Elternteil deshalb nicht ohne Zustimmung des anderen beenden, auch wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Auf Zahlung einer Nutzungsvergütung durch das Kind hat ein Elternteil allein ohne Zustimmung des anderen keinen Anspruch (LG Frankfurt a.M., FamRZ 1990, 44; Müko/Roth, BGB, 8. Auflage, § 1353 Rn. 35).

Unstreitig ist die Ehefrau des Antragstellers nicht damit einverstanden gewesen, von der gemeinsamen Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung für das weitere Bewohnen ihres „Kinderzimmers“ zu verlangen. Der Antragsteller konnte daher – unabhängig von der Frage, ob der Besitz an der Mietwohnung überhaupt ein Recht im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 ff. BGB darstellt – nicht ohne Zustimmung seiner Ehefrau eine Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangen. Dass die Kindesmutter dem Kindesvater im Jahre 2017 bereits mitgeteilt hatte, dass sie sich scheiden lassen möchte und Verhandlungen für eine einvernehmliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung anregte, ist insoweit ohne Belang. Denn trotz Trennung besteht das Besitzrecht an der Ehewohnung für den Ehegatten so lange fort, bis eine andere familienrechtliche Anordnung oder die Scheidung erfolgt ist (LG Frankfurt FamRZ 1990, 44; Erman/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1353 Rn. 6).

c) Ein gesetzlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach §§ 987, 988 BGB scheitert daran, dass die Antragsgegnerin allein im Hinblick auf ihre Weigerung, dem Wunsch des Antragstellers entsprechend eine näher bezifferte Nutzungsentschädigung zu bezahlen, nicht als unrechtmäßige Besitzerin ihres Zimmers gelten kann. Denn der Umstand, dass sie nach den obigen Ausführungen zur maßgeblichen Zeit nicht mehr unterhaltsberechtigt war und die verlangte Zahlung ablehnte, macht sie noch nicht zum unrechtmäßigen Besitzer. Auch hierzu hätte es einer gemeinsamen Erklärung der Eltern bedurft (vgl. LG Frankfurt FamRZ 1990, 44).

d) Aus gleichem Grund scheidet ein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB auf Leistung von Wertersatz für die weitere Nutzung der Wohnung durch die Antragsgegnerin hier aus. Da die Ehefrau des Antragsgegners der gemeinsamen Tochter die weitere unentgeltliche Nutzung gestattete, erfolgte die Weiternutzung der Wohnung durch die Antragsgegnerin nicht „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 243 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 FamGKG.

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