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Ordnungsgeld fällt weg: Vater verzichtet auf Abholung des Kindes

Der Vater ruft an: ‚Das Kind bleibt heute bei dir.‘ Kurz darauf liegt eine Geldstrafe im Briefkasten. Die Mutter soll zahlen – für einen Umgang, den der Vater selbst abgesagt hatte. Das OLG Frankfurt prüfte, ob das zulässig ist.
Frau blickt auf Smartphone mit Absage-Nachricht, während Kind im Hintergrund spielt; gepackter Rucksack liegt bereit.
Ein Ordnungsgeld setzt voraus, dass der Umgangsberechtigte den Umgang auch tatsächlich und aktiv einfordert. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 WF 139/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht hob das Ordnungsgeld gegen die Mutter auf, weil der Vater den Umgang nicht einforderte.
  • Das Amtsgericht hatte gegen die Mutter 600 Euro Ordnungsgeld verhängt.
  • Der Senat sah keinen Verstoß der Mutter gegen die Umgangsregelung.
  • Der Vater erlaubte dem Kind, zu Hause zu bleiben, und erschien nicht.
  • Die Mutter kündigte nie an, den Umgang zu verweigern.
  • Für Eltern gilt: Wer Umgang will, muss ihn zur Übergabezeit einfordern.

  • Gericht: OLG Frankfurt 6
  • Datum: 08.06.2026
  • Aktenzeichen: 6 WF 139/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde in einem Ordnungsgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Umgangsrecht, Zwangsvollstreckung
  • Relevant für: Eltern, Familiengerichte, Verfahrensbeteiligte im Umgangsverfahren

Wann droht ein Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung?

Am 10. Dezember 2025 blieb der vereinbarte Umgang zwischen einem Vater und seiner Tochter aus – das Amtsgericht verhängte deshalb ein Ordnungsgeld von 600 Euro gegen die Mutter, das im Abhilfeverfahren auf 300 Euro reduziert wurde. Das Abhilfeverfahren ist ein Zwischenschritt: Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, prüft nach Eingang einer Beschwerde noch einmal selbst, ob es seinen Beschluss korrigiert, bevor die Sache an die höhere Instanz geht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 8. Juni 2026 vollständig auf und wies den Ordnungsgeldantrag des Vaters zurück (Az. 6 WF 139/26).

Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn jemand gegen einen gerichtlichen Vollstreckungstitel zur Umgangsregelung verstößt. Ein Vollstreckungstitel ist ein förmliches, vollstreckbares Dokument – etwa ein Gerichtsbeschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich –, das die Umgangspflicht verbindlich festlegt. Ohne einen solchen Titel kann kein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine solche Zuwiderhandlung liegt etwa vor, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausschöpft, um auf ein den Umgang verweigerndes Kind einzuwirken. Die Grundlage für einen solchen Vollstreckungstitel liefert § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Das Amtsgericht sah in dieser Regelung zunächst einen Verstoß der Mutter erfüllt: Sie habe die Verweigerungshaltung der Tochter gestärkt, weil sie dem Vater am Telefon gesagt habe, er solle die Ablehnung des Kindes akzeptieren. Der Umgang am 10. Dezember 2025 fand tatsächlich nicht statt, obwohl das Kind zwar erkrankt, aber nicht fiebrig und nicht transportunfähig war. Auf dieser Grundlage verhängte das Amtsgericht am 9. April 2026 ein Ordnungsgeld von 600 Euro gegen die Mutter.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen einen gerichtlichen Umgangstitel nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass der Umgangsberechtigte den Umgang entsprechend der titulierten Regelung tatsächlich eingefordert hat; ein Umgang, der vom Berechtigten selbst nicht eingefordert wird, kann vom betreuenden Elternteil nicht vereitelt werden.
  2. Wer dem Kind im Telefonat erlaubt, beim betreuenden Elternteil zu bleiben, und selbst nicht am vereinbarten Übergabeort erscheint, verzichtet damit auf den Umgang; er verhält sich widersprüchlich, wenn er anschließend wegen des ausgefallenen Umgangs ein Ordnungsgeld gegen den betreuenden Elternteil beantragt.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt Voraussetzungen für Ordnungsgeld bei Umgangsvereitelung gemäß OLG Frankfurt.
Ordnungsgeld beim Umgang richtig erkennen

Warum scheiterte das Ordnungsgeld?

Ein Verstoß gegen die Umgangsregelung scheidet aus, wenn der Umgangsberechtigte den Umgang nicht entsprechend der gerichtlichen Titulierung einfordert. Ein nicht eingeforderter Umgang kann rechtlich auch nicht vereitelt werden. Zugleich trifft den Umgangselternteil selbst die Pflicht, sich zur festgesetzten Zeit am vereinbarten Übergabeort einzufinden.

Am Nachmittag des 10. Dezember 2025 erschien der Vater nicht im Haushalt der Mutter, um die Tochter abzuholen. Er hatte ihr zuvor am Telefon erlaubt, stattdessen zu Hause zu bleiben. Der Senat wertete das als entscheidenden Punkt: Der Vater habe den Umgang zuletzt nicht mehr eingefordert, weshalb die vorausgehende Frage, ob die Mutter ausreichend auf das Kind eingewirkt hatte, unerheblich wurde.

Praxis-Hinweis: Widerspruch im eigenen Verhalten

Der entscheidende Hebel dieses Beschlusses war das widersprüchliche Verhalten des Vaters. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsvereitelung setzt voraus, dass der betreuende Elternteil den Umgang schuldhaft verhindert. Wer jedoch selbst per Telefon oder Nachricht dem Kind erlaubt zu Hause zu bleiben, oder wer nicht am vereinbarten Übergabeort erscheint, verzichtet damit faktisch auf den Umgang. In solchen Fällen kann der andere Elternteil nicht mehr wegen mangelnder erzieherischer Einwirkung belangt werden. Wer ein Ordnungsgeld beantragen will, muss also selbst pünktlich erscheinen und den Umgang aktiv einfordern, ohne zuvor Ausnahmen zu gestatten.

Wann ist die erzieherische Einwirkung auf das Kind egal?

Ob der betreuende Elternteil ausreichend auf das Kind eingewirkt hat, spielt keine Rolle mehr, wenn der Umgangsberechtigte selbst auf die Ausübung verzichtet. Ein solcher Verzicht liegt vor, wenn er dem Kind ausdrücklich erlaubt, fernzubleiben, und selbst nicht zur Abholung erscheint. Der betreuende Elternteil darf sich in diesem Fall darauf verlassen, nicht weiter auf das Kind einwirken zu müssen.

Ein Umgang der nicht eingefordert wird, kann auch nicht vereitelt werden. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Betreuende Elternteile, bei denen der Ex-Partner per Nachricht, Anruf oder E-Mail auf den Umgang verzichtet: Sichern Sie diesen Verzicht unbedingt schriftlich. Chatverläufe, SMS oder E-Mails sind der entscheidende Nachweis, wenn später ein ungerechtfertigter Ordnungsgeldantrag droht.

Die Mutter hatte dem Vater per Nachricht angeboten, er könne selbst vorbeikommen und versuchen, die Tochter zum Umgang zu bewegen. Stattdessen bestärkte er das Kind im Telefonat in seinem Wunsch, zu Hause zu bleiben. Dieses Verhalten wertete das Oberlandesgericht als widersprüchliches Verhalten des Vaters, der anschließend wegen des ausgefallenen Umgangs ein Ordnungsgeld gegen die Mutter beantragte.

Führte der Umgangsverzicht zum Wegfall?

Eine Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel ist nur anzunehmen, wenn der betreuende Elternteil die Durchführung des Umgangs schuldhaft verhindert. Haben sich die Eltern außergerichtlich einvernehmlich auf eine Abweichung vom Titel verständigt, scheidet ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus. Diese Pflicht verlangt von getrennten Eltern, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil aktiv zu fördern und nicht zu torpedieren. Wer einen Ordnungsgeldbeschluss erhalten hat, muss innerhalb eines Monats ab Zustellung sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel mit besonders kurzer Frist – wer sie versäumt, verliert die Möglichkeit, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Danach wird der Beschluss bestandskräftig und das Ordnungsgeld muss gezahlt werden (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO).

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste diese Frage im Beschwerdeverfahren erneut entscheiden, nachdem das Amtsgericht der Beschwerde der Mutter nur teilweise abgeholfen hatte.

Wie sich der Umgangstitel entwickelte

Die geschiedenen Eltern zweier Kinder, geboren 2014 und 2016, streiten seit Jahren vor mehreren Familiengerichten. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 übertrug das Amtsgericht die elterliche Sorge auf die Mutter und regelte den Umgang des Vaters im Residenzmodell mit 14-tägigem Wochenende und hälftigen Ferien. Das Residenzmodell bedeutet: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen zu festgelegten Zeiten – im Gegensatz zum Wechselmodell, bei dem das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt. Der Senat des Oberlandesgerichts ergänzte diese Regelung mit Beschluss vom 26. April 2024 um einen wöchentlichen Umgang mittwochs nach der Schule, bei dem der Vater die Kinder aus dem Haushalt der Mutter abzuholen und zurückzubringen hatte. Diese Entscheidung wurde dem Vater am 26. April 2026 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung zugestellt.

Wegen eines anderen Vorfalls – die Kinder waren nach einem Umgangswochenende erst am 17. Februar 2026 statt fristgerecht zurückgebracht worden, weil der Vater einen beweglichen Ferientag wie einen Feiertag behandeln wollte – verhängte das Amtsgericht bereits ein rechtskräftiges Ordnungsgeld von 100 Euro gegen den Vater selbst. Auf seinen Antrag vom 25. März 2026 verhängte das Amtsgericht dann am 9. April 2026 das Ordnungsgeld von 600 Euro gegen die Mutter wegen des ausgefallenen Umgangs am 10. Dezember 2025. Im anschließenden Abhilfeverfahren hörte das Amtsgericht beide Eltern an und reduzierte das Ordnungsgeld mit Beschluss vom 27. Mai 2026 auf 300 Euro, weil Zweifel an der behaupteten Äußerung der Mutter bestanden – sie habe aber nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Gegen diese teilweise Abhilfe wandte sich die Mutter mit ihrer sofortigen Beschwerde an den Senat.

Worum stritten sich die Eltern?

Der Vater warf der Mutter vor, den Umgang vereitelt zu haben, indem sie ihn in Anwesenheit der Tochter aufgefordert habe, einfach zu akzeptieren, dass diese nicht wolle, und damit die Verweigerungshaltung des Kindes bestärkt habe. Sie hätte in Abwesenheit der Tochter mit ihm klären müssen, ob der Umgang stattfinde, und ein ablehnendes Ergebnis mittragen müssen; ein Verzicht auf den Umgang sei keine einvernehmliche Abänderung gewesen, weil er in einer emotionalen Drucksituation durch den gemeinsamen Anruf von Mutter und Tochter erfolgt sei. Die Mutter bestritt, gemeinsam mit der Tochter telefoniert oder eine solche Aufforderung in deren Gegenwart geäußert zu haben. Sie habe den Vater bereits am Vorabend über die Erkrankung informiert, die Tochter ausdrücklich zum Umgang angehalten, am Umgangstag mehrfach auf sie eingeredet und dem Vater angeboten, selbst vorbeizukommen.

Warum galt der Umgang als aufgegeben?

Der Senat stellte fest, dass der Umgang im Ergebnis deshalb ausfiel, weil der Vater der Tochter im Telefonat am 10. Dezember 2025 erlaubte, im Haushalt der Mutter zu bleiben, und selbst nicht zur Abholung erschien. Ob die Mutter im Vorfeld ausreichend auf das Kind eingewirkt hatte, war deshalb unerheblich – entscheidend war, dass sich auch der Umgangsberechtigte selbst zur festgesetzten Zeit am Übergabeort einfinden muss. Diese Pflicht hatte der Vater versäumt, weil er den Umgang zuletzt nicht mehr einforderte.

Wann entfiel das Abholen?

Ein Verzicht auf die Abholung wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Mutter zuvor angekündigt hätte, den Umgang nicht zu gewähren. Das Gegenteil war der Fall: In ihrer Nachricht vom 10. Dezember 2025 teilte sie mit, auf die Tochter eingeredet zu haben, und bot dem Vater an, selbst vorbeizukommen und es zu versuchen. Nach Auffassung des Senats hatte der Vater durch seine Erlaubnis an die Tochter und sein Nichterscheinen nicht nur gegenüber dem Kind, sondern auch gegenüber der Mutter auf den Umgang verzichtet. Die Mutter habe diesen Verzicht mit ihrer Antwort angenommen und durfte davon ausgehen, nicht weiter auf die Tochter einwirken zu müssen.

Wie bewertete der Senat die Einwände?

Auf das Argument, die Mutter habe nicht alle zumutbaren erzieherischen Maßnahmen ergriffen, kam es nach Ansicht des Senats nicht an, weil bereits keine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel vorlag – der Umgang war ausgefallen, weil der Vater das Kind in seinem Wunsch bestärkte, zu Hause zu bleiben, und selbst fernblieb. Auch der Einwand, die Mutter habe die Entscheidung faktisch in die Sphäre des Kindes verlagert statt sie außerhalb dessen Wahrnehmung mit dem Vater zu klären, überzeugte nicht: Der Vater hatte der Tochter die Erlaubnis erteilt, sodass er den Umgang zuletzt selbst nicht mehr einforderte. Der Vorwurf, das Telefonat der Mutter habe eine unzumutbare Drucksituation geschaffen, trug ebenfalls nicht, weil sich der Vater widersprüchlich verhielt, wenn er dem Kind selbst die Erlaubnis zum Zuhausebleiben erteilte und anschließend deswegen ein Ordnungsgeld gegen die Mutter beantragte.

Er verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits der Tochter die Erlaubnis erteilt, bei der Mutter zu bleiben und andererseits die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Mutter wegen des ausgefallenen Umgangs begehrt. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Der Senat änderte den angefochtenen Beschluss ab: Der Ordnungsgeldantrag des Vaters wurde vollständig zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens trägt der Vater; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet insoweit nicht statt.

Was müssen Eltern jetzt beachten?

Umgangsberechtigte: Erscheinen Sie zu jedem gerichtlich festgelegten Termin pünktlich am Übergabeort und fordern Sie den Umgang aktiv ein – selbst wenn das Kind zuvor am Telefon signalisiert hat, nicht kommen zu wollen. Wer selbst Ausnahmen gestattet oder nicht erscheint, kann anschließend kein Ordnungsgeld mehr beantragen und trägt die Verfahrenskosten.

Betreuende Elternteile: Wenn der andere Elternteil per Nachricht oder Telefon auf den Umgang verzichtet, sichern Sie diesen Verzicht schriftlich. Ein Chatverlauf oder eine E-Mail genügt als Nachweis, um sich gegen einen ungerechtfertigten Ordnungsgeldantrag zu wehren.

Frist: Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss bleibt genau ein Monat ab Zustellung für die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht. Verstreicht diese Frist, wird der Beschluss bestandskräftig.

OLG Frankfurt: Umgangsvereitelung verneint

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat als Beschwerdeinstanz entschieden – seine Auslegung bindet die nachgeordneten Amtsgerichte in Hessen und hat bundesweit Signalwirkung für vergleichbare Fälle. Der Beschluss stellt klar: Umgangsberechtigte Elternteile stehen selbst in der Pflicht. Wer dem Kind erlaubt, zu Hause zu bleiben, und nicht zur Abholung erscheint, verliert die Grundlage für ein Ordnungsgeld gegen den Ex-Partner. Betreuende Elternteile sind bei einem dokumentierten Verzicht des anderen aus der Pflicht entlassen, weiter auf das Kind einzuwirken. Außergerichtliche Absprachen zwischen den Eltern gehen dem gerichtlichen Titel vor – solange beide Seiten zustimmen und dies im Streitfall nachweisen können.


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Experten-Kommentar

In hochstrittigen Familienverfahren wird die Kommunikation oft als taktische Waffe missbraucht, um dem Ex-Partner eine Falle zu stellen. Häufig versuchen Elternteile im Alltagsstress am Telefon ein scheinbares Einverständnis zu erzeugen, nur um kurz darauf den gerichtlichen Hebel für ein Ordnungsgeld anzusetzen. Gerichte durchschauen dieses psychologische „Baiting“ mittlerweile immer häufiger und strafen solch widersprüchliches Verhalten konsequent ab.

Wer sich vor solchen bösen Überraschungen schützen will, sollte nach jedem kritischen Telefonat sofort eine kurze Bestätigungsnachricht hinterherschicken. Ein schnelles „Wie gerade besprochen, fällt der Termin heute aus“ per Messenger dokumentiert die Lage rechtssicher und schafft Fakten. Man darf der Gegenseite schlicht keine Angriffsfläche für nachträgliche juristische Spielchen bieten.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Ex-Partner ein Ordnungsgeld fordern, wenn er das Kind nicht abgeholt hat?

NEIN, der Ex-Partner darf in dieser Konstellation kein Ordnungsgeld fordern. Wer den Umgang selbst nicht einfordert oder die Abholung absagt, kann dem anderen Elternteil keine Umgangsvereitelung vorwerfen.

Ein Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass gegen einen vollstreckbaren Umgangstitel verstoßen wurde und der Umgangsberechtigte den Termin tatsächlich wahrnehmen will. Wer dem Kind am Telefon erlaubt zu Hause zu bleiben oder selbst nicht zum vereinbarten Übergabeort erscheint, gibt den Umgang rechtlich und faktisch auf. Dann fehlt es an einer Vereitelung durch den betreuenden Elternteil, weil dieser den Umgang nicht verhindern kann, wenn er vom Berechtigten selbst nicht mehr verlangt wird.

Anders ist es nur, wenn der Ex-Partner pünktlich erscheint, den Umgang ausdrücklich einfordert und Sie die Übergabe trotzdem blockieren. Für die Verteidigung sind Chatverläufe, SMS, E-Mails oder Anrufnotizen wichtig, aus denen sich der Verzicht oder die Absage des anderen Elternteils ergibt.


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Wie wehre ich mich gegen ein Ordnungsgeld, wenn mein Kind den Umgang verweigert?

Sie wehren sich erfolgreich, indem Sie Ihre Bemühungen dokumentieren und nachweisen, dass der andere Elternteil den Umgang selbst aufgegeben hat. Ein Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass Sie den Umgang schuldhaft vereitelt haben.

Wenn Ihr Kind den Umgang verweigert, müssen Sie grundsätzlich alle zumutbaren erzieherischen Möglichkeiten ausschöpfen, also etwa beruhigen, zum Treffen anhalten und dem anderen Elternteil mitteilen, dass Sie mitwirken. Entscheidend ist aber auch das Verhalten des Umgangsberechtigten selbst, denn ein nicht eingeforderter Umgang kann rechtlich nicht vereitelt werden. Deshalb sollten Sie schriftlich festhalten, dass Sie angeboten haben, der Ex-Partner könne selbst vorbeikommen und auf das Kind einwirken, und welche Reaktion darauf erfolgte. Erlaubt der andere Elternteil dem Kind dann per Telefon oder Nachricht, zu Hause zu bleiben, oder erscheint er nicht am Übergabeort, spricht das gegen ein Ordnungsgeld gegen Sie.

Wichtig ist, dass Sie den Ablauf sauber belegen und das Kind nicht verstecken oder ein Telefonat manipulieren, weil das als aktive Vereitelung gewertet werden könnte. In der Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss zählen Screenshots, Nachrichten und Zeugen oft mehr als nachträgliche Erklärungen. Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen Sie die sofortige Beschwerde fristgerecht einlegen, weil sonst der Beschluss bestandskräftig wird.


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Verliere ich meinen Schutz vor Strafen, wenn ich per Nachricht vom Titel abweiche?

Nein, Sie verlieren Ihren Schutz nicht, wenn die Abweichung einvernehmlich per Nachricht erfolgt; solche Absprachen gehen dem gerichtlichen Titel vor, solange Sie die Zustimmung beider Seiten nachweisen können. Eine dokumentierte SMS, WhatsApp-Nachricht oder E-Mail kann deshalb ausreichen, um einen späteren Ordnungsgeldantrag abzuwehren.

Rechtlich gilt: Ein Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt einen schuldhaften Verstoß gegen den Vollstreckungstitel voraus. Stimmen beide Eltern außergerichtlich zu, den Umgang zu verschieben oder ausfallen zu lassen, fehlt es an diesem Verstoß, weil der Titel in diesem Punkt einvernehmlich modifiziert wird. Entscheidend ist nicht die bloße Behauptung einer Absprache, sondern deren Nachweisbarkeit im Streitfall. Deshalb sollten Sie die Nachricht mit der Zustimmung des anderen Elternteils speichern und eine kurze Bestätigung verlangen, wenn nur mündlich gesprochen wurde.

Problematisch sind vor allem Telefonabsprachen ohne schriftliche Bestätigung, weil der andere Elternteil sie später leicht bestreiten kann. Dann kann das Gericht trotz Ihrer Darstellung wieder vom Titel ausgehen und ein Ordnungsgeld prüfen. Sicher ist die Lage erst, wenn der Verzicht oder die Verschiebung im Verlauf klar dokumentiert ist und aus den Nachrichten hervorgeht, dass beide Seiten die Abweichung wollten.


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Muss ich die Beschwerdefrist von einem Monat einhalten, um das Ordnungsgeld abzuwenden?

Ja, Sie müssen die sofortige Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung einlegen, wenn Sie das Ordnungsgeld abwenden wollen. Nach § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO ist diese Frist zwingend; nach ihrem Ablauf wird der Beschluss regelmäßig bestandskräftig.

Das bedeutet: Solange die Monatsfrist läuft, kann das Oberlandesgericht den Ordnungsgeldbeschluss noch überprüfen und aufheben oder ändern. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, ist der Beschluss nicht mehr mit diesem Rechtsmittel angreifbar, und die Vollstreckung des Ordnungsgeldes kann betrieben werden. Entscheidend ist deshalb das Zustellungsdatum auf dem Beschluss oder dem gelben Umschlag, nicht der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich gelesen haben.

Nur in seltenen Fällen kann zusätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, weil dafür strenge Voraussetzungen gelten und auch dieser Antrag schnell gestellt werden muss.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt 6 – Az.: 6 WF 139/26 – Beschluss vom 08.06.2026




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