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Rauchverbot als Auflage für umgangsberechtigten Elternteil

Oberlandesgericht Bamberg schränkt Umgangsrecht eines Vaters ein, weil dieser seinen Kindern zu viel Medienkonsum erlaubt und ihnen nicht genügend Struktur bietet. Statt des gewünschten Wechselmodells darf der Vater seine Kinder nun nur noch alle zwei Wochen sehen – zum Wohle der Kinder, so das Gericht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antragsteller hat erfolgreich die Änderung der bestehenden Umgangsregelung beantragt. Der bisherige Beschluss des Amtsgerichts Hof wurde teilweise aufgehoben.
  • Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Vater seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17:30 Uhr sehen darf.
  • In den Sommerferien des Freistaats Bayern darf der Vater ab dem ersten Sonntag der Ferien bis zum darauffolgenden Sonntag ebenfalls Umgang haben.
  • Zu Weihnachten darf der Vater seine Kinder am zweiten Weihnachtsfeiertag von morgens bis abends sehen.
  • Trotz der Änderung der Vereinbarung wurde beschlossen, dass der persönliche Umgang mit der Tochter E. für zwei Monate ausgesetzt wird.
  • Der Vater ist verpflichtet, sich schriftlich bei seiner Tochter E. für vorherige Beschimpfungen zu entschuldigen, darf aber während der Umgangssperre weiterhin schriftlich mit ihr kommunizieren.
  • Die Gerichtskosten werden zwischen den streitenden Parteien gleichmäßig aufgeteilt.
  • Die Entscheidung beruht auf dem Kindeswohl, das Gericht beachtete insbesondere die Meinungen des Jugendamts und eines Verfahrensbeistands.
  • Die Konflikte zwischen den Eltern und der Bedarf an Ruhe für die Kinder waren ausschlaggebend für die getroffenen Regelungen.
  • Das Gericht hat die Interessen beider Eltern abgewogen, um eine faire, jedoch dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.

Rauchverbot im Sorgerecht: Gerichtsurteil zum Schutz von Kinderwohl und Gesundheit

Die Thematik des Rauchverbots, insbesondere im Kontext des Umgangsrechts und Sorgerechts, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Gesundheitsrisiken, die durch das Passivrauchen entstehen, führen dazu, dass das Wohl des Kindes in den Fokus rückt. Insbesondere bei familiären Beziehungen, in denen ein Elternteil umgangsberechtigt ist, kann ein Rauchverbot als Auflage erlassen werden, um die Kindesentwicklung nicht zu gefährden. Gerichte sind gefordert, zwischen der Elternverantwortung und dem Nichtraucherschutz abzuwägen, um zu einer gerechten Gerichtsentscheidung zu gelangen. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Fragestellungen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Umgangsrecht: Gericht reduziert Besuchszeiten zum Wohl der Kinder

Umgangsrecht und Kindeswohl bei Rauchverbot
Das Oberlandesgericht Bamberg reduzierte das Umgangsrecht eines Vaters aufgrund mangelnder elterlicher Kooperation und Sicherheitsbedenken für die Kinder. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Beschluss vom 7. August 2024 die Umgangsregelung für einen Vater mit seinen beiden Kindern neu geordnet. Der Fall betrifft zwei getrennt lebende Eltern und ihre Kinder E. (10 Jahre) und G. (8 Jahre), die im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter leben.

Reduzierung des Umgangs trotz Antrag auf Ausweitung

Entgegen dem Antrag des Vaters auf Ausweitung des Umgangsrechts bis hin zu einem paritätischen Wechselmodell entschied das Gericht, den Umgang zu reduzieren. Der Vater darf die Kinder nun alle zwei Wochen von Freitag nach Schulende bis Sonntag um 17:30 Uhr zu sich nehmen. Zusätzlich wurde eine einwöchige Ferienregelung für die Sommerferien festgelegt.

Gründe für die Umgangsreduzierung

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Faktoren:

  1. Mangelnde elterliche Kooperation: Für einen erweiterten Umgang wäre eine enge Zusammenarbeit der Eltern nötig, die nicht gegeben ist.
  2. Problematischer Medienkonsum: Während der Umgangszeiten findet laut Jugendamt und Verfahrensbeiständin ein erhöhter, teils altersunangemessener Medienkonsum statt.
  3. Fehlende Strukturen: Die Kinder benötigen unter der Woche klare Strukturen und Regeln, die der Vater bisher nicht ausreichend unterstützt.
  4. Verhaltensauffälligkeiten: Bei E. wurden Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, die einen klaren Erziehungsstil erfordern.

Aufhebung zusätzlicher Anordnungen

Der Senat hob einige vom Amtsgericht getroffene Anordnungen auf:

  • Die Verpflichtung des Vaters zur schriftlichen Entschuldigung bei seiner Tochter wurde als rechtlich unbegründet eingestuft.
  • Das Rauchverbot in Wohnräumen während der Umgangszeiten wurde aufgehoben, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.
  • Die Gebote, Beschimpfungen zu unterlassen, wurden als überflüssig erachtet, da sie bereits aus allgemeinen Vorschriften folgen.

Bedeutung des Kindeswohls

Das Gericht betonte, dass die Verlässlichkeit und Intensität des Kontakts wichtiger sind als deren Häufigkeit. Die getroffene Regelung soll den Kindern einen stabilen Lebensmittelpunkt bei der Mutter bieten und gleichzeitig regelmäßigen Kontakt zum Vater ermöglichen.

Rechtliche Grundlagen und Ausblick

Die Entscheidung basiert auf § 1696 Abs. 1 BGB, der die Abänderung gerichtlich gebilligter Umgangsvereinbarungen regelt. Das Gericht sah triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die Änderung als gegeben an.

Die Beschwerde des Vaters führte nur zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Gericht verzichtete auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens, da die getroffenen Feststellungen als ausreichend erachtet wurden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung des Kindeswohls bei Umgangsregelungen. Es zeigt, dass eine Ausweitung des Umgangsrechts nicht immer im besten Interesse der Kinder liegt, insbesondere wenn die elterliche Kooperation mangelhaft ist und strukturelle Probleme bestehen. Die Entscheidung betont, dass Verlässlichkeit und Qualität des Kontakts wichtiger sind als dessen Häufigkeit und dass klare Strukturen für die kindliche Entwicklung essentiell sind.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als getrennt lebender Elternteil müssen Sie beachten, dass das Gericht den Umgang auf jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17:30 Uhr festgelegt hat, zuzüglich einer Woche in den Sommerferien und am zweiten Weihnachtsfeiertag. Diese Regelung zielt darauf ab, Ihren Kindern Stabilität und Struktur zu bieten. Wichtig ist, dass Sie die festgelegten Zeiten einhalten und die Kinder pünktlich abholen und zurückbringen. Das Gericht hat betont, wie wichtig es ist, dass Sie die schulischen Belange und Erziehungsziele mit dem anderen Elternteil abstimmen. Achten Sie besonders darauf, einen altersgerechten Medienkonsum und eine gesunde Ernährung während der Umgangszeiten zu gewährleisten. Beachten Sie auch, dass das Gericht kein generelles Rauchverbot in Anwesenheit der Kinder aussprechen kann, es sei denn, es liegt eine konkrete Gesundheitsgefährdung vor. Trotzdem sollten Sie im Interesse Ihrer Kinder das Rauchen in ihrer Gegenwart vermeiden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wirkt sich das Rauchverhalten eines Elternteils auf das Umgangsrecht aus?

Das Rauchverhalten eines Elternteils hat in der Regel keinen direkten Einfluss auf das Umgangsrecht. Gerichte können dem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen in Gegenwart der Kinder grundsätzlich nicht verbieten. Dies liegt daran, dass es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Verbot gibt, solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Rechtliche Grundlagen und Grenzen

Familiengerichte können zwar das Umgangsrecht näher regeln, etwa hinsichtlich Art, Zeit und Ort des Umgangs. Sie haben jedoch keine Befugnis, in sonstige Rechte der Eltern einzugreifen, zu denen auch das Rauchen zählt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit dem Rauchverhalten eine konkrete und erhebliche Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre.

Mögliche Ausnahmen

In bestimmten Fällen könnte ein Rauchverbot während des Umgangs gerechtfertigt sein:

  • Wenn ein Kind an Asthma oder ähnlichen Erkrankungen leidet, die durch Passivrauchen verschlimmert werden könnten.
  • Wenn sich die Kinder nachweislich über den Rauchgeruch beschweren und dadurch belastet fühlen.

Konsequenzen für das Umgangsrecht

Obwohl das Rauchen allein kein Grund für eine Einschränkung des Umgangsrechts ist, kann es indirekt Auswirkungen haben:

  • Wenn Sie als Elternteil trotz Bitten oder Beschwerden der Kinder oder des anderen Elternteils weiterhin in Anwesenheit der Kinder rauchen, könnte dies als mangelnde Rücksichtnahme auf das Kindeswohl ausgelegt werden.
  • In extremen Fällen, wenn das Rauchen zu einer nachweisbaren Gesundheitsgefährdung führt und Sie nicht bereit sind, Ihr Verhalten zu ändern, könnte dies theoretisch zu einer Neubewertung der Umgangsregelung führen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Gerichte in solchen Fällen immer eine Einzelfallentscheidung treffen und das Kindeswohl sowie die Rechte beider Elternteile sorgfältig abwägen. Wenn Sie als rauchender Elternteil besorgt sind, können Sie freiwillig darauf achten, nicht in geschlossenen Räumen oder in unmittelbarer Nähe der Kinder zu rauchen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.


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Welche Kriterien legt das Gericht bei der Festlegung des Umfangs des Umgangsrechts zugrunde?

Bei der Festlegung des Umfangs des Umgangsrechts orientiert sich das Gericht primär am Kindeswohl. Folgende Kriterien werden dabei berücksichtigt:

Alter und Entwicklungsstand des Kindes

Das Alter des Kindes spielt eine entscheidende Rolle. Bei Säuglingen und Kleinkindern werden in der Regel kürzere, aber häufigere Umgangskontakte festgelegt. Mit zunehmendem Alter können die Umgangszeiten ausgedehnt werden. Wenn Sie ein Kind im Alter von 3 Jahren haben, kann das Gericht beispielsweise regelmäßige Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil in Betracht ziehen.

Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen

Die emotionale Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wird vom Gericht sorgfältig geprüft. Eine starke Bindung zu beiden Eltern kann zu umfangreicheren Umgangszeiten führen. Stellen Sie sich vor, Ihr Kind hat eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen – in diesem Fall wird das Gericht bestrebt sein, diese Bindungen durch angemessene Umgangsregelungen zu erhalten und zu fördern.

Wohnorte der Eltern

Die räumliche Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern beeinflusst die praktische Umsetzbarkeit des Umgangs. Bei größeren Entfernungen können längere, aber dafür seltenere Umgangszeiträume festgelegt werden. Wenn Sie beispielsweise in unterschiedlichen Städten leben, könnte das Gericht längere Ferienaufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil vorsehen.

Kooperationsfähigkeit der Eltern

Die Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit in Erziehungsfragen wird berücksichtigt. Bei hoher Kooperationsbereitschaft kann ein flexibleres und umfangreicheres Umgangsmodell festgelegt werden. Zeigen Sie und Ihr Ex-Partner eine gute Kommunikation und Kooperation, kann dies zu einer großzügigeren Umgangsregelung führen.

Wünsche und Bedürfnisse des Kindes

Mit zunehmendem Alter werden auch die Wünsche des Kindes stärker berücksichtigt. Ab einem Alter von etwa 14 Jahren haben die Wünsche des Kindes in der Regel ein erhebliches Gewicht bei der gerichtlichen Entscheidung. Wenn Ihr Kind beispielsweise den Wunsch äußert, mehr Zeit mit dem umgangsberechtigten Elternteil zu verbringen, wird das Gericht dies in seine Überlegungen einbeziehen.

Stabilität des kindlichen Umfelds

Das Gericht achtet darauf, dass die Umgangsregelung die Stabilität im Leben des Kindes nicht gefährdet. Regelmäßige Routinen, schulische Verpflichtungen und soziale Kontakte des Kindes werden berücksichtigt. Wenn Ihr Kind beispielsweise feste Freizeitaktivitäten hat, wird das Gericht versuchen, die Umgangszeiten so zu gestalten, dass diese nicht beeinträchtigt werden.

Besondere Umstände

Spezielle Situationen wie Krankheiten, Behinderungen oder besondere Bedürfnisse des Kindes fließen in die Entscheidung ein. In einem solchen Fall kann das Gericht die Umgangsregelung entsprechend anpassen, um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Gericht alle diese Faktoren sorgfältig abwägt, um eine Umgangsregelung zu finden, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei von Fall zu Fall variieren und wird individuell auf die jeweilige Familiensituation zugeschnitten.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern, wenn sie mit der gerichtlichen Umgangsregelung nicht einverstanden sind?

Wenn Sie als Elternteil mit einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht einverstanden sind, stehen Ihnen mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

Beschwerde gegen den Beschluss

Sie können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Die Beschwerde muss begründet werden und darlegen, warum die getroffene Umgangsregelung nicht dem Kindeswohl entspricht oder Ihre Rechte verletzt.

Abänderungsantrag bei geänderten Umständen

Haben sich die Umstände seit der letzten Entscheidung wesentlich geändert, können Sie einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Lebenssituation des Kindes oder eines Elternteils erheblich verändert hat. Beachten Sie, dass eine bloße Unzufriedenheit mit der bestehenden Regelung nicht ausreicht.

Antrag auf einstweilige Anordnung

In dringenden Fällen, etwa wenn das Kindeswohl akut gefährdet ist, können Sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Das Gericht kann dann vorläufig eine abweichende Umgangsregelung treffen, bis in der Hauptsache entschieden wird.

Einigungsversuch durch Mediation

Alternativ zum gerichtlichen Weg können Sie eine Mediation in Betracht ziehen. Hier versuchen Sie, mit Hilfe eines neutralen Mediators eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil zu finden. Die erzielte Einigung kann anschließend vom Gericht bestätigt werden.

Bedenken Sie, dass bei allen rechtlichen Schritten das Kindeswohl im Vordergrund steht. Gerichte prüfen sorgfältig, ob eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung tatsächlich dem Interesse des Kindes dient. Im Fall des Rauchverbots als Auflage für den umgangsberechtigten Elternteil würde das Gericht abwägen, ob diese Einschränkung zum Schutz der Gesundheit des Kindes gerechtfertigt ist oder ob sie unverhältnismäßig in die Rechte des Elternteils eingreift.


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Wie können Eltern trotz Konflikten eine kindeswohlorientierte Umgangsregelung erreichen?

Eine kindeswohlorientierte Umgangsregelung trotz elterlicher Konflikte erfordert von beiden Elternteilen die Bereitschaft, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Offene Kommunikation und gegenseitiges Verständnis sind hierbei entscheidend.

Mediation als Lösungsweg

Eine Familien-Mediation kann Eltern dabei unterstützen, gemeinsam eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden. In diesem Prozess erarbeiten Sie mit Hilfe eines neutralen Mediators eigenverantwortlich Lösungen, die den Bedürfnissen aller Familienmitglieder gerecht werden. Durch die Mediation lernen Sie, besser miteinander zu kommunizieren und Konflikte konstruktiv zu lösen.

Beratungsangebote nutzen

Erziehungsberatungsstellen und Jugendämter bieten ebenfalls Unterstützung bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung. Diese Stellen können Ihnen helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und eine Umgangsvereinbarung zu erstellen. Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie auch digitale Informations- und Beratungsangebote nutzen, um sich zunächst zu orientieren.

Fokus auf das Kindeswohl

Bedenken Sie stets, dass regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen in der Regel dem Kindeswohl dient. Versuchen Sie, persönliche Konflikte von der Elternrolle zu trennen. Konzentrieren Sie sich auf die Bedürfnisse Ihres Kindes und entwickeln Sie gemeinsam Lösungen, die seinem Wohl am besten entsprechen.

Flexible und anpassungsfähige Regelungen

Eine gute Umgangsregelung sollte flexibel und anpassungsfähig sein. Berücksichtigen Sie dabei das Alter und die Bedürfnisse Ihres Kindes sowie praktische Aspekte wie Wohnorte und Arbeitszeiten. Seien Sie bereit, die Regelung bei Bedarf anzupassen, um auf veränderte Lebensumstände zu reagieren.

Durch eine offene Haltung, die Nutzung von Unterstützungsangeboten und den konsequenten Fokus auf das Kindeswohl können Sie auch in schwierigen Situationen eine Umgangsregelung finden, die allen Beteiligten gerecht wird und vor allem Ihrem Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglicht.


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Welche Rolle spielt das Alter der Kinder bei der Festlegung von Umgangsregelungen?

Das Alter der Kinder ist ein entscheidender Faktor bei der Festlegung von Umgangsregelungen. Mit zunehmendem Alter verändern sich die Bedürfnisse und Rechte der Kinder, was sich direkt auf die Gestaltung des Umgangs auswirkt.

Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern bis etwa 3 Jahre steht die Bindung zur Hauptbezugsperson im Vordergrund. Hier sind häufige, aber kürzere Kontakte zum umgangsberechtigten Elternteil empfehlenswert. Beispielsweise können mehrmals wöchentlich Besuche von wenigen Stunden stattfinden. Übernachtungen sollten in diesem Alter nur vorsichtig eingeführt werden.

Kindergarten- und Vorschulalter

Im Alter von 3 bis 6 Jahren können die Umgangskontakte ausgedehnt werden. Wochenendbesuche mit Übernachtungen sind nun möglich. Ein typisches Modell wäre ein Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag.

Schulalter

Ab dem Schulalter (6-12 Jahre) gewinnt der Wille des Kindes zunehmend an Bedeutung. Die Umgangsregelungen sollten flexibler gestaltet werden und die Interessen und Aktivitäten des Kindes berücksichtigen. Längere Ferienaufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil sind nun gut möglich.

Jugendliche

Bei Jugendlichen ab etwa 12 Jahren hat der Kindeswille ein besonders starkes Gewicht. Die Umgangsregelungen sollten in enger Absprache mit dem Jugendlichen getroffen werden. Starre Regelungen sind hier oft kontraproduktiv. Stattdessen empfiehlt sich ein flexibles Umgangsmodell, das spontane Besuche und längere Aufenthalte ermöglicht.

Rechtliche Aspekte

Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in Umgangsverfahren vor Gericht selbst beteiligt werden. Ihr Wille hat dann erhebliches Gewicht. Bei jüngeren Kindern wird der Wille zwar auch berücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend.

Wenn Sie eine Umgangsregelung treffen, sollten Sie immer bedenken, dass diese regelmäßig an das Alter und die Entwicklung des Kindes angepasst werden muss. Was für ein Kleinkind passend ist, kann für einen Teenager völlig ungeeignet sein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Umgangsrecht

Umgangsrecht bezeichnet das gesetzlich verankerte Recht eines Elternteils, auch nach einer Trennung oder Scheidung Kontakt mit seinen Kindern zu haben (§ 1684 BGB). Es ist Teil der elterlichen Sorge und soll sicherstellen, dass das Kind trotz der Trennung eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen kann.

Beispiel: Nach der Trennung darf der Vater jedes zweite Wochenende seine Kinder bei sich haben. Dadurch kann eine kontinuierliche Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden.

Im vorliegenden Fall wurde das Umgangsrecht des Vaters beschränkt, da das Wohlergehen der Kinder gefährdet schien. Es ist wichtig, das Umgangsrecht vom Sorgerecht abzugrenzen, das weitergehende Entscheidungen umfasst.

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Kindeswohl

Das Kindeswohl ist ein zentraler rechtlicher Maßstab und besagt, dass alle gerichtlichen Entscheidungen im Familienrecht primär darauf abzielen, das beste Interesse des Kindes zu fördern (§ 1697a BGB). Es umfasst körperliche Unversehrtheit, seelisches Wohl, soziale Beziehungen und die Förderung der Entwicklung.

Beispiel: Bei einer gerichtlichen Entscheidung wird geprüft, ob häufige Wechsel der Wohnorte den Kindern schaden oder nützen, um die beste Lösung für ihre Entwicklung zu finden.

Im Kontext des Falls bedeutete das Kindeswohl, den Medienkonsum und die Struktur im Alltag kritisch zu betrachten. Oftmals steht es im Spannungsverhältnis zu elterlichen Rechte.

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Wechselmodell

Das Wechselmodell bezieht sich auf eine Umgangsregelung, bei der das Kind in etwa gleichen Zeitabschnitten bei beiden Elternteilen lebt. Es setzt eine hohe Kooperation der Eltern voraus und dient der Sicherstellung gleichwertiger Betreuung.

Beispiel: Ein Kind verbringt eine Woche bei der Mutter, die darauf folgende bei dem Vater. Beide Eltern sind gleichermaßen in die alltägliche Betreuung eingebunden.

Im analysierten Fall wurde der Antrag des Vaters auf ein Wechselmodell abgelehnt, da die elterliche Kooperation unzureichend war. Das Wechselmodell ist abzugrenzen von der Residenzmodell, wo das Kind einen Hauptwohnsitz hat.

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Verfahrensbeistand

Ein Verfahrensbeistand ist ein unabhängiger Vertreter, der in Kindschaftssachen die Interessen des Kindes wahrnimmt (§ 158 FamFG). Er ist ähnlich einem Anwalt, jedoch speziell für das Kind zuständig und informiert das Gericht über die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes.

Beispiel: In einem Sorgerechtsverfahren äußert sich der Verfahrensbeistand zu den Wünschen des Kindes, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten.

Im Fall des Umgangsrechts wurde ein Verfahrensbeistand hinzugezogen, um die verschiedenen Interessen der Kinder zu erfassen und dem Gericht sachgerecht zu präsentieren. Wichtig zu wissen ist, dass der Verfahrensbeistand neutral bleibt und das Kindeswohl priorisiert.

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Rauchverbot

Ein Rauchverbot im Kontext des Umgangsrechts kann durch das Gericht erlassen werden, wenn Rauchen die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes gefährden könnte. Es ist jedoch umstritten und bedarf einer rechtlichen Grundlage, die das Wohl des Kindes sicherstellt.

Beispiel: Ein Elternteil darf während der Umgangszeit in geschlossenen Räumen nicht rauchen, um das Kind vor Passivrauchen zu schützen.

Der Vater im Fall war davon betroffen, allerdings fand das Gericht keine gesetzliche Basis für ein generelles Rauchverbot während der Umgangszeit. Dieser Begriff wird oft in Kontexten erörtert, wo Gesundheitsrisiken mit elterlichen Freiheiten kollidieren.

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Trennungs- und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgen sind die rechtlichen und praktischen Konsequenzen, die aus einer Scheidung oder Trennung resultieren. Dazu zählen die Regelung von Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht sowie die Vermögensaufteilung der Eltern.

Beispiel: Nach der Scheidung muss geklärt werden, wo die Kinder wohnen und wie oft der andere Elternteil sie sehen kann.

Im geschilderten Fall waren die Folgen der Trennung, insbesondere das Umgangsrecht, von besonderer Bedeutung. Es zeigt, wie gerichtliche Entscheidungen helfen, klare Verhältnisse für Kinder zu schaffen. Trennungsfolgen sind oft komplex und erfordern eine individuelle rechtliche Betrachtung je nach Fall.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1626 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt das Recht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern. Das Kindeswohl steht im Vordergrund, und die Eltern haben gemeinsam zu entscheiden, wie der Umgang gestaltet wird, wobei die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall wird das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Kindern neu geregelt, was eine Anpassung an die aktuelle Lebenssituation und die Wünsche der Beteiligten darstellt.
  • § 1684 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt das Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang mit dem Kind und legt die Grundlage für die Regelung des Umgangsrechts. Die Bestimmungen sind bindend, und es muss das Wohl des Kindes in jedem Einzelfall beachtet werden. Misst man den Umstand in diesem Fall an, so wurde das Umgangsrecht des Antragstellers unter Berücksichtigung des Kindeswohls zunächst eingeschränkt, was durch die Vorgeschichte des Streits und die darauf folgende Ablehnung von E. motiviert wurde.
  • § 1671 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Hier wird die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht festgelegt. Das Gericht hat die Möglichkeit, Abänderungen vorzunehmen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Entscheidung des OLG Bamberg stellt eine Abänderung der vorherigen Vereinbarung dar, die aufgrund von Konflikten und der emotionalen Verfassung der Kinder notwendig wurde.
  • § 1627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift besagt, dass Eltern bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten die erheblichen Belange der Kinder zu berücksichtigen haben. Die Richter müssen auch die Anhörung der Kinder und die Einschätzung des Verfahrensbeistands einbeziehen. In diesem Fall wurde der Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt, um deren Wünsche und Bedürfnisse besser zu erfassen und in die Entscheidung einzubeziehen.
  • § 14 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch): Diese Vorschrift regelt die Unterstützung von Familien und den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Kinder in ihrer Entwicklung gefördert werden müssen. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Verantwortung als Vater sich um eine positive Beziehung zu seinen Kindern zu bemühen, was insbesondere durch die Verpflichtung zur Entschuldigung und den schriftlichen Kontakt während des Umgangsverbots zum Ausdruck kommt.

Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 7 UF 80/24 e – Beschluss vom 07.08.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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