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Rechtsweg bei Unterlassungsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten

OLG Karlsruhe – Az.: 18 WF 147/22 – Beschluss vom 09.02.2023

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenburg vom 07.06.2022 (1 F 78/22) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Rechtsweg bei Unterlassungsansprüchen zwischen geschiedenen EhegattenOLG Karlsruhe Az.: 18 WF 147/22 Beschluss vom 09.02.2023 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 07.06.2022 (1 F 78/22) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg, welches sich für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg verwiesen hat. Die Ehe der Beteiligten wurde im Jahr 2018 geschieden. Nunmehr verlangt der Antragsteller, dass es die Antragsgegnerin es unterlässt, über ihn die Behauptung zu verbreiten, er sei Grund für die Trennung der Eheleute … und habe mit Frau … und ihren … Kindern zusammengelebt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass seine Kinder …, geb. am …, und …, geb. am …, ihm vorgeworfen hätten, er habe die Eheleute … auseinander gebracht. Ferner habe die Antragsgegnerin gegenüber Herrn … per WhatsApp die unzutreffende Behauptung aufgestellt, er - der Antragsteller - lebe mit der Frau mit den … Kindern, also mit Frau … zusammen. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergebe sich aus dem eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung. Das Amtsgericht Offenburg erklärte sich durch Beschluss vom 07.06.2022 für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig und verwies das Verfahren im Rechtsweg an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht ersichtlich sei. Wenn auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Scheidungsverfahren nicht erforderlich sei, müsse doch ein inhaltlicher Zusammenhang mit der geschiedenen Ehe bestehen. Erforderlich sei, dass das Verfahren durch das familienrechtliche Verhältnis nicht unwesentlich mitgeprägt sei. Ein derartiger inhaltlicher Zusammenhang mit der 2018 geschiedenen Ehe der Beteiligten sei nicht erkennbar. Die vom Antragsteller behauptete und von der Antragsgegnerin bestrittene vorgebliche „Rufmordkampagne“ könnte in gleicher Weise auch Gegenstand eines Streits zwischen Dritten sein. Nicht jeder Unterlassungsstreit wegen behaupteter übler Nachrede zwischen früheren Ehegatten jahrelang nach der Scheidung berühre noch die Zuständigkeit der Familiengerichte. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.06.2022 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 06.07.2022 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trägt er vor, durch die mit Einführung des § 266 FamFG erfolgte Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte solle es diesen im Interesse der Beteiligten ermöglicht werden, über alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbunden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Zum sozialen Verband gehörten auch die beiden gemeinsamen Kinder, die stark durch den Streit der Eltern betroffen seien. Nach Auffassung des Antragstellers steht die angebliche Weigerung der Kinder seit März 2022 zum Umgang mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhaltensweisen der Antragsgegnerin. Weiter ergebe sich der Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung der Beteiligten daraus, dass die Antragsgegnerin bis heute die Trennung nicht verarbeitet habe und versuche, sich am Antragsteller zu rächen, indem sie ehrenrührige Falschinformationen über sein Beziehungsleben verbreite. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass es ihr egal sei, „ob die sowieso unbegründete Klage vor dem Amtsgericht oder dem Familiengericht verhandelt“ werde. Mit Beschluss vom 08.08.2022 half das Amtsgericht Offenburg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass eine besondere Sachnähe des Familiengerichts für die behaupteten ehrenrührigen Äußerungen der Antragsgegnerin über den Antragsteller vier Jahre nach rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten nicht ersichtlich sei. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Umgangsstreitigkeiten könnten diese Sachnähe des Familiengerichts im Hinblick auf den begehrten Ehrenschutz des Antragstellers nicht begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO entsprechend und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Für die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind die §§ 567 ff. ZPO entsprechend heranzuziehen. Nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG, ist gegen eine Rechtswegentscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Die hier anzuwendende Verfahrensordnung des FamFG kennt allerdings keine sofortige Beschwerde. Auch fehlt es in § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG an einer konkreten Vorschrift im Sinne einer Verweisung auf die §§ 567 ff. ZPO. Insofern ist jedoch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Diese ist durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO zu schließen, da der Gesetzgeber diese ausdrücklich als geeignete Verfahrensregeln für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ansieht (BT-Drucks. 16/6308 S. 203) und das Gesetz selbst an verschiedenen Stellen, wie beispielsweise in § 87 Abs. 4 FamFG und in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, auf diese Vorschriften verweist (OLG Frankfurt vom 15.05.2019 - 1 SV 14/19, juris Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 15; MünchKomm/Pabst, ZPO, 6. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 30). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat die Familienabteilung des Amtsgerichts Offenburg das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 17a Abs. 6 GVG an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg verwiesen. Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht um eine sonstige Familiensache nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für welche die Zuständigkeit der Familienabteilung des Amtsgerichts gegeben wäre. a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft, und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert. Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (BGH vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17, juris Rn. 10 ff.; BGH vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11, juris Rn. 29; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rn. 17). Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf (BGH vom 29.06.2017 - IX ZB 98/16, juris Rn. 18; BGH vom 28.02.2018 - XII ZR 87/17, juris Rn. 9 und 12; BT-Drucks. 16/6308, S. 262). b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Verfahren an dem erforderlichen Zusammenhang mit der Trennung oder der Scheidung der Beteiligten. Auch nach dem Vorbringen des Antragstellers ist die Trennung oder die Scheidung der Ehe der Beteiligten für die geltend gemachte Rechtsfolge - also die begehrte Unterlassung der Verbreitung bestimmter Behauptungen durch die Antragsgegnerin - nicht ursächlich. Selbst wenn die Kinder zum Antragsteller kürzlich, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragseinreichung beim Amtsgericht Offenburg am 23.03.2022, geäußert haben sollten, dass er die Eheleute … auseinandergebracht habe und die Antragsgegnerin gegenüber Herrn … behauptet haben sollte, der Antragsteller lebe mit der Frau mit den … Kindern zusammen, ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang mit der Scheidung im Jahr 2018 oder der davor liegenden Trennung der Beteiligten bestehen könnte. Vielmehr erfolgten die beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin, falls sie gefallen sein sollten, mehrere Jahre nach und ohne Bezug zu der Trennung und Scheidung der Beteiligten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 06.07.2022 die Kinder der Beteiligten durch den Streit der Eltern nach wie vor stark betroffen sind und seit März 2022 keine Umgangskontakte des Antragstellers mit seinen Kindern mehr stattgefunden haben. Denn die beanstandeten Äußerungen weisen keinen Zusammenhang mit den Umgangskontakten oder der Belastung der Kinder durch den Streit der Eltern auf, sondern betreffen neben dem Antragsteller dritte Personen, die mit der Trennung und Scheidung der Beteiligten nichts zu tun haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für die Gerichtskosten nach Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG eine Festgebühr von 66 € anfällt.
(Symbolfoto: LightField Studios/Shutterstock.com)

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenburg, welches sich für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg verwiesen hat.

Die Ehe der Beteiligten wurde im Jahr 2018 geschieden. Nunmehr verlangt der Antragsteller, dass es die Antragsgegnerin es unterlässt, über ihn die Behauptung zu verbreiten, er sei Grund für die Trennung der Eheleute … und habe mit Frau … und ihren … Kindern zusammengelebt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass seine Kinder …, geb. am …, und …, geb. am …, ihm vorgeworfen hätten, er habe die Eheleute … auseinander gebracht. Ferner habe die Antragsgegnerin gegenüber Herrn … per WhatsApp die unzutreffende Behauptung aufgestellt, er – der Antragsteller – lebe mit der Frau mit den … Kindern, also mit Frau … zusammen. Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergebe sich aus dem eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung.

Das Amtsgericht Offenburg erklärte sich durch Beschluss vom 07.06.2022 für das vorliegende Verfahren im Rechtsweg für unzuständig und verwies das Verfahren im Rechtsweg an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht ersichtlich sei. Wenn auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem Scheidungsverfahren nicht erforderlich sei, müsse doch ein inhaltlicher Zusammenhang mit der geschiedenen Ehe bestehen. Erforderlich sei, dass das Verfahren durch das familienrechtliche Verhältnis nicht unwesentlich mitgeprägt sei. Ein derartiger inhaltlicher Zusammenhang mit der 2018 geschiedenen Ehe der Beteiligten sei nicht erkennbar. Die vom Antragsteller behauptete und von der Antragsgegnerin bestrittene vorgebliche „Rufmordkampagne“ könnte in gleicher Weise auch Gegenstand eines Streits zwischen Dritten sein. Nicht jeder Unterlassungsstreit wegen behaupteter übler Nachrede zwischen früheren Ehegatten jahrelang nach der Scheidung berühre noch die Zuständigkeit der Familiengerichte.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.06.2022 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 06.07.2022 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trägt er vor, durch die mit Einführung des § 266 FamFG erfolgte Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte solle es diesen im Interesse der Beteiligten ermöglicht werden, über alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbunden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Zum sozialen Verband gehörten auch die beiden gemeinsamen Kinder, die stark durch den Streit der Eltern betroffen seien. Nach Auffassung des Antragstellers steht die angebliche Weigerung der Kinder seit März 2022 zum Umgang mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhaltensweisen der Antragsgegnerin. Weiter ergebe sich der Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung der Beteiligten daraus, dass die Antragsgegnerin bis heute die Trennung nicht verarbeitet habe und versuche, sich am Antragsteller zu rächen, indem sie ehrenrührige Falschinformationen über sein Beziehungsleben verbreite.

Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass es ihr egal sei, „ob die sowieso unbegründete Klage vor dem Amtsgericht oder dem Familiengericht verhandelt“ werde.

Mit Beschluss vom 08.08.2022 half das Amtsgericht Offenburg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass eine besondere Sachnähe des Familiengerichts für die behaupteten ehrenrührigen Äußerungen der Antragsgegnerin über den Antragsteller vier Jahre nach rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten nicht ersichtlich sei. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Umgangsstreitigkeiten könnten diese Sachnähe des Familiengerichts im Hinblick auf den begehrten Ehrenschutz des Antragstellers nicht begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 ff. ZPO entsprechend und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Für die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind die §§ 567 ff. ZPO entsprechend heranzuziehen.

Nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG, ist gegen eine Rechtswegentscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Die hier anzuwendende Verfahrensordnung des FamFG kennt allerdings keine sofortige Beschwerde. Auch fehlt es in § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG an einer konkreten Vorschrift im Sinne einer Verweisung auf die §§ 567 ff. ZPO. Insofern ist jedoch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Diese ist durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO zu schließen, da der Gesetzgeber diese ausdrücklich als geeignete Verfahrensregeln für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ansieht (BT-Drucks. 16/6308 S. 203) und das Gesetz selbst an verschiedenen Stellen, wie beispielsweise in § 87 Abs. 4 FamFG und in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, auf diese Vorschriften verweist (OLG Frankfurt vom 15.05.2019 – 1 SV 14/19, juris Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 15; MünchKomm/Pabst, ZPO, 6. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 30).

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat die Familienabteilung des Amtsgerichts Offenburg das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 17a Abs. 6 GVG an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Offenburg verwiesen. Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht um eine sonstige Familiensache nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für welche die Zuständigkeit der Familienabteilung des Amtsgerichts gegeben wäre.

a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft, und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert. Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (BGH vom 12.07.2017 – XII ZB 40/17, juris Rn. 10 ff.; BGH vom 05.12.2012 – XII ZB 652/11, juris Rn. 29; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rn. 17). Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf (BGH vom 29.06.2017 – IX ZB 98/16, juris Rn. 18; BGH vom 28.02.2018 – XII ZR 87/17, juris Rn. 9 und 12; BT-Drucks. 16/6308, S. 262).

b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Verfahren an dem erforderlichen Zusammenhang mit der Trennung oder der Scheidung der Beteiligten.

Auch nach dem Vorbringen des Antragstellers ist die Trennung oder die Scheidung der Ehe der Beteiligten für die geltend gemachte Rechtsfolge – also die begehrte Unterlassung der Verbreitung bestimmter Behauptungen durch die Antragsgegnerin – nicht ursächlich. Selbst wenn die Kinder zum Antragsteller kürzlich, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragseinreichung beim Amtsgericht Offenburg am 23.03.2022, geäußert haben sollten, dass er die Eheleute … auseinandergebracht habe und die Antragsgegnerin gegenüber Herrn … behauptet haben sollte, der Antragsteller lebe mit der Frau mit den … Kindern zusammen, ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang mit der Scheidung im Jahr 2018 oder der davor liegenden Trennung der Beteiligten bestehen könnte. Vielmehr erfolgten die beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin, falls sie gefallen sein sollten, mehrere Jahre nach und ohne Bezug zu der Trennung und Scheidung der Beteiligten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 06.07.2022 die Kinder der Beteiligten durch den Streit der Eltern nach wie vor stark betroffen sind und seit März 2022 keine Umgangskontakte des Antragstellers mit seinen Kindern mehr stattgefunden haben. Denn die beanstandeten Äußerungen weisen keinen Zusammenhang mit den Umgangskontakten oder der Belastung der Kinder durch den Streit der Eltern auf, sondern betreffen neben dem Antragsteller dritte Personen, die mit der Trennung und Scheidung der Beteiligten nichts zu tun haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für die Gerichtskosten nach Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG eine Festgebühr von 66 € anfällt.

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