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Restitutionsverfahren: Nichtausgleich private Altersversorgung nach Versorgungsausgleich

AG Karlsruhe, Az.: 1 F 960/15, Beschluss vom 18.11.2015

1. Der Hauptantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Verfahrenswert wird auf 2.285 € festgesetzt.

Gründe

I.

Restitutionsverfahren: Nichtausgleich private Altersversorgung nach Versorgungsausgleich
Symbolfoto: Von DW2630 / Shutterstock.com

Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren verheiratet. Im Verfahren 3 F (Amtsgericht Karlsruhe) wurde am 27.01.2015 die Scheidung der Ehebeteiligten ausgesprochen. Der Scheidungsbeschluss wurde am 27.01.2015 rechtskräftig. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist am 05.03.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner trafen im Verfahren 1 F in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 folgende Vereinbarung zum Versorgungsausgleich:

„Der Antragsteller hat durch seine Erwerbstätigkeit im Ausland ausländische Versorgungsanwartschaften erworben. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Anwartschaften durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages ausgeglichen werden sollen. Die Beteiligten vereinbaren dazu Folgendes: Der Antragsteller verpflichtet sich zur Zahlung eines Ausgleichbetrages zur Abgeltung für den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der ausländischen Rentenanwartschaften in Höhe von 15.000 €. Der Betrag wird fällig innerhalb von drei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durchzuführen.“

Im Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2015 (3 F) wurde der Versorgungsausgleich wie folgt angeordnet:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,1972 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Alten Leipziger Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.315,65 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der Alten Leipziger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Nummer:), bezogen auf den 30.04.2013 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3558 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DWS Investment GmbH (Versicherungsnummer) findet nicht statt.“

Im Versorgungsausgleichsverfahren wurden Fragebögen V10 durch die Beteiligten eingereicht. Der Fragebogen des damaligen Ehemannes enthielt als Auskunft auch ein privates Versorgungsanrecht bei der … Investment GmbH, … Frankfurt am Main, Versicherungsnummer. Eine Auskunft zu diesem Anrecht wurde am 06.03.2015 durch die … Investment GmbH erteilt. Das Anrecht blieb im Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2015 (3 F) unberücksichtigt.

Die Antragstellerin beantragt:

1. im Restitutionsverfahren den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.01./05.03.2015, 3 F, dahingehend abzuändern, dass der Beschluss hinsichtlich Ziffer 2 im Tenor dahingehend ergänzt wird, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers des Vorverfahrens bei der … Investment GmbH, Altersvorsorgevertragsnummer zugunsten der Antragsgegnerin des Vorverfahrens ein Anrecht in Höhe von 4730,36 €, bezogen auf den 30.04.2013, auf das vorhandene Konto der Antragsgegnerin des Vorverfahrens bei der … Investment zur Vertragsnummer übertragen wird (Hauptantrag),

2. hilfsweise den Beschluss vom 27.01.2015 dahingehend zu berichtigen, dass das vergessene Anrecht des Antragstellers bei der … Investment ergänzend in die Beschlussformel aufgenommen wird.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen.

Das Gericht hat am 30.10.2015 mündlich zur Sache verhandelt. Die Akte 3 F ist beigezogen worden. Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Hauptantrag, den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2015 (3 F) hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im Restitutionswege abzuändern, ist unzulässig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unstatthaft (§§ 48 Abs. 2 FamFG, 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Wiederaufnahmeantrag ist statthaft, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 589, Rn. 2) Es liegt kein schlüssiger Vortrag eines Restitutionsgrundes gem. § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO vor. Die Versorgungsauskunft der DWS Investment GmbH stellt keine Urkunde im Sinne von § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO da. Der Urkundsbegriff ist grundsätzlich weit zu verstehen, so dass auch die Vorlage einer Kopie genügt (Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 580, Rn. 15). Nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 27.03.2015, Az. 21 F 1341/13) soll eine Pensionszusage grundsätzlich eine Urkunde im Sinne von § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO sein. Hierfür spricht der Wortlaut von § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO. Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Köln (Beschluss vom 29.07.2013, Az. 25 UF 28/13) ist § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO nicht auf solche Urkunden anwendbar, die neue Bekundungen von Zeugen oder Sachverständigen enthalten. Für den letztgenannten und vorzugswürdigen Standpunkt sprechen unterschiedliche Argumente: Statt der Einführung der Urkunde in das Verfahren wäre – auf den vorliegenden Fall bezogen – auch die Vernehmung des Sachbearbeiters des zuständigen Versorgungsträgers möglich. Überdies setzt eine Wiederaufnahme im Bereich des Zeugen- oder Sachverständigenbeweises gem. § 580 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Wahrheitspflicht voraus, so dass – anders als im Fall des § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO – das bloße Auffinden eines Beweismittels insoweit nicht ausreichend ist. Ferner müssen im Bereich des Zeugen- und Sachverständigenbeweises die Voraussetzungen von § 581 ZPO beachtet werden. Dies bedeutet, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss oder die Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangel an Beweisen nicht erfolgen kann. Würde man die Auskunft des Versorgungsträgers als Urkunde im Sinne von § 580 Abs. 1 Nr. 7 b) ZPO qualifizieren, würden die Voraussetzungen von § 580 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 581 ZPO umgangen (so auch Münchner Kommentar-Braun, Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2012, § 580, Rn. 49). Für diesen Standpunkt spricht auch der Aspekt, dass § 580 ZPO restriktiver Auslegung bedarf. Nur eine restriktive Handhabung der Wiederaufnahme- und Restitutionsvorschriften vermag dem Zweck der Rechtskraft (Schlichtungsfunktion und Schaffung von Rechtsfrieden) gerecht zu werden. Eine Ausnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn die Versorgungsanwartschaft im Erstverfahren nicht angegeben wurde. Diese Sachverhaltskonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Auskunft über das Versorgungsanrecht bei der DWS Investment im Fragebogen V10 ausdrücklich genannt war (vgl. VA-Akte 3 F, Aktenseite).

Auch liegt kein Restitutionsgrund gem. § 580 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Die Antragstellerin hat keine Straftat behauptet. Eine rechtskräftige Verurteilung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen aus Mangel an Beweisen unterblieb.

Lediglich fürsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das Restitutionsbegehren auch unbegründet wäre (§ 582 ZPO). § 582 ZPO ist im Rahmen der Begründetheit der Wiederaufnahme zu prüfen (Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 578, Rn. 22 und § 582, Rn. 2). Die Antragstellerin wäre ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen, den Ausgleich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der … Investment im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Denn die Versorgungsauskunft gemäß Fragebogen V10 enthielt bereits einen Hinweis auf die Existenz dieses Anrechts. Die Nichtgeltendmachung des Ausgleichs ist als schuldhaft anzusehen, da die Existenz des Versorgungsanrechts erkennbar war. § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit Anwendung (Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 582, Rn. 4). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck von § 582 ZPO, da die Restitutionsklage gegenüber einem etwaigen Rechtsmittelverfahren subsidiär ist (Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 582, Rn. 1).

Dem Wiederaufnahmeantrag ist auch nicht gem. § 225 Abs. 1 FamFG stattzugeben. § 225 FamFG betrifft lediglich Anrechte gemäß § 32 VersAusglG. Das Versorgungsanrecht bei der DWS Investment ist kein solches Anrecht.

Der Abänderungsantrag kann auch nicht auf § 51 VersAusgG gestützt werden. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2015 im Verfahren 3 F wurde nicht nach „altem“ Recht getroffen.

2. Der (Hilfs-) Antrag auf Berichtigung ist unbegründet.

Die innerprozessuale Bedingung (Erfolglosigkeit des Hauptantrages) ist eingetreten.

Die Berichtigung ist im Ausgangsverfahren 3 F zu beantragen. Überdies liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, da die Nichtbeachtung eines Anrechts einem bloßen Schreibversehen nicht gleichgestellt werden kann. Der Antrag hätte auch als Antrag auf Ergänzung gemäß § 43 Abs. 1 FamFG keine Aussicht auf Erfolg. Die Ergänzung wäre ebenfalls im Ausgangsverfahren zu beantragen. Zudem ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht von einem Antrag abhängig, sondern von Amts wegen zu treffen. Überdies wäre für eine Ergänzung die Frist nach § 43 Abs. 2 FamFG einzuhalten.

3. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 3 FamGKG. Hierbei wurde das Einkommen der Beteiligten als Bemessungsgrundlage herangezogen ((5.000 € + 950 € = 5.950 €) x 3 = 17.850 €; Ansatz eines Anrechts mit 10 Prozent dieses Betrags = 1.785 €). Für den Hilfsantrag wurde ein Betrag von 500 € angesetzt.

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