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Rückforderung von Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen

AG Emmendingen, Az.: 3 F 73/11, Urteil vom 24.11.2011

1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht dazu verpflichtet ist, dem Antragsgegner 648,00 € Unterhalt für den Monat Oktober 2010 zu erstatten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 648,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des zwischen dem 18.09.2010 und 21.09.2010 Verstorbenen. Der Antragsgegner ist der Bruder und Alleinerbe des Verstorbenen U.. Antragstellerin und der Verstorbene schlossen im Juli 1989 die Ehe. Diese wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmendingen vom 04.10.2005, rechtskräftig seit 04.11.2005 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die gemeinsame Tochter geboren am … und die gemeinsame Tochter, geboren am …, die bei der Antragstellerin leben und von dieser betreut wird. Mit Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 08.10.2009 wurde der Verstorbene unter anderem verurteilt, bis 31.12.2010 an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 347,00 € zu zahlen. Ferner leistete der Verstorbene seiner Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 341,00 €. Aufgrund eines eingerichteten Dauerauftrags wurde nach dem Tod des Verstorbenen von dessen Girokonto bei der Postbank Nr. 547812850 am 01.10.2010 ein Betrag in Höhe von 684,00 € auf das Girokonto der Antragstellerin bei der Postbank mit der Nr. 220 179 756 mit dem Verwendungszweck „Unterhalt“ überwiesen. Mit Schreiben vom 08.03.2011 wandte sich der Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten an die Antragstellerin und forderte sie unter Fristsetzung bis 15.03.2011 zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages von 648,00 € auf. Mit Schreiben vom 09.20.11 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerseite unter Fristsetzung bis 16.03.2011, 12:00 Uhr auf, die Unterhaltspflicht des Antragsgegners anzuerkennen.

Rückforderung von Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen
Symbolfoto: Sangoiri/Bigstock

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Unterhaltspflicht des Antragsgegners wirke über den Tod hinaus fort. Im Übrigen sei der erhaltene Betrag nicht mehr im Vermögen vorhanden, da er zweckentsprechend für den Unterhalt der Antragstellerin und der Tochter verwendet worden sei.

Die Antragstellerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht dazu verpflichtet ist, dem Antragsgegner 648,00 € zu erstatten.

Der Antragsgegner beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Unterhaltspflicht bestehen nicht über den Tod des Verstorbenen hinaus, da der Nachlass überschuldet sei. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht entreichert, jedenfalls habe sie am 01.10.2010 positive Kenntnis vom Tod des Verstorbenen gehabt, was einer Entreicherung entgegenstehe.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren im Einvernehmen mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren fortgesetzt. Sodann wurde erneut mündlich verhandelt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Der zulässige Antrag ist begründet.

II.

Der Feststellungsantrag ist gem. §§ 112, 113 FamFG, 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ein hierfür erforderliches rechtliches Interesse der Antragstellerin an einer alsbaldigen Feststellung Bestehens oder Nichtbestehens des behaupteten Rückforderungsanspruchs auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Unterhalts liegt vor. Dies ist gegeben, „wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen“ (BGHZ 15, BGHZ 382, 390; ders. NJW 1977, 1881). Eine solche Unsicherheit ist regelmäßig dann gegeben, wenn sich eine andere Person eines Anspruchs – wie hier – berühmt (BGH, NJW 1995, 2032, 2033; ders. BGHZ 91, 37, 41 m.w.N.). Der Antragsgegner hat die Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrags mittels Anwaltsschriftsatz gefordert.

III.

Dem Antragsgegner steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung in Höhe von 648,00 € zu, so dass der begehrte Feststellungsantrag zutreffend und mithin begründet ist.

Dabei ist vorliegend zu differenzieren, weil sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus zwei Teilzahlungen zusammensetzt. Es wurde nachehelicher Unterhalt in Höhe von 347,00 € und Kindesunterhalt in Höhe von 341,00 € für die gemeinsame volljährige Tochter des Erblassers und der Antragstellerin gezahlt.

Als einzig derzeit denkbare Anspruchsgrundlage kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten.

Hinsichtlich des Kindesunterhaltsanspruchs, der mit dem Tod des Erblassers endet, käme ein Anspruch aus einer Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegenüber der Antragstellerin in Betracht. Ein solcher Anspruch scheitert aber daran, dass die Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär, also nachrangig ist. Im Falle von Leistungsbeziehungen soll die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehung erfolgen, da andernfalls mögliche Einwendungen des Leistungsempfängers unberücksichtigt bleiben können. Leistung bedeutet die bewusste und gewollte Mehrung fremden Vermögens. Mit der Zahlung an die Antragstellerin wollten der Erblasser, der den Dauerauftrag einrichtete und auch der Antragsgegner, soweit der Kindesunterhalt betroffen war, nicht das Vermögen der Antragstellerin, sondern das des Kindes mehren. Die Antragstellerin fungierte dabei lediglich als Zahlstelle, weil der Unterhaltsanspruch eines Volljährigen Kindes diesem gegenüber zu erbringen ist. Der Rückzahlungsanspruch wäre mithin gegenüber dem Kind geltend zu machen. Ein Anspruch gegenüber der Antragstellerin besteht nicht.

Hinsichtlich des als nachehelichen Unterhalt gezahlten Betrags liegt kein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vor. Zwar hat die Antragstellerin eine Zahlung von 347,00 € im Rahmen einer Leistungsbeziehung erhalten. Es ist nach dem bisherigen Vortrag des Antragsgegners noch offen, ob überhaupt ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Gem. § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB besteht der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auch gegenüber dem Erben. Er ist aber gem. §1586b Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen fiktiven Pflichtteil beschränkt. Bezüglich dieses fiktiven Pflichtteils beschränkt sich der Vortrag der insoweit beweisbelasteten Antragsgegnerseite auf die bestrittene Behauptung, der Nachlass sei überschuldet. Der Verweis auf die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist dabei aber nicht hinreichend substantiiert. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil die Antragstellerin gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag der bestehengebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei der Überzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vorhandene Werte – auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden – verschafft hat (BGHZ 118, 383, 386 & m.w.Nachw.). Für den Bereicherten, der den Wegfall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei allerdings Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste“ (BGH, FamRZ 2000, 751). Vorliegend hat die Antragstellerin durch Vorlage ihrer Kontoauszüge sogar den vollständigen Verbrauch der Gelder für den Unterhalt nachgewiesen.

Eine verschärfte Haftung gem. §§ 819, 818 Abs. 4 BGB liegt nicht vor. Danach entfällt der Einwand der Entreicherung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Leistungsempfänger vom Entfallen des Rechtsgrundes Kenntnis hatte. Dies wäre vorliegend mithin der Zeitpunkt, ab welchem die Antragstellerin die Höhe des fiktiven Pflichtteilsanspruchs, mithin den Umfang des Nachlasses gekannt hätte. Vermutungen reichen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, zu berücksichtigen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

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