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Rückforderung von Gold-und Schmuckgegenständen bei Scheidung einer türkischen Ehe

AG Aalen – Az.: 6 F 231/11 – Beschluss vom 14.03.2012

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller Ziffer 1 und die Antragstellerin Ziffer 2 tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Verfahrenswert wird auf 19.960,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 begehren die Herausgabe von verschiedenen Goldschmuckstücken von der Antragsgegnerin.

Rückforderung von Gold-und Schmuckgegenständen bei Scheidung einer türkischen Ehe  AG Aalen  Az.: 6 F 231/11  Beschluss vom 14.03.2012     1. Der Antrag wird zurückgewiesen.  2. Der Antragsteller Ziffer 1 und die Antragstellerin Ziffer 2 tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.  3. Der Verfahrenswert wird auf 19.960,00 € festgesetzt.  Gründe  I.  Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 begehren die Herausgabe von verschiedenen Goldschmuckstücken von der Antragsgegnerin.  Die Antragsgegnerin und der Sohn der Antragsteller … , hatten am 20.10.2007 standesamtlich geheiratet. Durch einen am 23.10.2007 geschlossenen Ehevertrag vereinbarten sie unter anderem Gütertrennung. Die Hochzeitsfeier nach türkischem Brauch fand am 03.11.2007 statt. Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 sind türkische Staatsangehörige, ihr Sohn und die Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, beide türkischer Herkunft. Bei der Hochzeitsfeier steckten die Antragsteller ebenso wie andere Gäste der Antragsgegnerin verschiedene Goldschmuckstücke an. Welche Gegenstände im Einzelnen von den Antragsteller der Antragsgegnerin geschenkt wurden, ist streitig, unstreitig bekam sie insgesamt 13 Goldarmreife von diesen geschenkt.  Nach der Hochzeitsfeier wurden die geschenkten Goldschmuckstücke in zwei Bankschließfächern aufbewahrt, auf welche sowohl die Antragsgegnerin als auch ihr Ehemann Zugriff hatten. Die einzelnen Schmuckgegenstände wurden nach Verwandtschaftsherkunft auf die beiden Bankschließfächer aufgeteilt. Die Schlüssel für diese beiden Schließfächer befanden sich in der damaligen gemeinsamen Ehewohnung.  Ende Juli 2009 kam es zum Streit zwischen den Eheleuten. Die Antragsgegnerin verwies ihren Ehemann daraufhin der Wohnung. Die Antragsgegnerin tauschte das Schloss der Wohnung aus. Am 10.11.2009 holte der Ehemann seine Möbel ab, weder den genannten Schmuck noch den Schließfachschlüssel gab die Antragsgegnerin ihm trotz Aufforderung heraus. Am 25.11.2009 ließ er daraufhin sein Bankschließfach aufbrechen und stellte fest, dass kein Schmuck mehr in diesem enthalten war. Die Antragsgegnerin hatte zuvor beide Schließfächer geleert. Der Ehemann hatte mehrfach die Antragsgegnerin durch anwaltliche Schreiben aufgefordert, ihm den von den Antragstellern geschenkten Schmuck herauszugeben.  Die Ehe wurde am 27.8.2010, rechtskräftig seit 1.10.10, auf Antrag der Antragsgegnerin geschieden (Amtsgericht Aalen, Aktenzeichen 3 F 474/10).  Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 behaupten, dass sie neben den 13 genannten Goldarmreifen weitere Armreife, drei Goldschmucksets, sechs Goldstücke und einen Goldehering der Antragsgegnerin geschenkt hätten. Insgesamt hätte der von ihnen geschenkte Schmuck nunmehr einen Wert von 19.960,00 €. Der Hauptzweck der Schenkung sei ihre Absicht gewesen, dem Brautpaar eine finanzielle Grundlage für die Zukunft in der Ehe zu geben. Die Geschenke seien in Erwartung einer lebenslänglichen oder zumindest lang bestehenden Ehe gemacht worden. Sie sind daher der Ansicht, dass mit der Ehescheidung nach kurzer Ehedauer die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei.  Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie folgende Schmuckstücke herauszugeben:  -  16 einfache 22 Karat Gold-Armreife (Stück 20 g - 23 g), Gesamtwert 10.800,00 €  - ein spezieller 22 Karat Gold-Armreif, Wert 2.300,00 €  - zwei spezielle 22 Karat Gold-Armreife, Gesamtwert 2.950,00 €  - ein 14 Karat Gold-Schmuckset bestehend aus einem Ring, einem Armband, zwei Ohrringen, einer Halskette, Gesamtwert 800,00 €  - ein 14 Karat Gold-Schmuckset bestehend aus einem Ring, einem Armband, zwei Ohrringen, einer Halskette, Gesamtwert 1.200,00 €  - ein 14 Karat Gold-Schmuckset bestehend aus einem Ring, einem Armband, zwei Ohrringe, einer Halskette, Gesamtwert 1.300,00 €  - zwei 22 Karat Goldstücke (Stück 3,5 g), Gesamtwert 250,00 €  - vier 22 Karat Goldstücke (Stück 1,75 g), Gesamtwert 260,00 €  - ein 14 Karat Gold-Ehering, Wert 100,00 €;  der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils zu setzen; nach Ablauf dieser Frist lehnen sie die Leistung ab;  die Antragsgegnerin zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 19.960,00 € Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 sowie 1.023,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an sie zu bezahlen.  Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.  Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragsteller hätten ihr nur 10 einfache und 3 spezielle Goldarmreife zur Hochzeit geschenkt. 2 Schmucksets hätten sie ihr bereits zur Verlobung geschenkt, den Ehering habe ihr der Ehemann geschenkt. Die weiteren Goldgegenstände hätten andere Gäste geschenkt. Auf Vorschlag ihres Ehemannes hätten sie zwei Schließfächer angemietet, damit bei einem Verlust des Schmuckes für zwei Schließfächer Ersatz seitens der Bank bzw. der Versicherung geleistet werde, da die Versicherungssumme pro Schließfach 5.000,00 € betrage, was unstreitig ist. Außerdem sei diese Aufteilung nach Familienherkunft erfolgt, damit bei späteren Familienfeiern entsprechende Werte zurückgeschenkt werden könnten. Sie behauptet, dass wegen des Streits um den Schmuck ihr damaliger Ehemann ihrem Vater gedroht habe, mit einem Kopfschuss alles zu erledigen. Der Vater habe daraufhin, was unstreitig ist, Strafanzeige gegen ihren Ehemann gestellt, unstreitig hat ihr Ehemann Gegenanzeige erstattet. Sämtliche Ermittlungsverfahren sind, unstreitig, eingestellt worden.  Gemäß Beweisbeschluss vom 9.11.2011 wurde ein Rechtsgutachten des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht Köln zu der Frage eingeholt, inwieweit nach türkischem Recht die Goldgeschenke zurückverlangt werden können und ob es im türkischen Recht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gibt. Es wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 30.12.2011, Blatt 83 ff. der Akten.  Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 21.09.2011 und 29.02.2012 Bezug genommen.  II.  Der zulässige Antrag ist unbegründet.  Den Antragstellern Ziffer 1 und 2 steht kein Anspruch auf Herausgabe der geforderten Goldschmuckstücke zu.  Auf vorliegenden Rechtstreit findet türkisches Recht Anwendung, unabhängig davon, dass die Scheidung der Eheleute nach deutschem Recht erfolgt ist. Gemäß Artikel 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Fassung 21.09.1994, welches Anwendung findet, da die Hochzeitsfeier, der Tag der Schenkung, am 03.11.2007, mithin vor Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung stattgefunden hat, unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dieses ist vorliegend die Türkei: es handelte sich um eine Hochzeit nach türkischem Brauch, beteiligt gewesen sind türkischstämmige Personen. Die Schenkung der Goldgegenstände erfolgte nach türkischem Brauch: die Geschenke sind der Braut angehängt worden. Die beiden Antragsteller, also die Schenker, sind türkische Staatsangehörige. Es ist daher davon auszugehen, dass die engste Verbindung dieser Schenkungen zum türkischen Staat besteht (vgl. auch LG Duisburg, 4. Kammer, 03.11.2009, 4 O 262/08, Quelle: Juris).  Die Antragsgegnerin hat Eigentum an den Goldgeschenken erlangt: Wie im Rechtsgutachten ausgeführt (Bl. 88 d.A.; Gutachten Seite 6) hat die Antragsgegnerin entsprechend türkischem Gewohnheitsrecht Alleineigentum an den geschenkten Schmuckgegenständen erlangt. Wer die Geschenke dem Brautpaar gemacht hat, ist dabei unerheblich. Auch die Aufteilung auf die beiden Bankschließfächer führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da sich daraus keine abweichende Vereinbarung betreffend des Eigentumserwerbs zwischen den Eheleuten ableiten lässt.  Die Antragsteller haben keinen Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin. Ein Schenkungswiderruf kommt nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern oder einem ihrer Angehörigen die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.  Es finden Artikel 234 bis 247 des türkischen Obligationengesetzbuches (OG) Anwendung. Gemäß Artikel 244 OG ist der Widerruf der Schenkung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Widerruf entsprechend Artikel 244 OG setzt eine gegen den Schenker oder ihm nahe verbundene Person gerichtete schwere Straftat des Beschenkten, eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder seinen Angehörigen oder eine unberechtigte Nichterfüllung von mit der Schenkung verbundenen Auflagen voraus. Keiner dieser Fälle ist gegeben. Keine Auflagen sind mit der Schenkung verbunden gewesen, auch eine schwere Straftat der Antragsgegnerin steht hier nicht im Raum. Einzig in Betracht kommt entsprechend Artikel 244 Nr. 2 OG eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens der Antragsgegnerin. Aus den Ausführungen des Rechtsgutachtens ergibt sich, dass die familienrechtlichen Pflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt sein müssen, dabei sind Art, Ausmaß und Schweregrad der Verletzung zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag der Antragsteller hat die Antragsgegnerin ihren damaligen Ehemann, den Sohn der Antragsteller, "widerrechtlich rausgeworfen, und zwar wegen Lappalien". Überdies habe sie ihn beim Abholen seiner Gegenstände aus der Wohnung massiv bedroht und beschimpft. Aus diesem Vortrag lässt sich eine erhebliche Verletzung familienrechtlicher Pflichten, wie sie im Rechtsgutachten anhand von Beispielen aus der türkischen Rechtsprechung konkretisiert wird (Bl. 91 d.A.), nicht ablesen. Vielmehr haben die Antragsteller nichts über die im Rahmen einer Trennung üblichen Streitigkeiten dargetan. Überdies ergibt sich aus dem Vortrag beider Seiten, dass es unstreitig im Rahmen der Trennung wechselseitig zu Beschuldigungen und Strafanzeigen der Familien gekommen ist. Sämtliche Ermittlungsverfahren sind eingestellt worden. Es kann daher keinesfalls von einer einseitigen Schuld der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Das Rechtsgutachten führt ferner aus, dass ein Schenkungswiderruf nicht darauf zu stützen ist, dass die Ehefrau die Klage auf Ehescheidung erhebt (Gutachten Seite 9, Bl. 91 d.A.), da sie damit lediglich ein ihr gesetzlich zustehendes Recht geltend mache. Ebenso wenig spielt die Ehedauer eine Rolle (Gutachten Seite 9/10). Die Vermutung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Ehe mit ihrem damaligen Mann nur geschlossen, um so an ihr Vermögen zu gelangen, wird durch keine Tatsachen gestützt.  Weitere Anspruchsgrundlagen, die zu einer Rückforderung der geschenkten Gegenstände führen könnten, finden sich nicht. Insbesondere ist dem türkischen Recht nicht, wie dem deutschen Recht, der Wegfall der Geschäftsgrundlage bekannt. Mithin kommt es auf die Vorstellung der Antragsteller, dass sie nur für den Fall der lebenslangen oder zumindest langdauernden Ehe die Geschenke haben machen wollen, damit sie auch ihrem Sohn zugutekommen, nicht an.  Nachdem eine Rückforderung der Geschenke nicht in Betracht kommt, kann es auch dahinstehen, ob sämtliche genannten Gegenstände überhaupt von den Antragstellern der Antragsgegnerin geschenkt worden sind. Eine Beweiserhebung ist daher nicht erforderlich.  Mangels bestehenden Herausgabeanspruchs kommt auch keine Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Betracht.  Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 113 FamFG, 91 ZPO. Der Verfahrenswert ist festgesetzt gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG.
Symbolfoto: Von Irina Montero/Shutterstock.com

Die Antragsgegnerin und der Sohn der Antragsteller … , hatten am 20.10.2007 standesamtlich geheiratet. Durch einen am 23.10.2007 geschlossenen Ehevertrag vereinbarten sie unter anderem Gütertrennung. Die Hochzeitsfeier nach türkischem Brauch fand am 03.11.2007 statt. Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 sind türkische Staatsangehörige, ihr Sohn und die Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, beide türkischer Herkunft. Bei der Hochzeitsfeier steckten die Antragsteller ebenso wie andere Gäste der Antragsgegnerin verschiedene Goldschmuckstücke an. Welche Gegenstände im Einzelnen von den Antragsteller der Antragsgegnerin geschenkt wurden, ist streitig, unstreitig bekam sie insgesamt 13 Goldarmreife von diesen geschenkt.

Nach der Hochzeitsfeier wurden die geschenkten Goldschmuckstücke in zwei Bankschließfächern aufbewahrt, auf welche sowohl die Antragsgegnerin als auch ihr Ehemann Zugriff hatten. Die einzelnen Schmuckgegenstände wurden nach Verwandtschaftsherkunft auf die beiden Bankschließfächer aufgeteilt. Die Schlüssel für diese beiden Schließfächer befanden sich in der damaligen gemeinsamen Ehewohnung.

Ende Juli 2009 kam es zum Streit zwischen den Eheleuten. Die Antragsgegnerin verwies ihren Ehemann daraufhin der Wohnung. Die Antragsgegnerin tauschte das Schloss der Wohnung aus. Am 10.11.2009 holte der Ehemann seine Möbel ab, weder den genannten Schmuck noch den Schließfachschlüssel gab die Antragsgegnerin ihm trotz Aufforderung heraus. Am 25.11.2009 ließ er daraufhin sein Bankschließfach aufbrechen und stellte fest, dass kein Schmuck mehr in diesem enthalten war. Die Antragsgegnerin hatte zuvor beide Schließfächer geleert. Der Ehemann hatte mehrfach die Antragsgegnerin durch anwaltliche Schreiben aufgefordert, ihm den von den Antragstellern geschenkten Schmuck herauszugeben.

Die Ehe wurde am 27.8.2010, rechtskräftig seit 1.10.10, auf Antrag der Antragsgegnerin geschieden (Amtsgericht Aalen, Aktenzeichen 3 F 474/10).

Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 behaupten, dass sie neben den 13 genannten Goldarmreifen weitere Armreife, drei Goldschmucksets, sechs Goldstücke und einen Goldehering der Antragsgegnerin geschenkt hätten. Insgesamt hätte der von ihnen geschenkte Schmuck nunmehr einen Wert von 19.960,00 €. Der Hauptzweck der Schenkung sei ihre Absicht gewesen, dem Brautpaar eine finanzielle Grundlage für die Zukunft in der Ehe zu geben. Die Geschenke seien in Erwartung einer lebenslänglichen oder zumindest lang bestehenden Ehe gemacht worden. Sie sind daher der Ansicht, dass mit der Ehescheidung nach kurzer Ehedauer die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen sei.

Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie folgende Schmuckstücke herauszugeben:

–  16 einfache 22 Karat Gold-Armreife (Stück 20 g – 23 g), Gesamtwert 10.800,00 €

– ein spezieller 22 Karat Gold-Armreif, Wert 2.300,00 €

– zwei spezielle 22 Karat Gold-Armreife, Gesamtwert 2.950,00 €

– ein 14 Karat Gold-Schmuckset bestehend aus einem Ring, einem Armband, zwei Ohrringen, einer Halskette, Gesamtwert 800,00 €

– ein 14 Karat Gold-Schmuckset bestehend aus einem Ring, einem Armband, zwei Ohrringen, einer Halskette, Gesamtwert 1.200,00 €

– ein 14 Karat Gold-Schmuckset bestehend aus einem Ring, einem Armband, zwei Ohrringe, einer Halskette, Gesamtwert 1.300,00 €

– zwei 22 Karat Goldstücke (Stück 3,5 g), Gesamtwert 250,00 €

– vier 22 Karat Goldstücke (Stück 1,75 g), Gesamtwert 260,00 €

– ein 14 Karat Gold-Ehering, Wert 100,00 €;

der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils zu setzen; nach Ablauf dieser Frist lehnen sie die Leistung ab;

die Antragsgegnerin zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 19.960,00 € Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 sowie 1.023,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an sie zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragsteller hätten ihr nur 10 einfache und 3 spezielle Goldarmreife zur Hochzeit geschenkt. 2 Schmucksets hätten sie ihr bereits zur Verlobung geschenkt, den Ehering habe ihr der Ehemann geschenkt. Die weiteren Goldgegenstände hätten andere Gäste geschenkt. Auf Vorschlag ihres Ehemannes hätten sie zwei Schließfächer angemietet, damit bei einem Verlust des Schmuckes für zwei Schließfächer Ersatz seitens der Bank bzw. der Versicherung geleistet werde, da die Versicherungssumme pro Schließfach 5.000,00 € betrage, was unstreitig ist. Außerdem sei diese Aufteilung nach Familienherkunft erfolgt, damit bei späteren Familienfeiern entsprechende Werte zurückgeschenkt werden könnten. Sie behauptet, dass wegen des Streits um den Schmuck ihr damaliger Ehemann ihrem Vater gedroht habe, mit einem Kopfschuss alles zu erledigen. Der Vater habe daraufhin, was unstreitig ist, Strafanzeige gegen ihren Ehemann gestellt, unstreitig hat ihr Ehemann Gegenanzeige erstattet. Sämtliche Ermittlungsverfahren sind, unstreitig, eingestellt worden.

Gemäß Beweisbeschluss vom 9.11.2011 wurde ein Rechtsgutachten des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht Köln zu der Frage eingeholt, inwieweit nach türkischem Recht die Goldgeschenke zurückverlangt werden können und ob es im türkischen Recht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gibt. Es wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 30.12.2011, Blatt 83 ff. der Akten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 21.09.2011 und 29.02.2012 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Den Antragstellern Ziffer 1 und 2 steht kein Anspruch auf Herausgabe der geforderten Goldschmuckstücke zu.

Auf vorliegenden Rechtstreit findet türkisches Recht Anwendung, unabhängig davon, dass die Scheidung der Eheleute nach deutschem Recht erfolgt ist. Gemäß Artikel 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Fassung 21.09.1994, welches Anwendung findet, da die Hochzeitsfeier, der Tag der Schenkung, am 03.11.2007, mithin vor Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung stattgefunden hat, unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dieses ist vorliegend die Türkei: es handelte sich um eine Hochzeit nach türkischem Brauch, beteiligt gewesen sind türkischstämmige Personen. Die Schenkung der Goldgegenstände erfolgte nach türkischem Brauch: die Geschenke sind der Braut angehängt worden. Die beiden Antragsteller, also die Schenker, sind türkische Staatsangehörige. Es ist daher davon auszugehen, dass die engste Verbindung dieser Schenkungen zum türkischen Staat besteht (vgl. auch LG Duisburg, 4. Kammer, 03.11.2009, 4 O 262/08, Quelle: Juris).

Die Antragsgegnerin hat Eigentum an den Goldgeschenken erlangt: Wie im Rechtsgutachten ausgeführt (Bl. 88 d.A.; Gutachten Seite 6) hat die Antragsgegnerin entsprechend türkischem Gewohnheitsrecht Alleineigentum an den geschenkten Schmuckgegenständen erlangt. Wer die Geschenke dem Brautpaar gemacht hat, ist dabei unerheblich. Auch die Aufteilung auf die beiden Bankschließfächer führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da sich daraus keine abweichende Vereinbarung betreffend des Eigentumserwerbs zwischen den Eheleuten ableiten lässt.

Die Antragsteller haben keinen Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin. Ein Schenkungswiderruf kommt nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern oder einem ihrer Angehörigen die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Es finden Artikel 234 bis 247 des türkischen Obligationengesetzbuches (OG) Anwendung. Gemäß Artikel 244 OG ist der Widerruf der Schenkung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Widerruf entsprechend Artikel 244 OG setzt eine gegen den Schenker oder ihm nahe verbundene Person gerichtete schwere Straftat des Beschenkten, eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder seinen Angehörigen oder eine unberechtigte Nichterfüllung von mit der Schenkung verbundenen Auflagen voraus. Keiner dieser Fälle ist gegeben. Keine Auflagen sind mit der Schenkung verbunden gewesen, auch eine schwere Straftat der Antragsgegnerin steht hier nicht im Raum. Einzig in Betracht kommt entsprechend Artikel 244 Nr. 2 OG eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens der Antragsgegnerin. Aus den Ausführungen des Rechtsgutachtens ergibt sich, dass die familienrechtlichen Pflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt sein müssen, dabei sind Art, Ausmaß und Schweregrad der Verletzung zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag der Antragsteller hat die Antragsgegnerin ihren damaligen Ehemann, den Sohn der Antragsteller, „widerrechtlich rausgeworfen, und zwar wegen Lappalien“. Überdies habe sie ihn beim Abholen seiner Gegenstände aus der Wohnung massiv bedroht und beschimpft. Aus diesem Vortrag lässt sich eine erhebliche Verletzung familienrechtlicher Pflichten, wie sie im Rechtsgutachten anhand von Beispielen aus der türkischen Rechtsprechung konkretisiert wird (Bl. 91 d.A.), nicht ablesen. Vielmehr haben die Antragsteller nichts über die im Rahmen einer Trennung üblichen Streitigkeiten dargetan. Überdies ergibt sich aus dem Vortrag beider Seiten, dass es unstreitig im Rahmen der Trennung wechselseitig zu Beschuldigungen und Strafanzeigen der Familien gekommen ist. Sämtliche Ermittlungsverfahren sind eingestellt worden. Es kann daher keinesfalls von einer einseitigen Schuld der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Das Rechtsgutachten führt ferner aus, dass ein Schenkungswiderruf nicht darauf zu stützen ist, dass die Ehefrau die Klage auf Ehescheidung erhebt (Gutachten Seite 9, Bl. 91 d.A.), da sie damit lediglich ein ihr gesetzlich zustehendes Recht geltend mache. Ebenso wenig spielt die Ehedauer eine Rolle (Gutachten Seite 9/10). Die Vermutung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Ehe mit ihrem damaligen Mann nur geschlossen, um so an ihr Vermögen zu gelangen, wird durch keine Tatsachen gestützt.

Weitere Anspruchsgrundlagen, die zu einer Rückforderung der geschenkten Gegenstände führen könnten, finden sich nicht. Insbesondere ist dem türkischen Recht nicht, wie dem deutschen Recht, der Wegfall der Geschäftsgrundlage bekannt. Mithin kommt es auf die Vorstellung der Antragsteller, dass sie nur für den Fall der lebenslangen oder zumindest langdauernden Ehe die Geschenke haben machen wollen, damit sie auch ihrem Sohn zugutekommen, nicht an.

Nachdem eine Rückforderung der Geschenke nicht in Betracht kommt, kann es auch dahinstehen, ob sämtliche genannten Gegenstände überhaupt von den Antragstellern der Antragsgegnerin geschenkt worden sind. Eine Beweiserhebung ist daher nicht erforderlich.

Mangels bestehenden Herausgabeanspruchs kommt auch keine Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Betracht.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 113 FamFG, 91 ZPO. Der Verfahrenswert ist festgesetzt gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG.

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