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Rückforderung von Schenkungen bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein –  Az.: 10 UF 35/13 – Beschluss vom 06.12.2013

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reinbek vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Rückforderung von Schenkungen bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses
Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt die Herausgabe eines Pkw Porsche Panamera.

Die Beteiligten waren seit dem 14. Februar 2008 verlobt. Sie wohnten nicht zusammen. Der Antragsteller wohnt in X, die Antragsgegnerin wohnte in Norddeutschland. Der Antragsteller ist sehr vermögend. Er besitzt keinen Führerschein.

Im März 2011 suchte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Antragsteller in Hamburg einen Pkw Porsche Panamera aus. Der Antragsteller unterschrieb den ihm per Fax übermittelten Kaufvertrag und bezahlte das Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung II, in der er als Eigentümer benannt ist, wurde ihm übersandt. Der Pkw erhielt sein Wunschkennzeichen. Die Antragsgegnerin holte das Fahrzeug beim Porsche-Zentrum in Hamburg ab.

Am 12. Mai 2010 schloss die Antragsgegnerin die Ehe mit Herrn …., die am 1. Juni 2011 geschieden wurde.

Auf Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reinbek vom 3. Februar 2012 (…) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden, zum Zwecke der Sicherstellung den streitgegenständlichen Pkw Porsche an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher hat das Fahrzeug am 6. Februar 2012 sichergestellt.

Der Antragsteller trägt vor, dass er das Verlöbnis mit der Antragsgegnerin Silvester 2011 gelöst habe. Von der Eheschließung der Antragsgegnerin mit Herrn … habe er erst Anfang 2012 erfahren. Die Antragsgegnerin habe sich weiter als seine Verlobte geriert, wie sich aus zahlreichen E-Mails an ihn ergebe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Beteiligten ab Herbst 2011 in der von ihm Frühjahr 2011 in Y. erworbenen Immobilie zusammen wohnen wollten. Er behauptet, dass er Eigentümer des Pkw Porsche Panamera sei.

Hilfsweise hat der Antragsteller eine Schenkung an die Antragsgegnerin wegen groben Undanks widerrufen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Antragsteller das Verlöbnis nicht ernstlich gewollt habe. Sie habe die Verlobung am 1. Januar 2010 gelöst. Sie sei Eigentümerin des Pkw Porsche. Der Antragsteller habe ihr das Fahrzeug geschenkt, um sie zurückzugewinnen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2012 die Antragsgegnerin verpflichtet, zu erklären, dass der PKW Porsche Panamera, Farbe schwarz, Fahrzeugidentitätsnummer … des Typs … mit dem amtlichen Kennzeichen …. zu einem Kaufpreis in Höhe von 155.577,32 Euro durch den Gerichtsvollzieher an den Antragsteller herausgegeben werden soll. Zur Begründung wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller Eigentümer des Pkw Porsche sei. Das Bestreiten und die Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs, sei verspätet. Erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 habe die Antragsgegnerin das Eigentum des Antragstellers bestritten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22. November 2012 habe der Antragsteller Einzelheiten des Erwerbs dargelegt und Zeugenbeweis angeboten.

Die Ausfertigung des Beschlusses vom 13. Dezember 2012 ist dem Antragstellervertreter am 20. Dezember 2012 zugestellt worden. Am selben Tag haben die Antragsgegnervertreter Beschlussausfertigungen erhalten. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2012 haben sie die Ausfertigungen zurückgereicht mit dem Hinweis, dass die zweite Seite offensichtlich fehle, der Tenor unvollständig sei. Am 10. Januar 2013 sind die Beschlussausfertigungen vollständig an die Antragsgegnervertreter zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 (Montag), eingegangen per Fax am selben Tag, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 10. April 2013 an diesem Tag begründet hat.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass die Entscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zu Unrecht habe das Amtsgericht ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung beruhe erst auf der Erwiderung, die der Antragsteller im Schriftsatz vom 22. November 2012 vorgebracht habe. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB sei durch die Behauptungen des Antragstellers nicht erschüttert. Sie bestreitet, dass es telefonische Absprachen zwischen dem Antragsteller und dem Autoverkäufer gegeben habe, dass der Antragsteller Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte. Das Verlöbnis mit dem Antragsteller habe sie am 1. Januar 2010 nach einem heftigen Streit beendet. Hierfür könne ihre Schwester als Zeugin gehört werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,  den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reinbek vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Antragsteller hält die Beschwerde für unzulässig. Er meint, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Rein vorsorglich wiederholt er den erstinstanzlich erklärten Schenkungswiderruf.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.

Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden. Die Beschwerdefrist hat erst mit Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Beschlusses begonnen. Diese Zustellung ist am 10. Januar 2013 erfolgt. Die Zustellung des Beschlusses, bei dem eine Seite fehlte, ist nicht wirksam gewesen. Ein zur Unwirksamkeit der Zustellung führender wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in der zugestellten Urteilsausfertigung ganze Seiten fehlen; das gilt grundsätzlich auch schon dann, wenn nur eine einzige Seite fehlt; es gilt insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger die Unvollständigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem zustellenden Gericht rügt (BGH NJW 1998, 1959 f.). Der Antragsgegnervertreter hat unverzüglich, nämlich mit Fax vom 28. Dezember 2012, die ihm am 20. Dezember 2012 zugestellten Ausfertigungen des Beschlusses vom 13. Dezember 2012 zurückgesandt mit der Bitte um vollständige Ausfertigung und erneute Zustellung und dem Hinweis, dass die zweite Seite offensichtlich fehlt. Laut Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 8. Januar 2013 sind an diesem Tag vollständige Ausfertigungen des Beschlusses vom 13. Dezember 2012 zugestellt worden.

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin vor dem Senat am 22. November 2013 anwaltlich versichert, dass er die Ausfertigungen des Beschlusses nicht vollständig erhalten habe.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch nicht begründet.

Dabei ist es für die Entscheidung über den Herausgabeanspruch des Antragstellers nicht erheblich, ob er Eigentümer des Pkw Porsche bei der Übergabe des Fahrzeugs gewesen ist. Es kann auch dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht den Vortrag der Antragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen hat.

Wenn der Vortrag der Antragsgegnerin als richtig angenommen wird, der Antragsteller ihr den Pkw Porsche geschenkt hat, steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 812, 1301 BGB zu.

Gemäß § 1301 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn die Eheschließung unterbleibt.

Unstreitig haben sich die Beteiligten am 14. Februar 2008 verlobt. Die Meinung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe das Verlöbnis nicht ernsthaft gewollt, ist nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 116 BGB ist eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig, weil der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Davon abgesehen widerspricht der Antragsteller dieser Einschätzung der Antragsgegnerin. Für den Senat ist aufgrund der umfangreichen, kostenaufwendigen Zuwendungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin nach dem 14. Februar 2008 und der Erwerb zweier Immobilien des nach wie vor in X. wohnenden Antragstellers mit der Gesamteinschätzung der Antragsgegnerin nicht in Einklang zu bringen.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin nach ihrer Darstellung während des Verlöbnisses den Pkw Porsche geschenkt. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie das Verlöbnis nach einem heftigen Streit am 1. Januar 2010 beendet habe. Wie sie im Verhandlungstermin emotional aufgebracht dargelegt hat, habe sie dem Antragsteller per E-Mail am 2. Januar 2010 mitgeteilt, dass eine Fortsetzung der Verlobung für sie absolut unmöglich sei. Eine E-Mail vom 2. Januar 2010 ist in diesem Verfahren nicht vorgelegt worden. Der Vortrag dazu, wie eine von ihr erklärte Beendigung des Verlöbnisses im Einzelnen erklärt worden sein soll, ist nicht substantiiert. Insofern ist auch die Schwester der Antragsgegnerin nicht als Zeugin zu vernehmen, weil dies eine unzulässige Ausforschung bedeuten würde.

Dass das Verlöbnis zwischen den Beteiligten durch die Eheschließung der Antragsgegnerin im Mai 2010 mit Herrn … nichtig geworden ist, steht dem Herausgabeanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Das Verlöbnis eines Verheirateten ist nach allgemeiner Meinung, unabhängig von der Kenntnis eines oder beider Beteiligten, nach § 138 BGB nichtig. Eine Nichtigkeit des Verlöbnisses durch eine anderweitige Verheiratung schließt jedoch eine analoge Anwendung der §§ 1298 ff. BGB nicht aus (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, vor § 1297 Rn. 1). § 1301 BGB ist anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch bei der Schenkung die Tatsachen nicht kannte, sondern die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzog; unter derartigen Umständen kann der Schenkende, nachdem er erkannt hat, dass es nicht zur Eheschließung kommen wird, nicht schlechter gestellt sein, als er es bei einem gültigen Verlöbnis wäre (BGH FamRZ 1969, 474, 475). Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes (etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist) nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Verlöbnisses gemacht hat, gemäß § 1301 BGB bzw. in entsprechender Anwendung herausverlangen (Hahn in Beck’scher Online-Kommentar BGB, 2013, § 1301 Rn. 3, Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1301 Rn. 2, Staudinger/Löhning, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1301 Rn. 22, alle mit Hinweis auf BGH a.a.O.). Der Antragsteller hat vorgetragen und unter Hinweis auf den Email-Verkehr mit der Antragsgegnerin dargestellt, dass er von der Eheschließung der Antragsgegnerin keine Kenntnis hatte und die Antragsgegnerin sich weiter als seine Verlobte aufführte.

Die sekundär darlegungspflichtige Antragsgegnerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsteller Kenntnis von der Hochzeit der Antragsgegnerin hatte. Die primäre Darlegungslast dafür, dass die Zuwendung während eines wirksamen Verlöbnisses erfolgt ist, hat der Antragsteller. Er kann die Negativtatsache, seine fehlende Kenntnis von der Eheschließung, nicht unter Beweis stellen. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin dazu angegeben, dass sie nicht verpflichtet sei, die Heiratsurkunde in Deutschland vorzulegen, wenn die Eheschließung in Dänemark erfolgt sei.

Nachfolgende Mitteilungen der Antragsgegnerin lassen nicht erkennen, dass das Verlöbnis zwischen den Beteiligten keinen Bestand mehr haben könnte, oder gar der Antragsteller Kenntnis von der Heirat der Antragsgegnerin hatte Mit der E-Mail vom 26. Juli 2010 (Bl. 252 d. A.) bittet die Antragsgegnerin den Antragsteller um Überweisung einer Rechnung für das Auto und schreibt: „Guten mein Schatz, gut geschlafen? … Lieb lieb und einen schönen, erfolgsreichen Tag!!! Kussss“; am 29. März 2011 … (wird ausgeführt).

Eine Schenkung des Pkw Porsche kann nur im Hinblick auf das bestehende Verlöbnis erfolgt sein. Andere Gründe sind nicht ersichtlich. Dass die Zuwendung des Pkw Porsche an sie erfolgt ist, damit über geschäftliche Angelegenheiten in Verbindung mit der Fa. …. Stillschweigen bewahrt werde, hat die Antragsgegnerin dagegen ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.

Der Antragsteller hat die Verlobung Silvester 2011 aufgelöst. Unabhängig von den Gründen oder einem evtl. Verschulden besteht dann der Herausgabeanspruch (vgl. Roth in Münchener Kommentar a.a.O. § 1301 Rn. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den § 70Abs. 1, 2 FamFG liegen nicht vor.

 

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