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Rückzahlung der für die ehelichen Wohnung geleisteten Mietkaution

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 146 F 1286/17 – Beschluss vom 04.05.2017

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.873,25 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, seiner früheren Ehefrau, die Rückzahlung einer von ihm allein vor Beginn der Ehe geleisteten Mietkaution für die während der Ehezeit gemeinsam genutzte Wohnung.

Durch Mietvertrag vom 07.01.1998 mietete der Antragsteller eine Wohnung in der M. Straße 13c in 14199 Berlin von der GbR H. / M. an. Der Antragsteller leistete die in § 4 des Mietvertrages vorgesehene Mietkaution, indem er bei der seinerzeit noch existierenden Dresdner Bank AG ein Sparkonto mit der Nr. mit einem Guthaben von 5.124,30 DM eröffnete und mit der Vermieterin eine Verpfändungsvereinbarung (Anlage K2, Blatt 11 der Akte) schloss.

Am 24.05.2002 ehelichte der Antragsteller die Antragsgegnerin, die daraufhin ihren Lebensmittelpunkt in die vom Antragsteller angemietete Wohnung verlegte.

Am 23.07.2012 trennten sich die Beteiligten. Sie einigten sich darauf, dass die Antragsgegnerin die Wohnung übernimmt, sodass der Antragsteller am 16.12.2012 aus der Wohnung auszog.

Mit Schreiben vom 14.01.2013 teilte die Antragsgegnerin der von der Vermieterin beauftragten Hausverwaltung mit, dass sie die Wohnung allein weiter nutzen wird. Sie erklärte ferner, die vertragliche Miete allein zu zahlen und den Antragsteller von allen zukünftigen Ansprüchen des Vermieters freizustellen. Dies wurde von der Vermieterin im Folgenden bestätigt.

Die Ehe der Beteiligten wurde rechtskräftig durch Beschluss vom 09.04.2015 geschieden.

Die Commerzbank teilte dem Antragsteller in einer Finanzübersicht vom 15.09.2016 mit, dass sich der auf dem Kautionskonto befindliche Betrag auf 2.873,25 Euro beläuft.

Mit Schreiben vom 15.09.2016 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos auf, einen Betrag in Höhe von 2.873,25 Euro bis zum 26.09.2016 an ihn zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Sparkonto und Überreichung der Verpfändungsvereinbarung.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 2.873,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.09.2016 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Sparkonto bei der Commerzbank AG, Nr. nebst Überreichung der entsprechenden Verpfändungsvereinbarung vom 15.12.1997/14.01.1998, zu bezahlen,

2. festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin seit dem 27.09.2016 mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus dem Sparkonto bei der Commerzbank AG Nr. nebst Übernahme der entsprechenden Verpfändungsvereinbarung vom 15.12.1997/14.01.1998 im Annahmeverzug befindet.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie beruft sich unter anderem auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Zugewinnausgleichsanspruchs.

Das zunächst angerufene Amtsgericht Charlottenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.01.2017 an das hiesige Gericht verwiesen.

II.

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Dem Antragsteller steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften.

Für einen Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB fehlt es an einer Leistung des Antragstellers an die Antragsgegnerin.

Rückzahlung der für die ehelichen Wohnung geleisteten Mietkaution
(Symbolfoto:
Von Ms. Li/Shutterstock.com)

Leistung ist die ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (MüKoBGB/Schwab BGB § 812 Rn. 47 m.w.N.). Die Kautionszahlung hat der Antragsteller ausschließlich an seine damalige Vermieterin geleistet, um seine Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Dies geschah noch bevor überhaupt absehbar war, dass die Antragsgegnerin in die Wohnung mit einziehen würde, sodass der Antragsteller insoweit der Antragsgegnerin nichts zugewendet hat.

Bei Einzug der Antragsgegnerin hat der Antragsteller ihr zwar ein Wohnrecht eingeräumt und damit grundsätzlich einen Vermögenswert zugewandt. Dieser ist jedoch nicht identisch mit dem hier kondizierten Wert, welcher in der Freistellung von einer eigenen Kautionsleistung liegt. Insoweit wurde die Antragsgegnerin weder bei ihrem Einzug noch bei Auszug des Antragstellers von diesem ziel- und zweckgerichtet von einer Verbindlichkeit freigestellt. Denn während des gemeinsamen Zusammenlebens in der Wohnung war allein der Antragsteller Mietpartei und die Antragsgegnerin selbst nicht gegenüber der Vermieterin zur Kautionsleistung verpflichtet. Nach Auszug des Antragstellers, Zugang der entsprechenden Mitteilung an die Vermieterin und Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten ist die Antragsgegnerin zwar gemäß § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB im Mai 2015 an Stelle des Antragstellers in das Mietverhältnis eingetreten und dadurch selbst von der nach § 4 des Mietvertrags grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Leistung einer Kaution frei geworden. Diese Wirkung trat jedoch kraft Gesetzes ein und beruhte nicht auf einer zielgerichteten Vermögensmehrung des Antragstellers.

Da es an einer Leistung des Antragstellers an die Antragsgegnerin fehlt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) und eine Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) nicht vor.

Eine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB scheidet zurzeit ebenfalls aus, da die Antragsgegnerin die Befreiung von der Verpflichtung zur Kautionsleistung (derzeit) nicht rechtsgrundlos auf Kosten des Antragstellers erlangt hat.

Die Nichtleistungskondiktion setzt voraus, dass der dem Empfänger zugeflossene Vorteil von der Rechtsordnung dem Gläubiger zugewiesen ist und deshalb im Ergebnis auf seine Kosten ging (MüKoBGB/Schwab BGB § 812 Rn. 277, beck-online). Erforderlich ist ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts. Die Vermögensverschiebung muss im Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung stehen (vgl. Palandt/Sprau BGB 76. Auflage 2017, § 812 Rn. 38 ff.).

Das Gesetz sieht in § 1568a Abs. 3 S. 1 BGB jedoch gerade vor, dass der in der Wohnung verbleibende frühere Ehegatte mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis eintritt, d.h. ihm kommt auch die Wirkung der bereits geleisteten Kaution zugute, solange das Mietverhältnis weiter besteht. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Kaution ist durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt und wird fällig nach Ende des Vertragsverhältnisses sowie Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlassungspflicht des Vermieters (Palandt/Weidenkaff BGB 76. Auflage 2017, vor § 535 Rn. 126). Erst ab Fälligkeit des Rückgewähranspruchs steht dem Antragsteller damit auch im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch zu (OLG München FamRZ 2013, 552; Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Auflage 2015 § 1568a Rn. 37).

Dies mag zwar praktische Schwierigkeiten mit sich bringen vor dem Hintergrund, dass der aus dem Mietverhältnis ausgeschiedene Ehegatte regelmäßig keine eigene Kenntnis über die Entwicklung des Mietverhältnisses haben wird und sich diese unter Umständen erst beschaffen muss. Zudem können sich Schwierigkeiten in dem Fall ergeben, dass die Kaution von der Vermieterin für Ersatzansprüche nach Ausscheiden des Antragstellers aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen wird, da für derartige Ansprüche der Antragsteller nicht mehr haftet, sodass dieser die Antragsgegnerin wiederum auf Freistellung in Anspruch nehmen muss (vgl. OLG München FamRZ 2013, 552). Diese Nachteile sind jedoch nach der derzeitigen Gesetzeslage hinzunehmen, da es an einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichsansprüchen der Ehegatten im Falle der Überlassung der Ehewohnung fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 35 FamGKG. Der Feststellungsantrag wirkt aufgrund der wirtschaftlichen Identität mit dem Leistungsantrag nicht streitwerterhöhend (Musielak/Voit ZPO/Heinrich ZPO § 3 Rn. 27, beck-online).

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