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Rückzahlung des Zwangsgelds: Kein Anspruch nach verspäteter Auskunft

Das Vermögen endlich offengelegt, doch das Zwangsgeld bereits eingezogen: Im Streit um den Zugewinnausgleich am Amtsgericht Frankenthal wird die Justiz zum unnachgiebigen Druckmittel gegen säumige Ex-Partner. Wer die geforderte Auskunft erst nach der Vollstreckung liefert, hofft meist auf eine Erstattung der Summe als bloße Sicherheitsleistung.
Hände legen einen Aktenordner 'Vermögens-Auskunft' neben einen Beleg über ein beigetriebenes Zwangsgeld auf einen Tisch.
Ein beigetriebenes Zwangsgeld wird nicht erstattet, wenn die geforderte Auskunft erst nach der staatlichen Vollstreckung erteilt wurde. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 71 F 20/19.OGH

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Frankenthal
  • Datum: 23.01.2026
  • Aktenzeichen: 71 F 20/19.OGH
  • Verfahren: Beschluss zum Antrag auf Rückzahlung eines Zwangsgelds
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Zwangsvollstreckung
  • Relevant für: Auskunftspflichtige, Anwälte im Familienrecht

Zahlt ein Schuldner Zwangsgeld und liefert die Auskunft erst danach, behält der Staat das Geld.
  • Das Zwangsgeld erzwingt die sofortige Handlung und nicht nur die Handlung irgendwann später.
  • Die Regel greift, wenn der Schuldner erst nach der Zahlung die geforderte Information liefert.
  • Betroffene verlieren ihr Geld, auch wenn sie die Auskunft am Ende doch noch geben.
  • Geld gibt es nur zurück, wenn der Schuldner schon vor der Zahlung gehandelt hat.
  • Das Gericht vergleicht Zwangsgeld mit Haftstrafen, die man ebenfalls nicht rückwirkend aufheben kann.

Keine Zwangsgeld-Erstattung bei Auskunft erst nach Vollstreckung

Eine Rückerstattung beigetriebener Zwangsgelder durch den Staat kommt grundsätzlich in Betracht, wenn trotz bereits erfolgter Erfüllung vollstreckt wurde oder der Vollstreckungstitel (die amtliche Urkunde, die zur Zwangsvollstreckung berechtigt) später aufgehoben wird. Beigetrieben bedeutet hier, dass der Staat das Geld bereits zwangsweise eingezogen hat, zum Beispiel durch eine Pfändung. Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs kann in solchen Konstellationen eine Rückzahlungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO erlassen. Die Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen – also Verpflichtungen wie eine persönliche Auskunft, die nur der Betroffene selbst erfüllen kann – richtet sich in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 888 ZPO.

Sollten Sie die geschuldete Handlung bereits vorgenommen haben und wird dennoch vollstreckt, müssen Sie sofort beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Antrag auf Rückzahlungsanordnung (analog § 776 ZPO) stellen. Dokumentieren Sie den genauen Zeitpunkt Ihrer Erfüllung lückenlos, um nachzuweisen, dass der staatliche Druck zum Zeitpunkt der Vollstreckung bereits gegenstandslos war.

Ob diese Voraussetzungen auch nach einer extrem späten Auskunftserteilung greifen, musste das Amtsgericht Frankenthal mit einem Beschluss vom 23. Januar 2026 klären (Az.: 71 F 20/19.OGH). Ein an einem Familienstreit beteiligter Mann begehrte die Rückzahlung eines im Oktober 2020 an die Landeskasse gezahlten Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro. Das Gericht hatte diese Summe am 20. August 2020 festgesetzt, um eine Auskunftspflicht zum Zugewinnausgleich aus einem Beschluss von 2019 durchzusetzen. Der Zugewinnausgleich regelt die finanzielle Aufteilung des Vermögens, das die Ehepartner während ihrer Ehezeit zusätzlich erwirtschaftet haben. Der Zahlungspflichtige stützte seinen Rückzahlungsantrag auf die Tatsache, dass das familiengerichtliche Verfahren im Jahr 2025 durch eine gütliche Einigung rechtskräftig beendet wurde. Am Ende wies das Gericht den Antrag vollständig zurück.

Warum Zwangsgeld kein zinsloses Darlehen darstellt

Ein Zwangsgeld dient als staatliches Druckmittel, um nicht nur die Durchsetzung einer Verpflichtung an sich, sondern ausdrücklich deren unverzügliche Befolgung zu sichern. Das Gericht bejaht hierbei die Übertragbarkeit der rechtlichen Grundsätze des § 35 FamFG auf das Zwangsgeld nach § 888 ZPO. Ein Zwangsmittel verliert seine zeitliche Druckwirkung vollständig, wenn die gezahlte Summe bei einer bloß verspäteten Erfüllung wieder an den Zahlungspflichtigen zurückfließen würde.

Andernfalls läge aus Perspektive des Betroffenen nur ein Darlehen an die Justizkasse vor, das er jederzeit durch Erfüllung der gerichtlichen Anordnung zurückerlangen könnte. Trifft ihn dieser Liquiditätsverlust nicht, gäbe es keinen Anreiz mehr, der Anordnung zügig Folge zu leisten. – so das Amtsgericht Frankenthal

Der Vergleich mit der Zwangshaft

Für den konkreten Streit um den Zugewinnausgleich verdeutlichte der Richterspruch diese strenge Linie. Das Amtsgericht argumentierte, dass das Zwangsgeld bei einer Rückzahlung nach späterer Erfüllung wirtschaftlich nur wie ein jederzeit rückabwickelbares Darlehen an die Justizkasse wirken würde. Zudem untermauerte das Gericht seine Position mit einem direkten Vergleich: Eine sogenannte Rückgewähr käme bei einer bereits verbüßten Zwangshaft ebenso wenig in Betracht. Diese harte Haltung ist nach Ansicht des Gerichts zwingend geboten, um renitenten Schuldnern die Verzögerung von gerichtlichen Verfahren effektiv zu erschweren.

Auch weist der BGH darauf hin, dass im Falle einer Zwangshaft eine „Rückgewähr“ der Haftzeit ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Haftentschädigung; für eine Ungleichbehandlung von Zwangsgeld und Zwangshaft besteht aber kein Anlass. – so das Amtsgericht
Infografik zum Point of No Return beim Zwangsgeld: Erfüllung nach Zahlung verhindert Rückerstattung nicht.
Wer erst nach der Vollstreckung leistet, verliert das gezahlte Zwangsgeld endgültig an den Staat.

Rettet eine Erfüllung der Auskunftspflicht erst nach der Vollstreckung das Geld?

Ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung besteht nicht, wenn die verpflichtete Person die geschuldete Handlung erst nach der erfolgten Überweisung des rechtskräftig festgesetzten Zwangsgelds erfüllt. Sinn und Zweck dieses staatlichen Zwangsmittels ist ausschließlich der spürbare Zwang zur unverzüglichen Befolgung einer richterlichen Anordnung.

Lange Verfahrensdauer nach der Zahlung

Der zeitliche Ablauf des Falles aus Frankenthal zeigt die weitreichenden praktischen Konsequenzen dieser gesetzlichen Vorgabe. Der Betroffene hatte die geforderte Auskunft zu seinen Finanzen erst erteilt, nachdem er die Zahlung des Zwangsgelds im Oktober 2020 bereits an die Staatskasse geleistet hatte. Das eigentliche Verfahren zur Leistungsstufe zog sich anschließend noch in die Länge und endete erst im Jahr 2025 durch ein Teil-Anerkenntnis sowie eine gütliche Einigung. Die Leistungsstufe ist der Abschnitt im Prozess, in dem es nach der Auskunftserteilung um die tatsächliche Berechnung und Zahlung von Geldbeträgen geht. Da die Erfüllung der Auskunftspflicht unbestritten erst nach der Vollstreckung eintrat, verneinte das Gericht den Rückzahlungsanspruch konsequent.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor

Für die Erfolgsaussicht eines Rückzahlungsantrags ist die zeitliche Abfolge zwischen Zahlung und Erfüllung das einzige Kriterium. Das Zwangsgeld verbleibt endgültig beim Staat, wenn die Zahlung bereits erfolgt oder beigetrieben worden ist, bevor Sie die geforderte Handlung vorgenommen haben. Eine spätere Erfüllung heilt den Verzug nicht rückwirkend. Prüfen Sie daher genau, ob Sie belegen können, dass die geschuldete Handlung nachweislich vor dem Zugriff der Landeskasse vollzogen war.

Kein Rückzahlungsanspruch trotz späterer gütlicher Einigung

Die juristische Gegenauffassung, die unter anderem von Lorenz in der FamRZ 2016, 688 vertreten wird und eine Rückzahlung in solchen Konstellationen zuließe, verwarf das Gericht ausdrücklich. Diese abweichende Literaturmeinung berücksichtigt den entscheidenden Aspekt der Verfahrensbeschleunigung nicht ausreichend. Das Gericht stützte sich stattdessen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 3592) für Zwangsgelder nach § 35 FamFG sowie auf weitere Fachquellen, darunter den Münchener Kommentar zur ZPO (MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 888 Rn. 34), Gietl (in Bespr. v. BGH NZFam 2017, 969) und Cirullies (in Anm. zu BGH FamRZ 2017, 1948, 1952).

Keine Heilung des Verzugs durch eine spätere Einigung

In der detaillierten rechtlichen Auseinandersetzung analysierte das Amtsgericht die Argumentation des Auskunftspflichtigen, der die Rückzahlung maßgeblich aufgrund der viel späteren Beendigung des familiengerichtlichen Verfahrens forderte. Das Gericht ließ dieses Vorbringen jedoch nicht gelten: Trotz der finalen gütlichen Einigung im Jahr 2025 blieb die Zahlung aus dem Jahr 2020 endgültig bei der Landeskasse. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die staatliche Druckwirkung zur unverzüglichen Handlung dauerhaft erhalten bleiben muss und eine rückwirkende Heilung des anfänglichen Verzugs völlig ausgeschlossen ist.

Ein Rückzahlungsanspruch ist indes bereits mit dem Sinn und Zweck eines Zwangsgeldes als Druckmittel unvereinbar. Er würde einem renitenten (und solventen) Schuldner die Möglichkeit eröffnen, Gerichtsverfahren nahezu beliebig lange zu verzögern. – so das Gericht

Zwangsgeld als endgültige Sanktion für verspätetes Handeln

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal festigt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist auf sämtliche Zwangsgeldverfahren im Zivil- und Familienrecht übertragbar. Für Sie als Betroffenen bedeutet das: Ein beigetriebenes Zwangsgeld wirkt niemals wie eine rückzahlbare Kaution, sondern wie eine endgültige Strafe für verspätetes Handeln. Um einen Vermögensschaden zu vermeiden, dürfen Sie die Erfüllung Ihrer Pflichten niemals bis nach dem Zugriff der Justizkasse aufschieben, da eine nachträgliche Heilung des Verzugs rechtlich ausgeschlossen ist.

Fristen wahren: So verhindern Sie den Geldverlust

Handeln Sie sofort, sobald ein Zwangsgeldbeschluss zugestellt wurde. Erbringen Sie die geforderte Auskunft oder Handlung umgehend und senden Sie den Nachweis (z. B. Sendebericht, Empfangsbestätigung) noch am selben Tag per Fax an das Vollstreckungsgericht. Wenn Sie nichts tun und die Landeskasse das Geld beistreibt, ist die Summe endgültig verloren – auch wenn Sie die Pflicht nur einen Tag später erfüllen oder das Verfahren später durch einen Vergleich endet.


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Ein festgesetztes Zwangsgeld lässt sich nach der Vollstreckung kaum noch zurückholen, selbst wenn Sie Ihre Pflichten später erfüllen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Fristen korrekt zu wahren und die notwendigen Nachweise rechtssicher gegenüber dem Gericht zu erbringen. So verhindern Sie den endgültigen Verlust hoher Geldbeträge und sichern Ihre Position im laufenden Verfahren.

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Experten Kommentar

Oft eskaliert die Situation, weil Beteiligte aus purem Trotz mauern und Briefe vom Gericht wochenlang ungeöffnet liegen lassen. Manche nehmen das festgesetzte Zwangsgeld anfangs sogar billigend in Kauf, um dem Ex-Partner die Auskunft noch etwas länger vorzuenthalten. Das böse Erwachen kommt meist erst, wenn das eigene Konto plötzlich gepfändet ist.

Wer glaubt, diese staatliche Strafe später im Rahmen eines familiengerichtlichen Gesamtvergleichs einfach wieder gegenrechnen zu können, unterliegt einem teuren Irrtum. Die Justizkasse verhandelt nicht und lässt sich auf solche Deals niemals ein. Mein klarer Rat lautet daher immer, den persönlichen Ärger strikt von verbindlichen Gerichtsfristen zu trennen.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich die Auskunft einen Tag nach der Kontopfändung erteile?

NEIN, eine Rückzahlung des Zwangsgeldes ist rechtlich ausgeschlossen, wenn die geforderte Auskunft erst nach der bereits erfolgreich durchgeführten Kontopfändung erteilt wird. Der Zeitpunkt des tatsächlichen staatlichen Vermögenszugriffs markiert hierbei die entscheidende rechtliche Grenze für die Wirksamkeit und den dauerhaften Bestand dieses hoheitlichen Druckmittels.

Das Zwangsgeld nach § 888 ZPO dient als Instrument zur Verfahrensbeschleunigung und stellt ausdrücklich keine Kaution oder rückzahlbare Sicherheitsleistung für die Justizkasse dar. Da der finanzielle Beugedruck zur Vornahme der Handlung bis zum Moment des tatsächlichen Geldzugriffs aufrechterhalten werden muss, bleibt die beigetriebene Summe auch bei geringfügiger Verspätung endgültig beim Staat. Eine nachträgliche Erfüllung heilt den vorangegangenen Verzug rechtlich nicht, da das Zwangsmittel andernfalls seinen sanktionierenden Charakter verlieren und lediglich wie ein zinsloses Darlehen wirken würde. Die Gerichte verweigern eine Erstattung konsequent, um Schuldnern die Möglichkeit zu nehmen, gerichtliche Verfahren durch taktische Verzögerungen nahezu beliebig lange ohne finanzielles Risiko zu blockieren.

Ein Rückzahlungsanspruch in analoger Anwendung von § 776 ZPO kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung der Auskunftspflicht nachweislich vor dem Zeitpunkt der Pfändung eingetreten ist. Vergleichen Sie daher den Zeitstempel Ihres Übermittlungsnachweises akribisch mit der exakten Buchungszeit auf Ihrem Kontoauszug, um eine eventuell fehlerhafte Vollstreckung bei bereits erfolgter Leistung rechtssicher zu belegen.


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Erhalte ich das gezahlte Zwangsgeld zurück, wenn das Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde?

NEIN, Sie erhalten ein bereits gezahltes oder beigetriebenes Zwangsgeld nach einem gerichtlichen Vergleich nicht zurück, da die Sanktion rechtlich unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Streits bestehen bleibt. Die spätere gütliche Einigung heilt nicht den vorangegangenen Verstoß gegen die gerichtliche Auskunftspflicht und lässt den staatlichen Anspruch auf die bereits geleistete Zahlung unberührt.

Das Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO dient als staatliches Druckmittel zur Verfahrensbeschleunigung und soll die unverzügliche Befolgung gerichtlicher Anordnungen sicherstellen, weshalb eine Erstattung bei verspäteter Erfüllung den Sanktionscharakter zerstören würde. Würde die Justizkasse das Geld nach einer Einigung zurückzahlen, verlöre das Zwangsmittel seine abschreckende Wirkung, da Schuldner Verfahren dann ohne dauerhaftes finanzielles Risiko verzögern könnten. Das Amtsgericht Frankenthal bestätigte in einem Beschluss, dass beigetriebene Beträge endgültig beim Staat verbleiben, selbst wenn das Hauptverfahren Jahre später durch einen Vergleich erfolgreich beendet wird. Da die staatliche Druckwirkung die Autorität des Gerichts schützt, bleibt die Beziehung zur Justizkasse von der privaten Versöhnung im Rahmen eines Vergleichs unberührt.

Eine Rückzahlung kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn Sie die geschuldete Handlung nachweislich bereits vor der Vollstreckung vorgenommen haben oder der zugrunde liegende Vollstreckungstitel nachträglich durch ein Rechtsmittel aufgehoben wird. In diesen spezifischen Fällen entfällt die Rechtsgrundlage für den staatlichen Zugriff, was eine Rückzahlungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO durch das Prozessgericht ermöglicht.


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Welche Nachweise muss ich erbringen, um die Einziehung des Zwangsgeldes rechtzeitig zu stoppen?

Sie müssen die vollständige Erfüllung Ihrer Verpflichtung sowie deren zeitnahen Zugang beim Prozessgericht durch einen qualifizierten Fax-Sendebericht oder eine Empfangsbestätigung nachweisen. Nur durch diesen lückenlosen Beleg der Erledigung vor dem tatsächlichen Zugriff der Landeskasse lässt sich die Einziehung des festgesetzten Zwangsgeldes effektiv verhindern.

Der rechtliche Grund liegt im Charakter des Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zur Zwangsvollstreckung unvertretbarer Handlungen, das lediglich als Beugemittel zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens dient. Sobald die geschuldete Handlung vorgenommen wurde, fällt der Zweck des Zwangsmittels weg und die Vollstreckung ist gemäß § 776 ZPO analog einzustellen. Da die Finanzbehörden jedoch oft automatisiert vollstrecken, reicht die bloße Vornahme der Handlung allein nicht aus, um den sofortigen Geldfluss zu stoppen. Sie müssen aktiv belegen, dass der staatliche Druck zum Zeitpunkt der Vollstreckung bereits gegenstandslos, also ohne rechtliche Grundlage, war. Senden Sie die Unterlagen daher niemals per einfachem Brief, sondern nutzen Sie ein Fax mit Sendebericht oder einen Boten, um das Gericht noch am selben Tag rechtsverbindlich zu informieren.

Die entscheidende Grenze dieser Schutzmaßnahme liegt im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitreibung durch die zuständige Landeskasse. Erreicht der Nachweis das Gericht erst, nachdem das Zwangsgeld bereits eingezogen oder gepfändet wurde, bleibt die Summe selbst bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht dauerhaft verloren.


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Was kann ich tun, wenn trotz bereits erfolgter Auskunftserteilung dennoch mein Konto gepfändet wurde?

Wenn die Pfändung erst nach Ihrer nachweislichen Auskunftserteilung erfolgte, müssen Sie beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Antrag auf Rückzahlungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO stellen. Dieser Antrag dient dazu, den aufgrund der vorherigen Erfüllung rechtswidrig gewordenen staatlichen Zugriff förmlich rückgängig zu machen.

Ein Zwangsgeld dient als Beugemittel, um eine geschuldete Handlung wie eine Auskunftserteilung zu erzwingen, und verliert seine rechtliche Grundlage, sobald diese Pflicht vollständig erfüllt wurde. Erfolgt der hoheitliche Zugriff auf Ihr Konto erst zu einem Zeitpunkt, an dem der staatliche Druck durch Ihre vorangegangene Erfüllung bereits gegenstandslos war, ist die Vollstreckungsmaßnahme materiell rechtswidrig. Sie müssen dem Gericht gegenüber lückenlos dokumentieren, dass die Auskunft dem Gläubiger bereits vor der Pfändung zuging, damit das Gericht die Rückzahlung des beigetriebenen Betrages anordnet. Da die Bank als Drittschuldnerin die Pfändung nicht eigenständig stoppen darf, ist dieser formelle gerichtliche Weg zwingend erforderlich, um den eingezogenen Betrag von der Landeskasse zurückzuerhalten.

Entscheidend für den Erfolg dieses Antrags ist jedoch der exakte Nachweis, dass die Erfüllung der Auskunftspflicht zeitlich zwingend vor dem Vollstreckungsakt durch die Justizkasse lag. Falls Sie die Auskunft erst erteilen, nachdem das Geld bereits beigetrieben oder überwiesen wurde, bleibt der Betrag gemäß der aktuellen Rechtsprechung als Sanktion für den verspäteten Verzug endgültig beim Staat.


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Kann ich das bereits beigetriebene Zwangsgeld mit den Prozesskosten oder dem Zugewinnausgleich verrechnen?

NEIN. Eine Verrechnung von bereits beigetriebenen Zwangsgeldern mit privaten Forderungen wie dem Zugewinnausgleich oder den Prozesskosten ist rechtlich ausgeschlossen, da diese Mittel unmittelbar an die staatliche Landeskasse fließen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um eine hoheitliche Sanktion zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen und nicht um eine Leistung an den Prozessgegner.

Der Grund für dieses strikte Verrechnungsverbot liegt in der rechtlichen Natur der Zahlung gemäß § 888 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG. Während der Zugewinnausgleich eine rein privatrechtliche Forderung zwischen den Beteiligten darstellt, fungiert das Zwangsgeld als ein öffentlich-rechtliches Druckmittel des Staates. Da die Gegenseite das Geld zu keinem Zeitpunkt erhält, kann sie dieses auch nicht im Wege einer Aufrechnung (gegenseitige Tilgung von Forderungen) mit ihren eigenen Ansprüchen verrechnen. Würde man eine solche Anrechnung zulassen, verlöre das Zwangsmittel seine beabsichtigte Beugewirkung, da Schuldner die Summe lediglich als Vorauszahlung auf ohnehin bestehende Schulden betrachten könnten.

Selbst wenn das Verfahren durch einen Vergleich endet, bleibt das beigetriebene Geld für den zahlungspflichtigen Beteiligten als staatliche Sanktion endgültig verloren. Eine Rückzahlung oder Anrechnung erfolgt auch dann nicht, wenn der Gegner im Rahmen einer Einigung ausdrücklich auf die Zahlung verzichten möchte.


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Das vorliegende Urteil


AG Frankenthal – Az.: 71 F 20/19.OGH – Beschluss vom 23.01.2026




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