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Schadensersatzanspruch – unvollständige Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren

AG Kirchhain – Az.: 36 F 1/19 RI – Beschluss vom 20.01.2021

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum November 2016 bis Mai 2019 20.485,76 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 640,18 € seit dem 1.11.2016, 640,18 € seit dem 1.12.2016, 640,18 € seit dem 1.1.20.17, 640,18 € seit dem 1.2.2017, 640,18 € seit dem 1.3.2017, 640,18 € seit dem 1.4.2017, 640,18 € seit dem 1.5.2017, 640,18 € seit dem 1.6.2017, 640,18 € seit dem 1.7.2017, 640,18 € seit dem 1.8.2017, 640,18 € seit dem 1.9.2017, 640,18 € seit dem 1.10.2017, 640,18 € seit dem 1.11.2017, 640,18 € seit dem 1.12.2017, 640,18 € seit dem 1.1.2018, 640,18 € seit dem 1.2.2018, 640,18 € seit dem 1.3.2018, 640,18 € seit dem 1.4.2018, 640,18 € seit dem 1.5.2018, 640,18 € seit dem 1.6.2018, 640,18 € seit dem 1.7.2018, 640,18 € seit dem 1.8.2018, 640,18 € seit dem 1.9.2018, 640,18 € seit dem 1.10.2018, 640,18 € seit dem 1.11.2018, 640,18 € seit dem 1.12.2018, 640,18 € seit dem 1.1.2019, 640,18 € seit dem 1.2.2019, 640,18 € seit dem 1.3.2019, 640,18 € seit dem 1.4.2019, 640,18 € seit dem 1.5.2019 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat Juni 2019 eine Schadenersatzrente i.H.v. 640,18 € monatlich bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat. im Voraus zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die zu Absatz 2 zuerkannte Rentenzahlung veränderlich ist und sich nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der jeweils gültigen Fassung nach einem Punktwert von 2.844 Punkten und dem dazugehörigen Auszahlungspunktwert, derzeit 0,2251, richtet. Es wird weiter festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Anpassung der Schadensersatzrente zu verlangen, sobald eine Veränderung des Auszahlungspunktwertes oder ein an dessen Stelle korrespondierenden Bewertungsverfahrens anderer Wert tritt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Antragsgegner.

Gründe

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche aufgrund des im Rahmen der Scheidung der Beteiligten unvollständig durchgeführten Versorgungsausgleich geltend.

Die Beteiligten haben am 6.9.1991 geheiratet.

Mit Scheidungsantrag vom 22.07.2003, zugestellt am 30.07.2003, beantragte der Antragsgegner seinerzeit zu dem Aktenzeichen des Amtsgerichts Kirchhains 33 F 569/03 S die Scheidung. Mit Verfügung des Amtsgerichts Kirchhain vom 3.9.2003 wurden die Beteiligten zur Übersendung der Fragebögen zum Versorgungsausgleich gebeten. Die Antragstellerin wurde im Scheidungsverfahren von der nunmehrigen Streithelferin vertreten. Der Antragsgegner gab im ausgefüllten Fragebogen unter „berufsständische Versorgung“ an, dass er über eine Anwartschaft bei der Landesärztekammer Hessen verfüge. Weitere Anwartschaften gab er unter „berufsständische“ Versorgung nicht an.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kirchhains (Az.:33 F 569/03 S) vom 6.6.2007 wurde die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe geschieden. Dabei ist auch der Versorgungsausgleich im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG durch Begründung eines Anrechts in Höhe von 112,74 Euro auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden. Der Ausgleichsbetrag ist durch Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.8.2007 (Az.: 2 UF 237/07) auf monatlich 130,09 Euro geändert worden. In die Berechnung waren lediglich die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen einbezogen worden, nicht die weiteren Anrechte des Antragsgegners aus der erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die der Antragsgegner nicht angegeben hatte.

Seit dem 1.11.2016 bezieht die Antragstellerin gemäß Rentenbescheid vom 25.01.2017 eine Altersrente in Höhe von derzeit rund 920 Euro.

Mit Stufenantrag vom 28.12.2018, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 6.2.2019, hat die Antragstellerin den Antragsgegner zunächst auf Auskunfterteilung über die Höhe seiner ehezeitlichen Anrechte aus der erweiterten Honorarverteilung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in Anspruch genommen.

Nachdem der Antragsgegner diese unter Beifügung einer Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung vom 21.2.2019, welche zugunsten der Antragstellerin einen Ausgleichswert von 2.844 Punkten ausweist, was einer Monatsrente von 640,18 Euro und einem korrespondierenden Kapitalwert von 64985,40 Euro entspricht, erteilt hat, begehrt die Antragstellerin nunmehr im Rahmen der Leistungsstufe von dem Antragsgegner Schadensersatz. Mit Schriftsatz vom 10.04.2019 hat der Antragstellervertreter die Hauptsache bezüglich des Auskunftsantrags für erledigt erklärt (BI 84 d.A.). Der Antragsgegner hat sich der Erledigterklärung durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2020 angeschlossen.

Die Antragstellerin und die Streithelferin beantragen, wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, ihn treffe kein Verschulden an der unvollständig erteilten Auskunft, da ihm die Struktur der ärztlichen Versorgung nicht bekannt gewesen sei. Die Abzüge der kassenärztlichen Vereinigung erfolgten seinerzeit durch Abzug von den Quartalsabrechnungen der ärztlich erbrachten Leistungen. Er sei davon ausgegangen, dass alle Anwartschaften zentral über die Landesärztekammer erfasst wurden.

Zudem sei der Antragstellerin ein Mitverschulden anzulasten, da sie während der Ehezeit als Arzthelferin bei ihm tätig gewesen sei. Als solche habe ihr die Buchhaltung oblegen und sie habe so gewusst, dass Beträge zur kassenärztlichen Vereinigung abgeführt worden seien. Zudem habe der Antragstellerin bereits im Scheidungsverfahren der „verhältnismäßig schlanke Versorgungsausgleich“ auffallen müssen.

Der Antragsgegner meint weiter, dass ein etwaiger. Schadensersatzanspruch der Antragstellerin bereits verjährt sei. Der Schaden sei bereits im Jahr 2007 mit der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain in der Fassung der Entscheidung des OLG Frankfurt entstanden. Unabhängig von der Kenntnis der Antragstellerin verjähre der Schadensersatzanspruch daher gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB innerhalb von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs im Jahr 2007.

Zudem bestreitet der Antragsgegner die Höhe des von der Antragstellerin begehrten Schadensersatzes. Er meint, die Schadensberechnung sei unschlüssig, da es an einer konkreten Darlegung fehle, wie der Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des Anrechts bei der kassenärztlichen Vereinigung durchgeführt worden wäre. Zudem seien die geltend gemachten Beträge um die anteilige Sozialversicherung sowie die anteilige Umlage des Versorgungsträgerträgers bestehend aus Verwaltungskostenumlage und Sonderumlage zu kürzen. Die Antragstellerin könne nicht die Auszahlung von Bruttobeträgen verlangen.

Mit Schriftsatz vom 31.12.2019 hat die Antragstellerin der Streithelferin den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020, dem Antragstellervertreter am 2.3.2020 und dem Antragsgegnervertreter am 28.02.2020 zugestellt, ist die Streithelferin dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligtenvertretern ausgetauschten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2020 verwiesen.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz im beantragten Umfang verpflichtet.

Zwischen den Beteiligten bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der unvollständigen Auskunftserteilung des Antragsgegners ein Schuldverhältnis in Form der aus der Ehe bestehenden beiderseitigen Solidarität (vgl. Siede, FamRB 2013, 353, 355).

Der Antragsgegner hat eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Schuldverhältnis begangen, indem er im Rahmen des Scheidungsverfahrens seine Anrechte aus der erweiterten Honorarverteilung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nicht angab.

Diese Pflichtverletzung ist von dem Antragsgegner auch zu vertreten. Der Antragsgegner hat weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Antragsgegner hat hier nach den überzeugenden sowie ausführlichen Ausführungen des OLG Frankfurt am Main – 2. Familiensenat – in dem Verfahrenskostenhilfebeschlusses vom 12.12.2019, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, jedenfalls für Fahrlässigkeit einzustehen.

Das OLG Frankfurt – 2 Familiensenat in Kassel – führte insoweit aus:

„Fahrlässig handelt nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, welches nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Von einem in Hessen praktizierenden Arzt, dem die Quartalsabrechnungen der kassenärztlichen Vereinigung mit den dort jeweils ausgewiesenen Abzügen für die Altersvorsorge regelmäßig übersandt werden, darf erwartet werden, dass er bei gewissenhafter Erfüllung seiner Auskunftspflicht auch diese Anwartschaften angibt. Letztendlich ergibt sich bei näherer Betrachtung und verständiger Würdigung auch aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners ein Fahrlässigkeitsschuldvorwurf, weil auch ihm – ebenso wie er es von der Antragstellerin verlangt – der angesichts der Ehedauer und seiner Einkommensverhältnisse verhältnismäßig schlanke“ Versorgungsausgleich hätte auffallen müssen.“

Der durch die schuldhafte Pflichtverletzung entstandene Schaden ist der Antragstellerin zu ersetzen. Ohne die Pflichtverletzung des Antragsgegners wäre das streitgegenständliche Anrecht im Versorgungsausgleich berücksichtigt worden.

Der zu ersetzende Schaden richtet sich danach, wie der Versorgungsausgleich korrektermaßen durchgeführt worden wäre. Der Ausgleichspflichtige hat also regelmäßig den Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) des verschwiegenen Anrechts zu ersetzen, der dem Ausgleichsberechtigten entgangen ist (Götsche, Anm. zu AG Ludwigshafen, Urteil vom 12.12.2018 – 5c F 412/17, jurisPR-FamR 15/2019 Anm. 5).

Für den Antragsteller sind bei der kassenärztlichen Vereinigung während der Ehezeit vom 1.9.1991 bis zum 30.6.2003 insgesamt 5.688 Punkte begründet worden. Bei durchgeführtem Versorgungsausgleich hätte die Antragsgegnerin die Hälfte, also eine Punktzahl von 2.844 Punkten erhalten. Bei einem derzeitigen Auszahlungspunktwert von 0,2251 € entspricht dies monatlichen Bruttobezügen der Antragstellerin i.H.v. 640,18 €.

Die Antragsstellerinnen kann nach dem Grundsatz der Naturalrestitution diesen Bruttobetrag als monatliche Rente im Wege des Schadensersatzes von dem Antragsgegner verlangen. Entgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Rechtsauffassung kann die Antragstellerin als Schaden nicht lediglich die Beträge verlangen, die sie netto bei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs erlangt hätte. Wäre der Versorgungsausgleich von Anfang an ordentlich durchgeführt worden, hätte die Antragstellerin die Bruttobeträge seitens der Versorgungsträger erhalten. Die Versteuerung erfolgt dann bei der Antragstellerin und nicht vorab. Nichts anderes kann auch für den Schadensersatz gelten.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht wegen eines Mitverschuldensanteils gem. § 254 BGB zu kürzen. Wie das OLG Frankfurt – 2. Senat in Kassel – bereits zutreffend in seinem Beschluss vom 12.12.2019 ausgeführt hat, greift der Mitverschuldenseinwand des Antragsgegners nicht. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts insoweit vollumfänglich an.

Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar dargelegt, dass sie von der Anwartschaft des Antragsgegners nichts wusste.

Das Oberlandesgericht – 2. Familiensenat – führte insoweit in dem Beschluss vom 12.12.2019 aus:

„Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 254 BGB auf dem Rechtsgedanken beruht, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen von Schädiger und Geschädigtem gegebenenfalls eine Kürzung oder den Verlust seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss und die Vorschrift mithin eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Daher kann derjenige, der eine primär ihn treffende Auskunftspflicht verletzt, dem anderen in der Regel nicht entgegenhalten, dass dieser auf seine falsche Auskunft vertraut habe (ständige Rechtsprechung, vergleiche BGH, NJW-RR 2015, 1180 ff. m.w.N.). Es kommt hinzu, dass anders als beispielsweise im Fall eines Mitverschuldens des Teilnehmers am Straßenverkehr, der einen eigenständigen Ursachenbeitrag zur Schadensentstehung geliefert hat (etwa weil er, auch wenn der Schädiger einen Rotlichtverstoß begangen hat, seinerseits zu schnell gefahren ist) oder auch anders als z.B. das Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung, welches unvernünftigerweise unterlässt sich in ärztliche Behandlung zu begeben, wodurch sich der Schaden anschließend vergrößert) ein etwaiges Mitverschulden der Antragsgegnerin keinen Einfluss auf die Schadenshöhe gehabt hätte. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass dem Schaden auf Seiten der Antragstellerin ein Vorteil auf Seiten des Antragsgegners gegenübersteht und es selbst beiderseitig vorhandenem Verschulden mit dem der Mitverschuldensregel zu Grunde liegenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, eine Benachteiligung der Antragstellerin zu zementieren und den Antragsgegner (mit welchem Argument?) dauerhaft einen ihm an sich nicht zustehenden Vorteil zu belassen.“

Insoweit bedurfte es der Vernehmung der von dem Antragsgegner angebotenen Zeugen zu der Behauptung, die Antragstellerin habe die Buchhaltung in der Arztpraxis übernommen, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht, da nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ein Mitverschuldenseinwand hier von Vornherein nicht eingreift.

Der Antragsgegner kann sich ebenfalls nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Für den Anspruch gem. § 280 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

Wie schon das OLG Frankfurt am Main, 2. Familiensenat in Kassel, in seinem Beschluss vom 12.12.2019 zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für die Entstehung des Schadens, dass bereits eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist. Anknüpfungspunkt bei der konkreten Schadensberechnung ist dabei, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind und jeweils monatlich neu entstehen (vgl. AG Ludwigshafen, FamRZ 2019, 787, 789). Danach ist für die ab November 2016 geltend gemachten Ansprüche Verjährung des zur Hemmung durch die vorliegende Rechtsverfolgung ab Ende 2018 noch nicht eingetreten.

Zudem führt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2. Senat in Kassel, in dem Beschluss vom 12.12.2019 weiter aus:

„Die Verjährungsfristfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB von 10 Jahren greift vorliegend, entgegen der Ansicht des Antragsgegners, schon deshalb nicht, weil bei übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechts im Versorgungsausgleich der Schaden erstmals endgültig durch den Wegfall der Möglichkeit der Totalrevision gemäß § 10a VAHRG mit Wirkung zum 1.9.2009 eingetreten sein kann, weshalb insoweit auch bei abstrakter Schadensberechnung Anforderung eines einmaligen Ausgleichsbetrags Verjährung nicht vor dem 1. 9. 2019 eintreten kann.“

Die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen stehen der Antragstellerin aus Gründen des Verzuges gemäß § 288, 286 Abs.2 Nr. 1 BGB zu.

Die Antragsstellerinnen hat zudem einen Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungen. Das Feststellungsinteresse der Antragstellerin folgt daraus, dass die Schadenersatzrente auch in Zukunft auf Grund veränderter Punktwerte veränderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, § 91a ZPO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Auskunftsantrags waren die Kosten ebenfalls dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die Antragstellerin die Auskunft von dem Antragsgegner beanspruchen konnte.

 

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