Skip to content
Menü

Schadensfreiheitsrabatt in Kfz-Haftpflichtversicherung

Anspruch auf Übertragung

OLG Celle – Az.: 19 UF 97/16 – Beschluss vom 23.12.2016

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Achim vom 2. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der H.. für den von ihnen angeschafften Ford Mondeo auf die Antragstellerin.

Die Beteiligten haben am 20. August 2008 die Ehe geschlossen, aus der die 2008 und 2012 geborenen Söhne M. und J. hervorgegangen sind. Seit April 2014 leben die Beteiligten getrennt. Zwischen ihnen ist beim Amtsgericht A. das Scheidungsverfahren (…) anhängig.

Bereits vor der Ehe lebten die Beteiligten zusammen. Der Antragsgegner schloss im April 2005 einen Kaufvertrag über einen Pkw Ford Mondeo – … -, der auf seinen Namen zuerst bei der V… und ab 2007 bei der H… versichert war. Die Antragstellerin beteiligte sich an den Finanzierungskosten für den Wagen hälftig. Infolge der Anerkennung einer Schwerbehinderung der Antragstellerin und der dadurch reduzierten Kfz-Steuer war diese ab August 2008 als Halterin des Fahrzeugs eingetragen. Dem Antragsgegner stand im Jahr 2010 ein Firmenfahrzeug seines Arbeitgebers zur Verfügung, bis er im Folgejahr einen BMW erwarb.

Im Rahmen einer ersten Trennung der Beteiligten im November 2010 wies der Antragsgegner die Antragstellerin in einer E-Mail vom …. Februar 2011 darauf hin, dass die „Versicherungsprozente“ nunmehr auf seinen BMW übergingen. Infolge dessen sollte der Schadensfreiheitsrabatt aus dem von der Antragstellerin gehaltenen Motorrad auf den Ford Mondeo übertragen werden. Weiter heißt es in dieser E-Mail: „Die Prozente für Dein Motorrad (bzw. jetzt Ford) trete ich an Dich ab.“ Ob dieser Vorschlag umgesetzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Bei der V…-Autoversicherung war der Antragsgegner Mitte 2005 mit der Schadensfreiheitsklasse (SFK) 8 bzw. einem Beitragssatz von 50 % eingestuft. Für das Jahr 2009 erfolgte die Kfz-Haftpflichtversicherung nach SFK 11 bzw. einem Beitragssatz von 45 %. Dieser reduzierte sich nach dem Schreiben der H… vom November 2010 für das Jahr 2011 durch die SFK 14 auf 40 %. In 2012 wurde die Höhe der Haftpflichtversicherungsbeiträge nach der SFK 15 mit einem Beitragssatz von 40 % bemessen. Wie sich aus dem Schreiben der H… vom 1. April 2016 ergibt, wurde infolge eines Schadensfalls der Antragsgegner für die Jahre 2013 und 2014 in die SFK 6 mit einem Beitragssatz von 55 % zurückgestuft.

Die Antragstellerin begehrt für ein von ihr angeschafftes Fahrzeug die Übertragung der Schadensfreiheitsklasse aus dem für den Ford Mondeo bis Mai 2015 bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag und macht geltend, dass sie ohne eine solche Übertragung von der H… nach deren Schreiben vom 8. Mai 2015 in die SFK 1/2 bei einem Beitragssatz von 75 % eingestuft würde. Der Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts stünden keine Gründe auf Seiten des Antragsgegners entgegen. Nach dem Schreiben der H… vom 12. November 2015 bestand das Versicherungsverhältnis seit Januar 2007 und kann hinsichtlich der Schadensfreiheitsklasse nur einheitlich übertragen werden, so dass eine Teilung der SFK prozentual nicht möglich ist.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin den Ford Mondeo während der bestehenden Lebensgemeinschaft überwiegend genutzt hat. Insoweit behauptet sie, dass sie wegen der Kinder auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen gewesen sei und im Übrigen die behinderungsbedingte Kfz-Steuerermäßigung nur ihr das Führen des Fahrzeugs gestattet habe. Demgegenüber behauptet der Antragsgegner, dass vorehelich die Schadensfreiheitsklasse von ihm begründet wurde und er das Fahrzeug auch während der Ehe überwiegend genutzt habe.

Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Übertragung der Schadensfreiheitsklasse zum näher bezeichneten Versicherungsvertrag zuzustimmen. In seiner Entscheidung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls ab 2010 die Antragstellerin den Pkw überwiegend genutzt habe. Im Übrigen hat das Amtsgericht maßgeblich auf die Kfz-Steuerermäßigung abgestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dass er bereits bei Heirat seit seinem 18. Lebensjahr einen erheblichen Teil der SFK erworben hatte. Der Beitragssatz von 40 % rühre aus 12 Versicherungsjahren her. Die Antragstellerin habe den Ford Mondeo nicht allein sondern nur gelegentlich genutzt. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nur einen geringen Teil der Kfz-Kosten getragen. Schließlich sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Kfz-Steuerbegünstigung an die alleinige Nutzung des Fahrzeugs durch die Antragstellerin gebunden gewesen sei.

II.

Der zulässigen, insbes. fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

1. Der Antragstellerin steht gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus dem bei der H… bestehenden Versicherungsvertrag für das Fahrzeug Ford Mondeo – … – zu.

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt gemäß § 1353 Abs. 1 BGB die wechselseitige Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen Ehegatten sowie zur wirtschaftlichen Rücksichtnahme auf dessen Interessen. Hieraus wird der Anspruch abgeleitet, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den auf der Nutzung eines Fahrzeugs durch den anderen Ehegatten beruhenden Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Fall der Trennung zu übertragen, soweit dieser nur formal aufgrund der Gestaltung der Versicherungsverträge im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 1227 = FamRZ 2011, 1795 [Leitsatz]; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146; LG Freiburg FamRZ 2007, 146 f.; LG Hildesheim FamRZ 2009, 608 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1353 Rn. 16; FAKommFamR-Weinreich, 5. Aufl., § 1353 Rn. 30; Klein/Roßmann, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn. 949 ff. jeweils m.w.Nw.).

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Antragstellerin den Ford Mondeo vorehelich seit Mitte 2005 bzw. nach der Heirat ausschließlich oder ganz überwiegend gefahren hat. Grundsätzlich wird für einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts vorausgesetzt, dass die unfallfreien Versicherungsjahre nahezu ausschließlich auf der Nutzung des Pkw durch einen Ehegatten beruhen (enger wohl OLG Hamm NJW-RR 2011, 1227), wovon auch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist. Insoweit ist jedoch auch dem Umstand der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft und einer damit verbundenen beiderseitigen oder gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeugs Rechnung zu tragen (ähnlich Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 961a m.w.Nw.). Demgegenüber hält der Senat die überwiegende Nutzung(smöglichkeit) durch die Antragstellerin für ausreichend. Auch nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 21. September 2016 haben die Beteiligten nicht substantiiert zum tatsächlichen Umfang der jeweiligen Nutzung des Ford Mondeo vorgetragen, sodass der Senat die vorgetragenen weiteren Umstände sowie die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast heranzieht.

a) Ein Anspruch auf Übertragung der SFK lässt sich nicht der Erklärung des Antragsgegners in der E-Mail vom …. Februar 2011 entnehmen. Aus dieser kann auch nicht eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs durch die Antragstellerin hergeleitet werden. In der e-mail teilt der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. folgendes mit:

„Die Versicherungsprozente (meine) für den Ford gehen jetzt auf den BMW über. Die Prozente von Deinem Motorrad (eigentlich auch meine) gehen auf den Ford und Dein Motorrad wird als neues Zweitfahrzeug eingestuft. So ist es am günstigsten. (…) Die Prozente für Dein Motorrad (bzw. jetzt Ford) trete ich an Dich ab. (…).“

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach diesem Vorschlag, den der Antragsgegner der Antragstellerin nach der im November 2010 erfolgten ersten Trennung unterbreitet hatte, die Versicherungsverträge für die verschiedenen Fahrzeuge der Beteiligten umgestaltet wurden. Verwertbare Urkunden haben die Beteiligten hierzu nicht vorgelegt.

Dem Wortlaut der Mitteilung lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Antragsgegner der Übertragung eines durch seine Person erzielten Schadensfreiheitsrabatts aus dem Versicherungsvertrag für den Ford Mondeo auf die Antragstellerin ausdrücklich zugestimmt hat. Vielmehr hat er im Rahmen der ersten Trennung der Beteiligten vorgeschlagen, dass die bisher aus der Kfz-Versicherung des Ford-Mondeo bestehende SFK auf die Kfz-Versicherung seines neu erworbenen BMW übertragen werden sollte. Auf die Versicherung des Ford Mondeo sollten zugleich die für das Motorrad der Antragstellerin bestehende SFK übertragen werden.

Allerdings wird durch die weitere Formulierung, dass der Antragsgegner „Prozente“ für das Motorrad der Antragstellerin abtrete, deutlich, dass er seiner damaligen Frau einen Vorteil zur Nutzung des Ford Mondeo zuwenden wollte, soweit die SFK auf dem Versicherungsvertrag für das Motorrad der Antragstellerin letztlich zuvor aus einem Versicherungsvertrag des Antragsgegners begründet worden war. Zwar könnte gegen die Umsetzung des in der e-mail enthaltenen Vorschlags sprechen, dass nach den vorgelegten Schreiben der H… der Ford Mondeo weiterhin über den Antragsgegner versichert war, während der Antragsgegner in der e-mail vorgeschlagen hatte, dass die Antragstellerin sowohl das Motorrad als auch den Ford Mondeo auf ihren Namen versichern sollte. Demgegenüber hat der Antragsgegner weder behauptet noch belegt, dass der von ihm Anfang 2011 angeschaffte BMW auf seinen Namen zu ungünstigeren Bedingungen versichert worden war. Daher ist es naheliegend, dass die Beteiligten nach ihrer Versöhnung im Jahr 2011 für ihre Fahrzeuge die wirtschaftlich günstigste Lösung bei der Kfz-Versicherung gewählt hatten, wie sie der Antragsgegner in der vorgenannten e-mail beschrieben hatte.

In diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner der Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, dass die SFK 6/7 zum Mai 2015 unter der SFK bei Erwerb des Ford Mondeo im April 2005 liegt. Zwar beruhte diese auf einer unfallbedingten Rückstufung. Allerdings lässt sich nach den vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, dass die SFK zum Mai 2015 auf die Fahrleistung der Antragstellerin zurückzuführen ist. Denn nach der e-mail vom 6. Februar 2011 hatte der Antragsgegner die für den Ford Mondeo bestehende SFK auf seinen BMW übertragen wollen. Dann kann die nach dem Schreiben der H… vom November 2011 bestehende SFK 14 bzw. für das Jahr 2012 die SFK 15 nur aus einer Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus der Motorradversicherung der Antragstellerin hergeleitet werden.

b) Für die Nutzung des Ford Mondeo ist zwischen mehreren Zeiträumen zu unterscheiden: Von der im April 2014 erfolgten endgültigen Trennung der Beteiligten bis zur Rückgabe des Fahrzeugs an den Antragsgegner im Juli 2015 hat die Antragstellerin den Wagen unstreitig allein genutzt. Von 2010 bis Frühjahr 2014 verfügte die Familie über zwei Pkw sowie zwei Motorräder. Dem Antragsgegner stand nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin über seinen Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung. An dessen Stelle trat in 2011 der vom Antragsgegner erworbene BMW. Schließlich nutzten die Beteiligten nach der Anschaffung des Ford Mondeo im April 2005 diesen Wagen neben den zur Verfügung stehenden Motorrädern bis Ende 2009 gemeinsam.

Die Antragstellerin hat nachvollziehbar behauptet, dass sie nach der Geburt des ersten Sohnes im Jahr 2008 auf den Pkw angewiesen gewesen war. Sie hat weiterhin – vom Antragsgegner bestritten – geltend gemacht, dass sie den Antragsgegner regelmäßig morgens zu seinem Arbeitsplatz gefahren und ihn von dort abends abgeholt habe. Darüber hinaus sei dieser häufiger mit seinem Motorrad zum Arbeitsplatz gefahren, auch um von dort aus zum Flugplatz R. zu fahren und dort seiner Tätigkeit als Fluglehrer nachzugehen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat bei einer lebensnahen Betrachtung weiterhin davon aus, dass der Antragsgegner wegen der weiteren Fahrzeuge auf die Nutzung des Ford Mondeo ab 2010 nicht angewiesen war und die Antragstellerin diesen mit der Geburt des ersten Kindes ab 2008 regelmäßig nutzen konnte. Das schließt nicht aus, dass die Beteiligten den Wagen familiär – für Wochenend- oder Urlaubsfahrten – auch gemeinsam genutzt haben. Vor diesem Hintergrund stand für den Gesamtzeitraum in der Ehe der Ford Mondeo zeitlich überwiegend der Antragstellerin zur Verfügung, wobei der tatsächlich während dieser Zeit zurückgelegten Strecke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Aus dem weiteren Vortrag des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 26. Oktober und 2. November 2016 lässt sich eine gleichwertige oder überwiegende Nutzung nicht herleiten. Der Umstand, dass der Antragsgegner im Februar und Juni 2010, zu Ostern und im September 2012 sowie schließlich im Mai 2013 mit dem Wagen „geblitzt“ wurde bzw. den Mindestabstand nicht eingehalten hatte und deswegen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden waren, lässt allein den Schluss auf eine Mitbenutzung durch den Antragsgegner zu, deren Umfang dadurch nicht näher bestimmt ist. Dieser lässt sich auch nicht mit der Laufleistung des Fahrzeugs begründen. Beim Erwerb wies der Wagen nach dem Kaufvertrag einen Kilometerstand von 22.631 km auf. Bis April 2013 hatte sich dieser auf 253.985 km erhöht. Bei Rückgabe des Fahrzeugs im Juli 2015 betrug die Fahrleistung rund 295.000 km. Hieraus leitet der Antragsgegner ab, dass während der bestehenden Lebensgemeinschaft jährlich durchschnittlich rund 28.900 km gefahren worden waren, während die Antragstellerin nach der Trennung weniger als 10.000 km jährlich mit dem Wagen gefahren sei, sodass etwa 1/3 der gefahrenen Kilometer auf die Antragstellerin und 2/3 auf den Antragsgegner entfallen. Selbst wenn sich bis zum Frühjahr 2013 rechnerisch eine höhere durchschnittliche Laufleistung des Ford Mondeo ergibt, als diese nach der Trennung im April 2014 dem Kilometerstand zu entnehmen ist, so kann dies auch auf einer höheren Nutzung des Wagens für familiäre Zwecke beruhen, wie diese aus längeren Wochenend- oder Urlaubsfahrten herrühren können, die nach der Trennung – evtl. auch aus finanziellen Gründen – entfallen sind. Hierauf kommt es jedoch für den Anspruch auf Übertragung des SFK nicht entscheidend an. Denn die Fahrleistung ist für die Klassifizierung in der SFK durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft nicht von Bedeutung. Vielmehr richtet sich diese nach den erstinstanzlich vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) nach den schadensfrei verlaufenen Versicherungsjahren (unter I 3.2).

c) Nur eine überwiegende Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs steht auch im Einklang mit der von den Beteiligten infolge der Behinderung der Antragstellerin gewählten Vergünstigung bei der Kfz-Steuer. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Steuerbegünstigung des Wagens ein gewichtiges Indiz für die Nutzung durch die Antragstellerin darstellt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sie ab 2008 eine Kfz-Steuerbegünsti-gung nach § 3a KraftStG in Anspruch genommen haben. Nach § 3a Abs. 3 KraftStG wird die Steuervergünstigung behinderten Personen nur dann gewährt, wenn sie das Fahrzeug selbst nutzen. Diese entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen. Dass dem Antragsgegner diese gesetzlichen Nutzungsvorgaben bzw. -beschränkungen unbekannt waren, wie er mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie seine im Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 vertretene Ansicht, dass auch die Fahrten zur Arbeitsstelle wie Fahrten für Einkäufe die Haushaltsführung der behinderten Person sichern und daher von der Steuervergünstigung erfasst seien.

Jedenfalls trifft ihn vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung eine erhöhte Darlegungslast zu einer von ihm behaupteten überwiegenden oder alleinigen Pkw-Nutzung. Konkretes und unter Beweis gestelltes Vorbringen lässt sich der Akte hierzu über die vom Antragsgegner angeführten Ordnungswidrigkeiten nicht entnehmen.

d) Schließlich hat der Antragsgegner auch nach dem Hinweisbeschluss des Senats keine konkreten Umstände dargetan, die der Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts entgegenstehen könnten oder diese für ihn unzumutbar erscheinen lassen.

Zwar ist die Übertragung des SFK nur einheitlich möglich und nach dem jeweiligen Stand des Versicherungsverhältnisses, das nach dem Schadensfall im Jahr 2012 bei erfolgter Rückstufung durch die SFK 6/7 (Beitragssatz von 55 bzw. 50 %) gekennzeichnet ist. Dies berührt jedoch nicht den Anspruch gegenüber dem Antragsgegner dem Grunde nach, sondern allein die möglichen künftigen Versicherungsbedingungen der Antragstellerin im Verhältnis zur H… .

Schließlich hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht, dass er selbst finanzielle Nachteile durch die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts zu befürchten hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!