Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Scheidung nach drei Jahren Trennung erzwingen?
- Wie das Gericht 52 Rentenpunkte aufteilte
- Externe Teilung ohne gewählte Zielversorgung des Mannes
- Warum 1.056 Euro Rentenwert nicht geteilt wurden
- Wer trägt die Kosten bei dieser Zwangsscheidung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Scheidung auch erzwingen, wenn wir während der Trennung in derselben Wohnung lebten?
- Wie beweise ich den Trennungsbeginn, wenn mein Partner den Termin für die Drei-Jahres-Frist bestreitet?
- Wie verhindere ich, dass meine Rentenansprüche bei der externen Teilung automatisch an die Staatskasse fließen?
- Was kann ich tun, wenn mein Partner den Versorgungsausgleich durch fehlende Mitwirkung absichtlich verzögert?
- Verliere ich durch eine jahrelange Trennung ohne Scheidungsantrag einen Teil meiner eigenen späteren Rentenansprüche?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 001 F 265/19
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Kelheim
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 001 F 265/19
- Verfahren: Scheidung und Rentenausgleich
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Relevant für: Ehepaare in Trennung, Arbeitnehmer mit Rentenansprüchen
Das Gericht scheidet die Eheleute nach dreijähriger Trennung und teilt ihre während der Ehe erworbenen Rentenansprüche.
- Das Paar lebt seit über drei Jahren getrennt, daher gilt die Ehe als gescheitert.
- Die Aufteilung umfasst alle Rentenwerte aus der Zeit zwischen der Heirat und dem Scheidungsantrag.
- Partner erhalten gegenseitig Anteile an den Rentenkonten des anderen zur Absicherung im Alter.
- Das Gericht teilt Kleinstbeträge nicht auf, wenn deren Wert unter einer festgelegten Grenze liegt.
- Bei manchen privaten Renten überweist die Versicherung den Ausgleich direkt an eine externe Kasse.
Scheidung nach drei Jahren Trennung erzwingen?
Nach § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht der Gesetzgeber unwiderlegbar davon aus, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit drei Jahren getrennt leben. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss das Ende der Ehe nach dieser Zeit akzeptieren und darf keine Beweise für eine mögliche Versöhnung mehr prüfen. Die rechtliche Auflösung der Ehe erfolgt nach den Vorschriften der §§ 1564 und 1565 BGB durch einen Beschluss. Ein Beschluss ist in Familiensachen das formelle Ende des Verfahrens, vergleichbar mit einem Urteil. Eine zwingende Voraussetzung hierfür ist das Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB, bei dem keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Liegen diese harten Kriterien vor, kann ein Ehegatte die endgültige Trennung auch gegen den Willen des anderen durchsetzen.

Das Amtsgericht Kelheim (Az. 001 F 265/19) wandte diese Maßstäbe am 17. Januar 2025 an und hat die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angefochten werden kann. Die beiden Eheleute hatten 1997 geheiratet, lebten jedoch bereits seit August 2018 dauerhaft voneinander getrennt. Der Ehemann reichte die Scheidung ein, woraufhin der Ehefrau der förmliche Antrag am 25. Juni 2019 zugestellt wurde. Obwohl die Ehefrau sich vehement gegen die Auflösung der Verbindung wehrte, entschied das Familiengericht zugunsten des Mannes, da die dreijährige Trennungszeit längst abgelaufen war.
Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. – so das Amtsgericht Kelheim
Wie das Gericht 52 Rentenpunkte aufteilte
Um eine faire finanzielle Basis für das Alter zu schaffen, wird im Zuge der Ehescheidung der Versorgungsausgleich nach § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) durchgeführt. Dabei werden alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ermittelt und geteilt. Diese Anrechte sind Ansprüche auf eine spätere Altersvorsorge, die man während der Arbeitsjahre bei der Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder dem Arbeitgeber sammelt. Die maßgebliche Ehezeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 VersAusglG und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Für die konkrete Bewertung der jeweiligen Renten- und Pensionsanrechte greifen die Gerichte unter anderem auf die Vorgaben des § 5 Absatz 3 VersAusglG zurück.
Beachten Sie den Stichtag: Da die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags endet, sollten Sie das Verfahren zügig einleiten, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Jede Verzögerung führt dazu, dass Sie weitere Rentenanteile mit Ihrem Partner teilen müssen.
Bei der Berechnung der Ansprüche legte das Familiengericht die Ehezeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 2019 fest.
Interne Teilung: 26 Rentenpunkte für die Ehefrau
In diesem jahrzehntelangen Zeitraum hatte der Ehemann bei seinem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe von 52,3539 Versorgungspunkten aufgebaut. Durch die sogenannte interne Teilung sprach das Gericht der Ehefrau exakt die Hälfte – also 26,177 Versorgungspunkte – zu. Auch auf Seiten der Ehefrau gab es auszugleichende Anwartschaften. Damit sind rechtlich gesicherte Aussichten auf eine spätere Rente gemeint, die man sich bereits erarbeitet hat, die aber erst im Ruhestand ausgezahlt werden. Sie hatte bei zwei Versorgungsträgern insgesamt 11,1291 Entgeltpunkte angesammelt, von denen nun 5,5646 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto ihres Ex-Mannes übertragen wurden. Weitere Rentenanwartschaften des Mannes bei anderen Versorgungsträgern und einem Arbeitgeber blieben außen vor, da in der Ehezeit keine ausgleichspflichtigen Anteile hinzugekommen waren.
Externe Teilung ohne gewählte Zielversorgung des Mannes
Neben der Aufteilung innerhalb desselben Versorgungssystems erlaubt das Gesetz nach § 14 VersAusglG auch die sogenannte externe Teilung. Hierbei verlangt ein Rententräger, dass der Ausgleichswert an eine andere Versorgungskasse ausgezahlt wird. Wählt die begünstigte Person in einem solchen Fall keine spezifische Zielversorgung aus, greift eine gesetzliche Auffangregelung. Als Zielversorgung bezeichnet man das Rentenkonto oder die Versicherung, auf die das Geld beim Versorgungsausgleich übertragen werden soll. Dann wird nach § 15 VersAusglG in Verbindung mit § 47 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) automatisch ein entsprechendes Anrecht bei der staatlichen Versorgungsausgleichskasse begründet.
Diese rechtliche Vorgabe zur Fremdversorgung wandte das Gericht auf ein erhebliches Anrecht der Ehefrau an.
Gerichtliche Festlegung der staatlichen Versorgungsausgleichskasse
Die Frau besaß bei einem ihrer Versorgungsträger einen Ehezeitanteil mit einem Wert von 34.493,39 Euro, für den das betreffende Institut zwingend die externe Teilung forderte. Da der Ehemann im Vorfeld keine eigene Zielversorgung benannt hatte, begründete das Gericht ein Anrecht in Höhe von 17.246,70 Euro zu seinen Gunsten direkt bei der Versorgungsausgleichskasse. Der bisherige Rententräger der Frau wurde zudem verpflichtet, genau diese Summe ab dem 1. Juni 2019 bis zur endgültigen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung mit 2,18 Prozent Zinsen an die neue Kasse zu überweisen.
Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Versorgungsträger 6 keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 17.246,70 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. – so das Amtsgericht Kelheim
Praxis-Hürde: Wahlrecht bei externer Teilung
In diesem Fall verlor der Ehemann den Einfluss auf die Anlage seiner neuen Rentenansprüche, weil er keine eigene Zielversorgung benannte. Wenn bei Ihnen eine externe Teilung im Raum steht, sollten Sie proaktiv prüfen, ob Sie die Ansprüche in eine bestehende oder eine selbst gewählte Versicherung übertragen möchten, statt die Zuweisung an die staatliche Auffangkasse dem Gericht zu überlassen.
Warum 1.056 Euro Rentenwert nicht geteilt wurden
Nicht jeder erworbene Rentenanspruch wird bei einer Scheidung zwingend aufgeteilt. Gemäß § 18 Absatz 2 VersAusglG findet ein Ausgleich nicht statt, wenn der ermittelte Wert eines Anrechts geringfügig ist. Der Gesetzgeber möchte damit einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinstbeträge verhindern. Die konkrete Schwelle für diese sogenannte Bagatellprüfung ergibt sich aus dem festgelegten Grenzwert des § 18 Absatz 3 VersAusglG. Die Bagatellprüfung dient dazu, festzustellen, ob ein Rentenanspruch so klein ist, dass die Teilung wirtschaftlich in keinem vernünftigen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand steht.
Die Richter in Kelheim überprüften in diesem Zusammenhang ein kleineres Anrecht der Ehefrau, um über eine mögliche Ausgleichspflicht zu entscheiden.
Bagatellgrenze: Unterschreitung der 3.738 Euro Marke
Die Frau verfügte bei einem weiteren Versorgungsträger über ein Kapital von lediglich 1.056,60 Euro. Das Gericht stellte fest, dass dieser Ausgleichswert den maßgeblichen gesetzlichen Grenzwert von 3.738,00 Euro unterschritt. Folglich wurde dieses Anrecht nach den gesetzlichen Vorgaben komplett vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen und verblieb ungeteilt bei der Frau.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsträger 4 mit einem Kapitalwert von 1.056,60 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. – so das Amtsgericht Kelheim
Wer trägt die Kosten bei dieser Zwangsscheidung?
Eine Ehe darf rechtlich nur aufgelöst werden, wenn sie endgültig gescheitert ist. Dies ist nach § 1565 Absatz 1 BGB der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr existiert und nicht erwartet werden kann, dass die Partner sie jemals wiederherstellen. Die Beurteilung dieser Lebensverhältnisse obliegt dem Familiengericht nach einer mündlichen Verhandlung. Die Verfahrenskosten einer solchen Scheidungssache werden gemäß § 150 Absatz 1 FamFG in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet konkret: Jeder Partner zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, während die reinen Gerichtskosten hälftig zwischen beiden aufgeteilt werden.
Nach einer umfassenden Anhörung stand für die Richter zweifelsfrei fest, dass die seit 1997 bestehende Verbindung dauerhaft zerrüttet war.
Zwingende gesetzliche Vermutung
Obwohl die Ehefrau sich bis zuletzt gegen die gerichtliche Trennung ausgesprochen hatte, konnte ihr Widerspruch das rechtliche Ende nicht aufhalten. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die ununterbrochene Trennung seit August 2018 zwingend die unwiderlegbare rechtliche Vermutung des Scheiterns auslöst. Zudem ordnete das Familiengericht an, dass die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden, was in Familiensachen bedeutet, dass jeder Beteiligte seine eigenen Anwaltskosten trägt und die reinen Gerichtskosten hälftig geteilt werden.
Fazit: Rentenansprüche nach Kelheimer Urteil sichern
Das Urteil des Amtsgerichts Kelheim ist ein klassisches Beispiel für die Anwendung der unwiderlegbaren Scheidungsvermutung nach drei Jahren. Da es sich um eine strikte Umsetzung des Bundesrechts handelt, ist die Entscheidung auf alle vergleichbaren Fälle in Deutschland übertragbar – Widersprüche des Partners sind nach diesem Zeitraum zwecklos. Sie sollten diese rechtliche Klarheit nutzen, um die Scheidung nun ohne Rücksicht auf die Zustimmung des anderen Teils voranzutreiben.
In eigener Sache bedeutet das für Sie: Prüfen Sie genau, ob Ihre Rentenanrechte knapp oberhalb der Bagatellgrenze von derzeit 3.738 Euro liegen. Ist dies der Fall, sollten Sie die Bewertung durch den Versorgungsträger kritisch prüfen lassen, da schon kleine Abweichungen darüber entscheiden, ob ein Anrecht komplett bei Ihnen verbleibt oder geteilt werden muss. Sichern Sie sich zudem den exakten Trennungszeitpunkt ab, da dieser als Basis für die Berechnung Ihrer künftigen Rentenminderung dient.
Was Sie jetzt tun sollten: Dokumentieren Sie den Beginn Ihrer Trennung lückenlos (z. B. durch Ummeldung oder Bestätigungsschreiben Ihres Anwalts), um die Drei-Jahres-Frist im Streitfall rechtssicher beweisen zu können. Fordern Sie zudem sofort einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf an, um das zeitintensive Klärungsverfahren nicht zu blockieren. Prüfen Sie auch, ob Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe haben, um die Kosten für Anwalt und Gericht nicht allein tragen zu müssen.
Praxis-Hinweis: Zeitablauf ersetzt Zustimmung
Der entscheidende Hebel-Faktor für die Scheidung gegen den Willen der Ehefrau war das Erreichen der Drei-Jahres-Grenze. Für Ihre Situation bedeutet das: Sobald Sie eine ununterbrochene dreijährige Trennung nachweisen können, ist Ihr Anspruch auf Scheidung absolut. Das Gericht prüft dann nicht mehr, ob die Ehe noch zu retten wäre, sondern unterstellt das Scheitern kraft Gesetzes als unwiderlegbar.
Scheidung nach langer Trennung? Jetzt Ansprüche sichern
Nach drei Jahren Trennung kann eine Scheidung auch gegen den Willen des Partners durchgesetzt werden, wobei besonders die Aufteilung der Rentenansprüche strategische Planung erfordert. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Stichtage für den Versorgungsausgleich optimal zu nutzen und Bagatellgrenzen zu Ihren Gunsten zu prüfen. Wir begleiten Sie rechtssicher durch das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre finanzielle Absicherung im Alter gewahrt bleibt.
Experten Kommentar
Das Gesetz verspricht nach drei Jahren Trennung eine sichere Scheidung, doch im Gerichtssaal zeigt sich oft ein völlig anderes Bild. Der unwillige Ehepartner nutzt regelmäßig den Versorgungsausgleich als perfide Verzögerungstaktik. Werden die seitenlangen Fragebögen der Rentenversicherer einfach ignoriert oder absichtlich unvollständig eingereicht, blockiert das den finalen Abschluss des Verfahrens um viele weitere Monate.
Für denjenigen, der die offizielle Trennung fordert, bedeutet dieses Szenario meist puren Stress. Ich beantrage bei einer derartigen Blockadehaltung oft die formelle Abtrennung des Rentenverfahrens, um zumindest den eigentlichen Scheidungsbeschluss sofort durchzubekommen. Ohne diesen taktischen Zwischenschritt verkommt die gesetzlich garantierte Zwangsscheidung schnell zu einer nervenaufreibenden Dauerhängepartie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Scheidung auch erzwingen, wenn wir während der Trennung in derselben Wohnung lebten?
JA. Die Scheidung kann auch bei Verbleib in der gemeinsamen Wohnung nach drei Jahren erzwungen werden, sofern die häusliche Gemeinschaft nachweislich nicht mehr besteht. Gemäß § 1567 BGB ist für die rechtliche Trennung entscheidend, dass die Ehegatten eine strikte Trennung ihrer persönlichen Lebensbereiche vollzogen haben.
Der Gesetzgeber verlangt für den Ablauf der Trennungsfrist nicht zwingend zwei verschiedene Meldeadressen, sondern das tatsächliche Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Eine solche Trennung innerhalb derselben Immobilie setzt voraus, dass die Partner in getrennten Zimmern schlafen und auch wirtschaftlich keine nennenswerten Gemeinsamkeiten mehr pflegen. Dies bedeutet im rechtlichen Sinne konkret, dass jeder Beteiligte für sich selbst einkauft, kocht sowie wäscht und über eigene Finanzen verfügt, ohne dass gegenseitige Versorgungsleistungen erbracht werden. Wenn dieser Zustand über drei Jahre hinweg nachweislich aufrechterhalten wurde, greift die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe gemäß § 1566 Absatz 2 BGB unabhängig vom Willen des anderen Teils.
Die besondere Schwierigkeit bei diesem Modell liegt in der Beweislast, da die gemeinsame Adresse zunächst gegen ein Getrenntleben spricht und der Antragsteller die wirtschaftliche Abgrenzung im Streitfall durch Indizien belegen muss. Ohne eine klare Dokumentation der getrennten Lebensführung oder entsprechende Zeugenaussagen riskieren Betroffene, dass das Familiengericht den Beginn der Trennungsfrist nicht anerkennt und den Scheidungsantrag als unbegründet abweist.
Wie beweise ich den Trennungsbeginn, wenn mein Partner den Termin für die Drei-Jahres-Frist bestreitet?
Den Trennungsbeginn beweisen Sie am effektivsten durch objektive Belege wie eine polizeiliche Ummeldung oder ein anwaltliches Bestätigungsschreiben über den Trennungswillen. Durch diese Dokumente fixieren Sie den Startpunkt für die dreijährige Trennungsfrist gemäß § 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtssicher gegenüber dem Familiengericht.
Die gesetzliche Frist knüpft an das Getrenntleben nach § 1567 BGB an, welches die vollständige Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft und den Verzicht auf gegenseitige Versorgungsleistungen erfordert. Bestreitet ein Partner den Termin, verlagert sich die Beweislast auf den Antragsteller, der die Trennungsvoraussetzungen für das Gericht schlüssig darlegen muss. Einseitige Dokumente wie die Bestätigung der Meldebehörde über den Auszug oder eine schriftliche Mitteilung der Trennung durch einen Anwalt schaffen hierbei eine objektive Tatsachengrundlage. Solche schriftlichen Nachweise verhindern, dass sich ein Ehegatte später auf bloße mündliche Absprachen beruft, die im gerichtlichen Verfahren einfach bestritten werden könnten. Erst durch die lückenlose Dokumentation objektiver Umstände verliert der subjektive Widerstand des Partners gegen das Scheidungsverfahren seine rechtliche Relevanz.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung, da hier die strikte Trennung der Lebensbereiche (Trennung von Tisch und Bett) detailliert nachgewiesen werden muss. In diesen Fällen dienen getrennte Kontoführungen oder Aussagen von Dritten als notwendige Beweismittel, um die richterliche Überzeugung vom Trennungswillen trotz räumlicher Nähe zu stützen.
Wie verhindere ich, dass meine Rentenansprüche bei der externen Teilung automatisch an die Staatskasse fließen?
Um die automatische Übertragung an die staatliche Versorgungsausgleichskasse zu verhindern, müssen Sie dem Familiengericht proaktiv eine eigene Zielversorgung für den Transfer Ihrer Rentenanrechte benennen. Durch diese aktive Ausübung Ihres gesetzlichen Wahlrechts bestimmen Sie selbst, bei welchem Anbieter Ihr Kapital zukünftig gewinnbringend angelegt wird.
Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 15 VersAusglG wählt das Familiengericht bei Passivität des Begünstigten die staatliche Auffangkasse, um die künftige Altersversorgung sicherzustellen. Diese Automatik greift immer dann, wenn im Rahmen einer externen Teilung keine spezifische Versicherung oder kein Rentenkonto als Empfänger für das Kapital ausdrücklich benannt wurde. Sie haben jedoch nach § 14 VersAusglG das Recht, einen eigenen Anbieter zu bestimmen, sofern dieser die rechtlichen Anforderungen an eine Zielversorgung erfüllt. Um dieses Wahlrecht wirksam zu nutzen, sollten Sie zeitnah eine Bestätigung Ihrer Versicherung einholen und diese dem Gericht noch vor dem Scheidungstermin offiziell einreichen. Nur durch diesen proaktiven Schritt behalten Sie die volle Kontrolle über die Anlageform sowie die zu erwartende Rendite Ihrer neuen Rentenansprüche.
Die Ausübung dieses Wahlrechts ist allerdings nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichs möglich, weshalb eine nachträgliche Korrektur der Zielversorgung nach dem Gerichtsbeschluss rechtlich nicht mehr umsetzbar ist. Zudem muss der gewählte Träger zwingend eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben, die bestätigt, dass die angebotene Versorgungsform den strengen gesetzlichen Kriterien für den Versorgungsausgleich entspricht.
Was kann ich tun, wenn mein Partner den Versorgungsausgleich durch fehlende Mitwirkung absichtlich verzögert?
Das Familiengericht kann bei verweigerter Mitwirkung empfindliche Zwangsmittel verhängen oder erforderliche Auskünfte im Rahmen der Amtsermittlung direkt bei den Versorgungsträgern einholen. **Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie über Ihren Rechtsanwalt eine gerichtliche Fristsetzung zur Auskunftserteilung für Ihren Partner beantragen.**
Da nach drei Trennungsjahren das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Absatz 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird, kann das Gericht zur Durchsetzung des Versorgungsausgleichs ein Zwangsgeld gegen den unwilligen Partner festsetzen. Alternativ erlaubt das Prinzip der Amtsermittlung nach § 26 FamFG den Richtern, die notwendigen Rentenauskünfte ohne die Mithilfe der Gegenseite direkt bei den jeweiligen Versicherungsträgern einzuholen. Da die für den Ausgleich relevante Ehezeit gemäß § 3 Absatz 1 VersAusglG bereits mit der Zustellung des Scheidungsantrags endet, erleiden Sie durch die Verzögerung keine finanziellen Verluste bei Ihren künftigen Rentenansprüchen.
In extremen Verzögerungsfällen kann das Gericht den Versorgungsausgleich gemäß § 140 FamFG vom Scheidungsverfahren abtrennen, damit die Ehe sofort geschieden werden kann. Diese Option erfordert jedoch einen gesonderten Antrag und setzt meist eine erhebliche Verfahrensdauer von über einem Jahr voraus.
Verliere ich durch eine jahrelange Trennung ohne Scheidungsantrag einen Teil meiner eigenen späteren Rentenansprüche?
JA, Sie verlieren durch eine jahrelange Trennung ohne Scheidungsantrag faktisch einen Teil Ihrer eigenen Rentenansprüche, da der gesetzliche Zeitraum für den Rentenausgleich erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags endet. Unabhängig von der tatsächlichen räumlichen Trennung werden alle während der formalen Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Gemäß § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) umfasst die für die Berechnung maßgebliche Ehezeit den Zeitraum vom ersten Tag des Hochzeitsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht. Solange dieser Antrag nicht zugestellt wurde, bleibt das gesetzliche Teilungsprinzip aktiv, sodass auch in der Trennungsphase erworbene Entgeltpunkte (Rentenpunkte) weiterhin dem gemeinsamen Topf zugerechnet werden. Wer also deutlich mehr verdient als der Partner und mit dem Antrag wartet, erhöht kontinuierlich die Summe, die im Zuge des Versorgungsausgleichs später an den anderen Teil übertragen werden muss. Eine bloße räumliche Trennung stoppt diesen Prozess der automatischen Umverteilung Ihrer künftigen Altersvorsorge ausdrücklich nicht.
Eine seltene Ausnahme besteht nach § 27 VersAusglG nur bei grober Unbilligkeit (zutiefst ungerechte Härte), etwa wenn die eheliche Gemeinschaft bereits extrem lange nicht mehr bestand und keine gegenseitige Solidarität mehr vorliegt. Da Gerichte diese Härtefallklausel jedoch sehr restriktiv handhaben, bleibt die rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags der einzige sichere Schutz für Ihre erarbeitete Altersvorsorge.
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Das vorliegende Urteil
AG Kelheim – Az.: 001 F 265/19 – Beschluss vom 17.01.2025
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