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Scheidung und deren Folgen

Die wichtigsten Infos zur Ehescheidung und deren Folgen

Die Scheidung von Eheleuten ist oftmals mit einem ganzen Berg an Problemen verknüpft. Wenn sich Ehepartner trennen, ist das in den meisten Fällen für alle Familienmitglieder ein einschneidendes und berührendes Ereignis. Neben diesen emotionalen Problemen treten zusätzlich noch eine ganze Reihe rechtlicher Fragen hinzu, die aus objektiver Sicht beantwortet werden müssen. Darüber hinaus ist den Betroffenen im ersten Moment gar nicht klar, wie die Scheidung im Einzelnen abläuft und welche Folgen sich langfristig ergeben. Darum ist es umso wichtiger, sich so schnell wie möglich mit den auftretenden Fragen sachlich zu beschäftigen und sich zu informieren, was das Scheidungsrecht vorgibt.

Die Ehe als gesellschaftlicher Grundpfeiler

Scheidung und die Folgen
Eine Ehescheidung und die Folgen für die beteiligten Partner – Symbolfoto: flynt / 123RF

Die Ehescheidung wird im deutschen Recht als die formelle juristische Auflösung der Ehe definiert. Das Gesetz regelt das Scheidungsrecht in den §§ 1564 ff BGB und in den §§ 111 ff des Gesetzes zum Verfahren in Familiensachen (FamFG). Des Weiteren ist die Ehe auch im Grundgesetz verankert. Art. 6 GG legt fest, dass die Ehe eine lebenslange Institution darstellt, die unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Mithin kann eine Ehe nur durch Tod, Aufhebung oder Scheidung beendet werden. Eine Scheidung muss zudem zwingend durch einen richterlichen Beschluss erfolgen, ansonsten ist die Scheidung unwirksam und die Ehe bleibt bestehen. Eine Annullierung ist lediglich in extremen Ausnahmefällen möglich. Dies sollte deutlich machen, warum der Gesetzgeber keine vorschnelle Scheidung vorsieht und relativ hohe Hürden aufgestellt hat.

Voraussetzungen einer Ehescheidung

Nach § 1565 I BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe gilt gemäß § 1566 BGB als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird nach bestimmten Zeiten der Trennung bzw. des Getrenntlebens vermutet. Das Gesetz geht von einer gescheiterten Ehe aus, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen. Somit kann eine Ehe grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Eine Scheidung setzt hingegen nicht voraus, dass sich beide Ehepartner scheiden lassen wollen. Vielmehr gilt die Ehe auch als gescheitert, wenn die Eheleute drei Jahre lang getrennt leben und einer von ihnen sich nicht scheiden lassen möchte.

Die Trennung laut Scheidungsrecht

Die Trennung muss zunächst nicht beim zuständigen Gericht angezeigt werden. Der Scheidungsantrag kann erst nach dem Trennungsjahr bzw. der dreijährigen Trennungszeit gestellt werden. Die Behauptung, dass der notwendige Trennungszeitraum eingehalten wurde, muss jedoch vor Gericht bewiesen werden können. Die Trennung der Ehepartner gilt regelmäßig als angenommen, sobald einer von beiden die gemeinsame Wohnung verlässt und einen neuen Wohnsitz angibt. Es ist allerdings durchaus denkbar, dass die Trennung durch Aufteilung des Hausrats in der ehelichen Wohnung stattfindet. Dabei muss jede Partei einen eigenen Haushalt mit eigenem Budget führen. Man spricht hier häufig von einer Trennung von „Tisch und Bett“. Lediglich Gemeinschaftsräume wie Badezimmer oder Küche dürfen gemeinsam genutzt werden. Auf das Trennungsjahr kann nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel Gewaltanwendung eines Ehepartners verzichtet werden, da hierdurch das Institut der Ehe geschützt wird.

Blitzscheidung und Härteklausel

Trotz allem ist also auch eine schnelle Scheidung möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die solch eine „Blitzscheidung“ begründen. Damit ist gemeint, dass die ein- bzw. dreijährige Trennungszeit noch am Laufen ist, aber einer der Ehegatten sich dennoch unverzüglich scheiden lassen möchte. Nach § 1565 II BGB ist dies möglich, falls die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe, aus denen sich die unzumutbare Härte ableiten lässt, müssen dabei in der Person des anderen Ehepartners liegen. In der Praxis sind solche Härtefallscheidungen eher die Ausnahme. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Ehegatte misshandelt wurde oder die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist. Keine Gründe für eine Härtefallentscheidung sind in etwa eine sehr kurze Ehe oder ein einmaliger Seitensprung. Umgekehrt kann es auch passieren, dass der Scheidungsantrag vom Gericht versagt wird. Ist die Fortführung der Ehe aufgrund minderjähriger Kinder notwendig, kann das Gericht den Antrag auf Scheidung ablehnen. Eine Ablehnung kommt ebenfalls in Betracht, wenn die Scheidung für den scheidungsunwilligen Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde, § 1568 I BGB.

Scheidung nur mit Rechtsanwalt

Scheidungsanwalt - Scheidungen nur mit Anwalt
Scheidungsanwalt – Scheidungen nur mit anwalt – Symbolfoto: andreypopov / 123RF

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden darf. So muss zumindest derjenige, der die Scheidung nach der vorgeschriebenen Trennungszeit beantragen möchte, einen Rechtsanwalt konsultieren. Hierbei wäre zu empfehlen, eine Kanzlei mit Erfahrung im Familienrecht und mit einer Spezialisierung auf das Scheidungsrecht aufzusuchen. Der in § 114 I FamFG gesetzlich festgelegte Anwaltszwang bedeutet, dass ausschließlich Rechtsanwälte Anträge stellen und vor Gericht verhandeln können. Prinzipiell ist somit nur ein Anwalt nötig, um die Scheidung über die Bühne zu bringen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Rechtsbeistand desjenigen Ehepartners, der die Scheidung einreicht, nicht gleichzeitig auch der Anwalt des anderen Ehegatten ist. Der Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen einer Partei vertreten. Dadurch kann die Partei ohne Anwalt erhebliche Nachteile haben. Obwohl der vom Antragsteller beauftragte Rechtsanwalt mit beiden Eheleuten Gespräche führen kann, darf er nur dem eigenen Mandanten rechtsberatend zur Seite stehen. Eine Scheidung mit lediglich einem Anwalt ist demnach nur zu empfehlen, wenn zweifellose Einigkeit in allen Belangen besteht.

Die Dauer des Verfahrens

Die Frage der Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von mehreren Faktoren ab. Im Wesentlichen spielt der Umstand eine Rolle, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist und inwieweit Folgeanträge gestellt werden. Sind sich die Eheleute bereits von Vorneherein über sämtliche Belange einig, kann das Verfahren trotz der Durchführung des Versorgungsausgleiches in vier bis sechs Monaten abgeschlossen sein. Doch eine friedliche Trennung ist für manche Ehegatten nicht zu realisieren. In komplizierten Fällen, in denen wegen allen möglichen Folgesachen Streit herrscht, kann ein Scheidungsverfahren auch über mehrere Jahre andauern. Selbst eine einvernehmliche Scheidung kann sich durch fehlerhafte Anträge und fehlende Unterlagen um mehrere Monate verzögern. Generell ist das deutsche Scheidungsrecht im Zweifel darauf ausgelegt, den Prozess zu verlangsamen.

Die Rechtsfolgen der Scheidung: Krankenversicherung, Steuerklasse und Familienname

Wurde der Scheidungsantrag schließlich vom zuständigen Gericht angenommen, sind neben den vom Familiengericht getroffenen Regelungen noch eine Vielzahl an gesetzlichen Scheidungsfolgen zu beachten. So treten in vielen Fällen nach der Scheidung Veränderungen bezüglich der Krankenversicherung auf. Oftmals ist ein Ehepartner, der selbst nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, in der Krankenversicherung des anderen Ehepartners mitversichert. Mit Rechtskraft der Scheidung endet jedoch der Versicherungsschutz solch einer Familienversicherung so dass sich der Betroffene nun um eine eigene Krankenversicherung kümmern muss. Ansonsten wandelt sich seine kostenlose Mitversicherung automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Darüber hinaus sieht das deutsche Recht vor, dass die Steuerklasse bei der Trennung Verheirateter angepasst wird. Da man eine bestimmte Steuerklasse immer für ein volles Kalenderjahr besitzt, wird die Steuerklasse mit dem Beginn des neuen Jahres geändert. Schließlich kann ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung wieder seinen früheren Familiennamen annehmen. Wird diese Namensänderung nicht beim zuständigen Standesamt beantragt, behält der Geschiedene den Familiennamen seines Ex-Partners.

Als erfahrener Scheidungsanwalt beraten wir Sie schon im Vorfeld einer anbannenden Scheidung über Ihre Rechtsu nd Pflichten. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch nach der Ehescheidung in Fragen rund um das Sorgerecht und das Umgangsrecht. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unsere flexible Online-Beratung.

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