Zwiespalt im Scheidungsverfahren: Ist der Ehevertrag nichtig oder nicht?
Die Geschichte zweier Menschen, die einen Ehevertrag abschließen, wird häufig von romantischen Vorstellungen umgeben, dass das geteilte Leben unerschütterlich ist. Doch was passiert, wenn es zu einem Bruch kommt und die Entscheidungen aus der Vergangenheit zu einem Streitpunkt werden? Der Fall der Antragstellerin und des Antragsgegners beim Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 13 UF 197/20, ist eine solche komplizierte Angelegenheit, in der die Nichtigkeit des Ehevertrages im Fokus steht.
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Übersicht
Zwischenfeststellungsantrag und die Spielarten der Täuschung
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner hätte sie arglistig getäuscht, indem er ihr einen günstigen Mietvertrag in Aussicht stellte, um den Abschluss des Ehevertrages zu erzwingen. Dieser Anschuldigung steht jedoch der Einwand des Antragsgegners gegenüber, dass die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass er sie zur Unterzeichnung des Ehevertrags manipuliert hätte. Tatsächlich wurde festgestellt, dass aus den ausgetauschten Nachrichten zwar hervorgeht, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Wunsch hatte, den Vertrag abzuschließen. Aber ob es sich um eine Täuschung oder einen späteren Sinneswandel handelte, bleibt unklar.
Faktoren für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, einschließlich des Verzichts auf den Zugewinnausgleich, musste die Antragstellerin vollständige Angaben zum Vermögen beider Parteien vorlegen, was sie jedoch versäumte. Darüber hinaus würde ein „Globalverzicht“ nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn verstärkende Umstände wie Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit vorliegen würden. In diesem Fall konnten solche Umstände jedoch nicht festgestellt werden.
Keine Zwangslage ersichtlich
Die Antragstellerin behauptete, sie hätte sich nach dem Auszug aus der Ehewohnung in einer Zwangslage befunden. Doch es konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Vertragsunterzeichnung auf einer wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruhte, die dieser bewusst ausgenutzt hätte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 197/20 – Beschluss vom 23.03.2021
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.11.2020 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.000 €.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … in … beigeordnet.
Gründe
I.
Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages in seinem Ehescheidungsverfahren, das seit dem 13.03.2020 beim Amtsgericht rechtshängig ist.
Die seit dem …2012 verheirateten Beteiligten, die seit dem Auszug der Antragstellerin und ihrer Tochter aus dem Haus des Antragsgegners im September 2018 getrennt lebten, schlossen am 23.01.2019 einen notariell beurkundeten Ehevertrag in dem sie u.a. den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich für den Fall ihrer Ehescheidung ausschlossen und in dem die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt verzichtete.
Vor und nach dem Notartermin kommunizierten die Beteiligten im Januar 2019 über die Möglichkeit der Antragstellerin wieder in das Haus des Antragsgegners zu ziehen sowie einen für die Antragstellerin kostengünstigen Mietvertrag abzuschließen und wechselten hierzu diverse Kurznachrichten. Nachdem die Antragstellerin im Januar 2019 wieder in das Haus des Antragsgegners einzog, es aber in der Folgezeit nicht zum Abschluss des Mietvertrags kam, zog die Antragstellerin im Februar 2019 wieder aus.
Mit am 21.01.2020 zugestelltem Schreiben vom 07.01.2020 focht die Antragstellerin den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung an, da sie den Ehevertrag im Vertrauen darauf, dass sie wirtschaftlich durch den günstigen Mietvertrag abgesichert sei, geschlossen habe, wobei der Antragsgegner nie vorgehabt habe, einen Mietvertrag abzuschließen. Auch sei der Ehevertrag sittenwidrig, da der erklärte Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte eindeutig zu Lasten der Antragstellerin gehe. Schließlich habe der Antragsgegner eine Zwangslage der Antragstellerin, die nach dem Auszug aus der Ehewohnung unter erheblichem wirtschaftlichen, psychischem und physischem Druck gestandenen habe, ausgenutzt.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die notarielle Vereinbarung der Beteiligten vom 23.01.2019 als nichtig anzusehen ist.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat behauptet, die Antragstellerin sei am 09.01.2019 in sein Haus zurückgekehrt und habe mit ihm bis Ende Februar 2019 in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Der Abschluss eines Mietvertrages sei im Gespräch gewesen. Das Vorhaben habe sich jedoch wegen des Scheiterns des Versöhnungsversuchs und des Auszugs der Antragstellerin wieder zerschlagen.
Mit dem angefochtenen Zwischenbeschluss hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Aus den zur Akte gereichten Kopien der gewechselten Kurznachrichten ergebe sich, dass der Antragsgegner den Abschluss eines für die Antragstellerin sehr günstigen Mietvertrages in Aussicht gestellt und sie dadurch zum Abschluss des Ehevertrages bestimmt habe. Dabei habe der Antragsgegner es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant, mindestens aber die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, sein Versprechen nicht einzulösen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit er rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen habe, dass er die Antragstellerin mittels arglistiger Täuschung zum Abschluss des Ehevertrages bestimmt habe. Auch habe das Amtsgericht zu Unrecht die Feststellung, dass vom Antragsgegner geweckte Erwartungen der Antragstellerin für den Abschluss des Ehevertrages ursächlich gewesen seien, auf einen vom Antragsgegner nicht widerlegten Anscheinsbeweis gestützt.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Zwischenbeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18.11.2020 den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
1.
Der Feststellungsantrag ist zulässig aber in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsantrag gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren einen Zwischenfeststellungsantrag zu stellen, sofern die Voraussetzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 256 Abs. 2 ZPO dafür erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Im Scheidungsverbund ist von Amts wegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen, dessen Durchführung nach den ehevertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist. An einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn – wie die Ehefrau festzustellen begehrt – der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 310/18 –, BGHZ 221, 308-325, Rn. 18; Senat, Teilurteil vom 11. August 2010 – 13 UF 39/09 –, Rn. 12 – 13, juris).
2.
Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.
a) Der Ehevertrag zwischen den Parteien ist nicht wegen arglistiger Täuschung unwirksam (§§ 142, 123 BGB).
Bereits der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung und der arglistigen Täuschung ist als nicht erfüllt anzusehen.
Gem. § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist.
Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass der Antragsgegner ihr den Abschluss eines Mietvertrages versprochen habe, worauf sie sich verlassen habe und wodurch er sie dazu gebracht habe, den Ehevertrag abzuschließen, anschließend aber den versprochenen Mietvertrag verweigert habe, ist bereits zweifelhaft, ob hierin – die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin unterstellt – überhaupt eine Täuschung über Tatsachen gegeben ist oder lediglich die Täuschung über ein subjektives Element, nämlich die Absicht, einen Mietvertrag zu schließen.
Die arglistige Täuschung verlangt nämlich ähnlich wie die strafrechtliche Interpretation des Betrugsbegriffs eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschung durch Vorspiegelung und Entstellung von Tatsachen sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen muss (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 123, Rdn. 2f.). Die Absicht einen Mietvertrag abzuschließen, dürfte aber eine bloße subjektive Einstellung sein, die nicht objektiv nachprüfbar ist und damit letztlich ein Anfechtungsrecht nicht rechtfertigen kann (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. April 2013 – 8 UF 330/12 –, Rn. 28 – 31, juris).
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Antragstellerin jedenfalls auch nicht nachgewiesen hat, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich nicht vorhatte, der Antragstellerin sein Haus zu vermieten. Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts ist dies dem Beteiligtenvortrag, den Textnachrichten und den sonstigen Umständen nicht zur Überzeugung des Senats zu entnehmen.
Die Kurznachrichten, die vor dem Notartermin gewechselt wurden, bestätigen die Bereitschaft und den Wunsch des Antragsgegners den Vertrag abzuschließen gerade. Die Nachrichten und Umstände nach Vertragsschluss lassen in der Gesamtschau sowohl die Würdigung zu, dass der Antragsgegner seine Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages nur vorgetäuscht hat, als auch die Würdigung eines Sinneswandels erst nach Vertragsabschluss. Immerhin hat der Antragsgegner mit der Antragstellerin nach Abschluss des Ehevertrages noch über Details des Mietvertrages kommuniziert und ihr sogar einen Mietvertragsentwurf zukommen lassen. Hierzu bestand kein Grund oder Anlass, wenn die Bereitschaft zur Vermietung an die Antragstellerin von Anfang an nur vorgetäuscht war, um die Unterschrift unter den Ehevertrag zu erhalten. Schließlich bringt die Antragstellerin im Nachrichtenverlauf selbst zum Ausdruck, dass der Antragsgegner häufig seine Meinung ändere.
Nach alledem bleibt die Möglichkeit zumindest offen, der Antragsgegner könne erst nachträglich infolge eines Sinneswandels nach Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags von seiner bis dahin unverändert fortbestandenen Absicht, einen für sie günstigen Mietvertrag mit der Antragsstellerin zu schließen, abgerückt sein. Vor diesem Hintergrund aber lässt sich eine arglistige Täuschung über den Wegfall seines auf das künftige Zustandekommen eines Mietvertrags mit der Antragsstellerin gerichteten Willens im Zeitpunkt des notariell beurkundeten Vertragsschlusses nicht mit der zur Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Gewissheit feststellen.
b) Ob der Vertrag in Bezug auf den Verzicht auf den Versorgungsausgleich der vorzunehmenden Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 VersAusglG), sittenwidrig (§138 BGB), oder sonst das Berufen auf den Verzicht unzulässig (§242 BGB) ist, hat das Amtsgericht folgerichtig nicht geprüft. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin führt in der Beschwerdeinstanz nicht zum Erfolg.
Bei der Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat sich das Familiengericht zurückzuhalten und darf, um die Vertragsfreiheit der Eheleute zur Geltung kommen zu lassen, insbesondere nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben. Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (vgl. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 9 UF 209/18 –, Rn. 9 – 16, juris m.w.N.).
Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin hat diesen strengen Anforderungen nicht ansatzweise genügt. Eine Darlegung von Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte fehlt. Die Antragstellerin konnte, wie sich aus ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht ergibt, nicht einmal verlässliche Angaben zum Verlauf ihres Erwerbslebens machen und schweigt sich zu Versorgungsanrechten des Antragsgegners gänzlich aus. Sie hätte jedenfalls überblickshalber darstellen müssen, welche Versorgungsanrechte auf Seiten des Antragsgegners mit welchen ausgleichspflichtigen Ehezeitanteilen vorhanden sind; insoweit stehen ihr auch entsprechende Auskunftsrechte gegen den Antragsteller (§ 4 Abs. 1 VersAusglG), u.U. auch gegen dessen Versorgungsträger (§ 4 Abs. 2 VersAusglG) zur Verfügung (vgl. OLG Brandenburg aaO.).
Unabhängig von der konkreten Durchführung des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dann ein weiterer umfassender Sachvortrag zu der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich ist. Denn allein aus dem (hier nicht einmal der Höhe nach feststehenden) objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einer Verzichtsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich folgen dabei keine Beweiserleichterungen (BGH FamRZ 2009, 198, 201).
Eine Sittenwidrigkeit den Verzicht auf den Versorgungsausgleich betreffend isoliert betrachtet, ist nicht erkennbar. Bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung war die Antragsgegnerin gerade 43 Jahre alt geworden, hatte also noch deutlich über 20 Jahre Zeit, Altersvorsorgeanrechte zu erwerben. Dass die Antragsgegnerin aus ehebedingten Gründen ihre zukünftige Erwerbstätigkeit einschränken wollte, ist nicht ersichtlich. Eine in dem Verzicht liegende Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme scheidet schon deshalb aus, weil dies angesichts des Alters der Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss nicht sicher prognostizierbar war (vgl. dazu im Allgemeinen näher Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018 § 8 Rn. 32 m.N.).
Dass der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sittenwidrig war, macht die Antragstellerin bereits nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Um die Sittenwidrigkeit des Verzichts auf den Zugewinnausgleich beurteilen zu können, hätte die Antragstellerin umfassend nicht nur zum Einfamilienhaus des Antragsgegners als dessen Aktivvermögen, sondern auch zu etwaigen Passiva und insbesondere auch zu ihrem eigenen Vermögen bei Eheschließung und Ehezeitende vortragen müssen, was indes nicht erfolgt ist.
Im Übrigen folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (OLG Hamm FF 2013, 315), d.h. es müssen außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sein, die auf eine Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (BGH FamRZ 2014, 629) hindeuten, was hier nicht der Fall ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragsschluss auf einer wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruhte, die dieser bei Vertragsschluss bewusst ausgenutzt hat, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht feststellbar.
Eine Zwangslage, wie sie die Antragstellerin behauptet, ist tatsächlich nicht erkennbar. Sie trägt zwar vor, dass sie nach dem Auszug aus der Ehewohnung psychisch, physisch und wirtschaftlich unter erheblichem Druck gestanden hätte. Dies bedingt aber noch kein sittenwidriges Ausnutzen seitens des Antragsgegners. Dass ihr eine Ablehnung des Ehevertrages schlechthin unmöglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Wenn sie tatsächlich alles daran setzen wollte, nach Wiedereinzug nicht erneut ausziehen zu müssen, drängte es sich auf, in den Ehevertrag auch grundsätzliche Regelungen über die Vermietung des Hauses aufzunehmen. Dass die Antragstellerin hierauf erfolglos gedrungen hat, trägt sie indes nicht vor.
Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält schließlich auch einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (vgl. OLG Brandenburg aaO.). Hierzu hat die Antragstellerin nichts dargetan und ist auch sonst nichts ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs.2, 40 Abs. 1, 42 FamGKG.
Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§70 Abs. 2 FamFG).