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Sorgerechtsübertragung auf anderen Elternteil – Beachtlichkeit des Willens eines 12-jährigen Kindes

OLG Brandenburg, Az.: 10 UF 3/15, Beschluss vom 12.05.2015

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

J… wurde außerhalb einer Ehe am ….4.2002 geboren. Im März 2006 trennten sich die Eltern, nachdem sie etwa zehn Jahre zusammen gelebt hatten. J… lebt seitdem bei seiner Mutter, die von Beruf Krankenschwester ist.

Sorgerechtsübertragung auf anderen Elternteil - Beachtlichkeit des Willens eines 12-jährigen Kindes
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der Umgang des Vaters mit J… ist zunächst in einer vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt gebilligten Umgangsvereinbarung vom 3.7.2006 – 7 F 83/06 – geregelt worden, die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.3.2007 (7 F 226/06) abgeändert und durch eine vom Senat gebilligte Umgangsvereinbarung vom 29.10.2009 – 10 UF 110/09; 7 F 178/09 Amtsgericht Eisenhüttenstadt – hinsichtlich des Ferienumgangs erweitert worden ist. Der regelmäßige Umgang findet danach alle 14 Tage von freitags, 17.00 Uhr, bis sonntags, 17.00 Uhr statt. Die Schulferien und die Feiertage verbringt J… jeweils zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter.

Die Mutter hat einen neuen Partner, Herrn E… A…, mit dem sie im Juli 2013 die Ehe geschlossen hat. Aus dieser Beziehung ist ein weiterer Sohn, Ja…, hervorgegangen, der am ….8.2008 geboren wurde.

Der Vater lebt in E… allein. Er ist im Umfang von 12 Stunden wöchentlich bei einem Taxiunternehmen in E… beschäftigt.

Mit dem am 10.1.2014 eingereichten Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe ein gutes Verhältnis zu J… und sehe ihn regelmäßig zum Umgang, werde von der Mutter aber in die J… betreffenden Entscheidungen nicht einbezogen. J… habe ihm gegenüber und gegenüber der Großmutter mütterlicherseits den Wunsch geäußert, bei ihm leben zu wollen. Die Mutter unterbinde eine flexible Handhabung des Umgangs und mache J… Vorgaben, wenn er ihn, den Vater, besuche. So dürfe er seine Schulsachen und seine Gitarre nicht zum Umgang mitnehmen und müsse abgetragene Kleidung anziehen. Die Mutter habe J… auch untersagt, ihn mit dem Handy anzurufen und habe sehr heftig reagiert, als sie von J…s Wunsch, bei ihm zu leben, erfahren habe. J… befürchte, wegen dieses Wunsches von der Mutter benachteiligt zu werden. Bei dem gemeinsamen Besuch eines Stadtfestes habe sie J… untersagt, sich zu ihm zu begeben. Er fördere J… auch in Bezug auf die Schule und habe sich um ihn nach einer überstandenen Operation gekümmert.

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen: Sie fördere entgegen der Darstellung des Vaters den Umgang mit dem Vater. So dürfe J… freitags regelmäßig bereits um 14.00 Uhr und nicht, wie in der Umgangsvereinbarung vorgesehen, erst um 17.00 Uhr zum Vater gehen. Der Vater habe sich, nachdem er zu einer ärztlichen Behandlung hinzugezogen worden war, später nicht mehr für deren Ergebnis interessiert. Beim Besuch des Stadtfestes habe sie J… keine Vorgaben gemacht, wie er sich gegenüber dem Vater verhalten solle; vielmehr sei J… auf dem Fest mit einem Freund zusammen selbständig unterwegs gewesen. Die Eltern beider Jungen hätten sich in größerem Abstand zu ihren Kindern aufgehalten. Es habe in der Vergangenheit Auseinandersetzungen wegen eines vom Vater übergebenen Handys gegeben, da J… es sich angewöhnt habe, den Vater von zu Hause aus anzurufen, um sich über sie und ihren Partner zu beklagen. Sie habe das Gespräch mit J… gesucht und sei mit ihm übereingekommen, dass J… ein Handy von ihr erhalte, es aber nicht nutze, um den Vater von zu Hause aus anzurufen. Daran halte J… sich. Das vom Vater übergebene Handy sei ihm aufgrund dieser Vereinbarung zurückgegeben worden. Der Vater beeinflusse J… und erzähle ihm, dass er bald bei ihm leben und auch sein Nachname geändert werden solle. Auch habe er versucht, ihn hinsichtlich der Schulwahl zu beeinflussen, obwohl J… den Wunsch gehabt habe, auf das Gymnasium zu wechseln.

Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des von ihm bestellten Verfahrensbeistandes eingeholt und die beteiligten Eltern und das Jugendamt angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es das Sorgerecht auf die Eltern gemeinsam übertragen und den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt: Das Amtsgericht habe den von J… geäußerten Wunsch, bei ihm zu leben, nicht ausreichend gewürdigt. Die Mutter äußere sich negativ über ihn, den Vater, und belaste J…, indem sie dem Jungen die unterhaltrechtlichen Auswirkungen eines Umzugs zu ihm darstelle und die Befürchtung äußere, das Haus, in dem die Familie lebe, dann nicht mehr finanzieren zu können. Sie vermittele J… den Eindruck, dass der Umzug einen Bruch des Verhältnisses zu ihr nach sich ziehen würde.

Der Vater beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn allein zu übertragen.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Mutter trägt vor: Der für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts maßgebliche Kontinuitätsgrundsatz spreche für die Fortdauer des Aufenthalts von J… bei ihr. Es entspreche auch J…s Wunsch, bei ihr zu leben. J… äußere sich insoweit unterschiedlich. Sie führe seine Äußerungen, zum Vater ziehen zu wollen, auch darauf zurück, dass sie J… manchmal Grenzen setzen müsse und daher von ihm als streng wahrgenommen werde. Sie lasse J… genug Raum, um den Vater spontan zu besuchen und verhalte sich insoweit flexibel. J… habe Bindungen an beide Eltern und es sei auch davon auszugehen, dass er von ihnen beiden umfassend gefördert werde. Sie stelle den Vater nicht in schlechtes Licht gegenüber J…, habe aber ihrerseits den Eindruck, dass der Vater J… gegen sie beeinflusse. So habe er veranlasst, dass J… sich während einer dreiwöchigen Urlaubsreise nicht bei ihr meldete, auch äußere er sich gegenüber J… zu Schwierigkeiten, Unterhalt zu zahlen und stelle ihm gegenüber in Aussicht, bei einem Aufenthaltswechsel keine Unterhaltszahlungen von ihr, der Mutter, zu fordern.

Der Senat hat einen Bericht des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes eingeholt. Auf die Stellungnahmen vom 4.3.2015, 5.3.2015 und 19.3.2015 wird verwiesen.

Der Senat hat ferner J…, die Eltern und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 14.4.2015 Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J… allein zu übertragen, zurückgewiesen. Die Beschwerde des Vaters, mit der er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt, ist zurückzuweisen.

1.

Nach der von der Mutter bis zur Entscheidung des Senats nicht angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu. Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Im Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen und nach Anhörung der Beteiligten bestehen zwar Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Fortbestand der gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch vorliegen. Die gemeinsame elterliche Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2011, 796), das hinsichtlich des Aufenthalts von J… derzeit zwischen den Eltern nicht gegeben ist.

Der Senat gelangt aber nicht zu der Überzeugung, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung auf den Vater allein dem Wohl von J… gegenwärtig am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist das Kindeswohl. Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB, Rn. 84):

– der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, einschließlich der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern,

– die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

– der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, sowie

– der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist.

Die einzelnen Kriterien stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes bzw. der Kinder am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass vor allem der Kontinuitätsgrundsatz dagegen spricht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater allein zu übertragen. Der Senat folgt dieser Einschätzung nach eigener Ermittlung des Sachverhaltes im Ergebnis. Angesichts des von J… während des Beschwerdeverfahrens geäußerten Willens würde es allerdings dem Wohl des Jungen am besten entsprechen, wenn er bei seiner Mutter lebt, die Eltern aber eine Erweiterung des Umgangs dahin vereinbaren, dass der Vater zunächst die Betreuung von J… auch an bestimmten Wochentagen übernimmt, etwa von Donnerstag nach der Schule bis Dienstag vor der Schule.

a.

Die Bereitschaft, die Erziehung von J… zu übernehmen, ist bei beiden Elternteilen gegeben. Sowohl der Vater als auch die Mutter sind grundsätzlich geeignet, die Erziehung von J… gewährleisten. Beide weisen ein hohes Interesse an ihrem Sohn auf. Davon konnte der Senat sich im Anhörungstermin überzeugen.

Die sich aus der Berufstätigkeit als Krankenschwester ergebenden Einschränkungen kann die Mutter mit Hilfe ihres Ehemannes gut organisieren. Der Vater ist demgegenüber bisher beruflich nur in geringem Umfang gebunden. Wie sich die Betreuung von J… gestalten wird, wenn er entsprechend seiner Planung als selbständiger Unternehmer ab Juli 2015 einen Taxibetrieb führen wird, ist bisher offen, genauere Vorstellungen hierzu äußerte er im Anhörungstermin nicht. Gegenwärtig ist daher davon auszugehen, dass sich der Vater auch nach Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit um die persönliche Betreuung von J… bemühen und nur ergänzend die Hilfe seiner im Haus lebenden Eltern oder anderer Personen in Anspruch nehmen würde. Es ist aber abzusehen, dass er als Taxiunternehmer deutlich weniger Zeit mit J… verbringen kann, als dies bisher an den Umgangswochenenden der Fall ist.

Die schulische Förderung von J… liegt bisher allein in den Händen der Mutter und ihres Partners, sie unterbindet auch eine Beteiligung des Vaters in diesem Bereich, weil sie nicht darauf vertraut, dass auch er sich gewissenhaft darum kümmern und mit J… lernen wird. Sie erklärte im Anhörungstermin, dass sie Sorge um die schulischen Leistungen von J… habe, stimmte aber auch zu, dass der Vater sich im Rahmen eines erweiterten Umgangs hierin erproben könne, was im Interesse des Sohnes auch umgesetzt werden sollte.

Die Fähigkeit, bei der Erziehung auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen und sich insoweit feinfühlig zu verhalten, ist ebenfalls bei beiden Eltern grundsätzlich gegeben. Eine durch die eigenen Schwierigkeiten im Umgang miteinander bedingte Einschränkung der Feinfühligkeit gegenüber J… weisen die Eltern aber insoweit auf, als sie ihren Sohn nach übereinstimmender Bekundung als Boten für Nachrichten an den jeweils anderen Elternteil und als einzige Quelle für Informationen über die ihn betreffenden Gegebenheiten ansehen. Dadurch wird der Loyalitätskonflikt von J… verstärkt, da ihm verdeutlicht wird, dass er für die Kommunikation der einander ablehnenden Eltern zuständig ist. Er ist zugleich mit den Reaktionen der Eltern unmittelbar konfrontiert, die auf die von J… mitgeteilten Nachrichten des jeweils anderen Elternteils folgen.

Eine Einschränkung der Feinfühligkeit des Vaters für die Bedürfnisse von J… ergibt sich weiter daraus, dass er, wie J… angab, mit ihm die Möglichkeit eines Umzuges zu ihm häufig besprochen und ihm die Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung auch erläutert hat. J… erklärte im Anhörungstermin, dass sein Vater den Antrag „für ihn“ gestellt und sich häufig mit ihm ausgemalt habe, wie es wäre, wenn er bei ihm leben würde. Gleichzeitig ließ sich den Ausführungen des Vaters und auch J…s nicht entnehmen, dass die damit verbundene Reduzierung des Zusammenseins mit der Mutter auf einen regelmäßigen Umgang dem Jungen bewusst und in die Überlegungen einbezogen worden ist. So erklärte der Vater gegenüber dem Verfahrensbeistand ausweislich des Berichts vom 27.8.2014, dass er zum damaligen Zeitpunkt den Antrag nicht weiter verfolgen wollte, obwohl J… bei ihm sein wolle und lediglich aus Rücksichtnahme auf die Gefühle der Mutter diesen Wunsch nicht äußere. Im Anhörungstermin am 14.4.2015 erklärte er, dass sich für J… mit einem Umzug bei ihm „alles ändern“ solle, indem er mehr auf ihn eingehe. Die unzweifelhaft enge Bindung von J… an seine Mutter und deren Familie und die Schwierigkeiten, die daraus bei einem übergangslosen Umzug zum Vater resultieren können, fanden bei ihm keine Erwähnung. Dem Verfahrensbeistand erklärte der Vater sogar, dass es der Mutter nicht um J…, sondern um Geld gehe, wie aus dessen Bericht vom 4.3.2015 hervorgeht.

Eine eingeschränkte Neigung, J…s Bindungen an die Mutter zu fördern, ergibt sich auch daraus, dass er einen telefonischen Kontakt des Kindes zur Mutter während der dreiwöchigen Urlaubsreise nicht herbeigeführt hat. Während er dies im Anhörungstermin am 14.4.2015 damit begründete, dass J… nicht habe zu Hause anrufen wollen, hatte er dem Verfahrensbeistand nach dessen Bericht vom 27.8.2014 erklärt, dass er es unterlassen habe, die Mutter während des Urlaubs benachrichtigen, um „Revanche“ für die unterbliebene Verlängerung des Ausweises von J… zu üben. Wegen seines Bemühens, beiden Eltern gegenüber loyal zu sein, dürfte es sich für J… auch belastend ausgewirkt haben, dass der Vater überraschend zu einem Arzttermin von J… erschien, den J… mit der Mutter wahrnehmen wollte: J… begrüßte den Vater erst, nachdem er von seiner Mutter hierzu aufgefordert worden war.

Die Mutter ist demgegenüber stärker bemüht, der Bedeutung der Bindung von J… zu seinem Vater Rechnung zu tragen und erklärte, dass J… seinen Vater häufiger besuchen dürfe, er dieses Bedürfnis allerdings nicht immer habe. Dass dies zutraf, ergibt sich auch aus den Angaben des Vaters selbst gegenüber dem Verfahrensbeistand, dem er ausweislich des Berichts vom 4.3.2015 bestätigte, dass J… jetzt mehr Möglichkeiten habe, ihn zu besuchen. Die Mutter räumte weiter auch ein, dass sie den Fehler begangen habe, J…s Wunsch nach einem Umzug zum Vater mit der Finanzierung des Hauses in Verbindung gebracht zu haben. Sie habe dies J… erklärt und sich bei ihm entschuldigt. Die Mutter erkennt, welche Schwierigkeiten sie selbst im Hinblick auf die Bindung des Kindes an seinen Vater spürt, beschäftigt sich mit deren Bewältigung und wertet ihr eigenes Verhalten insoweit kritisch aus, wie auch der Verfahrensbeistand im Bericht vom 27.2.2015 darstellt.

b.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts, auf die insoweit verwiesen wird, kommt auch aus Sicht des Senats der kontinuierlichen Betreuung und Erziehung hohes Gewicht für die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge zu. Die Mutter ist aufgrund der Erziehung des Kindes seit der Trennung der Eltern im März 2006 die J… hauptsächlich betreuende Bezugsperson. Auch den Ehemann der Mutter, den Zeugen E… A…, kennt J… seit dem Jahr 2006. Beide erziehen J… konsequent, bieten ihm die für seine Entwicklung notwendigen Bedingungen und setzen sich aktiv für eine gute Schulausbildung von J… ein. J… hat die Erziehung auch nicht als übermäßig streng geschildert, sah sich allerdings gegenüber seinem Halbbruder Ja… gelegentlich bei der Erziehung als benachteiligt an, was aber aus Sicht des Senats altersbedingt nicht ungewöhnlich ist und J… auch nicht belastete. Die Lösung des Konfliktes um das vom Vater übergebene Handy, mit dem J… sich bei Meinungsverschiedenheiten im mütterlichen Haushalt Zuspruch zu verschaffen suchte, hat die Mutter im Gespräch mit J… in einer Weise gelöst, die J…. akzeptiert hat. Der Schulwechsel auf ein Gymnasium ist ihm gelungen und er erfüllt die dort an ihn gestellten Anforderungen gut.

Im Verhältnis zum Vater ist eine solche Kontinuität bisher nicht vorhanden, da die Besuche bei ihm sich auf das Wochenende und die Ferienzeit beschränken und nicht vom Schulalltag geprägt sind. J… wird auch bei ihm maßvoll in Hausarbeiten einbezogen, etwa, indem er mit dem Vater kocht. J… erlebt den Haushalt des Vaters auch so, dass er dort „mehr darf“ und dass „nicht so viel mit ihm gemeckert“ werde.

c.

Emotionale Bindungen J…s bestehen sowohl zum Vater als auch zur Mutter. Da die Mutter mit ihrem Partner seit dem Ende des Jahres 2006 zusammenwohnt, bestehen auch Bindungen zu dem Zeugen E… A…, den J… in der Familie auch – wie den Vater – mit „Papa“ anspricht. Der Zeuge A… schilderte im Anhörungstermin glaubhaft, dass er es dem damals vier Jahre alten J… selbst überlassen habe, wie er ihn bezeichne und dass er über den Vater gegenüber J… als „seinem Papa“ spreche. Die Beziehung zum Zeugen A…, der selbst mit einem Stiefvater aufgewachsen ist, ist mithin von Seiten des Zeugen A… ersichtlich nicht mit einem Konkurrenzdenken zum Vater belastet. Der Zeuge hat zudem sachlich geschildert, wie er den täglichen Umgang mit J…. gestaltet und wie er mit Erfolg versucht, J… beim Lernen für die Schule, etwa im Fach Englisch, zu unterstützen und gemeinsam mit der Mutter versucht herauszufinden, was J… möchte.

Es besteht nach Schilderung der Mutter auch eine Bindung J…s zu seinem jüngeren Bruder Ja…. Altersbedingt – Ja… ist sechs Jahre alt – gibt es aber auch häufiger Auseinandersetzungen zwischen beiden und J… empfindet die an ihn als den Älteren gerichteten Anforderungen teilweise als ungerecht.

Zum Vater bestehen ebenfalls enge Bindungen. Im Anhörungstermin schilderte J… das Verhältnis zum Vater so, dass er „da mehr Liebe bekomme“, was sich darin äußere, dass der Vater ihm sehr zugewandt sei und etwa mit ihm gemeinsam Spiele am Computer spiele. J… empfindet den Vater auch als weniger streng als die Mutter.

d.

Der Wille des Kindes ist der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter an ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als zur Selbständigkeit erzogener und strebender Person (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 79). Jedenfalls mit Vollendung des zwölften Lebensjahres eines Kindes bildet der Kindeswille eine relativ zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1953; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 81 m.w.N.), die aber die Untersuchung und Gewichtung der übrigen Kindeswohlkriterien nicht ausschließt, sodass der geäußerte Wille J…s nicht den Ausschlag geben kann.

J… hat sich erstinstanzlich gegenüber dem Verfahrensbeistand, wie in dessen Bericht vom 27.8.2014 wiedergegeben, noch dahin geäußert, dass er zunächst nicht bei seinem Vater leben wolle, weil er sich erst auf dem Gymnasium eingewöhnen und seine Leistungen dort sichern wolle. In einem weiteren Gespräch, das J… während eines Besuchs beim Vater mit dem Verfahrensbeistand führte, erklärte er, dass er eigentlich zum Vater ziehen wolle, sich aber zuvor mit Rücksicht auf die Eltern nicht getraut habe, das zu äußern. Dies gab der Verfahrensbeistand in einem Vermerk vom 22.10.2014 wieder. Während des Beschwerdeverfahrens erklärte J… im Termin mit dem Verfahrensbeistand am 27.2.2015, dass er zu seinem Vater wolle. Auch bei einem weiteren Termin am 4.3.2015 äußerte er sich in Anwesenheit des Vaters in diesem Sinn. Im Anhörungstermin wiederholte J… diesen Wunsch auch gegenüber dem Senat. Er begründete seine Entscheidung damit, dass er beim Vater „mehr Liebe“ bekäme und dass er einen kürzeren Weg zur Schule hätte. Ferner hob er den möglichen Kontakt mit Freunden hervor, den er allerdings bisher nur zu einem Freund, Jo…, während der Besuche beim Vater aufgenommen hatte. Er erklärte, er sei der Auffassung, dass ihm sein Bruder Ja… nicht so sehr fehlen würde. Auf die Frage, wie er mit einer Umgangsregelung für seine Mutter im Abstand von vierzehn Tagen umgehen könnte, reagierte J… sichtlich gedämpft und erklärte dann, dass dies schwieriger für ihn wäre.

Beide Eltern bekundeten Gespräche mit J…, in denen er jeweils geäußert habe, dass er das Zusammenleben mit ihnen gegenüber dem anderen Elternteil vorziehe. So gab dies die Mutter dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt gegenüber an, wie aus den Berichten vom 27.2.2015 und vom 19.3.2015 hervorgeht. Der Vater erklärte im Anhörungstermin am 14.4.2015, dass J… ihm gegenüber seinen Wunsch zum Umzug wiederholt erklärt habe.

Es entstand ferner der Eindruck, dass J… auch dazu neigt, Verbote seiner Mutter zu behaupten, um zu rechtfertigen, warum er die Möglichkeit zur Begegnung mit dem Vater nicht immer wahrnimmt. Soweit J… nämlich erklärte, die Mutter verbiete ihm, zusätzlichen Umgang mit dem Vater wahrzunehmen, hat sich dies in den Äußerungen der übrigen Beteiligten nicht bestätigt. Es steht weder in Einklang mit den Äußerungen des Vaters gegenüber dem Verfahrensbeistand nach dem Bericht vom 27.2.2015, noch mit dem Verhalten der Mutter im Anhörungstermin, in dem sie sich trotz ihrer Bedenken im Hinblick auf die Schule bereit erklärte, einer erweiterten Umgangsregelung zuzustimmen. Der Verfahrensbeistand schilderte in seinem Bericht vom 4.3.2015, dass der Vater die Belastung seines Sohnes erkenne und einschätze, er stehe „zwischen Baum und Borke“ und wolle niemanden verletzen. Ähnlich schätzte der Zeuge E… A… J…s Situation ein und bestätigte auch nicht die Behauptungen J…s gegenüber dem Verfahrensbeistand, dass die Mutter ihn ständig auf die Frage anspreche, wo er leben wolle.

Nach Einschätzung des Senats lassen der wiederholt geäußerte Wille J…s, zum Vater ziehen zu wollen auf der einen Seite und die ebenfalls erkennbar engen Bindungen zur Mutter und ihrer Familie bei einem stabilen, für J… förderlichen Lebensumfeld auf der anderen Seite gegenwärtig nicht den Schluss zu, dass es J…s Wohl besser entspricht, wenn der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein ausübte. J… hat einen ständigen Aufenthalt beim Vater im Schulalltag noch nicht ausprobieren können. Die Besuche bei ihm sind bisher als Freizeit gestaltet; J… verbringt Zeit mit seinem Computer, besucht Nachbarkinder oder macht Verwandtenbesuche mit dem Vater. J… selbst erkennt, dass der dauerhafte Wechsel zum Vater für ihn mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden wäre, da er den gewohnten Umgang mit seiner Mutter und seinem Stiefvater erheblich einschränken müsste. Daher würde es nahe liegen, den Umgang mit dem Vater auszudehnen, sodass er nicht auf ein Wochenende beschränkt ist, sondern auch Tage des Schulbesuchs in die Umgangszeit fallen. Diese Möglichkeit lehnte sein Vater im Anhörungstermin aber unter Hinweis auf Abstimmungsschwierigkeiten mit der Mutter ab. Die umfassende Änderung der stabilen Lebenssituation für J… ohne eine solche schrittweise Erweiterung des Umgangs ist nach Überzeugung des Senats dem Wohl von J… aber nicht dienlich. Vielmehr obliegt es den Eltern bei Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, möglicherweise unter Vermittlung des Jugendamtes, miteinander Absprachen dahin zu treffen, dass J… ein häufigerer Aufenthalt beim Vater ermöglicht, er aber auch nicht gezwungen wird, kurzfristig seine Lebensumstände umfassend zu ändern. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die beim Vater anstehenden beruflichen Veränderungen in ihren Auswirkungen auf das Familienleben derzeit noch nicht bestimmbar sind.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 45 Abs. 1 FamGKG.

 

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