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Steuerklassen-Änderung im Pfändungsverfahren: Wann das Einkommen korrigiert wird

Die Pfändung läuft, doch auf dem Lohnzettel schrumpft das Netto plötzlich durch einen Steuerklassenwechsel und die Angabe der berufstätigen Ehefrau. Ob Gläubiger diese gezielte Minderung ihrer Ansprüche hinnehmen müssen oder eine fiktive Berechnung nach Steuerklasse III erzwingen können, klärt nun das Amtsgericht Rheinbach.
Gehaltszettel auf Schreibtisch mit markierter Steuerklasse, im Hintergrund arbeitet eine Frau am Laptop.
Gerichte korrigieren die Steuerklasse bei Pfändungen, wenn die Wahl ohne sachlichen Grund das pfändbare Einkommen zu Unrecht mindert. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 M 365/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Rheinbach
  • Datum: 09.07.2025
  • Aktenzeichen: 12 M 365/25
  • Verfahren: Beschluss zur Lohnpfändung
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht
  • Relevant für: Gläubiger, Schuldner, Arbeitgeber

Ein Gläubiger darf den pfändbaren Lohnanteil erhöhen, wenn die Steuerklasse den Schuldner künstlich arm rechnet.
  • Die gewählte Steuerklasse benachteiligte den Gläubiger ohne einen erkennbaren sachlichen Grund.
  • Dies gilt bei einer Pfändung, wenn der Schuldner seine Abgaben künstlich hoch hält.
  • Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag nun nach einer für Gläubiger günstigeren Steuerklasse.
  • Die Ehefrau zählt nicht als unterhaltsberechtigt, weil sie über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Warum das Gericht die Steuerklasse bei Pfändung korrigiert

Die rechtliche Grundlage für die Anpassung von einer Pfändung bildet der Paragraph 850h der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung erlaubt es dem Gericht, in die eigentlich private Wahl der Steuerklasse einzugreifen, wenn diese offensichtlich nur dazu dient, das für Gläubiger verfügbare Einkommen künstlich zu senken. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht eine von dem Schuldner gewählte Steuerklasse nachträglich abändern. Dies ist dann möglich, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne einen sachlichen Grund erfolgte. Eine weitere Voraussetzung für diesen Eingriff ist, dass durch die steuerliche Einstufung die Belange der vollstreckenden Partei beeinträchtigt werden.

Infografik zeigt die Korrektur der Steuerklasse bei Pfändung: Von künstlichem Freibetrag zu höherem Pfändungsbetrag.
Vorher-Nachher-Vergleich: So korrigiert das Gericht die Steuerklasse gemäß § 850h ZPO.

Als eine Gläubigerin am 26. Mai 2025 die Korrektur der steuerlichen Einstufung forderte, schritt das Amtsgericht Rheinbach ein. Das Gericht gab diesem Antrag in dem vollen Umfang statt und änderte den bestehenden Pfändungsbeschluss zugunsten der fordernden Partei ab. Mit der Entscheidung vom 09. Juli 2025 (Az.: 12 M 365/25) korrigierte das Vollstreckungsgericht die Einordnung, da der vorherige Steuerklassenwechsel offensichtlich zu dem Nachteil der Gläubigerin wirkte. Der betroffene Mann hatte seine Steuerklasse bereits vor dem Erlass des ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15. April 2025 ohne erkennbaren Grund gewechselt. Ein solcher Beschluss ist das offizielle gerichtliche Dokument, mit dem das Gehalt direkt beim Arbeitgeber beschlagnahmt und zur Auszahlung an den Gläubiger angewiesen wird.

Darf die Steuerklasse III bei der Pfändung fiktiv gelten?

Ein Gericht kann anordnen, dass der Drittschuldner das pfändbare Einkommen so berechnen muss, als ob dieses nach einer anderen Steuerklasse versteuert würde. Der Drittschuldner ist in diesem Zusammenhang die Person oder das Unternehmen, welches dem Schuldner Geld schuldet – im Regelfall ist das der Arbeitgeber, der den Lohn auszahlt. Diese fiktive Einstufung dient dazu, den rechtmäßig pfändbaren Betrag korrekt zu ermitteln. Die Gerichte stützen sich bei einer solchen Berechnung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dieses Vorgehen in einem grundlegenden Beschluss bestätigte (BGH, Beschluss vom 04.10.2005, Az.: VII ZB 26/05).

Nach einer rechtlichen Überprüfung ordnete das Amtsgericht Rheinbach an, dass der Drittschuldner das Einkommen des Mannes zwingend nach der Steuerklasse III (drei) abrechnen muss. Das konkrete Ziel dieser fiktiven Berechnung war die Korrektur des unpfändbaren Betrages, der durch die vorherige Steuerklassenwahl künstlich und unrechtmäßig verringert worden war.

In der Zwangsvollstreckungssache wird in Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Rheinbach vom 15.04.2025 gemäß § 850h ZPO angeordnet, dass d. Drittschuldn. den Schuldner bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu behandeln hat, als würde das Einkommen nach Steuerklasse III (drei) versteuert werden. – so das Amtsgericht Rheinbach

Fehlende Begründung für den Steuerklassenwechsel

Das Gericht hatte dem säumigen Zahler zuvor die formelle Möglichkeit gegeben, sich zu dem Antrag der Gläubigerin zu äußern. Der Mann ließ die Frist zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen und lieferte dem Gericht keine sachlichen Argumente für den Wechsel seiner Steuerklasse. Da das Gericht folglich keine rechtfertigenden Gründe für die Steuerklassenwahl feststellen konnte, entsprach es der Forderung der Gläubigerin vollumfänglich und verwarf die unbegründete Einstufung des Schuldners.

Reagieren Sie als Schuldner zwingend innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist auf ein solches Anschreiben. Legen Sie detailliert dar, warum ein Steuerklassenwechsel – beispielsweise durch einen Jobwechsel Ihres Partners – notwendig war. Ohne diese Begründung wird das Gericht den Wechsel automatisch als rechtsmissbräuchlich einstufen und rückgängig machen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Erfolg der Gläubigerin war hier das Schweigen des Schuldners. Da er die Frist zur Stellungnahme verstreichen ließ, ohne einen sachlichen Grund für den Steuerklassenwechsel zu nennen, wertete das Gericht die Wahl als missbräuchlich. Wer eine ähnliche Korrektur anstrebt, sollte prüfen, ob der Wechsel der Steuerklasse mit einer realen Änderung der Lebensumstände (etwa einer deutlichen Einkommensverschiebung zwischen Ehepartnern) einherging oder lediglich die Pfändungsmasse reduzieren sollte.

Wann der Pfändungsschutz für berufstätige Ehepartner entfällt

Bei der Ermittlung von dem pfändungsfreien Einkommen beziehen die Gerichte gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen in der Regel zugunsten des Schuldners in die Berechnung ein. Dieser Schutz entfällt jedoch, wenn der Angehörige über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. In einem solchen Fall darf die betreffende Person bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze nicht mehr berücksichtigt werden. Das bedeutet konkret: Da der Schuldner in diesem Fall weniger Personen finanziell unterstützen muss, sinkt sein geschützter Freibetrag und der pfändbare Anteil seines Gehalts steigt.

Bei der Untersuchung der finanziellen Verhältnisse stellte das Gericht fest, dass die Ehefrau des Mannes ein eigenes, ausreichendes Einkommen bezieht. Das Amtsgericht ordnete per Beschluss an, dass die Frau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt. Für die Gläubigerin hatte diese Feststellung zur Folge, dass sich der pfändbare Anteil des Einkommens, das der Drittschuldner abführen muss, spürbar erhöhte.

Weiterhin wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens in Bezug auf die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigt unberücksichtigt bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner § 788 ZPO. – AG Rheinbach

Handeln Sie als Gläubiger sofort: Wenn Sie Anhaltspunkte für ein eigenes Einkommen des Ehepartners haben, stellen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Nichtberücksichtigung dieser Person. Dies erhöht Ihren monatlichen Pfändungsbetrag unmittelbar, da der Grundfreibetrag des Schuldners sinkt.

Praxis-Hürde: Unterhaltspflicht

Ob dieses Urteil auf Ihre Lage übertragbar ist, hängt an der konkreten Höhe des Eigeneinkommens der Angehörigen. Der Schutz als unterhaltsberechtigte Person entfällt nicht pauschal durch eine Erwerbstätigkeit, sondern erst dann, wenn das Einkommen den Lebensbedarf der Person nach den Maßstäben des Vollstreckungsgerichts deckt. Erst dieser Umstand erlaubt es, die Person bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze komplett unberücksichtigt zu lassen.

Wer trägt die Kosten für die Steuerklassen-Änderung?

Die Kostenregelung in einer Zwangsvollstreckung richtet sich nach den klaren Vorgaben der Zivilprozessordnung. Maßgeblich für die Verteilung der Verfahrenskosten ist dabei insbesondere der Paragraph 788 ZPO. Eine weitere formale Besonderheit bei Abänderungsbeschlüssen in der Vollstreckung ist, dass diese erst mit dem Eintritt der Rechtskraft rechtliche Wirksamkeit entfalten. Rechtskraft bedeutet, dass die gerichtliche Entscheidung endgültig ist und nicht mehr durch einen Einspruch oder eine Beschwerde angegriffen werden kann.

Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben legte das Vollstreckungsgericht die gesamten Verfahrenskosten dem Schuldner auf. Die Richter stützten die Kostenentscheidung in ihrem Beschluss direkt auf den Paragraphen 788 ZPO. Da der Antrag der Gläubigerin erfolgreich war und der Schuldner den Anlass für das Verfahren durch seine unbegründete Steuerklassenwahl selbst gesetzt hatte, muss er für die entstandenen Ausgaben aufkommen. Die neuen Pfändungsfreibeträge gelten für den Drittschuldner, sobald die rechtliche Frist abgelaufen und der Beschluss rechtskräftig ist.

Was jetzt? Wer als Gläubiger bei Anzeichen von Missbrauch nicht handelt, verliert monatlich pfändbares Einkommen. Beantragen Sie bei Verdacht auf unberechtigte Steuerklassenwechsel oder verschwiegenes Partnereinkommen umgehend eine Korrektur beim Vollstreckungsgericht. Schuldner müssen im Anhörungsverfahren sofort sachliche Belege liefern, um eine für sie ungünstige Neueinstufung und zusätzliche Verfahrenskosten zu verhindern.

AG Rheinbach: Tipps zur fiktiven Steuerklasse für Gläubiger

Das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH und ist somit bundesweit auf ähnliche Fälle übertragbar. Für Sie bedeutet das: Gerichte korrigieren die Steuerklasse und den Unterhaltsstatus von Angehörigen konsequent, wenn die Pfändungsmasse ohne triftigen Grund geschmälert wird. Gläubiger sollten ihre Anträge daher präzise mit Verweis auf § 850h ZPO begründen, während Schuldner nur bei nachweisbaren Einkommensverschiebungen eine Chance auf Erfolg haben.


Pfändungssumme korrigieren? Jetzt rechtssicher handeln

Die Anpassung der Steuerklasse oder des Unterhaltsstatus erfordert eine präzise juristische Begründung, um vor dem Vollstreckungsgericht Bestand zu haben. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für eine fiktive Berechnung vorliegen oder ob Einwendungen gegen einen Änderungsantrag Erfolg versprechen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Interessen zu wahren und alle notwendigen Anträge form- und fristgerecht einzureichen.

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Experten Kommentar

Oft scheitert dieser Gläubiger-Schachzug in der Realität schon an der simplen Informationsbeschaffung. Denn wie soll man einen missbräuchlichen Steuerklassenwechsel überhaupt angreifen, wenn man die aktuelle Lohnabrechnung des Schuldners gar nicht kennt? Viele vollstreckende Parteien pfänden zwar das nackte Arbeitseinkommen, vergessen aber den wichtigen Anspruch auf Herausgabe der Gehaltszettel.

Ich rate dringend dazu, beim Pfändungsbeschluss immer direkt die Herausgabe der Lohnabrechnungen mitzupfänden. Nur wer diese Papiere in den Händen hält, sieht überhaupt, ob der Schuldner sich plötzlich in die ungünstige Steuerklasse V geflüchtet hat. Ohne diesen prüfenden Blick ins Detail verschenkt man als Gläubiger schlichtweg bares Geld.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die gerichtliche Korrektur auch, wenn ich die Steuerklasse wegen einer Heirat gewechselt habe?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine gerichtliche Korrektur der Steuerklasse gemäß § 850h ZPO bleibt trotz Heirat möglich, sofern der Wechsel primär zur Reduzierung des pfändbaren Einkommens genutzt wird. Zwar ist eine Eheschließung ein legitimer Anlass, schützt aber nicht vor einer fiktiven Neuberechnung bei fehlender Sachlichkeit.

Das Vollstreckungsgericht unterbindet mit dieser Regelung gezielte Versuche, durch die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse das monatliche Nettoeinkommen künstlich zu senken. In der Praxis prüfen die Richter genau, ob die gewählte Steuerklassenkombination die tatsächliche finanzielle Lastenverteilung der Eheleute widerspiegelt oder lediglich der Benachteiligung der Gläubiger dient. Wählt ein Schuldner beispielsweise die Steuerklasse mit hohen Abzügen, obwohl er deutlich mehr verdient als sein Partner, fehlt oft ein anerkennenswerter sachlicher Grund. In solchen Fällen erfolgt eine fiktive Einstufung, bei welcher der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag so berechnen muss, als bestünde eine steuerlich günstigere Einordnung.

Schuldner müssen belegen, dass die gewählte Einstufung aufgrund der individuellen Einkommenshöhen beider Partner wirtschaftlich sinnvoll und nicht zur Gläubigerbenachteiligung motiviert ist. Eine Heiratsurkunde allein genügt nicht, weshalb eine detaillierte Gegenüberstellung beider Nettoeinkommen zur Untermauerung der Sachlichkeit zwingend erforderlich bleibt.


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Zählt mein Ehepartner als unterhaltsberechtigt, wenn sein eigenes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt?

ES KOMMT DARAUF AN. Ob ein Ehepartner mit eigenem Einkommen als unterhaltsberechtigt zählt, hängt davon ab, ob seine Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs ausreichen. Der steuerliche Grundfreibetrag dient hierbei lediglich als ein Orientierungspunkt für die gerichtliche Einzelfallentscheidung.

Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen steigen grundsätzlich an, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt, da dem Partner ein Existenzminimum verbleiben muss. Verfügt der Ehepartner jedoch über eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers gemäß § 850c Abs. 6 ZPO anordnen, dass dieser bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Entscheidend ist hierbei die Frage, ob das Einkommen des Partners nach Ermessen des Gerichts ausreicht, um den persönlichen Bedarf ohne zusätzliche Unterstützung des Schuldners vollständig zu decken. Dabei spielen regionale Lebenshaltungskosten und die konkrete Höhe des Verdienstes eine wichtigere Rolle als starre steuerrechtliche Grenzen oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

Wichtig ist, dass die Nichtberücksichtigung niemals automatisch erfolgt, sondern stets einen formellen Antrag des Gläubigers sowie eine vorherige Anhörung des betroffenen Schuldners voraussetzt. Erst wenn das Gericht die ausreichende Eigenversorgung zweifelsfrei feststellt, entfällt der zusätzliche Pfändungsschutz für diesen Angehörigen.


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Wie erfahre ich als Gläubiger überhaupt, welche Steuerklasse der Schuldner für die Berechnung gewählt hat?

Gläubiger erfahren die gewählte Steuerklasse primär durch die Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers oder im Rahmen einer vom Schuldner persönlich abgegebenen Vermögensauskunft. Die Einsicht in diese amtlichen Dokumente ermöglicht es dem Gläubiger, Diskrepanzen zwischen dem Nettoeinkommen und den tatsächlich abgeführten Pfändungsbeträgen präzise zu identifizieren.

Sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, ist der Arbeitgeber als Drittschuldner gesetzlich zu einer umfassenden Erklärung über die genauen Berechnungsgrundlagen des Lohns verpflichtet. In dieser Drittschuldnererklärung muss der Arbeitgeber zwingend angeben, welche Steuerklasse bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensanteils konkret zugrunde gelegt wurde. Falls diese Angaben unvollständig bleiben, bietet das Verfahren zur Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO einen Weg, um detaillierte Informationen direkt vom Schuldner zu erlangen. Hierbei kann der Gläubiger gezielt die Vorlage der letzten drei Entgeltbescheinigungen verlangen, aus denen die steuerliche Einstufung zweifelsfrei hervorgeht.

Verweigert der Arbeitgeber trotz rechtlicher Verpflichtung detaillierte Auskünfte, bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Herausgabe der Lohnbescheinigungen im Wege der Zwangsvollstreckung unmittelbar gegen den Schuldner gerichtlich durchzusetzen.


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Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber den Pfändungsbetrag trotz neuem Gerichtsbeschluss falsch berechnet?

Berechnet der Arbeitgeber die Pfändung trotz Beschluss falsch, kann der Gläubiger den Differenzbetrag im Wege einer Drittschuldnerklage direkt beim Arbeitgeber einfordern. Als Drittschuldner ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, gerichtliche Anordnungen zur fiktiven Steuerklasse präzise umzusetzen.

Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner zwingend an die Anordnungen des Vollstreckungsgerichts gebunden und muss fiktive Berechnungsgrundlagen nach § 850h ZPO bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens beachten. Ignoriert der Betrieb diese gerichtlichen Befehle, leistet er Zahlungen an den Schuldner nur in der Höhe mit befreiender Wirkung, die nach Abzug des korrekt berechneten Betrages verbleibt. Der Gläubiger kann den Arbeitgeber daher gerichtlich zur Zahlung der Differenz verpflichten, falls eine schriftliche Mahnung unter Fristsetzung ohne Erfolg bleibt. Ein Hinweis auf die persönliche Haftung (Drittschuldnerhaftung) führt meist zur schnellen Korrektur, da Unternehmen das finanzielle Risiko eines kostspieligen Rechtsstreits scheuen.

Eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers setzt jedoch voraus, dass der Abänderungsbeschluss bereits rechtskräftig, also nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar, ist und dem Drittschuldner förmlich zugestellt wurde. Ohne diese wirksame Zustellung darf der Arbeitgeber vorerst weiterhin nach den ursprünglichen Daten abrechnen.


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Kann ich eine Nachzahlung fordern, wenn die Steuerklasse bereits seit Monaten künstlich falsch gewählt wurde?

Nein, eine rückwirkende Nachzahlung für bereits vergangene Monate kann im Rahmen der laufenden Lohnpfändung im Regelfall nicht erfolgreich gefordert werden. Die gerichtliche Korrektur der Steuerklasse entfaltet ihre rechtliche Wirksamkeit gemäß § 850h ZPO grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Abänderungsbeschlusses.

Der rechtliche Grund für diese zeitliche Begrenzung liegt in der gestaltenden Natur des gerichtlichen Eingriffs in ein bereits laufendes und formell wirksames Vollstreckungsverfahren. Da der ursprüngliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zu seiner Abänderung rechtlich gültig bleibt, muss der Arbeitgeber die Auszahlungen nach den dort hinterlegten Daten vornehmen. Ein Drittschuldner ist nicht verpflichtet, die Abrechnungen der Vormonate rückwirkend zu korrigieren, da er rechtmäßig auf die zum Abrechnungszeitpunkt bestehende Titulierung vertrauen durfte. Erst durch einen erfolgreichen Antrag beim Vollstreckungsgericht wird die fiktive Berechnungsgrundlage für die Zukunft oder ab dem Zeitpunkt der Zustellung verbindlich neu festgelegt.

In seltenen Ausnahmefällen können jedoch separate Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner persönlich in Betracht kommen, wenn diesem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Gläubigers nachgewiesen werden kann. Solche Ansprüche sind allerdings nicht Bestandteil des vereinfachten Vollstreckungsverfahrens, sondern müssten in einem eigenständigen Erkenntnisverfahren vor einem Zivilgericht gegen den Schuldner geltend gemacht werden.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Rheinbach – Az.: 12 M 365/25 – Beschluss vom 09.07.2025




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