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Täuschung bei Abschluss eines Ehevertrags – deliktische Ansprüche

OLG Koblenz – Az.: 7 UF 385/20 – Beschluss vom 15.01.2021

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – … vom 06.07.2020, Aktenzeichen … unter Ziffer 3.

1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Anträge der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich werden zurückgewiesen.

Die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung werden aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.“

2. sowie betreffend die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

II. Insoweit wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV. Der Verfahrenswert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am ….1976 geschlossene Ehe wurde durch den teilweise angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 06.07.2020 geschieden. In diesem hat das Amtsgericht die von der Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags verfolgten Ansprüche zum Zugewinnausgleich und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten deliktischen Ansprüche richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist …, die Antragsgegnerin ist …. Aus der Ehe der Beteiligten sind eine Tochter (*…1976) und ein Sohn (*…1988) hervorgegangen.

Die Beteiligten leben seit Mai 2014 voneinander getrennt. Damals ist die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Im Zuge ihrer Trennung haben die Beteiligten am 15.08.2014 vor dem Notar …[A] in …[Z] unter der UR-Nr. 454/2014 einen Ehevertrag geschlossen, der u. a. den Zugewinnausgleich zwischen ihnen abschließend regeln sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag (Bl. 7-13 der erstinstanzlichen Akten) Bezug genommen.

Täuschung bei Abschluss eines Ehevertrags - deliktische Ansprüche
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller habe sie in kollusivem Zusammenwirken mit dem Steuerberater …[B], dessen handschriftliche Vermögensaufstellung (Bl. 25-27der Akten GÜ) Grundlage der zum Abschluss des notariellen Ehevertrages führenden Vergleichsgespräche war, über seine Vermögenssituation getäuscht und so zum Abschluss des für sie unvorteilhaften Ehevertrages veranlasst. Ihr hätte eine wenigstens um … Euro höhere Ausgleichszahlung zugestanden.

Mit Schreiben vom 29.01.2020 und vom 14.02.2020 hat die Antragsgegnerin daher den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Antragsteller im Scheidungsverbund mit Stufenantrag vom 04.03.2020 auf Zugewinnausgleich, hilfsweise Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat Verjährung eingewendet. Die Antragsgegnerin habe bereits mit Schreiben vom 16.03.2016 gegenüber dem Steuerberater Täuschungsvorwürfe erhoben und die anwaltliche Prüfung etwaiger Schadenersatzansprüche angekündigt. Im Übrigen seien die Vorwürfe der Antragsgegnerin auch haltlos, was sich aus der Antwort des Steuerberaters vom 23.03.2016 ergebe.

Das Amtsgericht hat daraufhin im Scheidungsverbundbeschluss vom 06.07.2020 den Stufenantrag zum Zugewinn sowie die Hilfsanträge auf Schadenersatz nach Auskunftserteilung – insoweit inzident – insgesamt zurückgewiesen, da nach seiner Auffassung die ehevertraglichen Regelungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhielten. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Ehevertrages wegen Täuschung habe die Antragsgegnerin ebenso wenig dargetan wie einen deliktischen Schadenersatzanspruch. Ihren Beweisangeboten auf eigene Parteivernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzugehen, da ihr Vortrag unschlüssig sei und noch nicht einmal durch Indizien untermauert werde.

Mit ihrer am 21.07.2020 eingelegten und nach entsprechend gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 17.09.2020 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin den Hilfsantrag auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung weiter.

Sie ist der Auffassung, dass ihr, nachdem die Anfechtungsfristen bezüglich des Ehevertrages abgelaufen seien und daher kein güterrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch mehr bestehe, ein deliktischer Schadenersatzanspruch zustehe. Zu dessen Durchsetzung sei sie auf vom Antragsteller gemäß § 242 BGB zu erteilende Auskünfte angewiesen. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche habe das Amtsgericht zu Unrecht verneint. Die Ansprüche seien entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht verjährt, da die Verjährung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gehemmt gewesen sei.

Da die Tenorierung des Familiengerichts keinen Ausspruch über den Hilfsantrag enthalte, aber auch nicht die Einleitung einer sonstigen Familiensache veranlasst worden sei, liege ein verfahrensrechtlicher Fehler vor.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren insoweit an das Familiengericht zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Aufhebung und Abänderung der Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen

1.

a) über den Bestand seines Endvermögens zum 30.06.2019,

b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 06.02.2014,

c) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 28.06.2014

2. Den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen,

3. alle Unterlagen herauszugeben, welche die Auskunft bezüglich der unter obiger Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände belegen

und das Verfahren sodann zur Verhandlung über die weiteren Stufen an das Amtsgericht – Familiengericht – … zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde gemäß gegnerischem Schriftsatz vom 20.07.2020 kostenfällig zurückzuweisen.

Der Antragsteller hält die allein auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Beschwerde für unzulässig und rügt den ergänzenden Sachvortrag im Schriftsatz vom 17.09.2020 als verspätet. Auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ziele wirtschaftlich auf die Durchsetzung restlicher Zugewinnausgleichsansprüche ab, wobei die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.05.2019 (Bl. 68 GÜ) ausdrücklich die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung bestätigt habe. Für ihre vermeintlichen deliktischen Ansprüche sei die Antragsgegnerin, worauf das Familiengericht zu Recht hingewiesen habe, vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Einen Auskunftsanspruch sehe das Gesetz hier nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthaft und zulässig. Insbesondere unterliegt es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Beschwerdeangriff auf einen von mehreren Ansprüchen beschränkt hat. In der Sache erzielt sie einen vorläufigen Erfolg.

1.

Der Senat entscheidet, nachdem er auf diese Absicht hingewiesen hat, ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), da hiervon zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

2.

Der Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin richtet sich allein gegen Ziffer 3 des angefochtenen Scheidungsverbundbeschlusses, soweit dieser eine inzidente Entscheidung über den auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gerichteten (Hilfs-)Antrag und den hiermit nach § 254 ZPO verbundenen Auskunftsantrag nach § 242 BGB enthält. Das Amtsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer 3 II 2 auch insoweit Ausführungen gemacht und diese Ansprüche ebenfalls zurückgewiesen, was es in Ziffer 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung offenbar versehentlich nicht explizit zum Ausdruck gebracht hat. Eine Bescheidung der vorgenannten (Hilfs-)Anträge im Scheidungsverbund war jedoch unzulässig (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597).

а.

Das Familiengericht hätte über die hilfsweise geltend gemachten deliktischen Ansprüche und die flankierenden Auskunftsansprüche nicht innerhalb des Scheidungsverbundes – inzident – entscheiden dürfen. Es handelt sich insoweit nicht um eine Güterrechtssache i. S. d. §§ 137 Abs. 2 Nr. 4, 261 ff FamFG, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG.

Andere als Folgesachen dürfen jedoch nicht mit einer Ehesache verbunden werden (§ 126 Abs. 2 FamFG), auch nicht durch objektive Antragshäufung (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 126 Rdnr. 1; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597 LS 2). Das Amtsgericht hätte daher das Verfahren über den auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten (Hilfs-)Antrag nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 145 ZPO abtrennen müssen. Dies holt der Senat nach. Die erstinstanzlich unterlassene Abtrennung kann noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen, wobei das Verfahren dann insoweit aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen ist (BGH FamRZ 2007, 368 Rn. 20 m. w. Nachw.; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597 Rn. 39-40).

Es war daher im Rahmen der Beschwerdeentscheidung durch Neufassung des Tenors zu Ziffer 3 des angefochtenen Scheidungsverbundbeschlusses klarzustellen, dass sich die Zurückweisung des Antrages auf die im Scheidungsverbund zulässigerweise geltend gemachten güterrechtlichen Zugewinnausgleichsansprüche beschränkt. Bezogen auf diese Ansprüche ist der Scheidungsverbundbeschluss vom 06.07.2020 rechtskräftig, da die Antragsgegnerin die insoweit zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts mit der Beschwerde nicht angreift.

Außerdem war die vom Amtsgericht fehlerhaft unterlassene Abtrennung der auf deliktischen Schadenersatz gerichteten Hilfsanträge nachzuholen, da die innerprozessuale Bedingung des Misserfolgs des Zugewinnausgleichsantrages eingetreten war.

b.

In Bezug auf die abgetrennte Sache war der Scheidungsverbundbeschluss vom 06.07.2020 nach §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i. V. m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Zurückverweisung beantragt hat und das Verfahren des ersten Rechtszugs hier an einem wesentlichen Mangel leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme droht.

Wenn eine Zurückverweisung aufgrund eines dahingehenden Antrags in Betracht kommt, wird das Verfahren von Amts wegen auf schwerwiegende Mängel geprüft. Das Beschwerdegericht ist hierbei nicht auf die Prüfung von Verfahrensmängeln beschränkt, die der Beteiligte benennt, der die Zurückverweisung beantragt. § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 380 Rn. 30 m. w. Nachw.).

Hier hat das Familiengericht nicht nur verfahrensfehlerhaft innerhalb des Scheidungsverbundes über den hilfsweise zur Entscheidung gestellten deliktischen Anspruch der Antragsgegnerin entschieden, sondern auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem ist der Scheidungsverbundbeschluss vom 06.07.2020 als Überraschungsentscheidung zu qualifizieren. Denn das Familiengericht hat ausweislich des Protokolls vom 11.05.2020 der Antragsgegnerin entgegen ihrem Antrag nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Termin erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und zu der behaupteten arglistigen Täuschung ergänzend vorzutragen. Unter Ziffer 3 II 2 der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Familiengericht dann aber auf die mangelnde Substantiierung der erhobenen Betrugsvorwürfe, eine aus seiner Sicht nicht erkennbare Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten weiteren Auskunftsansprüche sowie die für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche abweichende Darlegungs- und Beweislast abgestellt. Hierbei handelt es sich um eine überraschende Entscheidung, die auf der Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten und der Nichteinräumung des beantragten Schriftsatznachlasses und insbesondere darauf beruht, dass das Familiengericht pflichtwidrig die deliktischen Ansprüche nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 145 ZPO nicht abgetrennt, gesondert geprüft und verhandelt hat.

Eine deliktische Schädigung der Antragsgegnerin durch unrichtige Vermögensauskünfte im Vorfeld des notariellen Ehevertrages vom 15.08.2014 erscheint nach dem ergänzenden Beschwerdevorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere die Abweichung bei den Kontoständen sowie bei den Schulden der Grundstücksgemeinschaft …[C] & …[D] legen dies nahe. Dabei droht auch eine umfangreiche Beweisaufnahme, da die Antragsgegnerin bei der weiteren Begründung ihrer deliktischen Ansprüche konkret geltend gemacht hat, dass der Steuerberater insbesondere die Beteiligungen des Antragstellers an der Grundstücksgemeinschaft …[C] & …[D] sowie an der Immobiliengesellschaft …[E], …[D] & …[C] in dieser Auskunft deutlich zu niedrig bewertet habe. Zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes dürfte daher nicht nur die Vernehmung der jeweils benannten Zeugen, sondern ergänzend auch die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erforderlich sein.

3.

Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Verjährung etwaiger deliktischer Ansprüche der Antragsgegnerin ist – anders als der Lauf der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 2 S. 2 BGB – durch die bestehende Ehe § 207 Abs. 1 S. 1 BGB gehemmt, so dass derartige Ansprüche trotz der im Schreiben an den Steuerberater vom 16.03.2016 durchscheinenden möglichen Kenntnis der Antragsgegnerin noch nicht verjährt sein dürften.

Für die Frage der Täuschung bei Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 15.08.2014 dürfte es auf die damalige Vermögenssituation des Antragstellers – hierauf bezieht sich auch die angeblich unzutreffende Vermögensauskunft – ankommen, nicht auf die für die Berechnung eines eventuellen Zugewinns maßgeblichen Stichtage. Der Schaden der Antragsgegnerin dürfte sich demgegenüber auf die Differenz zwischen der im notariellen Vertrag vereinbarten Abfindung und möglichen gerichtlich durchsetzbaren Zugewinnausgleichsansprüchen belaufen.

Eine Auskunftspflicht des Antragstellers aus § 242 BGB könnte sich unter Umständen aus der vormals bestehenden Ehe der Beteiligten ergeben, da aus § 1353 BGB teilweise die Pflicht zu nachehelicher Solidarität abgeleitet wird, auf die Vermögensinteressen des vormaligen Ehepartners Rücksicht zu nehmen und diesen nicht zu schädigen (Staudinger-Voppel, BGB Neubearbeitung 2018, § 1353 BGB Rn. 89; MüKo-Roth, BGB 8. Aufl. 2018, § 1353 BGB Rn. 38). Allerdings gibt § 1353 BGB nur während bestehender Ehe unmittelbar einen Anspruch auf Vermögensauskünfte. Eine Belegvorlage ist dabei nicht geschuldet (jurisPK-Grandel/Breuers, BGB 9. Aufl. 2020, § 1353 BGB Rn. 76; MüKo-Roth, BGB 8. Aufl. 2018, § 1353 BGB Rn. 38).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG i. V. m. § 20 FamGKG.

§ 150 FamFG ist im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (Prütting/Helms-Helms, FamFG 5. Aufl. 2020, § 150 FamFG Rn. 21-22). Da im jetzigen Verfahrensstadium noch offen ist, ob die Antragsgegnerin mit ihren Schadenersatzansprüchen letztlich durchdringen wird, die Beschwerde aber einen Teilerfolg hatte, hat es bei der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG zu bleiben. Für eine abweichende Kostenregelung nach § 150 Abs. 4 FamFG sind hier keine Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar. Da das Beschwerdeverfahren aber letztlich durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene Abtrennung der deliktischen Ansprüche notwendig wurde, war von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 20 FamGKG abzusehen.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamFG.

Es war vom Interesse der Antragsgegnerin an der Auskunftserteilung auszugehen, der mit mindestens 1/10 des durch die Auskünfte erstrebten Schadenersatzes anzusetzen ist (BGH FamRZ 2018, 1169 Rn. 11; FamRZ 2016, 454 Rn. 13 und FamRZ 2011, 1929 Rn. 13). Die Antragsgegnerin hat dabei angenommen, dass ihr durch die bisherigen unrichtigen Vermögensauskünfte des Antragstellers ein weiterer Zugewinnausgleich in Höhe von wenigstens … Euro entgangen sei.

 

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