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Trennungsunterhalt –  Verwirkung auf Grund langer Dauer des Getrenntlebens

OLG Bamberg, Az.: 7 UF 361/13, Beschluss vom 13.05.2014

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Würzburg vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.860,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Trennungsunterhalt -  Verwirkung auf Grund langer Dauer des Getrenntlebens
Symbolfoto: Von nep0 /Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Ehegattentrennungsunterhalt. Die Beteiligten sind seit 00.00.1975 verheiratet und leben bereits seit über 10 Jahren getrennt. Aus der Ehe sind zwei volljährige Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von vormals 307,34 Euro und nunmehr 308,14 Euro. Ergänzend erhält er Leistungen nach dem SGB II, wobei er hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht, noch entsprechende Bescheide vorgelegt hat. Der Antragteller ist nach eigenem Sachvortrag pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage, sich eigenständig zu versorgen. Nach eigenem Sachvortrag bezieht er auch Sozialleistungen als Pflegegeld, wobei er keinerlei konkreten Angaben über Leistungsbezug und Leistungshöhe gemacht hat. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag eine Freundin, bei der er lebt. Er hat nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls wann er einen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Würzburg hat mit Endbeschluss vom 11.11.2013 den Antrag des Antragstellers auf Ehegattentrennungsunterhalt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gemäß §§ 1361Abs. 3, 1579 Nr. 2 und Nr. 7 BGB nicht bestehe. Die Antragsgegnerin habe substantiiert vorgetragen, dass der Antragsteller in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebe und zwar seit Jahren. Dieser Vortrag sei vom Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Während die Antragsgegnerin hierzu konkreten Sachverhalt unter Beweisangeboten vortrage, habe sich der Antragsteller darauf beschränkt, diesen Vortrag nur zu bestreiten. Das Amtsgericht gehe davon aus, dass die Beteiligten zumindest seit 2003 im rechtlichen Sinne voneinander getrennt leben. Dies ergebe sich schon daraus, dass ab 2003 eine getrennte steuerliche Veranlagung durch den Antragsteller erwirkt wurde. Aufgrund der langen Trennung sei der Unterhaltsanspruch daher verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten und Feststellungen des Amtsgerichts und der Gründe wird auf den Endbeschluss vom 11.11.2013 (Bl. 85 mit 88 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.12.2013,  eingegangen beim Amtsgericht Würzburg am

3.12.2013, hinsichtlich der Versagung des Trennungsunterhaltes und gegen die zugrunde liegende Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen  Monat zu verlängern. Die Beschwerdefrist wurde bis 21.2.2014 verlängert. Mit Schriftsatz vom 21.1.2014, eingegangen am selben Tag beim Oberlandesgericht Bamberg, hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 21.2.2014, eingegangen am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Bamberg, hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet.

Der Antragsteller beantragt, den Endbeschluss des Amtsgerichts Würzburg aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller beginnend mit dem 1.3.2012 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 943,00 Euro monatlich, jeweils fällig zum 3. Werktag des Monats, beginnend ab dem 1.4.2013 sowie 12.259,00 Euro an Unterhaltsrückstand seit dem 1.3.2012 zu bezahlen. Weiterhin beantragt er nochmals die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er habe einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens dem Grunde nach, ein entsprechender Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Antragsteller sei bedürftig, weil er nicht in der Lage sei, seinen Lebensbedarf selbst zu befriedigen und sein Bedarf nicht gedeckt war und ist. Der Antragsteller habe vormals eine Rente von 307,34 Euro und nunmehr 308,14 Euro. Ergänzend erhalte er Leistungen nach dem SGB II, insoweit werde auf die eingereichten Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe verwiesen. Der Antragsteller sei pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage sich eigenständig zu versorgen. Soweit er in diesem Zusammenhang Sozialleistungen als Pflegegeld beziehe, werde nach §§ 1600 a, 1361 Abs. 1 Satz 1,1578 a BGB vermutet, dass diese Leistungen die Kosten erhöhter Aufwendungen decken. Pflegegeld werde gezahlt, damit der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Soweit das Amtsgericht von einem Verwirkungstatbestand aufgrund der langen Trennungsdauer der Parteien ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Richtig mag sein, dass die Dauer der Trennungszeit Auswirkungen auf einen Unterhaltsanspruch haben kann, weil die grundsätzlich bestehende Eigenverantwortung zunehme und mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand von der Trennung der aus der intakten herrührende Vertrauensschutz abnehme. Vorliegend könne der Antragsteller eine Erwerbsobliegenheit nicht mehr erfüllen, er sei nachweislich in erheblichem Umfang pflegebedürftig und nicht in der Lage einer Tätigkeit nachzugehen. Eine zeitliche Verwirkung des Trennungsunterhaltes sei nicht möglich. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt, weil der Antragsteller eine neue Beziehung aufgenommen habe. Die Antragsgegnerin trage als Unterhaltsschuldnerin für diese rechtsvernichtende Einwendung die Darlegungs- und Beweislast. Von einer dauerhaften Gemeinschaft könne zudem erst dann gesprochen werden, wenn diese hinreichend verfestigt sei, was regelmäßig erst ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren der Fall ist. Der Beschwerdeführer lebe nicht in einer verfestigten Partnerschaft, sondern habe lediglich eine Freundin. Das Amtsgericht hätte hier entsprechend Beweis erheben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 21.2.2014 (Bl. 136 mit 140 d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7.3.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 10.3.2014, beantragt, die Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Klage sei bereits unschlüssig, da der Antragsteller lediglich vortrage, dass seine Rente 307,34 Euro bzw. nunmehr 308,14 Euro betrage. Ergänzend trägt er vor, dass er Sozialleistungen nach dem SGB II beziehe, wobei diese Leistungen jedoch unbekannt seien. Der Betrag werde auch nicht genannt, so dass nicht schlüssig vorgetragen ist, wieviel eigenes Einkommen der Antragsteller überhaupt hat. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller bezüglich eines Unterhalts in der vom Höhe der vom Staat nach SGB II geleisteten Zahlungen die Aktivlegitimation. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Antragsteller pflegebedürftig ist. Der Antragsteller habe auch nichts zur Höhe des Pflegegeldes vorgetragen. Pflegegeld sei grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre der Unterhaltsanspruch des Antragstellers auch verwirkt, da er weit mehr als zwei Jahre mit Frau A. in dem ursprünglich Frau A. gehörenden Anwesen lebt. Hierfür seien auch die Nachbarn als Zeugen benannt worden. Darüber hinaus liege auch der Tatbestand des § 1579 Ziffer 6 BGB vor. Der Antragsteller sei bei Öffnung der innerdeutschen Grenze im Jahr 1989 in die neuen Bundesländer gegangen und habe lediglich noch am Anfang sich an den Darlehensschulden für das Haus beteiligt. Ab 2001 habe die Antragsgegnerin die Schulden alleine abbezahlt. Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder, welche seinerzeit noch minderjährig waren, habe er nicht gezahlt, ebenso auch keinen Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht habe auch einen Verwirkungstatbestand gemäß § 1579 Ziffer 7 zu Recht bejaht, da der Antragsteller seit ca. 2001 überhaupt nichts mehr von sich habe hören lassen, geschweige denn sich um irgendwelche gemeinsamen Schulden oder die gemeinsamen Kinder gekümmert hat. Das Amtsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass keine eheliche Solidaritätsverpflichtung mehr bestehe. Die Beteiligten haben sich immerhin seit 13 Jahren überhaupt nicht gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 7.3.2014 (Bl. 156 mit 159 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.03.2014 dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt und darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 117Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entschieden werden wird. Auf die Gründe dieses Beschlusses (Bl. 160 mit 166 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Antragsteller hat zum Beschluss des Senats mit Schriftsatz vom 29.04.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg per Telefax am selben Tag, umfassend Stellung genommen. Der Antragsteller befinde sich seit Jahren in einem erbitterten Rechtsstreit mit dem Leistungsträger Landkreis B.. Er habe sich um entsprechende Leistungen der öffentlichen Hand und auch um Grundsicherung bemüht. Dass es für eine vermeintliche Lebensgemeinschaft mit Frau A. Zeugen geben solle, werde bestritten. Seit 2011 erhalte er keine staatlichen Leistungen. Die Antragstellerin habe ihn am 01.09.2000 zu Unrecht wegen angeblich unbekannten Aufenthalts bei der Gemeinde C. abgemeldet. Die Antragsgegnerin habe auch nicht alle Schulden alleine getragen. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Ausgangsverfahren sehe er durch private Bezüge bei der Freizeitgestaltung zwischen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und dem Vorsitzenden Richter am Familiengericht beeinträchtigt. Die Antragstellerin habe im Jahr 1999 mangels Mitwirkung an einer Steuererklärung bei ihm eine Steuerschätzung durch das Finanzamt mitveranlaßt. Das Finanzamt habe seine Mieter, Geschäftspartner, Kreditgeber etc. als Drittschuldner angeschrieben, daraufhin hätten die Mieter die Zahlungen an ihn eingestellt und die Darlehensgeber Darlehen fällig gestellt. Durch ausbleibende Mieten habe er die monatlichen Belastungen nicht mehr zahlen können und Antrag auf Grundsicherung gestellt. Hierzu sei vor dem Sozialgericht D. (Az. S xxxx/06) ein Verfahren anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf die Stellungnahme vom 29.04.2014 (Bl. 221 mit 224 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Wertungen des Erstgerichts dahingehend in Zweifel zu ziehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt wegen Verwirkung aufgrund langer Trennungszeit  gegenüber der Antragsgegnerin nicht zusteht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts hält auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 29.04.2014 zum Beschluss des Senats vom 21.03.2014 rechtlicher Überprüfung stand.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB, da dieser Anspruch aufgrund der langen Trennungszeit von über 10 Jahren verwirkt ist. Auf die Frage der eigenen Bedürftigkeit kommt es damit letztlich nicht mehr entscheidend an.

Das Amtsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller bereits hinsichtlich seiner eigenen Bedürftigkeit keine substantiierten Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat. Auch die mit der Stellungnahme vom 29.04.2014 vorgelegten weiteren Unterlagen enthalten keinerlei Bescheide hinsichtlich der Versagung oder der Gewährung von sozialstaatlichen Leistungen an den Antragsteller. Der Antragsteller hat lediglich Gerichtsbeschlüsse, die sich offensichtlich auf Schadensersatzansprüche stützen, vorgelegt. So ist etwa im Beschluss des Sozialgerichts D. vom 19.12.2013 (Az. S xxx xx/13) festgestellt, dass die Klage gerade keine sozialrechtliche Streitigkeit nach dem Sozialgesetzbuch betrifft. Auch aus den weiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller durch behördliche Bescheide Sozialleistungen versagt wurden. Auch hinsichtlich des Pflegegeldes wurde kein Bescheid vorgelegt.

Die Bedürftigkeit gemäß § 1361 Abs. 1 BGB richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der Antragsteller hat lediglich zu seinem Renteneinkommen vorgetragen und einen monatlichen Rentenbezug mit Vorlage von Bescheiden der D. von bisher 307,34 Euro und ab 1.7.2013 in Höhe von 308,14 Euro nachgewiesen. Er hat jedoch keinerlei Angaben zur Höhe und zum Bezugszeitraum für die von ihm in der Beschwerde genannten Leistungen nach dem SGB II bzw. weiteren Sozialleistungen als Pflegegeld gemacht. Im Übrigen wäre der Antragsteller auch unterhaltsrechtlich verpflichtet, Leistungen zur Grundsicherung in Anspruch zu nehmen. Nach den vorgelegten Unterlagen des Pflegedienstes ist der Antragsteller dauerhaft erwerbsgemindert, er bezieht von der D. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Damit steht ihm gemäß §§ 41 SGB XII i.V.m. § 43 Abs. 2 SGB VI eine Grundsicherung zu, wenn er sich aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Leistungen zur Grundsicherung sind auch als Einkommen des Bedürftigen anzusetzen. Besteht beim Unterhalt ein Anspruch auf Grundsicherung, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn dieser Anspruch vom Bedürftigen nicht geltend gemacht wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1807; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 701).

Nach den nunmehr mit der Stellungnahme vom 29.04.2014 vorgelegten Unterlagen verfügt der Antragsteller auch über erheblichen Immobilienbesitz, vorgetragen im Grundbuch von R.. Nach eigenem Sachvortrag hat er früher hieraus auch Mieteinnahmen bezogen. Zu diesem Vermögensstamm, den er gemäß § 1602 BGB vor Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zur Deckung seines Lebensbedarfes einzusetzen hat (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1602 Rdnr. 3), hat er auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Angaben gemacht.

Letztlich kommt es aber darauf nicht mehr an, da das Amtsgericht mit zutreffender Begründung einen Unterhaltsausschluss wegen Verwirkung gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 8 BGB angenommen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten leben diese jedenfalls seit dem Jahr 2003 dauernd getrennt. Damit liegt eine Trennungszeit von über 10 Jahren vor. Bei langjähriger Trennung, die über einen Zeitraum von 10 Jahre dauert, ist ein Trennungsunterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 8 BGB verwirkt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1574). Insoweit hat das Amtsgericht auch mit zutreffenden Erwägungen im Hinblick auf die aufgrund der langen Zeitdauer fehlende eheliche Solidarität einen eventuellen Unterhaltsanspruch des Antragstellers als verwirkt angesehen. Insoweit kommt es auch auf die weiteren Verwirkungsgründe, insbesondere die Frage einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die vom Antragsteller auch weiterhin in der Stellungnahme vom 29.04.2014 bestritten wird, nicht mehr an. Einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht. Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Verhaltensweisen der Antragsgegnerin, die in der Vergangenheit zu einer wirtschaftlichen Schädigung auf seiner Seite geführt hätten, stehen der Verwirkung nicht entgegen, da diese alleine auf der langen Trennungsdauer der Ehegatten und der dadurch fehlenden weiteren wirtschaftlichen Verflechtung beruht. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller ohne dessen Wissen im September 2000 bei der Gemeinde C. abmeldete ist ebenfalls für die Verwirkung ohne Bedeutung, da die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag jedenfalls seit dem Jahr 2003 dauernd getrennt leben.

Soweit der Antragsteller nunmehr rügt, das Amtsgericht habe im Ausgangsverfahren die Grundsätze eines fairen Verfahrens aufgrund privater Bezüge bei der Freizeitgestaltung zwischen der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und dem Vorsitzenden Richter am Familiengericht ihm gegenüber verletzt, hätte er dies im Ausgangsverfahren rügen und eventuell einen Befangenheitsantrag stellen müssen.

Das Amtsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend den Antrag des Antragstellers als unbegründet abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 51 FamGKG und entspricht mit 18.860,00 € der Festsetzung in erster Instanz.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

 

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