Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kirchhain vom 24.6.2025 wird auf die Beschwerde des Vaters hin abgeändert.
Die elterliche Sorge für die Kinder Vorname1 X, geboren am XX.XX.2013, und Vorname2 X, geboren am XX.XX.2019, wird – unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Sorgerechtsentzuges zu Lasten beider Eltern – auf die Mutter übertragen.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren – mit Ausnahme der Sachverständigenkosten – haben die Mutter und der Vater hälftig zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Mutter und der Vater jeweils selbst.
Die in Form der Sachverständigenkosten entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Verfahrenswert auf 5.000 € festgesetzt, bezüglich des Verfahrenswerts für das erstinstanzliche Verfahren bewendet es bei der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss.
Gründe
I.
Die beiden betroffenen Kinder entstammen der Ehe ihrer mittlerweile geschiedenen Eltern, die nach der Trennung im Einvernehmen der Eltern bei der Mutter gelebt haben. Die Mutter ist Beruf1, der Vater ist als Beruf2 an der Q angestellt. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden, vom Amts wegen eröffneten Verfahren hat das Amtsgericht den Eltern die elterliche Sorge für die Kinder entzogen, der eingesetzte Amtsvormund hat sodann der Mutter Sorgerechtsvollmacht erteilt und die Kinder in ihrem Haushalt belassen.
Nach der Trennung am 8. März 2023 war der Vater zunächst in eine bis heute gehaltene Wohnung zu seinen Eltern in das nur 14 km vom ursprünglich gemeinsamen Wohnort in Stadt1 entfernte Gemeinde1 gezogen, wenig später verzog er zu seiner neuen Lebensgefährtin Y, in das rund 54 km entfernte Stadt2.
Unmittelbar nach der Trennung kam es zu einer ganzen Reihe von Streitigkeiten um vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Vater verlangte im Juli 2023 im Wege einer einstweiligen Verfügung die Rückgewähr widerrufener Schenkungen (Bl. 37, 38 d.A) und stellte einen Antrag auf Ausgleich für Investitionen in die im alleinigen Eigentum der Mutter stehende Immobilie; letzteres Verfahren ist nach Antragsabweisung durch das Amtsgericht beim Senat anhängig. Ein Hausratsteilungsverfahren hat die Mutter beim Familiengericht anhängig gemacht, nachdem sich die Eltern nicht einigen konnten und der Vater neben anderen Teilen des Hausrats die Kinderbetten und ein Stand-Up-Paddle- (SUP-Board), das Vorname1 als ein Geschenk seiner Großeltern an ihn persönlich betrachtete, herausverlangt hatte. Hier gelang eine Einigung im Verfahren.
Die Eltern hatten sich darauf geeinigt, dass der Vater mit beiden Kindern 14-tägig von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Umgang pflegen kann. Am 30.6.2023 hat die Mutter kurzfristig einen Umgangstermin abgesagt und erklärt, Vorname1 habe einen Arzttermin. Am 18.7.2023 sagte die Mutter unter Berufung auf eine durch Bescheinigung nachgewiesene U-8-Untersuchung erneut einen Umgangstermin ab. Am 8.9.2023 teilte der Vater der Mutter mit, dass er einen Termin beim Jugendamt nicht für hilfreich halte. Es heißt hier: „Da Du ja leider den Umgang mit Vorname1 nicht willst, bin ich selbstverständlich auch nicht zur Einschulung gekommen! Es war in Deiner letzten E-Mail sowie in dem Schreiben Deines Anwaltes ganz klar gesagt worden, dass Du bzw. Vorname1 keinen Umgang will! Ich hatte mich bisher daran gehalten.“(Bl. 13, R 14 d.A. …).
Anlass für die Differenzen zwischen Vorname1 und seinem Vater war auch ein ursprünglich vom Vater gemeinsam mit Vorname1, Vorname2, seiner neuen Lebensgefährtin, deren Kindern und seinen Eltern geplanter Urlaub, der letztlich ohne Vorname1 angetreten wurde. Die Absage für Vorname1 stand im Zusammenhang damit, dass er die Großeltern väterlicherseits ablehnt.
Wegen der trennungsbedingten Belastung des Kindes und der Umgangsverweigerung ist eine Psychotherapie für Vorname1 eingeleitet worden. Darauf nahm die Mutter Bezug, als sie am 21. August 2023 an den Vater schrieb: „Da Du zu dem Treffen bei der Erziehungsstelle nicht gekommen bist, hier eine Info: Vorname1 möchte weiterhin die Treffen aussetzen und zur Ruhe kommen. Ich habe Vorname1 vorgeschlagen, dass er Dich ja mal anrufen kann. Er kann sich das vorstellen. Die Dienstage möchte Vorname1 generell nicht mehr, da er nicht nach Gemeinde1 möchte. Die Wochenenden bei Y kann er sich wieder vorstellen, wenn er sicher sein kann, dass er weder ausgefragt, unter Druck gesetzt oder Vorhaltungen gemacht bekommt. Bis dahin geht er weiterhin zur Therapie und muss sich stabilisieren.“
Der Vater hat sodann im Herbst 2023 ein Umgangsverfahren eingeleitet (AG Kirchhain …). Die Kindesmutter hat sich hier sogleich mit der für Vorname2 vorgeschlagenen Umgangsregelung einverstanden erklärt, die im Wesentlichen der bislang durchgängig praktizierten Umgangsvereinbarung entsprach. Zu Vorname1 gab die Mutter an, dass er vom Vater zu sehr unter Druck gesetzt worden sei; auch die behandelnde Psychotherapeutin Frau Z empfehle daher aktuell keine unbegleiteten Umgänge. Die Mutter führte die Verweigerungshaltung des Kindes Vorname1 u.a. darauf zurück, dass Vorname1 sich von dem ursprünglich gemeinsam geplanten Urlaub ausgegrenzt gefühlt habe. Vorname1 sei sehr enttäuscht gewesen, dass sein Vater nicht zur Einschulung in die Amöneburg gekommen sei. Vorname1 sei seit Monaten ohne ein Lebenszeichen von seinem Vater.
Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung äußerte sich der seinerzeit 10-jährige Vorname1 am 8.11.2023 (Bl. 63f.) wie folgt:
„Auf die Umgangskontakte angesprochen erläutert Vorname1, dass er den Papa momentan nicht sehen wolle. Auf die Gründe hierfür angesprochen gibt er an, dass der Papa ihn ausgefragt und unter Druck gesetzt habe. Er habe Screenshots machen sollen. Außerdem sei es bei Oma und Opa ganz doof gewesen. Die hätten geschrien, ihn angemeckert und würden die ganze Zeit nur rauchen. Das sei richtig schlimm gewesen. Richtig sei, dass der Papa aber nicht mehr bei Oma und Opa wohne und sie zuletzt bei der Y gewesen seien. Vorname1 wiederholte, dass der Papa ihn ausgefragt habe, was die Mama mache und er gemeckert habe. Außerdem sage der Papa zu Vorname2, dass sie bei ihm wohnen müsse. Er sage ganz schlechte Sachen über die Mama und rede ihr ein, bei ihm zu wohnen. Wenn Vorname2 nachhause komme, sei sie ganz schlecht gelaunt. Auf die Frage, ob er sich auch an schöne Sachen mit dem Papa erinnern könne, überlegt Vorname1 zunächst. Auf die weitere Frage, ob man nicht gemeinsam auch Dinge unternommen habe, gibt Vorname1 an „ja, schon“, allerdings habe der Papa die Mama oft beleidigt. Konkrete schöne Erinnerungen seien gewesen, als man zusammen Tretboot gefahren sei und Schach gespielt habe. Weitergefragt, was er an dem Papa mag, also welche Eigenschaften er gut finde, antwortet Vorname1, dass alles, was der Papa kann, die Mama auch könne.
Ich frage Vorname1 sodann, wie er das finden würde, wenn wir mit dem Papa darüber reden würden, woraufhin Vorname1 entgegnet, dass der Papa dann sagen werde, dass die Mama ihm das eingeredet habe. Der Papa sei doof zu ihm. Er schreibe lieber Sachen, wie etwa, dass er gerne mit in den Urlaub kommen könne, wohingegen er ihm zuvor gesagt habe, dass er nicht mitkönne, da er die Großeltern nicht möge.“
Vorname1 wünschte sich, dass Umgänge in Gegenwart der Lebensgefährtin des Vaters stattfinden, weil er seinen Vater als liebenswürdiger empfand, wenn diese dabei war. Seine Mutter rede nicht schlecht über seinen Vater. Sein Vater habe die Mutter bei einer Abholsituation in der Autotür eingequetscht und schreie die Mutter an. Die damals vierjährige Vorname2 erklärte in der Anhörung, gerne zum Vater zu gehen. Vorname2 gab im Rahmen der Anhörung außerdem an, dass „die Mama den Papa rausgeschubst habe, da sie lieber den V haben wollte.“
In diesem Termin hat die Verfahrensbeiständin sich dahin geäußert, dass ein Parental Alienation Syndrome (PAS) vorliege (Bl. 70 d.A. …). Vorname1 habe sich aus dem Konflikt der Eltern zurückgezogen und der Mutter zugeordnet. Deswegen empfehle sie eine Elternberatung.
Im Termin vor dem Familiengericht am 8.11.2023 haben die Eltern sodann eine Vereinbarung getroffen, ausweislich derer der Vater jeweils dienstags ab 16:00 Uhr bis mittwochs (Beginn der Kita) Umgang mit Vorname2 haben sollte, ferner in den geraden Kalenderwochen freitags von 14:00 Uhr bis montags zu Beginn der Kitazeiten. Außerdem ist der Ferienumgang mit Vorname2 geregelt worden. Der Umgang für das Kind Vorname1 blieb zunächst ungeregelt, die Eltern vereinbarten allerdings, dass sie alles dafür tun würden, damit Vorname1 auch künftig wieder Umgangskontakte wahrnehme. Flankierend vereinbarten sie Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle des Kreis1. Im Anschluss sind begleitete Umgänge zwischen Vorname1 und seinem Vater eingeleitet worden.
Bereits am 25.3.2024 beantragte der Vater eine Verkürzung der Umgangszeiten mit Vorname2. Er habe am 29.1.2024 das Kind montags nicht in den Kindergarten bringen können, weil Vorname2 krank war; eine Übergabe an die Mutter sei gescheitert, weil diese nicht erreichbar gewesen sei. Vorname2 müsse daher schon sonntags zurück zur Mutter wechseln. In dem Verfahren beanstandete der Vater Verhaltensweisen der Mutter bei den Übergaben Vorname2s und das Ausfallen eines Umgangskontakts wegen einer Geburtstagseinladung. Von der Kitaleitung habe der Antragsteller die Mitteilung erhalten, dass die Mutter ihn regelmäßig schlecht mache. Aus der beigelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass der Vater nicht damit einverstanden war, dass die Mutter Vorname2 ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Absprache mit einem Arzt verabreicht hatte (E-Mails vom 17. März 2024, 20:40 Uhr und 20:47 Uhr, Bl. 9 R. d.A.).
Der Vater beantragte zweiwöchentliche begleitete Umgangskontakte mit Vorname1. Die Mutter habe einen Termin bei der Erziehungsberatung verlassen. Aus negativen Äußerungen des Kindes Vorname1 über ihn sei zu schließen, dass es der Mutter an der notwendigen Umgangsloyalität fehle, die Verweigerung des Kindes Vorname1 gehe einzig auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurück. Der „Tatbestand der Kindeswohlgefährdung (habe) bereits erhebliche Schädigungen des Kindes durch Vernachlässigung, Missbrauch, Entwürdigung und Mangel an Wärme, Geborgenheit und Wertschätzung verursacht“. Er legte ein anlässlich eines begleiteten Umgangs gefertigtes Bild des Kindes vor. Er habe Vorname1 als apathisch und verwahrlost wahrgenommen, das Kind habe nach Fäkalien gerochen (Bl. 28 R., 29 d.A.). Die Umgangsbegleiterin (Frau B) habe ihm gegenüber das PAS-Syndrom angesprochen. Er habe Vorname1 gefragt, wieso er nicht per Handy erreichbar sei, Vorname1 habe sich daraufhin immer weiter in Ausreden oder Lügen verstrickt. Soweit die Mutter beanstandet habe, dass Vorname1 von ihm keine Geschenke zu Geburtstagen oder Ostern oder Weihnachten erhalten habe, habe Frau B ihn darin bestärkt, dass Geschenke den Kontakt nicht aufrechterhalten können. Er habe ein Geschenk zu Weihnachten für Vorname1 besorgt und ihn gebeten, es ihm persönlich am Auto übergeben zu können. Dies habe Vorname1 nicht gewollt, da der Großvater väterlicherseits im Auto gesessen habe (Bl. 68 R. d.A.). Nach Informationen durch Dritte verhalte sich Vorname1 auf dem Schulweg und in der Schule sozial auffällig, krakeele auf dem Schulhof und im Schulbus herum.
Die Mutter trat der beabsichtigten Verkürzung der Umgänge mit Vorname2 entgegen und beanstandete, dass der Vater Ferienumgänge mit Vorname2 habe ausfallen lassen. Die Übergaben ohne persönliche Begleitung des erst 4,8 jährigen Kindes seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, Vorname2 müsse persönlich an die Haustür gebracht und dürfe nicht allein geschickt werden. Vorname2 verhalte sich mittlerweile nach den Umgangskontakten mit ihrem Vater auffällig, so habe sie am Ende eines Wochenendumgangs gegenüber der Mutter geäußert „Dir wird Dein dreckiges Lachen noch vergehen. Ich hasse Dich“. Dies seien kaum die Worte einer 4-Jährigen und dies spreche dafür, dass im Haushalt des Vaters schlecht über die Mutter geredet werde. Letzteres bestreitet der Vater und führt das Verhalten auf übermäßigen unkontrollierten Fernsehkonsum bei der Mutter zurück (Bl. 67 R. d.A.).
Die Mutter hielt im Hinblick auf Vorname1 eine Aussetzung der (begleiteten) Umgangskontakte für angezeigt. Das Verhalten Vorname1 sei vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass Vorname1 während der ehelichen Lebensgemeinschaft seiner Eltern miterlebt habe, dass der Vater die Mutter denunziert und beleidigt habe. Der Vater habe mittlerweile mehrfach die Mutter bei der Schule Vorname1 in ein schlechtes Licht zu rücken versucht und haltlose Meldungen auch gegenüber dem Jugendamt getätigt. Die Entwicklung der Kinder sei gut, die sozialen Kontakte der Kinder seien gelungen, Vorname1 zeige sehr gute schulische Leistungen auf dem Gymnasium und erziele sportliche Erfolge. Die Idee eines Parental Alienation Syndrome (PAS) sei völlig aus der Luft gegriffen.
Das vom Vater vorgelegte Foto beweise keine Vernachlässigung, sondern zeige schlicht ein nach Fußballspielen auf dem Pausenhof und mit dem Vater verschwitztes Kind. Nach Fäkalien habe Vorname1 mit Sicherheit nicht gerochen. Vorname1 verweigere sich vermutlich, weil der Vater seit einem runden Jahr an ihn betreffenden Terminen nicht mehr teilgenommen habe (Grundschulabschluss, Einschulung beim Gymnasium, Elternabende, Elternsprechtage). Das werte das Kind als Desinteresse. Vorname1 treffe es sehr, dass er im Gegensatz zu Vorname2 vom Vater weder ein Weihnachtsgeschenk noch ein Geburtstagsgeschenk oder etwas zu Ostern erhalte. Vorname1 beschwere sich darüber, dass die begleiteten Umgänge teilweise ohne die Umgangsbegleiterin Frau B stattfinden, er werde während der Umgänge unerträglich unter Druck gesetzt. Die Mutter habe Vorname1 auch gegen seinen Willen zu den begleiteten Umgängen gebracht, obwohl er danach geweint und der Psychotherapeutin gegenüber den Wunsch geäußert habe, keinen Kontakt mit seinem Vater mehr haben zu wollen.
Der Vater habe mittlerweile den in Stadt1 ansässigen Ärzten mitgeteilt, seine Kinder dürften nur nach schriftlicher Bestätigung durch ihn behandelt werden. Dabei habe er dem Zahnarzt mit einer Anzeige bei der Ärztekammer gedroht, weil er Vorname2 ohne ausdrückliche vorherige Bestätigung durch den Vater eine kariöse Stelle am Zahn entfernt habe. Unstreitig besteht der Vater darauf, vor jeder ärztlichen Behandlung um sein Einverständnis gebeten zu werden; er meint, die Mutter könne ihn aus dem Behandlungszimmer heraus informieren und fragen (vgl. die Korrespondenz der Eltern zu einer gescheiterten Zahnlackapplikation vom 19.2.2024). Das hat dazu beigetragen, dass Vorname2, die am Mittwoch vor Himmelfahrt 2024 unter Ohrenschmerzen gelitten hat, nicht beim Arzt vorgestellt werden konnte, weil der Vater nicht erreichbar war.
Im Mai 2024 hat der Kindesvater den neuen Lebensgefährten der Mutter, Herrn V, wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs des Kindes Vorname2 angezeigt. Vorname2 habe ihm gegenüber mehrfach geäußert, dass der Lebensgefährte der Mutter sie küsse, „auch mit Zunge und ihr das Gesicht ablecke“. Unstreitig hat der Kindesvater mit seinem Handy wiederholt auch gegen den Willen des Kindes Aufnahmen zu den Äußerungen des Kindes gefertigt. Der Vater erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber dem Kindergarten, weil auf Veranlassung der Mutter deren Lebensgefährte ohne das Einverständnis des Vaters als berechtigte Abholperson eingetragen worden sei (Bl. 67 d.A. …). Das Jugendamt hat sofort Kontakt mit dem Kindergarten und mit Vorname2 aufgenommen. Das Kind gab an, es habe V die Wange abgeleckt und dieser habe – wohl um zu zeigen, wie eklig er das findet – Vorname2 auch über die Wange geleckt.
Der Vater hat am 17.4.2024 dem Datenschutzbeauftragten von W und ihrem Schulleiter mitgeteilt, dass die Mutter alte Zeugnisse von Schülern auf seinem PC gespeichert habe. Das hat eine Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde nach sich gezogen, die das gegenüber der Mutter kritisiert hat. Während die Mutter kein Verständnis dafür zeigt, warum der Vater nicht einfach die Daten gelöscht hat, gibt dieser an, die Meldung zu unerlaubt privat gespeicherten Schülerdaten sei unausweichlich gewesen, er habe diese Daten nicht ohne Zustimmung der Schulleitung löschen können und aus Datenschutzgründen dem Schulleiter gegenüber Meldung gemacht (Bl. 68 d.A. …).
Die Verfahrensbeiständin hat von Gesprächen mit Vorname2 abgesehen, da diese „den Umgang mit ihrem Vater wahrnimmt und genießt“. Vorname1 habe sich darüber beschwert, dass die Umgangsbegleiterin nicht während der gesamten Umgangszeit anwesend gewesen sei. Sobald sie nicht dabei gewesen sei, habe der Vater ihn unter Druck gesetzt. Vorname1 beklage sich darüber, dass er weder zu Weihnachten, Geburtstag noch Ostern Geschenke bekommen habe. Vorname1 könne sich nicht mehr vorstellen, den Vater – begleitet – zu treffen. Die Kindesmutter habe vorgeschlagen, Vorname1 könne mit seinem Vater vielleicht einmal wieder Tennis spielen.
Im Rahmen der richterlichen Anhörung erklärte Vorname1 erneut, er habe die begleiteten Umgänge insgesamt nicht schön gefunden, weil sie oft langweilige Brettspiele gespielt hätten. Außerdem setze der Vater ihn weiterhin unter Druck. Auf Nachfrage, wie der Vater das mache, erläuterte Vorname1 Folgendes:
„Der Papa mache das nicht direkt, sondern so nebenbei. (…). Vorname1 fährt fort, dass ihn der Papa immer unter Druck setze und schlecht über seine Mama rede. Einmal, das sei in Stadt2 gewesen, habe der Papa ihn auch geschubst. Es sei um V (Lebensgefährte der Mutter) gegangen und der Papa habe ihn gefragt, ob er den V möge. Der Papa habe ihn dann angeschrien und geschubst. Der Papa erzähle auch schlechte Sachen. Vorname2 würde die Mama und V in letzter Zeit z.B. hauen, weil der Papa ihr gesagt habe: „Hau den V und die Mama tot!“.
Die Idee, mit seinem Vater Tennis spielen zu gehen, lehnte Vorname1 in der Anhörung ab. Vorname2 erklärte in der richterlichen Anhörung, dass sie gern beim Papa sei. Es gefalle ihr dort gut (Bl. 78, 78 R. d.A. …).
Der Vater erteilte der Mutter am 29.5.2024 eine Sorgevollmacht bezüglich der Gesundheitsangelegenheiten (Protokoll vom 29.5.2024, Bl. 90 d.A. …). Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis, dass es bei der Aussetzung der Umgangskontakte mit Vorname1 bleibe.
Nachdem die Verfahrensbeiständin im Termin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur elterlichen Sorge angeregt hatte, weil für sie fraglich schien, ob „die weitere Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge überhaupt kindeswohldienlich sei“, hat das Amtsgericht im Anschluss von Amts wegen das hier vorliegende Sorgerechtsverfahren eröffnet und einen Termin für den 10.7.2024 anberaumt. In diesem Termin haben sich die Eltern – nachdem ein schriftlicher Vergleich zum Umgang gescheitert war – auf die vom Vater beantragte Verkürzung des Umgangszeiten für Vorname2 geeinigt und die Ferienregelung für Vorname2 modifiziert. Im Hinblick auf Vorname1 einigten sich die Beteiligten darauf, dass der persönliche Umgang mit diesem Kind vorerst ausgesetzt wird (Bl. 98 d.A. …). Diesen familiengerichtlich gebilligten Vergleich haben die Eltern im Hinblick auf Vorname2 in der Folgezeit eingehalten.
Außerdem erklärten sich beide Eltern damit einverstanden, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Nach dem Beweisbeschluss vom 25.7.2024 (Bl. 28 d.A.), sollte Beweis erhoben werden über die Frage der Eignung sowohl der Kindesmutter als auch des Kindesvaters zur Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie die Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl besser gerecht werde als deren Beibehaltung. Die Sachverständige sollte für den Fall einer Aufhebungsempfehlung den geeigneteren Elternteil benennen. Weiter heißt es in dem Beschluss: „Falls sich im Rahmen der Untersuchung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das körperliche oder seelische Wohl der Kinder in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils gefährdet ist (im Rahmen der Umgangstermine) oder bei dauerhaftem Aufenthalt gefährdet wäre, soll die Sachverständige ergänzend folgende Fragen beantworten: Worin genau besteht die Gefährdung? Kann die Gefährdung durch ambulante Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe abgewendet werden? Wenn ja, welche Maßnahmen wären erforderlich und geeignet? Sind eventuell andere Maßnahmen (Therapien o.ä.) angezeigt, die durch die Kindeseltern zu veranlassen wären?“
Zur Sachverständigen wurde Frau C bestellt. Die Sachverständige hat in der Folgezeit ein lösungsorientiertes Gutachten vorgeschlagen. Entsprechend ist am 14.10.2024 der Beweisbeschluss ergänzt worden. Das lösungsorientierte Gespräch zwischen den Eltern unter Moderation der Sachverständigen ist gescheitert.
Am 2.1.2025 teilte die Kindesmutter zur Akte mit, dass der Vater eine Auseinandersetzung mit dem Vater der minderjährigen Kinder seiner aktuellen Lebensgefährtin provoziert und diesen im Zuge der Auseinandersetzung im Beisein der Kinder beleidigt und geschubst habe. Beigefügt ist die betreffende E-Mail des Herrn D an das Jugendamt.
Aus der beigezogenen Strafakte … der Staatsanwaltschaft Stadt3 ergibt sich, dass der Vater vier Tonaufnahmen mit Äußerungen von Vorname2 eingereicht hat. Aus der Transkription ergibt sich, dass Vorname2 von zwei männlichen und einer weiblichen Person intensiv und suggestiv dazu befragt worden ist, ob und wie V sie „geküsst“ hat. Das Kind reagiert offenkundig belastet und ausweichend, es bemerkt auch, dass seine Äußerungen aufgezeichnet werden (Bl. 149, iÜ s. die Transkription Bl. 142-154 dA.). In dem Verfahren sind verschiedene Zeugen vernommen worden (die Mutter, der Vater, seine Lebensgefährtin Frau Y, Frau E vom F des Jugendamts Stadt3, die Großmutter mütterlicherseits, der Großvater väterlicherseits, die Großmutter väterlicherseits, die Bezugsbetreuerin des Kindes Vorname2 im Kindergarten Frau G). Die Vernehmung des Kindes Vorname2 blieb im Hinblick auf den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes gänzlich unergiebig (Bl. 190-215 d.A. …). Am 22.10.2025 ist das Strafverfahren nach § 170 StPO eingestellt worden (Bl. 252 d.A. …). Die Staatsanwaltschaft hält hier fest, dass die Tonaufnahmen mit den Angaben des Vaters, das Kind sei nicht auf den Tatvorwurf angesprochen worden, nicht vereinbar sind, weil im Gegenteil sehr deutlich zu hören ist, dass das Kind zu diesem Vorwurf ausgefragt wird, obwohl es sich eigentlich nicht dazu äußern möchte (Bl. 257-258 d.A.).
Im hier vorliegenden Kindschaftsverfahren hat die Sachverständige ihr Gutachten unter dem 7.2.2025 erstattet. Sie stützt ihre Ergebnisse auf ein Explorationsgespräch jeweils mit den Eltern, zwei Explorationsgespräche mit Vorname1, ein Explorationsgespräch mit der Tochter Vorname2, Interaktionsbeobachtungen zwischen dem Vater und Vorname1 sowie Telefonaten mit den Eltern. Außerdem ist ein aktiv von der Mutter ausgehendes Telefonat verwertet worden, das zusammen mit der Familienhelferin Frau I und Vorname1 (Bl. 69 des Gutachtens) geführt wurde. Die Sachverständige hat Informationen beim Klassenlehrer von Vorname1, anonym gebliebenen Personen beim Tennisverein Stadt1, der Erziehungsberatung sowie beim Großvater väterlicherseits eingeholt. Die Sachverständige hat den Inhalt der drei ihr vorliegenden Akten zusammengefasst (Bl. 8 bis 12 d.A.). Die von ihr verwerteten „Anknüpfungstatsachen“ werden hier nicht weiter dargestellt.
Die Kindesmutter hat gegenüber der Sachverständigen im Rahmen ihrer Explorationen zu den Gründen der Trennung der Eltern angegeben, der Vater habe sie, später aber auch Vorname1 schlecht behandelt. Die Eltern hätten zunächst über ein Wechselmodell nachgedacht, das sei allerdings wegen des Umzuges des Vaters in das eine Stunde entfernte Stadt2r zur neuen Lebensgefährtin hinfällig gewesen. Der Vater wolle bei allem mitreden und stelle alles, was sie tue, in Frage (Bl. 15 des Gutachtens). Der Vater weigere sich, im Hinblick auf Arztbesuche aktiv zu werden, gleichzeitig lehne er es ab, wenn sie selbst tätig werde. Die Mutter erläuterte hier, welche Versuche sie unternommen habe, Vorname1 dazu zu bringen, Umgänge mit seinem Vater wahrzunehmen (Bl. 16, 17 des Gutachtens). Da die Mutter gemerkt habe, dass Vorname1 seinen Vater vermisse, habe sie Vorname1 bei einer Psychologin angemeldet. Nach ihrem Eindruck bringe der Vater alle mit den Kindern befassten Institutionen in große Schwierigkeiten, indem er wiederholt dort anrufe, Anzeigen erstatte und die Kita-Leitung sogar wegen Urkundenfälschung angezeigt habe. Die Mutter schlug vor, dass der Vater Handballspiele von Vorname1 besuche, ihm Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag mache und Briefe schreibe. Vorname1 brauche den Umgang und es wäre für sie schön, wenn beide Kinder 14-tägig Umgang mit dem Vater hätten, weil sie dann „Zeit für sich und ihren Freund habe“ (Bl. 21 des Gutachtens).
Im Hinblick auf das Kind Vorname2 gebe es überhaupt keine Schwierigkeiten mit dem Umgang, Vorname2 gehe regelmäßig zum Vater. Vorname2 verhalte sich allerdings nach den Umgangswochenenden gegenüber Vorname1 und ihrem Lebensgefährten V kalt und abweisend. Die Mutter beschrieb Differenzen wegen eines Umgangsdienstags, der in einer ihrer Ferienwochen gefallen sei und dessentwegen der Vater ihr gegenüber nunmehr Ordnungsgeldanträge angedroht habe. Sie selbst sei auf die Schulferien angewiesen, um eigene Urlaube zu machen, da sie Lehrerin sei. Der Vater weigere sich, Vorname2 zur Haustür zu begleiten. Er habe Vorname2 anlässlich einer Rückführung nach dem Umgang an der Straße herausgelassen und mit einer schweren Tasche allein zur Haustür geschickt. Da sie selbst um diese Zeit noch im Keller beschäftigt gewesen sei, habe sie das nicht bemerkt, so dass das Kind weinend 10 Minuten allein vor der Tür gestanden habe (Bl. 25 d.A.).
Der Vater hat im Rahmen seiner Exploration zunächst dargestellt, dass Vorname1 ihn ablehnt. Die Mutter wahre keinerlei Distanz bei der Übergabe von Vorname2. Es sei nicht richtig, dass Vorname2 10 Minuten allein auf ihre Mutter habe warten müssen (Bl. 34 d.A.). Seine Frau rede ihn überall schlecht (Bl. 35 d.A.). Sie habe sich wegen einer Affäre mit ihrem neuen Partner von ihm getrennt und habe wahrheitswidrig erzählt, dass auch er Affären gehabt habe. Er sei sich sicher, dass seine „Ex-Frau“ ihren neuen Partner frage, wie sie „es machen solle“, sie lasse sich ihr Leben diktieren. Er habe mit den Jahren gesehen, dass sie sich von anderen ihr Leben regeln lasse (Bl. 37, 38 des Gutachtens). Sie habe ihn von sozialen Kontakten und seiner Familie isoliert. Der Vater der Kindesmutter habe andauernd Affären, ihre Eltern hätten enorme Geldprobleme (Bl. 38 d. Gutachtens). Die begleiteten Umgänge habe er als erniedrigend empfunden. Seine Frau habe vor Gericht Hasstiraden über ihn verbreitet, sie könne sich sehr gut als Opfer darstellen (Bl. 39 des Gutachtens). Der Vater gab an, die Mutter habe ihm einmal im Urlaub am J hinterher telefoniert, als Vorname2 mit ihm sprechen wollte. Die Mutter habe hysterische Züge, agiere im Hintergrund, manipuliere, stelle sich immer als Opfer dar, manipuliere die Kinder und habe ihre eigene Wahrheit (Bl. 42 des Gutachtens).
Die im Hinblick auf die Gesundheitsfürsorge entstandenen Probleme könne er nicht verstehen. Er habe den Zahnarzt gefragt, ob Vorname2 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Als dieser das verneint habe, habe er gesagt, „dass er sich die Information von der Krankenkasse holen werde“, darauf habe dieser eingelenkt und zugegeben, Vorname2 behandelt zu haben (Bl. 44 d.A.). Daraufhin sei die Mutter zur Hausärztin gegangen und habe mitgeteilt, er habe vor alle zu verklagen. Das stimme nicht, er wolle lediglich informiert werden. Er habe nie vor den Kindern schlecht über die Mutter gesprochen. Vorname2 erzähle immer, dass sie sich wegen der vielen Streitereien getrennt haben. Das stimme nicht. Er habe Vorname2 erklärt, dass die Mama sich in V verliebt habe und dass das in Ordnung sei. Sie habe vermutlich ein halbes Jahr lang eine Affäre gehabt (Bl. 46 des Gutachtens).
Vorname1 hat im Rahmen seiner Exploration der Sachverständigen erklärt, dass sein Vater bei den begleiteten Umgängen „komplett anders“, nämlich netter gewesen sei als früher. Sein Großvater väterlicherseits habe Vorname2 gegenüber geäußert, dass „Papa die Mama tot hauen solle“ (Bl. 49 des Gutachtens). Zum gescheiterten gemeinsamen Urlaub gab Vorname1 an, sein Vater habe ihn zunächst im Auto die ganze Zeit angeschrien und erst später über WhatsApp mitgeteilt, er könne doch mitfahren. Der Vater habe ihn geschubst, als er nach seinem Verhältnis zum Lebensgefährten der Mutter positive Angaben gemacht habe. Auch Vorname2 bekomme Ärger mit ihrem Vater, wenn er bemerke, dass sie V möge. Sein Vater habe ihn früher „nur angeschrien“ (Bl. 50 d. Gutachtens). Vorname1 erwähnte, der Vater habe Entschuldigungen nie ernstgemeint, er habe ihn schlecht behandelt.
Die Sachverständige hat später noch einmal mit Vorname1 besprochen, wie „ernst er es mit der Wahrheit nehme“ (Bl. 53 des Gutachtens) und ihn „damit konfrontiert“, dass er zu den vermeintlichen Äußerungen der Großeltern zum „Totmachen“ der Mutter drei verschiedene Varianten erzählt habe. Auf weitere Vorhaltungen dazu, dass die Sachverständige von Dritten erfahren habe, dass sein Vater nett zu ihm gewesen sei, erklärte Vorname1: „Er halte es für eine scheiß Idee, das Gericht entscheiden zu lassen. Er wolle nicht zu seinem Papa. Er habe ihn zwar nicht geschlagen, aber er habe ihn geschubst. Auf die Frage, warum er seinem Vater bei dem gemeinsamen Gespräch nicht gesagt habe, dass er ihn nicht schubsen solle und er sich gegebenenfalls hätte dafür entschuldigen können, erklärte Vorname1: „weil ich mich nicht traue“. Er habe „keinen Bock mehr auf die Scheiße“ (anmutend aggressiv) (Bl. 55 des Gutachtens). Vorname1 erwähnte außerdem, dass er bei den früheren Umgangskontakten von seinem Vater und auch vom Großvater väterlicherseits immer ausgefragt worden sei – „über die Mama oder so, über V“ (Bl. 57 des Gutachtens).
Vorname2 erklärte im Rahmen der eigenen Exploration, der Papa habe oft mit Vorname1 geschimpft, obwohl Vorname1 nichts falsch gemacht habe, damit solle er aufhören. Auch mit der Mama habe der Papa viel geschimpft. Die Gutachterin dürfe dem Vater alles erzählen, außer das mit dem Schimpfen, „sonst frage er Vorname2 wieder aus“ (Bl. 59 des Gutachtens). Ihr Vater erzähle, dass ihre Mama lüge, das stimme nicht; sie werde auch von niemandem „gehauen“ (Bl. 59 des Gutachtens).
Die Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Vorname1 am 25.11.2024 ist außerordentlich gut verlaufen. Vorname1 und sein Vater haben sich gut verstanden und im Anschluss an diese Beobachtung sofort für den nächsten Tag verabredet. Die Sachverständige hat am gleichen Abend mit der Kindesmutter telefoniert, die das erleichtert aufgenommen und auch darauf zurückgeführt hat, dass der Vater sich nach dem Bericht von Vorname1 entschuldigt habe. Weiter notiert die Sachverständige hier:
„Fakt hingegen ist, dass der Kindesvater weder während der Interaktionsbeobachtung noch bei einer anderen Gelegenheit eine Entschuldigung gegenüber Vorname1 angesprochen hat“ (Bl. 62, 63 des Gutachtens).
Am 4.12.2024 teilte die Kindesmutter mit, Vorname1 habe seinen Vater getroffen und berichtet, dass der Kontakt wirklich gut verlaufen sei, er habe im Anschluss ohnehin beim Vater übernachten wollen. Sie finde den Verlauf „super und wolle das unterstützen“. Vorname1 habe in Anbetracht des Umstandes, dass Vorname2 das Weihnachtsfest bei ihrem Vater verbringen sollte, gefragt, ob er dort auch hindürfe. Das habe die Mutter zugesagt. Am 10.12.2024 hat die Mutter die Sachverständige angerufen, Anlass war ein kurz vorher geführtes Telefonat zwischen Vorname1 und seinem Vater. Gegenwärtig war auch die im Haushalt der Mutter mittlerweile eingesetzte Familienhelferin (Frau I). Die Mutter berichtete verzweifelt, der Vater habe Vorname1 erneut befragt, warum er „vor Gericht gesagt habe, dass er von ihm geschubst worden sei. Der Vater habe gefragt, weswegen Vorname1 das den Großeltern mit dem Totschlagen erzählt habe“ (Bl. 69, 70 des Gutachtens). Vorname1 habe sich stark unter Druck gesetzt gefühlt, jetzt liege das Kind weinend im Bett und wolle nicht mehr zum Vater gehen (Bl. 70 d.A.). Auch der Umgang an Weihnachten sei nicht zustande gekommen, obwohl Vorname1 das Fest gerne mit Vorname2 beim Vater habe verbringen wollen. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass für ihn nicht in Betracht komme, ohne die Großeltern väterlicherseits zu feiern, und daher habe sich Vorname1 – in Anbetracht der bekannten Ablehnung der Großeltern vs. – nun gegen ein Weihnachtsfest mit Vorname2 und dem Vater entschieden. Die Familienhelferin Frau I und Vorname1 selbst telefonierten im direkten Nachgang mit der Sachverständigen und bestätigten diesen Bericht. Eine Nachfrage der Sachverständigen beim Vater am 12.12.2024 ergab, dass dieser das Thema „Äußerungen der Großeltern zu Vorname2“ und „Schubsen in der Küche“ in dem fraglichen Telefonat angesprochen hatte (Bl. 74, 75 des Gutachtens). Der Vater bestätigte auch, dass er Vorname1 klargemacht habe, dass er seine eigenen Eltern an Weihnachten nicht ausladen werde.
In einem weiteren Telefonat mit der Mutter äußerte diese den Wunsch, dass Vorname1 Kontakt zu seinem Vater haben solle. Die Sachverständige erklärte der Mutter sodann, „dass sie einen derartigen erneuten Vorstoß ohne eingebundene professionelle Unterstützung, sowohl für das Kind als auch für die Eltern, derzeit nicht unterstützen werde“ (Bl. 82 d.A.).
Der Klassenlehrer von Vorname1 hat der Sachverständigen mitgeteilt, Vorname1 sei in der Klasse akzeptiert und beliebt, er sei zum Klassensprecher gewählt worden. Vorname1 zeige typisch vorpubertäres Verhalten und sei bestrebt, in eine Jungensclique aufgenommen zu werden. Die schulischen Leistungen von Vorname1 seien den Umständen entsprechend sehr gut, Vorname1 bewege sich im Notenbereich 1-2. Der Klassenlehrer berichtete von Belastungen des Jungen durch das Gerichtsverfahren. In Gesprächen mit der Mutter werde häufig das Verhalten des Kindes thematisiert, der Vater erfrage eher faktische Dinge wie Anwesenheitszeiten etc.
Am 16.12.2024 hat die Sachverständige mit einer anonym gebliebenen Person telefoniert, die Mitglied in dem früheren Tennisverein des Vaters ist (Bl. 89 bis 91 des Gutachtens). Diese Person hat der Sachverständigen gegenüber geäußert, dass Mutter und Großeltern mütterlicherseits im Tennisverein schlecht über den Vater reden. Man habe den Vater als liebevoll im Umgang mit seinen Kindern erlebt, während die Mutter durchaus sehr energisch gewirkt habe. Die Sachverständige sprach außerdem am 21.1.2025 mit Frau B von der Umgangsbegleitung. Diese erklärte, sie erlebe die begleiteten Umgänge als gelungen, Vater und Sohn kämen miteinander gut in Kontakt. Vorname1 befinde sich klar im Loyalitätskonflikt. Der Vater sei empathisch, respektvoll und liebevoll gewesen. Sie gehe nicht davon aus, dass begleitete Umgänge notwendig seien. Weiter heißt es: „Sie habe das Zimmer bei den Kontakten verlassen. Das mache sie bei intensiv betreuten Umgängen nicht. Es sei eher um die Übergaben gegangen“. Die Therapeutin von Vorname1 habe der Umgangsbegleiterin gegenüber mitgeteilt, die Termine mit dem Vater müssten ausgesetzt werden, weil Vorname1 das nicht aushalte.
Die Sachverständige hat außerdem am 27.12.2024 mit dem Großvater väterlicherseits telefoniert. Dieser hat klar in Abrede gestellt, jemals zu irgendjemanden gesagt zu haben, dass „die Mutter totgeschlagen werden solle“. Er und seine Frau achteten peinlichst darauf, in Gegenwart der Kinder nie etwas Schlechtes über die Mutter zu sagen. Seine Enkel besuchten ihn gerne (Bl. 94, 95 d.A.).
Im Befundungsteil hält die Sachverständige nun zur Mutter fest, diese werte den Vater ständig ab, benutze ihre Kinder als Projektionsfläche eigener Bedürfnisse, stelle das Erziehungsverhalten des Vaters verzerrt dar und verkenne die Belastungen der Kinder. Das Bedürfnis der Kinder nach Kontakten zum Vater werde verkannt, sie nehme billigend in Kauf, dass kein Umgang stattfinde und die Kinder sich entfremdeten. Instrumentalisierung und Manipulation der Kinder seien sehr wahrscheinlich (Bl. 104f. d. GA).
Abschließend heißt es (Bl. 109 des Gutachtens):
„Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sich bei der Kindesmutter Persönlichkeitsakzentuierungen histrionischer Persönlichkeitsmerkmale abgebildet haben, die sich in einer Neigung zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person sowie auch bei den Kindern und anderen Interaktionspartnern (übertriebene Emotionalität, welche nicht authentisch wirkt), bei teilweise oberflächlichem Affekt, bei Verlangen nach Anerkennung, erhöhter Kränkbarkeit, der ehelichen Auseinandersetzung und des Kampfes um das Sorgerechtes für die Kinder, insbesondere durch hochgradig manipulatives Verhalten zur Erreichung der eigenen Ziele äußern. In einem hohen Maße attribuiert sie ihre Probleme external, indem sie den Kindesvater für ihr eigenes problematisches Verhalten verantwortlich macht. Bei manipulierenden Bezugspersonen lassen sich häufig psychische Auffälligkeiten sowie Komorbitäten identifizieren, wie z.B. paranoide Verarbeitung der Trennungs- bzw. Scheidungskrise und/oder emotionalen instabile Persönlichkeit (Boch-Galhau, 2018).
(…) „Die Erziehungseignung der Kindesmutter ist erheblich eingeschränkt. Ihre fehlende Bindungstoleranz bzw. Beziehungstoleranz – als ein sehr bedeutsames Element der Erziehungsfähigkeit – zeigt sich im Gesamtkontext durch einen immer wiederkehrenden Beziehungs- und Bindungsabbruch des Kindes Vorname1 zum Vater und einer emotionalen Irritation bei Vorname2. Infolge der hohen Ressentiments im Trennungsgeschehen seitens der Kindesmutter, insbesondere Psychiatrisierung und Kriminalisierung des Kindesvaters, besteht eine erhebliche Gefahr, dass es Frau X nicht gelingen wird, unbelastete Umgangskontakte für die Kinder zu gewährleisten, was mit dem Risiko einer gravierenden emotionalen Verunsicherung der Kinder und somit perspektivisch einer ungesunden Entwicklung einhergeht. Die Verunmöglichung eines konstanten Beziehungserhalts des Kindes Vorname1 zu seinem Vater und dessen Familie sowie perspektivisch mit einem erheblichen Risiko für eine ebenso entstehende Kontaktverweigerung des Geschwisterkindes Vorname2, bildet eine Form einer nicht kindorientierten Erziehung bei der Kindesmutter ab.“ (Bl. 110 des Gutachtens).
Zum psychologischen Befund des Kindesvaters führt die Sachverständige aus, dieser werde in der Interaktionsbeobachtung mit seinen Kindern als warmherzig und vertrauensvoll erlebt. Es zeige sich in der Gesamtschau ein hohes emotionales Belastungserleben aufgrund der Kontaktverweigerung seitens Vorname1 sowie dessen auffälligem Sozialverhalten in der Schule, der Nichteinhaltung von Absprachen bei Übergabesituationen des Kindes sowie fehlender Information bei Krankheit der Kinder durch die Kindesmutter (Bl. 121 des Gutachtens). Der Kindesvater schildere extremes Misstrauen gegenüber seiner Ex-Frau sowie anhaltendes Schädigungserleben, die Mutter bringe degradierende, verunglimpfende, rufschädigende Energien gegen ihn auf. Die Allianz zwischen der Kindesmutter, deren Lebensgefährten und ihrer Verwandtschaft wirkten als Verstärker für den Widerstand von Vorname1 (Bl. 121 des Gutachtens). Zusammenfassend führt die Sachverständige zum Vater aus Bl. 123 d. Gutachtens):
„Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sich beim Kindesvater keine Persönlichkeitsmerkmale abgebildet haben, die zu einer dysfunktionalen Erziehung oder einem Entwicklungsrisiko bei den Kindern hätten beitragen können. Er ist interessiert an den Kindern, auch hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten, bietet eine adäquate elterliche Aufsicht sowie Steuerung und ist in der Lage seine Kinder zu fördern und zu fordern. Der Kindesvater liebt seine Kinder und hat eine persönliche emotionale Beziehung und Bindung zu ihnen. Der Kindesvater zeigt sich bindungstolerant, empathiefähig und ist in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder angemessen wahrzunehmen und diese von seinen eigenen zu unterscheiden. Er bietet Ressourcen, die sich seine Kinder zu Nutze machen können für eine gesunde Entwicklung.
Fazit: Der Kindesvater ist als erziehungskompetent einzuschätzen, er ist bindungstolerant und kooperativ, er hat eine emotionale Beziehung zu seinen Kindern, bietet eine emotionale Verfügbarkeit und ist in der Lage, die Bedürfnisse und Belange seiner Kinder angemessen wahrzunehmen und diese von seinen eigenen zu abstrahieren. Zudem zeigte er ein durchgängiges und verlässliches Interesse an den Kindern, trotz gravierender Problematik bei der praktischen Umsetzung der Übergaben des Kindes Vorname2 und der Kontaktvermeidung seines Sohnes (Bl. 123 des Gutachtens).
Im Untersuchungsbefund für Vorname1 erklärt die Sachverständige (Bl. 132 des Gutachtens), dass eine verstärkte Abhängigkeit von seiner Mutter in Form einer vollumfänglichen Parteinahme vorliege, verknüpft mit massiver Abwertung seines Vaters. Eine symbiotische Eltern-Kind-Beziehung verhindere, eine altersgerechte Ich-Identität auszubilden. Das Fehlverhalten des Jungen in der Schule mit Regelverstößen deute darauf hin, dass ein inkonsistenter Erziehungsstil mit ausbleibender Regulation vorliege. Die Verhaltensweisen des Kindes Vorname1 bei Konfrontation mit widersprüchlichen Ausführungen (aggressive Abwehr, Schweigen) könnten der Gesichtswahrung dienen, sofern er übertriebene, überhöhte oder unwahre Ausführungen geäußert haben sollte (Bl. 135 des Gutachtens). Die Verweigerungshaltung des Jungen sei irrational und keine angemessene Reaktion, Vorname1 wünsche sich Kontakte zu seinem Vater. Weiter führt die Sachverständige aus: „Kinder, die im Rahmen elterlicher Trennung eine Entfremdung erlebt haben, weisen eine höhere Vulnerabilität nahezu für des gesamte Spektrum von psychischen Verhaltensauffälligkeiten auf, u.a. Depressionen, Angststörungen, Störungen der Impulskontrolle sowie des Selbstwertgefühls und häufig gescheiterte Beziehungsverläufe (Davis et al, 2011; Moné & Biringen, 2012, Baker § Ben Ami, 2011) (Bl. 136 des Gutachtens). Für Vorname1 seien mit einer fortschreitenden Entfremdung schwerwiegende Folgewirkungen verbunden. Es heißt hier: „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung ist eine ernstzunehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung“ (Neuropsychiatrie, Boch-Galhau, 2007, Bl. 137 des Gutachtens). (…) „Eine voranschreitende Entfremdung des Kindes von seinem Vater stellt dabei nicht einen einzigen Risikofaktor dar, sondern bildet im Verbund mit einer Kaskade u.a. auch an biochemischen Reaktionen, die pathologische Grundlage für zum Teil schwere Persönlichkeitsstörungen und psychische Erkrankungen (vgl. Katz, Sprang & Cooke, 2011).“
Die Sachverständige hält für Vorname2 fest, dass sie während der gemeinsamen Interaktionsbeobachtung mit dem Vater unbefangen, offen und liebevoll umgegangen sei (Bl. 138ff). Sie habe geäußert, sie wolle den Vater „ganz viel“ sehen. Vorname2 zeige eine „zunehmende emotionale Irritation und Belastung“. Es fänden trotz entgegenstehender Wünsche des Kindes keinerlei Telefonkontakte mit dem Vater statt (Bl. 142 des Gutachtens, Angaben des Vaters).
Den möglichen sexuellen Übergriff durch den Lebensgefährten der Mutter wertete die Sachverständige wie folgt:
„Hier ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Kind, aufgrund seiner Ausführungen und anschließenden Befragung im mütterlichen Haushalt, nicht nur in einen extremen Loyalitätskonflikt geraten ist, sondern dass das junge Kind einem Machterhalt seitens der Kindesmutter dienen soll, auch, um den Kindesvater zu diskreditieren. Die Kindesmutter erklärte, dass das Kind Unsinn erzähle: Vorname2 habe bei der Befragung erzählt, dass V sie immer mit der Zunge geküsst habe, obwohl sie (Vorname2) Stopp gesagt habe. Nicht ihr Lebensgefährte, sondern Vorname2 habe den Lebensgefährten über die Wange geleckt und er habe danach das gleiche getan, um ihr mitzuteilen, dass er das nicht wolle (…).
In den Ausführungen der Kindesmutter war keine Vigilanz erkennbar, um das Kind gegebenenfalls vor sexuellen Übergriffen schützen zu können. Sie wertete stattdessen die Aussage des Kindes ab und bringt es damit in Bedrängnis, indem Vorname2 mitgeteilt wird, dass der V nun Ärger bekomme oder ins Gefängnis, weil sie behauptet habe, dass V sie geküsst habe.“
Im Weiteren (Bl. 142, 143 des Gutachtens) werden Schriftsätze der Mutter und Äußerungen des Lebensgefährten zitiert, ausweislich derer sich Vorname2 nach dem Umgangskontakt mit dem Vater der Mutter und dem Lebensgefährten gegenüber negativ verhalten habe, u.a. mit dem Zitat „ich hasse Dich – Du bist nicht mein Papa und Dein dreckiges Lachen wird Dir noch vergehen“. Die Sachverständige führt dazu aus: „Den Kindesvater in jeglicher Form zu diffamieren und das Kind Vorname2 als Projektionsfläche zu benutzen, zeigt eine wissentliche Instrumentalisierung seitens der Kindesmutter und des Lebensgefährten und kann als eine emotionale Misshandlung gewertet werden. Dieser Vereinnahmung des jungen Kindes, vor dem Hintergrund einer feindlichen Grundstimmung für den Erhalt eigener Bedürfnisse, kann sich Vorname2 nicht entziehen, mit dem Risiko, einer unbewussten Gefühlsverwirrung nicht mehr ausweichen zu können (siehe kinderpsychologischer Befund Vorname1), was schließlich in einer Verweigerung der Kontakte zum Vater, wie auch bei Vorname1, ihren Ausdruck wird finden können (Staub, 2010).“ Auch für Vorname2 attestiert die Sachverständige (Bl. 144) einen extremen Loyalitätskonflikt. Es sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres psychischen Wohlbefindens sowie eine schwere Belastung für eine ausgeglichene soziale emotionale Entwicklung festzustellen, die Vorname2s seelisches Wohl erheblich gefährde. Bei Fehlen ausgleichender Schutzfaktoren sei davon auszugehen, dass Kinder an der Bewältigung alterstypischer Entwicklungsaufgaben – mit negativen Folgen für ihre soziale emotionale Entwicklung – scheiterten. Kinder, die im Rahmen elterlicher Trennung eine Entfremdung erlebt hätten, wiesen eine erhöhte Vulnerabilität für das gesamte Spektrum von psychischen Verhaltensauffälligkeiten bzw. Störungen auf (Bl. 145 des Gutachtens).
Da die Kindesmutter dem Kindesvater gegenüber feindlich eingestellt sei, sei dem Vater das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen (Bl. 152 des Gutachtens). Auf Bl. 153 heißt es sodann: „Studien zufolge ist es für entfremdete Kinder weniger belastend, von dem entfremdenden Elternteil getrennt zu werden, als der Instrumentalisierung weiterhin ausgesetzt zu sein (Templer et al, 2017). Empirische Befunde sprechen dafür, dass im Falle gescheiterter familienberaterischer Interventionen ein erweiterter Kontakt zwischen entfremdeten Kindern und den entfremdeten Elternpersonen sowie bei hartnäckigem Ausgrenzungsverhalten einer der beiden Elternpersonen der Aufenthaltswechsel zur ausgegrenzten Elternperson die wirksamsten Maßnahmen sind, um Entfremdung durch Instrumentalisierung zu unterbrechen (Clawar & Rivlin, 2014). Psychoedukation und spezielle systemische Familientherapie für alle Familienmitglieder sind dabei gleichzeitig begleitend zu implementieren, um die familiäre Verbindung und Funktionsfähigkeit wiederaufzubauen (vgl. Reay, 2015).“
Die Kindesmutter hat die Sachverständige nach Erhalt des Gutachtens wegen Befangenheit abgelehnt. Insoweit wird auf den Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.3.2025 (Bl. 202 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Sachverständige habe unkritisch sämtliche Äußerungen des Vaters übernommen und höchst einseitig Personen befragt, die letztlich in seinem Lager stünden, sie habe letztlich das wissenschaftlich nicht haltbare Konzept zum Parental Alienation Syndrome (PAS) angewendet. Die Sachverständige habe überhaupt nicht gewürdigt, dass Vorname1 sich immer wieder darüber beschwert habe, dass er vom Vater ausgefragt werde. Die Gründe für den Beziehungsabbruch zwischen Vorname1 und seinem Vater führe sie einseitig auf manipulative Verhaltensweisen der Mutter zurück, ohne dass diese konkreten Verhaltensweisen benannt würden. Vorname2 sei ein unbeschwertes, glückliches Mädchen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Sachverständige zu dem Ergebnis komme, bei Vorname2 habe sich eine psychische Beeinträchtigung entwickelt. Der Kindeswille sei nicht berücksichtigt worden.
Die Unterstellung einer psychischen Auffälligkeit auf Seiten der Kindesmutter sei nicht nachvollziehbar. Sie sei als Beruf1 berufstätig und sozial gut integriert, sie lebe seit mittlerweile Jahren in einer neuen festen Partnerschaft. Eine Pathologisierung verbiete sich hier. Beigelegt war ein Screenshot einer Korrespondenz mit dem Klassenlehrer von Vorname1, der bestätigt, dass Vorname1s Verhalten sich geändert und verbessert hat. Außerdem war ein Bericht aus der Kita beigelegt, ausweislich dessen die Erzieherin Frau G über Vorname2 schreibt, sie sei ein „selbstbewusstes Mädchen, das die Möglichkeiten und Angebote unserer Einrichtung zu ihrer ständigen Weiterentwicklung nutzt“ (Seite 223 bis 225 d.A.). Zum Befangenheitsgesuch hat die Sachverständige im Rahmen ihrer Stellungnahme ausgeführt, es stehe einem Sachverständigen frei, wie er seine maßgeblichen Informationen erhebt und welche Gesichtspunkte er für relevant hält. Eine Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kindern sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass „hier das Gardener PAS-Konzept nicht zur Anwendung kommt, wie vom Rechtsanwalt unterstellt – welches im Übrigen noch immer internationale Relevanz besitzt, trotz der Mängel an seiner Methodik – sondern das Gutachten stützt sich auf verschiedene wissenschaftliche Erklärungskonzepte im Hinblick auf eine Umgangsverweigerung mit dem Risiko einer Entfremdung. Kontakt ablehnende Kinder werden ausführlich auch nach den Gründen für ihre Verweigerungshaltung befragt, um dem Kindeswillen in seiner Authentizität eruieren zu können“ (Bl. 280 d.A.). Auf Bl. 282 betont die Sachverständige, dass sie bei der Kindesmutter keine psychiatrische Diagnose gestellt habe, sondern lediglich psychologisch relevante Auffälligkeiten der Persönlichkeit habe bezeichnen wollen (Bl. 282 d.A.). Am 1.4.2025 ist das Befangenheitsgesuch der Mutter zurückgewiesen worden (Bl. 289 d.A.). Dieser Beschluss ist formell bestandskräftig geworden.
Der Vater zeigte sich mit dem Gutachten einverstanden und teilte mit, er werde nach der empfohlenen Sorgerechtsübertragung auf ihn mit beiden Kindern in das Haus seiner Eltern nach Gemeinde1 ziehen, wo ihm weiterhin eine Wohnung zur Verfügung stünde, mit deren Hilfe er die Kinderbetreuung sicherstellen könne. Der Vater entzog nun die der Mutter erteilte Vollmacht zur Gesundheitssorge mit sofortiger Wirkung, da sich die Kindesmutter nicht an gerichtliche und außergerichtliche Absprachen gehalten habe (Bl. 232 d.A.).
Am 16.6.2025 hat das Familiengericht die beiden Kinder angehört. Vorname1 hat sich für ein alleiniges Sorgerecht seiner Mutter ausgesprochen und sich darüber beschwert, sein Vater habe ihn schlecht behandelt. Vorname1 erklärte, er könne sich in ferner Zukunft begleitete Umgänge mit seinem Vater vielleicht vorstellen. Vorname2 gab im Rahmen ihrer Anhörung an, dass sie sehr gerne mit ihrem Vater zusammen sei und berichtete positive Erlebnisse. Auf die Frage, wo sie gerne wohnen wolle gab sie an: „… dass sie gerne bei Mama wohnen will, sie wolle aber auch viel Zeit mit Papa verbringen“.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Eltern am 23.6.2025 hat die Sachverständige ihr Gutachten erläutert und erneut angegeben, sie habe die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse verwertet. Auf die Frage, warum sie sich an anonyme Quellen des Tennisvereins gewandt hatte, erwiderte sie, dass diese ihr als gute Erkenntnisquelle erschienen sei, der Kindesvater habe ihr die Nummer der von ihr zitierten anonymen Quelle gegeben (429 d.A.).
Das Jugendamt empfahl für Vorname1 die Heranführung an Umgänge statt eines Aufenthaltswechsels (Bl. 431 d.A.). Auch die Verfahrensbeiständin widersprach der Empfehlung eines Wechsels des Kindes Vorname1 zum Vater und drang stattdessen darauf, ihm einen neutralen Dritten zur Verfügung zu stellen. Vorname2 solle ihre Zeit etwa gleichwertig mit den Eltern verbringen, auch für sie solle ein unbeteiligter Dritter eingesetzt werden (Bl. 433 d.A.). Für beide Kinder sei das Sorgerecht daher auf einen Vormund zu übertragen (Bl. 434 d.A.).
Dieser Empfehlung ist das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.6.2025 letztlich gefolgt. Es hat den Eltern die elterliche Sorge für Vorname1 und Vorname2 vollständig entzogen und Vormundschaft eingerichtet. In dem Beschluss, auf den zur näheren Darstellung Bezug genommen wird (Bl. 435-442 d.A.), folgert das Amtsgericht die konkrete Gefährdung der Kinder daraus, dass die Kindeseltern nicht mehr in der Lage seien, auch nur rudimentär die Bedürfnisse ihrer Kinder über ihre destruktive Verhaltensweise gegenüber dem anderen Elternteil zu erheben. Bei Vorname1 zeigten sich Auffälligkeiten in der Schule, und auch bei Vorname2 sei zu befürchten, dass sie in ein ähnliches Dilemma wie Vorname1 geraten werde. Die Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei daher keine Option. Die Situation sei derart festgefahren, dass eine niedrigschwellige Maßnahme wie eine Erziehungsberatung oder die Weiterführung der Familienhilfe nicht mehr zur Gefahrenabwehr geeignet sei. Die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater werde zu Problemen führen, weil die Kinder aus ihrer aktuellen Umgebung herausgerissen würden; Vorname1 werde sich kaum auf einen Umzug einlassen, im Zuge der dann notwendigen Umgangskontakte mit der Mutter seien erhebliche Probleme zu erwarten. Anders als von der Sachverständigen angenommen werde sich der Elternkonflikt bei einer Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater nahezu sicher fortsetzen. Weil der Streit sämtliche Anteile der elterlichen Sorge betreffe, sei es zum Wohle der Kinder erforderlich, das Sorgerecht auf eine neutrale dritte Person zu übertragen, die den Kindern und den Eltern als Ansprechpartner und Vermittler zur Verfügung stehen und notwendige Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern umsetzen könne. Für Vorname1 müsse gegebenenfalls auch über eine Umgangspflegschaft der Kontakt zum Vater wiederaufgebaut werden, für Vorname2 komme möglicherweise ein Wechselmodell in Betracht. Das könne jedoch nur erreicht werden, wenn die Entscheidungsgewalt insgesamt nicht mehr bei einem der Elternteile liege. Ein milderes Mittel sei auch in Anbetracht dieser einschneidenden Maßnahme aus gerichtlicher Sicht nicht ersichtlich.
Gegen diesen ihm am 26.6.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit der am 12.7.2025 eingelegten Beschwerde. Der Sorgerechtsentzug sei gemäß § 1666 BGB angeordnet worden, ohne dass das Gericht den hier geltenden Maßstab auf die vorliegende familiäre Konstellation angewendet habe. Vielmehr sei das Sorgerecht für die beiden Kinder entsprechend der gutachterlichen Empfehlung auf den Vater zu übertragen, was der Vater nunmehr beantragt. Aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich deutlich, dass das Gericht sich aus einer einzigen Anhörung eine eigene Meinung gebildet und diese über die Empfehlungen der Sachverständigen gestellt habe. Dem Gericht fehle es insoweit an eigener Sachkunde. Da das gleiche Gericht mit Beschluss vom 1.4.2025 der Sachverständigen attestiert habe, sie sei nicht befangen, sei diese Meinungsbildung auch kaum nachvollziehbar. Die Entscheidung sei außerdem nicht am Kindeswohl orientiert. Der Vater beabsichtige nicht, Vorname1 gänzlich aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen, Vorname1 könne weiterhin seine aktuelle Schule besuchen. Sollte der Senat eine weitere Sachaufklärung für notwendig halten, werde angeregt, ein psychiatrisches Zusatzgutachten hinsichtlich einer möglichen Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter einzuholen.
Die Kindesmutter hat beantragt, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen; hilfsweise hat sie beantragt, ihr das Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder allein zu übertragen. Die Ausführungen der Sachverständigen seien – wie im Befangenheitsgesuch ausgeführt – in vielerlei Hinsicht nicht tragfähig. Nach Erlass des Beschlusses sei allerdings Ruhe eingekehrt, denn nun arbeite sich der Kindesvater am Vormund und nicht mehr an ihr ab. Die nun fortgesetzte Unterstellung einer psychischen Erkrankung sei übergriffig. Vorname2 habe weiterhin gern regelmäßig Kontakt zum Kindesvater. Vorname1 habe dem Vater wiederholt mitgeteilt, wann er ihn treffen könne (etwa bei Handballspielen). Der Kindesvater schiebe wichtige Termine vor und bleibe den Spielen fern. Da beide Kinder kontinuierlich kommuniziert hätten, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter haben wollten, wie auch Jugendamt und Verfahrensbeiständin mitgeteilt hätten, sei an der Aufenthaltssituation der Kinder nichts zu ändern.
Der Senat hat am 26.11.2025 beide Kinder und die Eltern erneut angehört, insoweit wird auf die niedergelegten Anhörungsvermerke/Protokolle Bezug genommen. Die Kinder haben sich ausdrücklich eine Beibehaltung der bisherigen Aufenthaltssituation gewünscht, Vorname1 lehnt einen Umzug zum Vater kategorisch ab. Die Sachverständige hat im Termin ihre fortbestehende Empfehlung, beide Kinder zum Vater wechseln zu lassen, darauf gestützt, dass die Mutter die Kinder manipuliere. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Protokoll und den Anhörungsvermerk vom 26.11.2025 Bezug genommen (Bl. 162-181, 182-188 d.A. OLG).
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kirchhain vom 24.6.2025 führt dazu, dass der in diesem Beschluss angeordnete Sorgerechtsentzug aufgehoben wird. Auf die Beschwerde des Kindesvaters hin ist dem Antrag der Mutter folgend die alleinige elterliche Sorge der Mutter für beide Kinder einzurichten.
1. Soweit das Familiengericht gem. § 1666 BGB einen Sorgerechtsentzug zu Lasten beider Eltern angeordnet hat, ist die Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht angefochten worden und unterliegt letztlich der Aufhebung.
a) Voraussetzung für die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen, § 1666a Abs. 2 BGB.
Bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt. Die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Das Kind hat keinen Anspruch auf „Idealeltern“ und eine optimale Förderung und Erziehung (Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1666 BGB, Rn. 18 m.w.N.). Die Eltern können somit grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Das Kindeswohl muss oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18 – juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 – juris Rn. 10).
Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in
§ 1666a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18 – juris Rn. 33). Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Greift der Staat in Ausübung des Wächteramts in die elterliche Sorge ein, muss sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19 – juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 – juris, Rn. 16). Dabei kommt es darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19 – juris, Rn. 31). Insbesondere ist zu prüfen, ob der Gefahr für ein Kind nicht durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14 -, juris).
b) Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzung für einen Sorgerechtsentzug oder Eingriff in die elterliche Sorge hier nicht vor. Eine Kindeswohlgefährdung in dem Ausmaß, dass ein staatlicher Eingriff notwendig würde, ist nicht erkennbar. Bei der vorliegenden Sachlage begegnet es bereits gravierenden Bedenken, dass das Amtsgericht überhaupt gem. § 24 FamFG von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren eröffnet hat. Nach dem aktenkundigen Verfahrensgang ist schon nicht erkennbar, dass das Amtsgericht bei Verfahrenseinleitung den richtigen Maßstab zur Anwendung gebracht hat und davon ausging, dass vorliegend eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten stand, die ohne die (vorliegend fehlende) eigene Antragstellung der Eltern gem.
§ 1671 BGB die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigte. Der Beweisbeschluss zeigt nicht, dass das Amtsgericht von einer Kindeswohlgefährdung ausging, denn lediglich in einem Nachsatz wird die Sachverständige gebeten, Mitteilung zu machen, falls sich Anhaltspunkte für eine derartige Kindeswohlgefährdung ergeben. Der Auftrag konzentrierte sich auf die im Verfahren nach § 1671 BGB übliche Fragestellung, welches die für die Kinder „bessere“ sorgerechtliche Lösung wäre. Nur mit dieser Fragestellung ist im Übrigen auch die wenig später – auf Anregung der Sachverständigen – erfolgte Erweiterung des Auftrags auf ein lösungsorientiertes Gutachten vereinbar. Denn im Kinderschutzverfahren kommt ein Hinwirken auf Einvernehmen nicht in Betracht und scheidet die Erteilung eines erweiterten Auftrags nach § 163 Abs. 2 FamFG aus (MüKoFamFG/Schumann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 163 Rn. 21).
Eine Kindeswohlgefährdung kann nicht – wie vom Amtsgericht angenommen – daraus geschlossen werden, dass Eltern die Fähigkeit zur Kooperation vollständig verloren haben. Die auch nach Ansicht des Senats unübersehbare kommunikative Störung kann stattdessen eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil rechtfertigen (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 103). Eine andere Gefahr für das Wohl der Kinder, die Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigen könnte, ist nicht sichtbar geworden. Vorname2 wird von Vater, Mutter und Erzieherinnen als unbeschwertes, die Umgänge mit dem Vater genießendes Mädchen beschrieben. Zwar müssen Belastungen durch die fortbestehenden Konflikte zwischen den Eltern, die besonders bei Vorname1 sichtbar werden, bearbeitet werden. Das ist durch Psychotherapie möglich und wurde von der Mutter auch mit dem Ziel einer Wiederherstellung von Umgängen bereits eingeleitet. Vorname1 ist bis auf (noch) normales pubertierendes Verhalten ein in der Schule und im Handballverein gut integriertes Kind, das gute schulische Leistungen erbringt. Im Haushalt der Mutter kommt es – auch nach dem Eindruck der eingesetzten Familienhelferin – zu keinerlei Auffälligkeiten. Bei dieser Sachlage ist eine Sorgerechtsentziehung fernliegend und auch nicht aus der – vermeintlich – durch fehlende Umgänge mit dem Vater hervorgerufenen Gefahr von über die Lebensspanne persistierenden psychischen Auffälligkeiten zu schließen (dazu gleich).
2. Nachdem nun – zweitinstanzlich – von beiden Eltern die Anträge nach § 1671 BGB gestellt worden sind, muss der Senat die sorgerechtliche Situation nach dem hier geltenden Maßstab bewerten und entscheiden. Aspekte einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch den einen oder anderen Elternteil sind bei dieser Bewertung miteinzubeziehen; sollten sie vorliegen, wäre es auch im Sinne des § 1671 BGB das für das Kindeswohl beste, wenn die elterliche Sorge auf den nicht das Kindeswohl gefährdenden Elternteil übertragen würde (vgl. zum Verhältnis zwischen § 1666 BGB und § 1671 BGB MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 9). Die Entscheidung, welchem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen ist, ist für den Fall, dass eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausscheidet, nach den Bindungen des Kindes, dem Kontinuitätsprinzip, dem Kindeswillen und der Förderfähigkeit sowie Bindungstoleranz der Eltern zu bewerten (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 47f.).
Der Senat kann auf die Beschwerde des Vaters hin auch eine Entscheidung zu Gunsten einer Alleinsorge der Mutter treffen, nicht zuletzt, weil sich damit ein geringerer Eingriff in die sorgerechtliche Position beider Eltern verbindet als mit dem Sorgerechtsentzug, den das Familiengericht für angezeigt hielt. In den nicht antragsgebundenen, sondern vom Amts wegen zu führenden Umgangs- und Sorgerechtssachen findet das Verbot der reformatio in peius keine Anwendung (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 69 Rn. 53). Denn die Entscheidung hat sich in diesen Verfahren allein am Wohl des Kindes auszurichten. Der Beschwerdeführer kann deshalb kein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln, dass das Beschwerdegericht die von ihm angegriffene Entscheidung allein zum Schutz seines subjektiven Interesses nicht zu seinen Ungunsten ändert, obwohl dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.
a) Die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine von der Mutter gezeigte Bindungsfeindlichkeit zu einer Kindeswohlgefährdung beiträgt und deswegen der vermeintlich bindungstolerante Vater die elterliche Sorge übertragen erhalten soll. Sie schlägt einen Wechsel der beiden Kinder in den Haushalt des Vaters vor. Wie das konkret bei Vorname1 gelingen soll, der aktuell immer noch jeden Kontakt mit seinem Vater ablehnt, konnte die Sachverständige auch bei mündlicher Erläuterung ihres Gutachtens vor dem Senat nicht darstellen. Darauf kommt es indes nicht an, denn das Sachverständigengutachten erweist sich als unbrauchbar. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
aa) Das Gutachten entspricht bereits nicht den Standards, die von Sachverständigen in Kindschaftsverfahren eingehalten werden müssen. Hier ist ein multimodales Vorgehen gefordert, d. h. Sachverständige bedürfen unterschiedlicher Datenquellen zur Entwicklung und Begründung ihrer Empfehlungen, sie müssen also Ergebnisse verschiedener Verfahren oder die Angaben verschiedener Personen verwenden (Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, NZFam 2025, 1166 Rn. 45, im Folgenden „Mindestanforderungen“). Diese Anforderung erfüllt das Gutachten nicht, denn die Sachverständige hat sich – neben der Exploration der Eltern und der Kinder – sehr selektiv auf die Führung von Gesprächen beschränkt und dabei eine unvollständige Auswahl an Gesprächspartnern getroffen. Auch wenn es nach den Mindestanforderungen in das Ermessen einer Sachverständigen gestellt bleibt, wie sie ihre Befunde erarbeitet und die dafür notwendigen Erkenntnisse findet, sind dem doch Grenzen gesetzt, wenn der Sachverhalt nur teilweise aufgearbeitet und höchst einseitig ermittelt wird. So liegt die Sache hier. Die Sachverständige hat zur Exploration ergänzend mit dem Großvater vs. gesprochen, die Familienhelfer herangezogen und mit dem Klassenlehrer von Vorname1 ein Telefonat geführt. Die Sachverständige hielt es nicht für angezeigt, mit der unmittelbar nach Auftreten von Umgangsschwierigkeiten für Vorname1 beauftragten Therapeutin zu sprechen oder die Erzieherinnen von Vorname2 im Kindergarten zu befragen. Auch eine Kontaktaufnahme zu behandelnden Ärzten unterblieb, ebenso wie die Kontaktaufnahme zu Verwandten der Mutter. Soweit die Sachverständige Mitglieder des Tennisvereins zum Vorgang befragt hat, in dem der Vater früher gespielt hat, haben diese anonym gebliebenen Personen bestätigt, dass die Mutter den Vater „schlecht macht“. Da die Personen nicht namentlich genannt werden, ist es der Mutter bereits nicht möglich, sich darauf einzulassen. Insbesondere ist aber zu bemerken, dass es bei einer derart entlegenen Informationsbeschaffung erforderlich gewesen wäre, der Mutter die Möglichkeit zu geben, ihrerseits Freundinnen oder Freunde zu benennen, die sich zu der von ihr in Abrede gestellten Rufmordkampagne hätten äußern können.
bb) Das Sachverständigengutachten erfüllt die Mindestanforderungen auch insofern nicht, als darin zwar Literatur zitiert wird, die Zitatstellen allerdings für einen Leser kaum nachvollziehbar sind. Wenn im Gutachten Literatur angeführt wird, dann muss die Quelle auffindbar sein, soweit im Gutachten darauf explizit Bezug genommen wird (NZFam 2025, 1166 Rn. 42). Das ist hier nicht der Fall, denn bei der gewählten Zitierweise werden ausschließlich Namen von Autoren und Jahreszahlen genannt. Das eröffnet dem Leser keine Möglichkeit, sich über den Inhalt der zitierten Referenzen in der psychologischen Fachliteratur zu informieren.
cc) Das Sachverständigengutachten erweist sich allerdings vor allem deswegen als unbrauchbar für die gerichtliche Entscheidung, weil es sich auf die wissenschaftlich nicht haltbaren Grundlagen stützt, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Sorgerechtsverfahren nicht tragen. Soweit es sich aus den nur unzulänglich gekennzeichneten Literaturangaben entnehmen lässt, nimmt die Sachverständige für ihre Annahmen Bezug auf Arbeiten, die im weitesten Sinne das Parental-Alienation-Syndrome als Ursache für eine Umgangsverweigerung von Kindern heranziehen (PAS). Mit dem Bundesverfassungsgericht ist davon auszugehen, dass das PAS als pseudowissenschaftliche Hypothese weder zur Erklärung einer Kontaktverweigerung taugt, noch die auf der Basis einer vermeintlich ausschließlich durch mütterliche Manipulation zurückgehende Kontaktverweigerung vorgeschlagenen Interventionen als kindeswohldienlich angesehen werden können (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23, Beschluss vom 27.8.2025 – 1 BvR 1473/259). Das betrifft nach Auffassung des Senats in weiten Teilen auch die These einer einseitig durch einen Elternteil verursachten Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) durch einseitige Beeinflussung (Baumann/ Biegel/ Rücker/ Serafin/ Wiesner, ZKJ 2022, 244-252, 292-299), die ebenso wie die Hypothese des PAS daran krankt, dass die komplexe Psychodynamik einer Umgangsverweigerung auf eine Beeinflussung des Kindes zurückgeführt wird, ohne weitere relevante Faktoren zu berücksichtigen (vgl. MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 107).
Im vorliegenden Gutachten finden sich – dem Namen nach – auch die von der Sachverständigen zitierten, für ihre Befundung wesentlichen Literaturhinweise. Der auf Seite 151 des Gutachtens nach Luecken & Lemery zitierte Satz, wonach entfremdete Kinder eine Hochrisikogruppe für psychische Erkrankungen bilden, ist ohne Kenntlichmachung offenbar wörtlich dem Aufsatz zu Interventionen nach Eltern-Kind-Entfremdung von Baumann/ Biegel/ Rücker/ Serafin/ Wiesner entnommen (ZKJ 2022, 244 (248). Das gleiche gilt für den nicht als Zitat gekennzeichneten Schlusssatz des Gutachtens, wonach eine Umsetzung eines entfremdeten Kindes als weniger schädlich zu empfehlen sei (S. 153 d.es Gutachtens, Baumann/ Biegel/ Rücker/ Serafin/ Wiesner, ZKJ 2022, 244 (252)).
Soweit diese Autoren als wesentliche, wenn nicht gar einzige Ursache für eine Entfremdung die Beeinflussung durch einen bindungsfeindlichen Elternteil ausmachen, können diese einseitig auf nur eine Ursache zurückgehenden Erklärungsversuche als widerlegt gelten (vgl. dazu ausführlich Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/ Kindler ZKJ 2023, 43-49; 83-88). Verschiedenste Gründe aufseiten eines Kindes können zum Kontaktabbruch beitragen, so etwa schlechte Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil, Erinnerungen an häusliche Gewalt, das Bedürfnis, den Elternteil zu bestrafen, der an der Trennung der Familie nach Eindruck des Kindes Schuld trägt, die Angst vor emotionalem Schmerz bei Wiedersehen und sich daran anschließender Trennung nach Umgängen (Maywald, FPR 2013, S. 200 ff.). Auch Furcht davor, dass der Umgang den hauptbetreuenden Elternteil zu sehr belasten würde und die daraus resultierende Angst, die existenzielle Beziehung zu diesem Elternteil zu belasten (Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/ Kindler a.a.O., S. 47), ist als Grund für Verweigerung von Umgangskontakten anerkannt. Die Autoren weisen außerdem auf fehlende Wärme in der Beziehung, Trennungsängste der Mutter und mütterliches Untergraben der Beziehung zum Vater hin. Herabwürdigungen eines Obhutselternteils können dazu beitragen, dass der Umgangselternteil abgelehnt wird (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl. 2024, Rn. 1215, mit Verweis auf Rowen/Emery Parental denigration: A form of conflict that typically backfires, FCR 2018, 258).
Neben dem ablehnenden Verhalten des Kindes allein auf die Verhaltensvariable eines „programmierenden“ Verhaltens eines Elternteils abzustellen, wird nach Auffassung der wohl herrschenden Meinung in der psychologischen Wissenschaft daher der komplexen Verursachungsdynamik nicht gerecht, insbesondere weil einem eventuellen Beitrag des entfremdeten Elternteils oder des älteren Kindes zu wenig Bedeutung zugemessen wird (Salzgeber, Familienpsychologische Sachverständigengutachten, 8. Aufl. 2024, Rn. 1213, ähnlich Dettenborn/Walter, Familienpsychologie, 4. Aufl. S. 118, 122). Auch Castellanos/Hertkorn (Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht, 2. Aufl. 2016, S. 210ff.) weisen darauf hin, dass die Einseitigkeit des Konzepts die multifaktorielle Dynamik nicht abbildet und außerdem die Gefahr birgt, angesichts einer unterstellten Beeinflussung durch einen Elternteil den Willen des Kindes nicht wie geboten zu respektieren (a.a.O. S.112). Die Negierung des Kindeswillens nach dem PAS steht in direktem Widerspruch zu dem Gebot, das Kindeswohl zu beachten (Dettenborn/Walter, Familienpsychologie, 4. Aufl., S. 114).
Soweit Vertreter des PAS oder eines Eltern-Kind- Entfremdung – Syndroms zu Begründung einer Umsetzung oder gar Fremdunterbringung des Kindes annehmen, dass bei letzterer eine erhebliche Gefährdung besteht, dass die betroffenen Kinder psychische Erkrankungen ausbilden, die über die Lebensspanne persistieren können, tragen die zitierten Studien die vorgetragene Prognose nach Auffassung namhafter Psychologen nicht (Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/ Kindler a.a.O., S. 43 bis 49; 83 bis 89). Die dafür wohl auch von der Sachverständigen herangezogene Studie von Templer (Templer 2017) wird hier (Bl. 86) wie folgt beschrieben:
„…die zitierte Arbeit (ist) vor allem nicht geeignet, die formulierte Behauptung zu rechtfertigen. In die Überblicksarbeit sind 10 Studien zur Wirkung von PAS-Intervention eingeflossen. Neun der zehn Studien sind Fallsammlungen (Case-Series), d.h., die einbezogenen Fälle wurden von den Autorinnen bzw. Autoren nach selbstgesetzten Kriterien ausgewählt und ausgewertet. Vergleichsgruppen fehlen, außer in einer quasi experimentellen Studie, in der aber keine Umplatzierungen vorgenommen wurden (Toren et al., 2013). Es ist uns unverständlich, wie eine solche Studienlage ohne Hinweis auf die mit den eingesetzten Methoden verbundenen Unsicherheiten berichtet werden kann. Wir halten dies für einen irreführenden Gebrauch oder Missbrauch von Wissenschaft.“
Es ist also höchst streitig, ob überhaupt belastbaren Studien existieren, wonach durch eine Umgangsverweigerung eine nachhaltige Schädigung der psychischen Gesundheit des Kindes oder dessen Bindungsverhalten zu erwarten ist (dagegen: Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/ Kindler a.a.O., S. 43 bis 49; 83 bis 89; Kindler FPR 2012, 422 (424); Altendorfer/Kliemann/Fegert, ff 2024, 98 (106), mit Verweis auf Adamson/Johnson, Journal of Family Psychology 27 (4) 2013, 589-599)). Zwar sind Fallbeschreibungen von Kindern bekannt, die im Kontext hochstreitiger Elterntrennungen behandlungsbedürftige und erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten haben; auch zeigen sich Kinder in solchen Familien belasteter als Kinder, die eine kooperative oder moderat konfliktreiche Trennung ihrer Eltern erleben. Klinisch relevante Beeinträchtigungen treten jedoch nach den soeben zitierten Autoren auch unter Bedingungen von Hochstrittigkeit nur bei einer Minderheit der Kinder auf, sie verfestigen sich zudem nicht in jedem Fall. Selbst bei Erwachsenen, die als Kinder einem entfremdenden Elternverhalten und dem Kontaktabbruch zu einem Elternteil ausgesetzt waren, ergeben sich nach dieser Auffassung in allen bislang vorliegenden Studien mit Kontrollgruppe sowie in der einzigen verfügbaren Längsschnittuntersuchung nur schwache Effekte auf psychische Gesundheit, Wohlbefinden und die berichtete Beziehungsfähigkeit. Nach ihnen ist nur in den seltensten Fällen davon auszugehen, dass eine Kindeswohlgefährdung sich allein durch Kontaktabbruch ereignet (Kindler, FPR 2012, 422; Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/ Kindler a.a.O., ZKJ 2023, S. 85). Eine Umsetzung des ablehnenden Kindes gegen seinen Willen zur Abwehr einer vermuteten Gefährdung wird im Übrigen auch von den Autoren, die eine einseitig verursachte Eltern-Kind-Entfremdung anerkennen (Baumann/ Biegel/ Rücker/ Serafin/ Wiesner et al,a.a.O., ZKJ 2022, Teil 2, 292-299, Stufe 3 „Obhutswechsel“), nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen weiterer Gefährdungsmomente als sinnvoll und mit den Rechten des Kindes vereinbar angesehen. Ganz überwiegend wird eine derartige Intervention unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit als offenkundig nicht mit dem Kindeswohl vereinbar abgelehnt (anders noch AG Frankfurt vom 18.2.2003, 402 F 2373/01, FamRZ 2004, 1595ff., dazu Salgo, FS Schwab (2005), S. 891ff (S. 904); ablehnend AG Korbach vom 12.11.2002, 7 F 79/02; OLG Frankfurt vom 3.4.2024, 7 UF 46/23, juris; OLG Frankfurt vom 29.1.2025, 1 UF 186/24; Keuter, NZFam 2025, 1133; Kannegießer/Volke, NZFam 2024, 837 (843); MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 49; Dettenborn/Walter, Familienpsychologie 4. Aufl. 2022, S. 120ff.).
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die von der im vorliegenden Verfahren beauftragten Sachverständigen zitierte wissenschaftliche Hypothese für eine Entscheidung im Sorgerechtsverfahren eingesetzt werden könnte, wäre zwingend zu erwarten gewesen, dass sie sich mit den gewichtigen Stimmen auseinandersetzt, die die von ihr als Stand der Wissenschaft dargestellte psychologische Grundlage für die Entfremdung und Umgangsverweigerung als unwissenschaftlich kennzeichnen („junk science“, so Salzgeber, a.a.O., Rn. 1214, zum PAS). Nach den „Mindestanforderungen“ müssen sich Sachverständige methodischer Mittel bedienen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand ihres Fachgebiets gerecht werden (Mindestanforderungen, S. 8). Dem wird eine Sachverständige nicht mehr gerecht, wenn sie den Forschungsstand in der psychologischen Wissenschaft zu Ursache, Auswirkung und einer Entfremdung nicht im Ansatz aufarbeitet und sich einer vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Lehrmeinung anschließt.
Das Gutachten zeigt besonders eindrücklich, dass die Sachverständige auf der Suche nach einer Ursache für die auch nach Auffassung des Senats überwiegend irrational wirkende, temporär sogar vollständig zusammengebrochene Ablehnungshaltung von Vorname1 ausschließlich eine (unbewusste) Beeinflussung durch die Mutter in Betracht zieht. Die für die Befürworter des PAS typische Einengung des Blickwinkels auf eine vermeintlich allein verursachende Manipulation (Salzgeber, 8. Aufl., Rn. 1213) zeigt sich in dem Gutachten sehr deutlich, denn die Sachverständige blendet weitere, für das Gesamtbild wesentliche Umstände fast vollständig aus und konzentriert sich allein auf die unterstellte Bindungsfeindlichkeit der Mutter und die vermeintlich allein dadurch erzeugte Entfremdung eines Kindes.
So setzt sie sich kaum damit auseinander, dass Vorname1 die Umgänge ablehnt, während seine jüngere Schwester Vorname2 sie regelmäßig genießt. Diese unterschiedlichen Verhaltensweisen sprechen gegen eine Beeinflussung und sind kaum durch den Altersunterschied der Kinder zu erklären. Auch wenn Vorname2 altersbedingt zur Umsetzung einer fortdauernden, eingeimpften Ablehnung noch nicht in der Lage wäre (Salzgeber, a.a.O., Rn. 1214 m.w.N.), wäre bei einer „unbewussten“ Manipulation durch die Mutter doch zu erwarten, dass Vorname2 jedenfalls bei den Umgangsübergaben verweigernde Haltungen zeigt. Das ist nicht der Fall, der Vater beanstandet lediglich „übergriffiges Verhalten der Mutter“, die darauf besteht, dass das Kindergartenkind nicht allein vor dem Haus stehend abgeholt werden soll. Die Sachverständige nimmt nicht zur Kenntnis, dass Vorname2 auch bei der Mutter unaufgefordert nach ihrem Vater verlangt und dabei – so zeigt es der erst nach mehreren Versuchen der Mutter erfolgreiche Telefonkontakt im Urlaub am J- von der Mutter unterstützt wird. Die Sachverständige würdigt nicht, dass die aktuell seltener als früher stattfindenden Umgänge zwischen Vorname2 und ihrem Vater auf einen Abänderungsantrag des Vaters zurückgehen, dem die Mutter – vergeblich – entgegengetreten ist.
Der Senat geht zwar nicht davon aus, dass die Mutter hier keinerlei den Vater ablehnende Verhaltensweisen zeigt, die dazu beitragen, dass Vorname1 sich ihrem Lager zuordnet. Zweifelsohne ist sie (wie sie auch der Sachverständigen mitgeteilt hat) gegenüber dem Vater ihrer Kinder nicht übermäßig freundlich eingestellt. Woraus die Sachverständige allerdings darauf schließt, dass die Mutter Verhaltensweisen des Vaters „kriminalisiert und pathologisiert“, ist dem Senat jedoch unerfindlich. Anders als der Vater, der aktuell eine psychiatrische Begutachtung der Mutter beantragt und den Freund der Mutter wegen sexuellen Missbrauchs von Vorname2 angezeigt hat, begrenzt sich die ablehnende Haltung der Mutter auf eher trennungstypische Abwertungen.
Ob die Abneigung der Mutter – die sie nach Auffassung der Sachverständigen unbewusst auf das Kind Vorname1 überträgt – nachvollziehbar auf negative Verhaltensweisen des Vaters zurückgeht, wird von der Sachverständigen ebenfalls nicht gewürdigt. Die Information des Schulleiters und Vorgesetzten der Mutter über die auf dem PC des Vaters gespeicherten sensiblen Daten von Schülern grenzt an Schikane und ist nach Auffassung des Senats keineswegs aus reiner Rechtstreue und Vorsicht ohne vorherige Information der Mutter erfolgt. Der Vater hat es den Kindern gegenüber als notwendig angesehen, die Trennung als Resultat einer moralisch verwerflichen außerehelichen Beziehung der Mutter darzustellen; er macht also vor den Kindern die Mutter allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich. Der Vater hat den Lebensgefährten der Mutter wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter angezeigt. Er hat im Zuge dessen Vorname2 mehrfach zu belastenden Aussagen bezüglich des Lebensgefährten veranlassen wollen und ihre Äußerungen dabei gegen ihren Willen mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet. Die Sachverständige nimmt an, dass im Haushalt der Mutter eine suggestive Beeinflussung stattgefunden hat, während sie das auch nach Meinung der ermittelnden Staatsanwaltschaft beeinflussende Befragungsverhalten des Vaters mit keiner Silbe erwähnt. Der Vater stellt außerdem die durchaus ehrkränkende Behauptung auf, bei der Mutter liege eine psychische Erkrankung vor, die ihre Erziehungsfähigkeit beeinträchtige, obgleich die von ihm geschätzte Sachverständige längst klargestellt hat, dass sich aus ihrer Perspektive dafür keine Anhaltspunkte ergeben. Der Vater gibt zur Mutter in der Exploration an, sie nutze in Beziehungen grundsätzlich den Partner aus und diskreditiert die Eltern der Mutter wegen angeblicher Affären und Geldnöte.
Der Senat geht nicht zwingend davon aus, dass in einem Gutachten solche nach einer Trennung nicht ganz unüblichen Haltungen beleuchtet werden müssen. Werden allerdings negative Äußerungen des einen Elternteils über den anderen (wie hier die Bemerkungen der Mutter über den Vater) zur Bewertung einer Erziehungsfähigkeit maßgebend mit herangezogen, dann können ähnliche Bemerkungen des anderen Elternteils bei der Abwägung nicht ausgeblendet werden.
Die Sachverständige würdigt auch das kontraproduktive Verhalten des Vaters rund um die Gesundheitssorge nicht. Die Interventionen gegenüber behandelnden Ärzten, die der Vater teilweise in Verkennung der insoweit alleinigen Entscheidungskompetenz der Mutter in Alltagsdingen nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB tätigte, haben die medizinische Versorgung der Kinder nicht nur – wie bei der unterbliebenen Zahnlackversorgung – erschwert, sondern durchaus auch zu Leid bei den Kindern beigetragen. Das zeigt sich bei der unterbliebenen Behandlung einer Ohrenentzündung bei Vorname2 und der bis heute nicht wieder in Gang gekommenen psychologischen Behandlung von Vorname1. Der Vater hatte nur vorübergehend erkannt, dass seine blockierende und kontrollierende Haltung im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung der Kinder schädlich ist und der Mutter eine Gesundheitsvollmacht erteilt. Er hat sein Kontrollbedürfnis und ein durchaus überbordendes, kritikreiches Informationsinteresse allerdings nicht einstellen können und die Vollmacht schlussendlich anlässlich einer Nichtigkeit (ein leicht kariöser Zahn bei Vorname2) widerrufen.
Damit hat er der Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB zuwidergehandelt und der hauptbetreuenden Mutter die Erziehung erschwert. Außerdem finden sich nach Auffassung des Senats Aspekte, die bei der komplexen Verursachungsdynamik der von Vorname1 gezeigten Umgangsablehnung zwingend hätten bewertet werden müssen. Das Ausblenden der unstreitigen Verhaltensweisen des Vaters als wesentliche Rahmenbedingungen für den eskalieren Elternkonflikt führt zur fehlenden Verwertbarkeit des Gutachtens. Es ist dem Senat im Übrigen unerfindlich, wie die Sachverständige bei dieser Sachlage dem Vater eine bessere Bindungstoleranz attestieren kann.
Dazu kommt, dass sämtliche Gründe, die Vorname1 dafür angibt, seinen Vater nicht sehen zu wollen, von der Sachverständigen infrage gestellt werden – dies teilweise sogar dann, wenn der Junge unstreitige Tatsachen benennt. Streitig ist nur, ob die Großeltern väterlicherseits zu Vorname2 sinngemäß gesagt haben, der Vater solle die Mutter töten. Außerdem ist streitig, ob der Vater Vorname1 in der Küche geschubst hat, als Vorname1 auf Nachfrage angab, den Lebensgefährten der Mutter zu mögen. Die Sachverständige glaubt hier ohne Angabe von Gründen dem Vater und dem Großvater. Die Schilderungen von Vorname1 zu dem früher und heute durch Anschreien belasteten Verhältnis zu seinem Vater und zum ständigen, belastenden Ausfragen zu den Lebensverhältnissen ignoriert die Sachverständige ohne Angabe von Gründen ebenfalls, obwohl auch Vorname2 davon berichtet. Die Umgangsbegleiterin hat im Gespräch mit der Sachverständigen angegeben, dass sie lediglich das Eintreffen und Verabschieden von Vater und Sohn begleitet hat. Sie kann daher anders als von der Sachverständigen vermutet kaum Gewähr für unbeschwerte Umgänge bieten; die entsprechende Annahme der Sachverständigen geht also ins Leere.
Selbst die Umstände um den bedauerlich baldigen Abbruch der wiederaufgenommenen Umgangskontakte nimmt die Sachverständige nur selektiv zur Kenntnis, obwohl der Vater daran unstreitige Anteile hat. Er hat unstreitig Vorname1 mitgeteilt, dass er dessen Wunsch nach einem gemeinsamen Weihnachtsfest ohne die Großeltern nicht nachkommen werde und ihn sodann unstreitig erneut dazu zur Rede gestellt, warum er „wahrheitswidrig“ behauptet habe, dass die Großeltern sich abfällig über die Mutter geäußert haben und er ihn geschubst haben soll. Die Sachverständige setzt sich nicht im Ansatz damit auseinander, ob Vorname1 hier nachvollziehbar frustriert und unter Druck geraten ist. Stattdessen wirft sie der Mutter im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor, diese Situation nicht wohlwollend genug begleitet zu haben.
Die Sachverständige schließt also letztlich ohne Berücksichtigung etwaiger Verursachungsanteile des Vaters allein aus der bei Vorname1 zutage tretenden Umgangsverweigerung darauf, dass die Mutter Vorname1 bindungsfeindlich beeinflusst habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kindes im Sinne einer aktiven und bewussten Beeinflussung hat die Sachverständige jedoch nicht feststellen und auch auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens nicht benennen können. Die Mutter hat Vorname1 zu den begleiteten Umgangskontakten gebracht, und selbst als er sich zunehmend verweigerte, hat sie ihn quasi überlistet, indem sie ihn erst im Auto über das Ziel der Fahrt informierte. Die Vermutung, die Mutter habe Vorname1 quasi eingeredet, dass der Vater sich entschuldigen müsse, weil sich während der Interaktionsbeobachtung keine Entschuldigung ereignet hatte, blendet aus, dass Vorname1 der Mutter von einer Entschuldigung erzählt haben könnte (dass ihm Entschuldigungen wichtig sind, hat er der Sachverständigen persönlich während der Exploration mitgeteilt).
In Anbetracht fehlender äußerer Anhaltspunkte unterstellt die Sachverständige der Mutter nun eine „unbewusste Manipulation“, weil sie sich im Rahmen der Exploration abfällig über den Vater der Kinder geäußert hat. Das kann kaum einen tatsächlichen Verursachungsbeitrag der Mutter konstruieren. Eine solche Unterstellung würde dazu führen, dass ein nach außen hin tadelloses Wohlverhalten einer Mutter im Sinne des § 1684 Abs. 2 BGB unberücksichtigt bleibt, weil ihrer inneren negativen Haltung zu der Person, mit der sie keine Beziehung mehr führen möchte, ein höherer Stellenwert zukommt. Jeder Elternteil ist gehalten, das ihm Mögliche zu tun, um das berechtigte Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht zu gefährden (BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 382, beck-online). Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von den Eltern, den Umgang aktiv zu fördern und illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Elternteil zu unterlassen. Das auf eine Gesinnungsüberprüfung zu reduzieren, ist unangebracht, denn Trennungseltern halten ganz regelmäßig Charaktereigenschaften des früheren Partners für schlecht, das ist oft Grund für die Trennung und hat sich hier eindeutig auch beidseitig ereignet.
b) Nach alledem kann der Senat über die Frage, welche Gestaltung des elterlichen Sorgerechts mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren ist, nicht auf Grundlage des erstatteten Gutachtens entscheiden. Danach stellt sich die Frage, ob die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Das ist nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine irgend geartete psychische Erkrankung der Mutter, die deren Erziehungsfähigkeit einschränken könnte, fehlen völlig. Die Mutter ist neben der Betreuung zweier Kinder als Beruf1 erfolgreich umfangreich berufstätig und hat bei der Bewältigung ihres Alltags – auch nach den Angaben der Familienhelferin – offenkundig überhaupt keine Probleme. Sie überzieht auch keineswegs den Vater mit sorge- oder umgangsrechtlichen Verfahren. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das mit erheblichen Belastungen der Mutter verbunden wäre.
Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche sorgerechtliche Lösung und Aufenthaltssituation für die Kinder am besten wäre, ist nicht notwendig. Der Senat kann aufgrund eigener Bewertung des vollständigen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach Erstellung des Sachverständigengutachtens eine Entscheidung treffen.
aa) Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erforderlich ist hier eine doppelte Kindeswohlprüfung dahingehend, dass zunächst festzustellen ist, ob die Aufhebung der gemeinsamen oder alleinigen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Wird dies bejaht, ist zu prüfen, ob auch der Antrag eines Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht (OLG Brandenburg, NZFam 2016, 380, beck-online; OLG Frankfurt vom 9.2.2021 – 6 UF 171/20, FamRZ 2021, 1120, juris – Rz 17).
bb) Die gemeinsame elterliche Sorge ist – darin sind die Beteiligten letztlich einig – aufzuheben. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung erfordert grundsätzlich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2008, 592). Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl dann am besten, wenn eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nicht gegeben ist und im Falle einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb negative Auswirkungen auf das Kind zu befürchten sind (BVerfG FamRZ 2010, 1403 ff.; BGH FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt FamRB 2012, 338, juris). So liegt die Sache hier. Angesichts der massiven kommunikativen Schwierigkeiten der Eltern ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar. Das zeigt sich in erster Linie an der aufgezeigten fehlenden Kompetenz des Vaters, im Hinblick auf die Gesundheitssorge der Mutter auch nur die Alltagsversorgung allein zu überlassen. Die Rücknahme der Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten zeigt, dass der Vater nicht dazu in der Lage ist, konstruktiv zum Wohle der Kinder mitzuwirken, er ist stattdessen derart darauf fokussiert, seine Informationsinteressen erfüllt zu sehen, dass er selbst schädliche Auswirkungen hinnimmt. Eine geordnete Kommunikation der Eltern zu den die Kinder betreffenden Angelegenheiten ist ganz grundsätzlich nicht möglich; ein überbordendes und kontrollierend wirkendes Informationsverhalten des Vaters trägt dazu bei, dass die Eltern keine gemeinsamen Entscheidungen mehr bewerkstelligen können. Die bereits geschilderten Hemmnisse, die hier bei für die Kinder wesentlichen Entscheidungen entstehen können, sind grundsätzlich gravierend. Der Vater misstraut der Mutter in allen Ebenen, die Mutter hat sich resigniert zurückgezogen und genießt nach eigenen Angaben die durch den Sorgerechtsentzug eingekehrte Ruhe, weil der Vater sich jetzt mit dem Vormund streitig auseinandersetzt. Auch dessen Kompetenz anzuerkennen ist dem Vater nicht möglich.
cc) Ist die gemeinsame Sorge aufzuheben, ist zu klären, welcher Elternteil im Sinne des Kindeswohles am besten für die alleinige Ausübung in Betracht kommt. Das ist vorliegend die Mutter.
(1) Die Erziehungsfähigkeit der Eltern ist nach Auffassung des Senats dem Grunde nach gegeben. Beide Eltern sind dazu in der Lage, die Kinder adäquat zu fördern. Die vom Vater als Resultat eines Erziehungsversagen der Mutter angesehenen Verhaltensauffälligkeiten von Vorname1 entpuppen sich bei näherem Hinsehen als – nach Auffassung des Klassenlehrers – typisch präpubertäres Verhalten eines Jungen, der sich in die männliche Peer-Group seiner Klasse wünscht. Vorname1 ist außerdem durch das hoch streitige Trennungsgeschehen seiner Eltern sehr belastet. Daran haben aber – alle Umstände berücksichtigt – beide Eltern ihren Anteil. Die beabsichtigte Psychotherapie soll Vorname1 entlasten; von einer Störung mit erheblichem Krankheitswert geht wohl niemand aus. Bei Vorname2 sind keinerlei Verhaltensauffälligkeiten sichtbar, das Mädchen wird von der Mutter in seinen sportlichen Ambitionen unterstützt und zeigt sich auch nach der durchaus aufwändigen Aufklärung der vermeintlichen sexuellen Übergriffe durch den Lebensgefährten der Mutter unbelastet. Selbst wenn die Bindungstoleranz der Mutter etwas eingeschränkt wäre, würde dies es nicht rechtfertigen, sie bei gleichzeitig in jeder Hinsicht bestehender Erziehungs- und Förderkompetenz als schlechter geeignet als den Vater anzusehen. Da der Senat außerdem auch in dem beschriebenen Verhalten des Vaters bindungsfeindliche Elemente erkennt, ist die Eignung des Vaters mindestens in gleicher Art und Weise eingeschränkt, sodass hier ohnehin keine bessere Eignung des Vaters vorliegt.
(2) Die Kontinuität der Versorgung der Kinder ist im Haushalt der Mutter gegeben. Sie hat von der Geburt der Kinder an mit ihnen in einem Haushalt gelebt und Verantwortung für sie getragen. Obwohl nach dem Vortrag des Vaters er den Hauptanteil der Erziehungsverantwortung vor der Trennung übernommen hatte, sind die Kinder nach der Trennung der Eltern im gegenseitigen Einvernehmen bei der Mutter geblieben, die sodann die hauptsächliche Betreuung für sie übernommen hat. Die Idee, die Kinder im (angesichts des Konfliktpotenzials der Eltern aktuell undenkbaren) Wechselmodell zu betreuen, ist bereits kurz nach der Trennung nicht mehr erörtert worden, weil der Vater diesem Konzept durch den Umzug zu seiner Lebensgefährtin in das 54 km entfernte Stadt2 den Boden entzogen hat. Die Kinder haben nicht nur im Haushalt der Mutter eine gewohnte Umgebung, sie sind außerdem im Kindergarten bzw. in der Schule gut integriert. Vorname2 ist vor Ort im Turnverein angemeldet, in dem sie große Erfolge erzielt; das gleiche gilt für Vorname1 in seinem Handballverein. Die Kinder sind auch sozial gut vernetzt.
(3) Der Senat orientiert sich außerdem an dem zu beachtenden Willen beider Kinder, die eindeutig einen Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter wünschen. Es kommt aufgrund der erhaltenswerten Bindungen der Kinder und ihrer klaren Willensäußerungen nicht in Betracht, dem – von Vorname1 abgelehnten – Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und die Übersiedelung in dessen Haushalt anzuordnen (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 22.1.2019 – 20 UF 130/18 (NJOZ 2019, 1371; OLG Braunschweig, Beschluss v. 22.7.2022 – 1 UF 180/20, beck-online). Von dem fast 13-jährigen Vorname1 ist dieser Wille kontinuierlich geäußert worden; er entspricht einer offenkundig guten Bindung zu seiner Mutter, die vor dem Hintergrund der vielfältigen Aktivitäten des Jungen im Verein auch nicht als zu eng oder symbiotisch scheint. Dieser Wille kann auch nicht als unerheblich abqualifiziert werden, er schadet wie ausgeführt dem Kind auch nicht, weil er möglicherweise bei einem Verbleib bei seiner Mutter weiter Umgänge oder Kontakte mit seinem Vater ablehnen wird. Die Ursache für die aktuelle Verweigerungshaltung von Vorname1, die im Übrigen auch nach Auffassung des Senats angesichts der temporären Annäherung vor Weihnachten 2024 nicht den wahren Bindungsverhältnissen des Jungen entspricht, ist zwar nach wie vor ungeklärt. Der möglicherweise bestehende Wunsch des Kindes nach Umgang und Nähe zu seinem Vater kann allerdings nicht dahin umgedeutet werden, dass Vorname1 beim Vater leben möchte. Es scheidet auch aus, diesen Willen als auf die Beeinflussung durch die Mutter hin unbeachtlich anzusehen (MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 109, Dettenborn/Walter, Familienpsychologie, 4. Aufl. 2022, S. 114). Im Gegenteil würde ein Umzug zum derzeit abgelehnten Vater nach der festen Überzeugung des Senats die Beziehung zu ihm nachhaltig noch mehr belasten, zudem der Vater aktuell plant, mit beiden Kindern übergangsweise in die bei den Großeltern vs. gehaltene Wohnung einzuziehen und dabei nicht berücksichtigt, dass eine solche Aufenthaltssituation Vorname1 stark belasten würde, weil er die Großeltern ebenfalls massiv ablehnt.
(4) Im Hinblick auf Vorname2 ist in der Vergangenheit durchaus auch ein Wille zum gleichmäßigen Aufenthalt bei beiden Eltern sichtbar geworden. Abgesehen davon, dass ein Wechselmodell Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Eltern voraussetzt, die aktuell in eklatantem Ausmaß fehlt, kommt es auf diese früheren Willensäußerungen nach dem aktuellen Stand nicht mehr an. Vorname2 hat sich – für ihr Alter sehr klar – gegenüber dem Senat dahin geäußert, dass sie bei der Mutter leben und den Vater oft besuchen möchte. Sie möchte an ihrer Aufenthaltssituation kein „klitzekleines Bisschen“ ändern. Da die gerade im Fall der Hochstrittigkeit oft elementare Geschwisterbindung auch für einen Aufenthalt im Haushalt der Mutter spricht, kann der Wille des Kindes hier Beachtung finden und ist keinesfalls als schädlich anzusehen, weil sich daraus ein Risiko für den Bindungserhalt zum Vater ergibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Kosten des Sachverständigengutachtens auf § 81 Abs. 1 FamFG und § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem von Amts wegen eröffneten Sorgerechtsverfahren zu einem Beweisthema, das nur im Rahmen eines Antragsverfahrens i.S.v. § 1671 BGB sinnvoll ist, zeigt eine eklatant unrichtige Sachbehandlung. Die Eltern haben zwar – zulässigerweise – im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens Anträge nach § 1671 BGB in das Verfahren eingebracht. Allerdings kann das nicht den Blick darauf verstellen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit diesem Beweisthema zu dem Zeitpunkt, in dem die hauptsächlichen Kosten entstanden sind, nicht vom Verfahrensrecht gedeckt war; das gilt vor allem für den zusätzlichen Auftrag, ein lösungsorientiertes Gutachten zu erstellen. Da die Erhebung der Sachverständigenkosten für das vom Amtsgericht und vom Senat im Ergebnis als unverwertbar angesehene Gutachten außerdem den Beteiligten gegenüber unbillig wäre, sieht der Senat von der Kostenerhebung dafür nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ab. Die Verteilung der weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten folgt im Übrigen dem auch hier anwendbaren Grundsatz der Kostenaufhebung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt § 45 Abs. 1 FamGKG in der seit dem 1.6.2025 geltenden Fassung.