AG Lüdenscheid – Az.: 5 F 1292/16 – Beschluss vom 02.03.2017
Der Umgang zwischen Vater und Kind wird – in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 (5 F 672/16 AG Lüdenscheid) – vorläufig wie folgt geregelt:
1. Der Vater hat ab dem 08.03.2017 an jedem Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.
2. Die Termine am 12.04., 19.04. und 26.04.2017 fallen wegen Urlaubs der Eltern aus. Zum Ausgleich wird der Umgangstermin vom 05.04.2017 bis 18:00 Uhr verlängert. Ferner hat der Vater zusätzlich am Freitag, den 05.05.2017, von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.
3. Der Umgang findet in den Räumen der ./. statt. Er wird durch Herrn ./., begleitet.
4. Kann ein Umgang aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Krankheit des Kindes, des Vaters oder der Mutter, nicht stattfinden, dann sollen die Eltern unverzüglich in Absprache mit den Umgangsbegleitern einen Ersatztermin vereinbaren, der nach Möglichkeit vor dem nächsten planmäßigen Umgangstermin liegt.
5. Der Umgang findet in Abwesenheit der Mutter statt. Die Mutter soll sich aber in der Nähe des Umgangsorts aufhalten. Für den 08.03.2017 gilt folgende Sonderregelung: Zunächst ist ./. mit der Mutter und dem Umgangsbegleiter allein. Nach etwa 30 Minuten entfernt sich die Mutter und der Vater kommt hinzu.
6. Die Mutter bringt das Kind und holt es wieder ab.
7. Der Vater bringt zu den Umgangskontakten keine Blockflöte mit.
8. Die Umgangsbegleiter fertigen über jeden Umgangskontakt Protokolle an. Störungen des Umgangs sollen durch die Umgangsbegleiter unmittelbar dem Gericht mitgeteilt werden.
II.
Das Gericht weist auf Folgendes hin:
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
III.
Die Gerichtskosten werden den Eltern zu gleichen Teilen auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten selbst.
IV.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern des Kindes leben nicht zusammen, die elterliche Sorge steht der Mutter allein zu.
1.
Der Umgang des Vaters mit dem Kind ist bereits viermal gerichtlich geregelt worden:
a)
Im Verfahren 5 F 283/15 AG Lüdenscheid vereinbarten die Eltern am 13.04.2015 Folgendes:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kindesvater einmal wöchentlich begleiteten Umgang in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Trägers der Jugendhilfe mit dem gemeinsamen Kind ./., geb. am ./. haben soll. Vorzugsweise soll dieser Termin donnerstags nachmittags stattfinden, hilfsweise montags. Die Umgangskontakte sollen 1-2 Stunden stattfinden. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kindesmutter ./. pünktlich zu den Umgangsterminen bringt und auch wieder abholt.
Die Beteiligten sind sich weiterhin darüber einig, dass die Kindesmutter bei den ersten 2 Umgangskontakten anwesend sein soll.
…
Diese Vereinbarung wurde gerichtlich gebilligt.
b)
Schon gut einen Monat später – mit Schriftsatz vom 21.05.2015 – beantragte die Mutter die Abänderung der Vereinbarung dahin, dass der Umgang in ihrer Anwesenheit stattfinde. Daraufhin wurde das Verfahren 5 F 518/15 AG Lüdenscheid eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 beantragte die Mutter, den Umgang einstweilen auszusetzen. Zur Begründung trug sie vor, dass der Vater, nachdem er bereits beim Umgang am 18.05.2015 dem Kind eine Blockflöte in den Mund hinein- und herausgeschoben habe, zum Umgang am 28.05.2015 erneut eine Blockflöte mitgebracht und versucht habe, diese dem Kind in den Mund zu schieben. Diese orale Fixation sei mit einer deutlich wahrnehmbaren Erregung einhergegangen.
Am 17.06.2015 schlossen die Eltern folgende Umgangsvereinbarung:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kindesvater weiterhin einmal wöchentlich begleiteten Umgang mit dem gemeinsamen Kind ./., geboren am ./., vorzugsweise donnerstags nachmittags, hilfsweise montags, für die Dauer von 1 – 2 Stunden haben soll. Zukünftig soll der begleitete Umgang in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Kinderschutzzentrums, hilfsweise in der Praxis eines Mitarbeiters des Kinderschutzzentrums, stattfinden. Sollten hierdurch Kosten anfallen, sind sich die Beteiligten einig, dass die Kindesmutter diese übernimmt. Bis zu einem ersten Termin in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Kinderschutzzentrums soll der begleitete Umgang weiterhin in Anwesenheit eines Mitarbeiters des SOS-Kinderdorfes stattfinden. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kindesmutter ./. pünktlich zu den Umgangsterminen bringt und auch wieder abholt. Weiterhin sind sich die Beteiligten darüber einig, dass die Kindesmutter bei den Umgangskontakten in Begleitung eines Mitarbeiters des SOS-Kinderdorfes anwesend sein soll und die Anwesenheit der Kindesmutter bei den weiteren Umgangskontakten im Kinderschutzzentrum in das Ermessen des Mitarbeiters des Kinderschutzzentrums gestellt wird.
…
Auch diese Vereinbarung wurde gerichtlich gebilligt.
c)
Am 30.07.2015 stellte sich heraus, dass die Umgangsvereinbarung nicht umsetzbar war, weil das Kinderschutzzentrum zu einer Begleitung des Umgangs nicht bereit war. Die Eltern einigten sich daraufhin auf wöchentliche Umgangskontakte im Umfang von ein bis zwei Stunden (und auch darüber hinaus flexibel) in der Wohnung der Mutter. Sie vereinbarten fünf konkrete Termine.
Die vereinbarten Umgangskontakte fanden jedoch nicht statt, weil der Vater am 03.08. in stationäre psychiatrische Behandlung kam. Der stationäre Aufenthalt dauerte 14 Wochen.
Nach der Entlassung des Vaters aus der Klinik gab es noch zwei Umgangskontakte, am 23.12.2015 und am 27.01.2016.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 beantragte der Vater gerichtliche Regelung des Umgangs. In dem dadurch eingeleiteten Verfahren 5 F 194/16 fand am 26.02.2016 ein Anhörungstermin statt. Am 04.03.2016 beschloss das Gericht, ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten einzuholen. Zugleich leitete es von Amts wegen das Verfahren 5 F 354/16 ein und regelte den Umgang zwischen Vater und Sohn durch einstweilige Anordnung wie folgt:
1.
Der Vater hat ab dem 06.04.2016 an jedem Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.
2.
Der Umgang findet in den Räumen von ./. , statt.
3.
Der Umgang wird durch Frau ./., begleitet.
4.
Die Mutter bringt das Kind und holt es wieder ab.
5.
Die Mutter soll während des Umgangs nicht anwesend sein.
Am 06.04.2016 wandte sich der von der Mutter beauftragte Rechtsanwalt ./. mit einem 4-seitigen Telefax an die in der einstweiligen Anordnung vorgesehene Umgangsbegleiterin, Frau ./. . Dabei hieß es unter anderem, dass vor einem beaufsichtigten Umgang die fachlichen Standards zum Schutz des Kindes eingehalten werden müssten und dass der Umgangsbegleiter sich über das „Ob“ und „Wie“ des Umgangs selbst eine fachliche Meinung bilden müsse. Die Einrichtung ./. antwortete mit Telefax vom 11.04.2016, hierzu nahm Rechtsanwalt ./. am selben Tage Stellung.
Den Umgangstermin vom 06.04.2016 sagte die Mutter ab. Für den 13.04.2016 vereinbarte sie mit Frau ./. ein „Vorgespräch“. Hiervon erfuhr der Vater durch eine Nachfrage seiner Rechtsanwältin am Vormittag des 13.04.2016. Den Gesprächstermin nahm er aufgrund der kurzfristigen Benachrichtigung nicht wahr.
Am 20.04.2016 fand ein – kurzzeitiger – begleiteter Umgang von Vater und Kind statt.
Während des Umgangstermins vom 27.04.2016 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Vater und Frau ./. einerseits und der Mutter und deren Vater andererseits, über deren Verlauf die Beteiligten streiten. Aufgrund der Auseinandersetzung wurde der Umgangskontakt abgebrochen.
d)
Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die Einrichtung ./. dem Gericht unter Hinweis auf den eskalierten Umgang am 27.04.2016 mit, dass Frau ./. zur Durchführung des begleiteten Umgangs nicht mehr zur Verfügung stehe.
Daraufhin leitete das Gericht von Amts wegen das Verfahren 5 F 672/16 ein mit dem Ziel der Überprüfung der Umgangsregelung.
Am 13.05.2016 wurde der Sachverhalt im Rahmen eines Anhörungstermins ausführlich erörtert. Am Schluss des Termins vereinbarten die Eltern mit dem Jugendamt, sich am folgenden Mittwoch, dem 18.05.2016, in der Einrichtung ./. in ./. zu treffen und dort ein erstes Gespräch über einen möglichen Umgang zu führen. Das Gespräch fand statt; die Eltern einigten sich auf einen begleiteten Umgang in den Räumen von ./. durch Herrn ./. an jedem Mittwoch um 16:00 Uhr für längstens eine Stunde. Die Einzelheiten wurden schriftlich festgelegt.
Vom 25.05.2016 bis 13.07.2016 fand jeden Mittwochnachmittag in den Räumen von ./. ein von Herrn ./. begleiteter Umgang zwischen Vater und Kind statt. Dabei einigten sich die Eltern am 22.06.2016, dass der Umgang zukünftig um 15:00 Uhr beginnen und bis zu zwei Stunden dauern solle. Der 13.07.2016 sollte nach der Vereinbarung der Eltern der letzte Termin vor den Schulferien sein. Am 20.07., 27.07., 03.08. und 10.08. sollte der Umgang wegen der Ferien ausfallen. Für die Zeit ab dem 17.08.2016 war die Fortsetzung der wöchentlichen Umgangskontakte vereinbart.
Der Umgangstermin am 13.07.2016 wurde aus von den Eltern unterschiedlich dargestellten Gründen vorzeitig beendet. Danach fand kein Umgang mehr statt.
Bei einem Anhörungstermin am 16.08.2016 wurde vereinbart, dass zunächst das für den 31.08.2016 bereits angesetzte Bilanzierungsgespräch stattfinden solle.
Nachdem abzusehen war, dass eine Verständigung nicht zustande kam, regelte das Gericht durch einstweilige Anordnung vom 05.10.2016 den Umgang wie folgt:
1.
Der Vater hat ab dem 19.10.2016 an jedem Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.
2.
Der Umgang findet in den Räumen von ./., statt.
3.
Er wird durch Herrn ./. von der Einrichtung ./., begleitet.
4.
Die Mutter bringt das Kind und holt es wieder ab.
5.
Der Umgang findet in Abwesenheit der Mutter statt.
2.
Am 13.10.2016 teilte die Einrichtung ./. mit, dass Herr ./. nicht mehr zu einer Begleitung des Umgangs bereit sei. Daraufhin hat das Gericht am 14.10.2016 von Amts wegen das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Ziel, einen neuen Umgangsbegleiter zu finden.
Durch Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 148 der Akte) hat das OVG Münster (12 B 1336/16) das Jugendamt ./. auf Antrag des Kindesvaters im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 30.06.2017 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter zu erklären.
Daraufhin hat sich das Jugendamt bereit erklärt, eine Umgangsbegleitung durch Mitarbeiter des Jugendhilfeträgers ./. als Jugendhilfeleistung zu gewähren.
Am 11.02.2017 hat der psychiatrische Sachverständige Dr. ./. im Hauptsacheverfahren 5 F 194/16 über einen Teil der Beweisfragen ein Gutachten erstattet, wegen dessen Inhalt auf die Fotokopie, 218 der Akte des vorliegenden Verfahrens, verwiesen wird.
Zwischen den Eltern besteht inzwischen Einigkeit, dass zunächst begleiteter Umgang stattfindet.
Im Rahmen des Anhörungstermins am 21.02.2017 ist die mögliche Umgangsregelung ausführlich erörtert worden. Dabei konnte zwischen den Eltern Einigkeit über folgende Punkte erzielt werden:
Der Vater hat ab dem 08.03.2017 mindestens an jedem Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind.
Zuvor finden zwei Termine statt, bei denen ./. zusammen mit der Mutter die Umgangsbegleiter kennenlernt. Mutter und Umgangsbegleiter haben sich auf den 01.03. und 07.03.2017 verständigt.
Die Termine am 12.04., 19.04. und 26.04.2017 fallen wegen Urlaubs der Eltern aus. Zum Ausgleich wird der Umgangstermin vom 05.04.2017 bis 18:00 Uhr verlängert. Ferner soll Anfang Mai ein zusätzlicher Termin stattfinden.
Der Umgang findet in den Räumen der ./. in ./. statt. Er wird durch Herrn ./. und Frau ./. begleitet.
Kann ein Umgang aus wichtigem Grunde nicht stattfinden, dann vereinbaren die Eltern in Absprache mit den Umgangsbegleitern kurzfristig einen Ersatztermin. Dieser Ersatztermin soll noch nicht in der gerichtlichen Umgangsregelung festgelegt, sondern flexibel vereinbart werden.
Die Mutter bringt das Kind und holt es wieder ab.
Das „Kurzkonzept für den begleiteten Umgang“ des Leistungsträgers ./. (Bl. 213 der Akte) wird akzeptiert.
Die Umgangsbegleiter fertigen über jeden Umgangskontakt Protokolle an. Störungen des Umgangs sollen durch die Umgangsbegleiter unmittelbar dem Gericht mitgeteilt werden.
Keine Einigkeit konnte im Wesentlichen in folgenden Punkten erzielt werden:
Anwesenheit der Mutter während der Umgangskontakte
Die Mutter hält ihre Anwesenheit für erforderlich, um eine Retraumatisierung des Kindes zu verhindern. Der Vater ist hiermit nicht einverstanden.
Zeitpunkt des Ersatztermins Anfang Mai 2017
Im Gespräch waren der 05.05. und der 08.05. Der Vater bevorzugt den 08.05., würde aber auch den 05.05. akzeptieren. Der Umgangsbegleiter ./. bevorzugt den 05.05. Für die Mutter scheidet der 08.05. aus, weil ./. montags mit anderen Kindern tanzen geht. Den Freitagstermin am 05.05. lehnt sie mit der Begründung ab, am Freitagnachmittag komme sie auf der Autobahn 45 in den Stau, was ./. nicht zuzumuten sei.
Zusätzlicher Umgang an jedem zweiten Freitag
Der Vater schlägt dies vor, die Mutter ist nicht einverstanden.
Mitbringen einer Blockflöte zum Termin
Die Mutter wünscht, dass der Vater keine Blockflöte mitbringt. Der Vater will sich hierzu nicht verpflichten.
Voraussetzungen und Nachweis des wichtigen Grundes für den Ausfall eines Umgangstermins
Der Vater vertritt die Auffassung, dass Verhinderung der Mutter nicht ausreiche und dass Krankheit des Kindes durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen sei.
Nachweis der Medikation des Vaters
Die Mutter fordert, dass der Vater vor jedem Umgangstermin erklärt und nachweist, welche Psychopharmaka er eingenommen hat.
II.
Die Umgangsregelung vom 15.10.2016 (5 F 672/16) ist gemäß § 54 FamFG abzuändern, weil der Umgangsbegleiter zu einer Begleitung des Umgangs nicht mehr bereit ist und gegen den Willen des Begleiters begleiteter Umgang nicht angeordnet werden darf (§ 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB). Im Übrigen bestehen die Gründe für die Regelung des Umgangs (§ 1684 BGB) durch einstweilige Anordnung fort.
Zur Vermeidung zukünftigen Streits ist der Umgang möglichst detailliert zu regeln. Soweit sich die Eltern einig geworden sind, folgt die Regelung dem übereinstimmenden Willen der Eltern. Die strittigen Punkte sind wie folgt zu regeln:
1. Anwesenheit der Mutter während der Umgangskontakte
Aus den in der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 genannten Gründen vertritt das Gericht weiterhin die Auffassung, dass der Umgang durch die Anwesenheit der Mutter eher belastet als gefördert wird. Der Schutz des Kindes ist, selbst wenn man die von der Mutter behauptete Traumatisierung des Kindes unterstellt, durch die Anwesenheit des Umgangsbegleiters gewährleistet. Für den Fall, dass ein Umgangskontakt eher beendet werden muss oder sonstige Störungen auftreten, sollte sich die Mutter allerdings – entsprechend dem Vorschlag der Umgangsbegleiter – in erreichbarer Nähe aufhalten. Um dem Kind beim ersten Umgangskontakt Sicherheit zu geben, sollte sie ferner am 08.03.2017 zunächst mit dem Kind allein kommen und sich dann nach einiger Zeit (etwa 30 Minuten) entfernen. Auch diese Regelung folgt dem Vorschlag der Umgangsbegleiter.
2. Ersatztermin Anfang Mai 2017
Das Gericht hat den Ersatztermin auf den 05.05. festgelegt, weil dieser Termin eher zum Wohl des Kindes ist als der 08.05. Die Mutter hat erzählt, wie sehr ./. sich auf den Kindertanz an jedem Montagabend freut. Ein Ausfall dieses Termins würde ./. stärker belasten als ein Stau auf der A 45, der zudem durch die Benutzung von Landstraßen umfahren werden könnte.
3. Zusätzlicher Umgang an jedem zweiten Freitag
Ein zusätzlicher Umgang an jedem zweiten Freitag entspricht zurzeit nicht dem Kindeswohl. Abgesehen davon, dass sich das Einverständnis der Umgangsbegleiter bisher auf den Mittwoch beschränkt, ist festzustellen, dass bereits die wenigen Umgangskontakte am Mittwoch stark belastet waren und dass lange Zeit kein Umgang stattgefunden hat, sodass das Kind sich erst wieder an seinen Vater gewöhnen muss. Es ist im Interesse des Kindes, zur Vermeidung weiterer Belastungen zunächst nur die Kontakte am Mittwoch weiterzuführen.
4. Mitbringen einer Blockflöte zum Termin
Einen ernsthaften Hinweis darauf, dass das Mitbringen einer Blockflöte dem Kind schaden würde, gibt es nicht. Ausschlaggebend dafür, dieses Verbot dennoch in die Umgangsregelung aufzunehmen, ist die Tatsache, dass die Eltern sich bereits für den begleiteten Umgang durch ./. – durch Vereinbarung vom 18.05.2016 (Blatt 83 der Akte 5 F 672/16) – insoweit geeinigt haben und dass kein zwingender Grund dafür ersichtlich ist, eine Blockflöte zu den Umgangskontakten mitzubringen.
5. Voraussetzungen und Nachweis eines wichtigen Grundes für den Ausfall eines Umgangstermins
Da es dem Wohl des Kindes entspricht, dass sich die Mutter während der Umgangskontakte in der Nähe aufhält, ist auch die Verhinderung der Mutter ein wichtiger Grund für den Ausfall eines Umgangstermins. Gründe, die Mutter im Falle einer Erkrankung des Kindes zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu zwingen, liegen nicht vor. Im Gegenteil würde eine solche Verpflichtung dem Wohl des Kindes widersprechen, weil die Vorstellung beim Amtsarzt für das Kind – erst Recht, wenn es wirklich krank ist – eine starke zusätzliche Belastung bedeuten würde.
6. Nachweis der Medikation des Vaters
Eine solche Vorgabe ist zum Schutze des Kindes nicht erforderlich. Vielmehr ist das Kind auch insoweit durch die Anwesenheit der Umgangsbegleiter ausreichend geschützt.
Die weiteren Vereinbarungen, die die Eltern mit dem Umgangsbegleiter getroffen haben, etwa die Billigung des Kurzkonzepts für den begleiteten Umgang und die nachträgliche Besprechung von Umgangskontakten sind so allgemein, dass sie sich nicht für die Aufnahme in eine gerichtliche Umgangsregelung eignen. Für eine konkrete Regelung dieser Punkte besteht auch kein Bedarf.
Ebenso wenig ist es sinnvoll oder gar erforderlich, eine Wohlverhaltensklausel in die gerichtliche Regelung aufzunehmen. Dass die Mutter den Umgang nicht beeinträchtigen darf, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Die Voraussetzungen einer Umgangspflegschaft (§ 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB), wie sie das Jugendamt und der Vater angeregt haben, liegen zurzeit nicht vor. Aufgabe des Umgangspflegers könnte es im vorliegenden Fall nur sein, sicherzustellen, dass ./. zu den angeordneten Terminen erscheint. Ob es hierzu eines Umgangspflegers bedarf, wird die weitere Entwicklung zeigen. Entscheidungen über den Umgang selbst einschließlich der Begleitung dürfen dagegen nicht auf einen Umgangspfleger delegiert werden (siehe Götz in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, § 1684 BGB, Rn. 22).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 Absatz 4, 81 FamFG. Ein Grund, abweichend vom aus § 81 Absatz 2 FamFG ersichtlichen Regelfall die Eltern unterschiedlich mit Kosten zu belasten, besteht nicht. Ebenso wenig gibt es einen Grund, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ist gemäß § 89 Absatz 2 FamFG mit der Umgangsregelung hinzuweisen. Die Formulierung des Hinweises entspricht der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17.08.2011 (XII ZB 621/10) gewählten Formulierung.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus den §§ 45, 41 FamGKG.