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Umgangs- bzw. Sorgerecht – Auslandsreise mit Kind

AG Göppingen – Az.: 6 F 535/18 – Beschluss vom 18.07.2018

1. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller im Rahmen des bestehenden Umgangsrechts berechtigt ist, mit dem gemeinsamen Sohn …, während der baden-württembergischen Sommerferien in der Zeit vom 30.07.2018 bis 13.08.2018 eine Rundreise nach Südafrika zu unternehmen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Ausgestaltung eines Umgangsrechts anlässlich einer Ferienreise, die der Antragsteller mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten ab 30.07.2018 nach Südafrika unternehmen möchte. Die Beteiligten sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes …, geboren am 24.01.2011, wohnhaft in Göppingen. Die Beteiligten haben die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind …, die Beteiligten leben seit dem 03.10.2016 getrennt.

Vor dem Amtsgericht Göppingen waren bzw. sind eine Reihe weiterer Verfahren anhängig, wie unter anderem die Verfahren 6 F 620/17, 6 F 853/17, die bereits erledigt sind, sowie die 6 F 461/17 betreffend die elterliche Sorge und das Verfahren 6 F 623/17, das ebenfalls noch laufend ist zum Umgangsrecht.

Der Antragssteller hat, nach der Vereinbarung vom 11.01.2018 in dem Verfahren zum Umgang 6 F 623/17, das Recht, in den Sommerferien mit dem gemeinsamen Kind … in der Zeit vom 26.07.2018, 12:00 Uhr bis zum 19.08.2018, 19:00 Uhr Ferienumgang zu pflegen. Der Antragssteller hat nun in der Zeit vom 30.07.2018 bis zum 13.08.2018 eine Reise gebucht, die er mit … unternehmen möchte. Dabei handelt es sich um eine Reise nach Südafrika. Die Reiseplanung sieht vor, dass der Beginn der Reise am 30.07.2018 ist und diese Reise am 13.08.2018 endet. Die Reise, welche der Antragssteller plant, orientiert sich grundsätzlich an einer sogenannten Kinderreise des Reisebüros „Karawane Reisebüro“ in Ludwigsburg. Dabei handelt es sich um ein Reisebüro, welches vom Bruder des Antragsstellers betrieben wird. Allerdings gibt es eine Modifikation bei dieser vorliegenden Reise: Diese sei speziell an den Antragssteller angepasst, insoweit, dass zu Beginn der Reise ein weiteres Camp besucht werde und kein Aufenthalt in Pretoria stattfände. Bei dem Camp handelt es sich um das Camp „Maschato“, dass sich etwa 522 km vom Flughafen entfernt befindet und an der Grenze zwischen Südafrika und Botswana liegt. Insgesamt ist die Reiseplanung des Antragssteller dergestalt, dass jeweils für ein, zwei oder drei Tage ein Aufenthalt in einem Camp stattfindet. Anschließend wird der Antragssteller zusammen mit seinem Sohn in einem Mietwagen zu einem anderen Camp fahren.

Der Antragssteller behauptet, die Reise sei aus gesundheitlichen Gründen unbedenklich. Die gesamte Reiseroute befinde sich in einem Gebiet, welches nicht oder nur in sehr geringem Maße von der Malaria bedroht sei („sehr sehr low risk). Auch das von ihm zugefügte Camp werde nicht von der Malaria bedroht. Im Übrigen würde die Reise insgesamt, bis auf das zugefügt Camp, im Jahr mit vielen hunderten Familien und auch Kindern von dem Reisebüro beworben werden. Im Übrigen reise man auch nicht in der Regen-, sondern in der Trockenzeit. Auch das Gelbfieber sei keine Gefahr. Wenn man sich die Ausführungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes und der einschlägigen Seiten aus Südafrika ansehe, so stelle man fest, dass es gerade keine Impfung für Gelbfieber bedürfe, lediglich wenn man aus einem Gelbfieberland einreise, dann müsse man vorher eine Impfung nachweisen. Auch die weiteren Impfungen, soweit sie verlangt würden, seien vorliegend jeweils nicht zwingend.

Im Übrigen weise der Antragssteller darauf hin, dass er es gewesen sei, der sich stets um die Impfungen für das Kind … bemüht habe, während dies die Antragsgegnerin stets nicht als so wichtig betrachtet habe.

Es sei im vorliegenden Fall auch nicht hinderlich, dass der Antragssteller alleine mit dem Kind … im Auto unterwegs sei, die Straßen seien sehr gut ausgebaut und alle asphaltiert. Im Übrigen würden jeweils Nachrichten von einem Camp zum anderen geschickt werden, dass man sich unterwegs befände und auch wann man in etwa ankäme. Der Antragssteller würde entsprechend sich vorbereiten und notwendige Medikamente bereits im Vorfeld mitnehmen. Außerdem sei er selbst gesund, habe keine Risikoerkrankungen und ist auch sonst nicht gesundheitlich belastet und auch das Kind …b sei gesundheitlich nicht belastet. Auch dass er mit dem Kind … alleine unterwegs sei, sei insoweit unproblematisch, denn andernfalls dürfte er ja niemals mehr mit dem Kind … alleine in den Urlaub fahren, da immer die Gefahr bestünde, dass er entsprechend ausfallen würde. Auch Schutzimpfungen gegen Typhus, Hepatitis A, Tetanus und Diphterie seien immer noch vor Reiseantritt möglich.

Die Gesundheitsvorsorge in Südafrika sei sehr gut, im Übrigen könne man davon ausgehen, dass in weiten Teilen Südeuropas oder Osteuropas die Versorgung mit Krankenhäusern etc. zumindest nicht besser sei, wahrscheinlich aber doch sogar schlechter als in Südafrika.

Die Reise sei auch keine Stressreise, wie die Antragsgegnerseite versucht, sie darzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine typische kindgerechte Reise, welche in dieser Form vielfach durch das Reisebüro angeboten werde und für den Antragssteller nur leicht modifiziert sei, da noch ein weiteres, aus Sicht des Antragsstellers sehr schönes, Camp hinzugefügt sei.

Umgangs- bzw. Sorgerecht - Auslandsreise mit Kind
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Die Reiseroute betrage insgesamt im Auto ca. 1500 km. Würde man nach Südfrankreich oder an die Ostsee fahren, so seien jeweils bereits mehr Kilometer zu fahren als der Antragssteller vorhabe während des gesamten Urlaubs zu fahren. Im Übrigen könne das Kind die Fahrten über auch kindgerecht beschäftigt werden, etwa mit einem Hörbuch oder mit anderen Möglichkeiten des Zeitvertreibs. Allerdings sei es durchaus so, dass ein siebenjähriges Kind es durchaus ertragen könne oder müsse, wenn es drei, vier oder fünf Stunden im Auto fahren müsse, wenn durch geeignete Pausen oder Zeitgestaltung dies durch die Eltern ermöglicht bzw. gefördert würde. Im Übrigen vertrage das Kind … das Autofahren auch gut, der Antragssteller würde regelmäßig mit dem Kind auch längere Strecken Auto fahren. Hierbei habe das Kind nie Probleme, es sei denn, es hätte im Vorfeld etwas Unpassendes gegessen.

Auch der Flug sei für das Kind unproblematisch, das Kind habe bereits in der Vergangenheit häufiger längere Flüge mitgemacht, unter anderem auch in der Zeit, in der die Beteiligten gemeinsam in den USA mit dem Kind gelebt haben. Im Übrigen sei das Kind längere Auslandsaufenthalte auch gewohnt, nicht nur der Flug sondern auch der Aufenthalt im Ausland seien für das Kind nichts Neues und in keiner Weise kindeswohlgefährdend.

Eine Gefahr von Ausschreitungen oder Überfällen bestehe für die vorliegende Reise nicht besonders. Im Übrigen sei der vorliegende Fall auch nichts Neues, es handele sich vorliegend um den dritten Urlaub, den der Antragssteller mit dem Kind … verbringen wolle. Den ersten Urlaub in den USA nach Disneyland habe ebenfalls gegen den Willen der Antragsgegnerin durchgesetzt werden müssen, auch den Urlaub auf Mallorca habe die Antragsgegnerin verhindern wollen.

Der Antragsteller müsse für die vorliegende Reise kein Einverständnis der Antragsgegnerin einholen, weil es sich lediglich um eine Ausgestaltung seines Umgangsrechts handeln würde. Der Verweis der Antragsgegnerin auf das Gutachten des Sachverständigen im Parallelverfahren zum Sorgerecht verfange nicht. Im Übrigen torpediere die Antragsgegnerin jede Reise. Es sei die Antragsgegnerin, die dem Kind Angst mache und sich bindungsintolerant und kindeswohlschädlich verhalte.

Der Antragssteller beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller berechtigt ist, mit dem gemeinsamen Sohn …, während der baden-württembergischen Sommerferien in der Zeit vom 30.07.2018 bis 13.08.2018 eine Rundreise nach Südafrika zu unternehmen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers.

Hilfsweise werden folgende Anträge gestellt:

1. Dem Antragssteller wird die Befugnis übertragen, über die Durchführung der Rundreise während der baden-württembergischen Sommerferien in der Zeit vom 30.07.2018 bis 13.08.2018 in Südafrika mit dem gemeinsamen Kind …, zu entscheiden.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Ferienumgang in Südafrika zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, die Reiseroute, die der Antragssteller plane durchzuführen, sei länger als die Kinderreise „Karawane“, die regelmäßig vom Reisebüro des Bruders angeboten werde, die sich auf 890 km belaufe, wohingegen sich die vorliegende Reiseplanung auf 1 456 km erstrecke. Die kindgerechte Reise „Karawane“ bleibe ausschließlich in Südafrika, während der Antragssteller nach Maschato fahren wolle, welches in einem Malariagebiet läge. Dieses läge an der Grenze zu Simbabwe und sei ein ausgesprochenes Malariagebiet.

Hinzu komme noch, dass der Antragssteller die Reise nicht in einer PKW-Karawane mit anderen Eltern und Kindern durchführe, sondern alleine fahren wolle. Hierdurch bestünde eine erhöhte Gefahr für das Kind, wenn der Antragssteller als Fahrer ausfallen sollte, was in einem Extremland wie in Südafrika jederzeit aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Im Übrigen bestünde auch die Gefahr von Gelbfieber, es handele sich um ein Gelbfiebergebiet. Auch bestünden vorliegend aufgrund unklarer politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen ein erhöhtes Unsicherheitspotential, es werde auf Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hingewiesen.

Problematisch sei auch, dass der Antragssteller nicht nur in Bereichen von Nationalparks fahre, sondern eben auch auf einer offenen Straße.

Die geplante Reise mit zweimal ca. 13 Stunden Flugzeit sowie 1 456 km in 10 Tagen sei für ein siebenjähriges Kind eine Tortur. Der Sohn der Beteiligten könne angesichts dieser Strapazen auch kurzfristig erkranken. Auf der geplanten Strecke befinden sich keine internationalen Krankenhäuser. Der Antragssteller mute seinem Sohn eine Reise zu, die auch für Erwachsene äußerst strapaziös und gefährlich wäre. Es handelt sich um eine Abenteuerreise, die letztlich einem siebenjährigen Kind nicht zugemutet werden könne.

Die Risiken liegen nicht nur in der Kriminalität des Landes und der Fahrt auf freiem Land, sondern auch im gesundheitlichen Bereich, wie Gelbfieber, Malaria sowie den eigentlichen Strapazen, die auch für Erwachsene kaum in dieser kurzen Zeit zu bewältigen seien.

Darüber hinaus werde es dem Kind … regelmäßig beim Autofahren schlecht. Überdies müssten die Camps nach den gebuchten Tagen jeweils geräumt werden, der Antragssteller könne auch keine Verlängerung buchen, da die geplante Reiseroute wie eine Rundfahrt weitergehen müsse. Bedürfnisse eines Kindes, welches nach zwei oder drei Tagen Strapazen einfach nicht mehr Auto fahren wolle, können keine Berücksichtigung finden.

Der Antragssteller möchte seine eigenen Interessen in Südafrika durchsetzen und gaukele dem Sohn … eine Tierbeobachtungsreise vor, die sich jedoch größtenteils außerhalb des Nationalparks vollzieht. Die reine Fahrzeit, welche der Antragssteller vorhabe, beliefe sich auf 17 Stunden und 38 min, in denen der Sohn der Beteiligten ausschließlich im Fahrzeug sitze. Hier werde ein siebenjähriges Kind völlig überfordert, was der Antragssteller eigentlich sehen müsste. Aus kinderpsychologischer und auch aus medizinischer Sicht entspricht die geplante Reise des Antragsstellers daher nicht dem Kindeswohl und habe sogar noch schädliche Auswirkungen.

Ein Kriterium bei Fernreisen sei die kindgerechte medizinische Versorgung an den verschiedenen Urlaubsorten, die nicht schlüssig vorgetragen wurde. Ebenso sei die Frage einer möglichen Überforderung des Kindes durch die räumliche Entfernung von der Antragsgegnerin und dem gewohnten Umfeld des Kindes maßgebend. Der Sohn … habe noch nie eine entsprechende Reise durchgeführt. Insbesondere sei auch eine Malariaprophylaxe nicht indiziert, da diese auch weitere gesundheitliche Schäden nach sich ziehen könne. Der Antragssteller gefährde das Kindeswohl, zumal es mannigfach andere Möglichkeiten gäbe, auch im Ausland einen Ferienumgang durchzuführen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Sachverständigengutachten in dem Verfahren zur elterlichen Sorge. Darin habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Beteiligten einen Minimalkonsens treffen sollten. Diesen habe der Antragssteller jedoch mit dem vorliegenden Verfahren abermals verlassen, weil er wisse, dass sich die Antragsgegnerin bei einem Ferienumgang in einem Malariagebiet große Sorgen machen würde. Dem Sohn … wird suggeriert, dass es sich um eine Abenteuerreise handele, bei der die Mutter kein Verständnis zeige. Insoweit werde das Wohlverhalten zwischen … und seiner Mutter erheblich torpediert. Der Antragssteller habe auch mannigfach andere Möglichkeiten gehabt, in Europa eine Reise durchzuführen, was von ihm jedoch bewusst ausgelassen werde, um den Konflikt mit der Antragsgegnerin zu suchen und weiter zu schüren.

Vorliegend sei es sicherlich nicht zielführend, wenn der Antragssteller eine „großartige Reise“ mit dem Sohn durchführe, welche von der Mutter nicht in dieser Form akzeptiert werde. Hinzu kommt noch, dass … noch nie so lange Zeit von der Mutter getrennt gewesen sei und kaum Möglichkeiten bestünden, bei Überforderungssituationen des Kindes für Abhilfe zu sorgen. Dies sei bei einer Safari der vorliegenden Art mit ständig wechselnden Übernachtungsorten kaum möglich. Gerade diese Überforderung sei ein gewichtiges Argument, welches gegen das Ferienumgangsrecht in Südafrika spreche.

Auf Seite 47 des Ausgangsgutachtens im Parallelverfahren zur elterlichen Sorge komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Antragssteller … negativ gegenüber der Mutter beeinflusse, indem er auch frühere Begebenheiten erzähle bzw. diese ihm auch einrede. Dies schränke auch das Wohlverhalten des Antragsstellers deutlich ein. Gerade auch die jetzt geplante Reise habe etwas mit diesem Wohlverhalten zu tun. Der Antragssteller habe nicht ..verstanden, dass zunächst eine psychotherapeutische Beratung von … notwendig sei, bevor solche Reisen durchgeführt würden, bei denen eigentlich das Einvernehmen der Eltern bestehen müsse. Gerade die vorliegende konfliktgeladene Situation und die Gutachten im Verfahren 6 F 461/17 zeigen deutlich, dass eine Reise wie vorliegend erst dann durchführbar sei und dem Wohle des Kindes entspreche, wenn die Eltern eine gemeinsame Linie gefunden hätten und zumindest Elterngespräche und psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen begonnen hätten. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei die Reise zu untersagen.

Die Südafrika-Reise sei für das Kind … von erheblicher Bedeutung. Bei dieser Reise werde ein nicht vertrauter Kulturkreis betreten. Zu einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gehöre auch der Ferienumgang in einem Malariagebiet, welches zudem noch Sicherheitsbedenken beinhalte. Diese Grundsätze sind nicht mehr als allgemeines Lebensrisiko hinnehmbar, sondern würden konkrete Gefahren darstellen.

Das vorliegende Verfahren ist anhängig seit dem 28.06.2018. Es ist rechtshängig seit 02.07.2018. Das Jugendamt hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Verfahrensbeistand hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und im Termin am 16.07.2018 teilgenommen, ohne allerdings eine ausdrückliche Bestätigung für eine der beiden Seiten abzugeben. Die mündliche Verhandlung hat stattgefunden am 16.07.2018.

Wegen des Inhalts des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze in der Akte sowie den Vermerk zur Verhandlung vom 16.07.2018 verwiesen. Im Übrigen wird auch auf die Verfahren 6 F 461/17 und 6 F 623/17 des entscheidenden Gerichts verwiesen.

II.

Die Entscheidung beruht auf den §§ 1684, 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Falle einer Urlaubsreise ist umstritten, inwieweit es sich hierbei um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt oder nicht im konkreten Einzelfall um eine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bestimmung des Ferienorts kann jedenfalls zum Umgangsrecht gehören (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1684 Rn. 16), sodass die Entscheidung über den Umgang im Rahmen eines Urlaubs grundsätzlich von der Kompetenz zur elterlichen Sorge losgelöst sein kann (Campbell, NJW-Spzial 2018, S. 4), wobei jedoch jeweils die besondere Konstellation des Einzelfalls in die tatrichterliche Entscheidung einfließen muss.

Es ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig, dass der Antragssteller durchaus das Umgangsrecht in der genannten Zeit mit dem Kind hat. Ebenfalls ist unstreitig, dass der Aufenthalt nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Rahmen des Ferienumgangs, im Ausland stattfinden kann. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage der konkreten Ausgestaltung der Reise, wie sie der Antragssteller vornehmen möchte.

Es ist zunächst zu klären, ob die Frage als einer solche der elterlichen Sorge im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewerten ist, da in diesem Fall lediglich eine Tenorierung im Sinne des Hilfsantrags in Betracht käme, oder als eine Frage des Umgangs, da in diesem Fall eine Tenorierung in dem Sinne möglich wäre, wie ihn die Antragstellerseite anstrebt.

Eine klare begriffliche Abgrenzung dessen, was eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein soll, ist nicht möglich (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rn. 4). Nicht jede Urlaubsreise erfüllt allerdings diese Voraussetzung (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 07632). In der Rechtsprechung ist aber wiederum auch anerkannt, dass Reisen auch Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind sein können:

Dies gilt insbesondere für Reisen in Krisengebiete (OLG Karlsruhe, BeckRS 2015, 00946 für die Ostukraine), Reisen in fremde Kulturkreise (OLG Köln, NJW-RR 2005, 90 zu einer Reise nach Katar mit einem kleinen Kind), Reisen, in denen eine Gesundheitsgefahr für das Kind besteht (OLG Köln, NJW 1999, 295 für eine Urlaubsreise nach Ägypten mit einem dreijährigen Kind) oder für besonders strapaziöse Reisen (OLG Naumburg 1999, BeckRS 1999, 13658 für eine Reise mit einem unter zweijährigen Kind über einen längeren Flug).

Dabei kann eine Entscheidung nicht pauschal für unterschiedliche Länder getroffen werden, vielmehr muss die Entscheidung die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. So ist beispielsweise entschieden worden, dass eine Urlaubsreise nach Kasachstan eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung darstelle (OLG Hamburg, BeckRS 2011, 20661, mit einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil, der die Reise unternehmen will); für Reisen nach China oder Thailand liegen wiederum obergerichtliche Entscheidungen vor, die diese Reisen als Angelegenheiten des täglichen Lebens interpretieren (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 26246 KG, NJW-RR 2017, 774).

Das entscheidende Gericht erblickt in der konkreten Reise für das Kind keine Angelegenheit von einer besonderen Bedeutung, sondern eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Das Kind ist in seinem Leben bereits öfters geflogen und fährt regelmäßig Auto. Mit den Beteiligten hat es – als diese noch ein Paar waren – ein Jahr lang in den USA gelebt und Kenntnisse der englischen Sprache erworben; es besucht regelmäßig die Großeltern, die ebenfalls im europäischen Ausland wohnen und unternimmt mit der Mutter auch Reisen an das Mittelmeer. Südafrika ist zwar ein anderer Kontinent und in Teilen von einer fremden Kultur geprägt. Allerdings ist das Land auch stark von englischen und holländischen Einflüssen geprägt. Die kulturelle Ausrichtung, insbesondere in den Touristengebieten bzw. den Teilen der Gesellschaft, die sich am Tourismus orientiert, ist nicht derart weit vom Erwartungshorizont des Kindes entfernt, dass dieses die Begegnung mit der Lebenswirklichkeit des Urlaubs in Südafrika als Schock empfinden müsste. Auch geht das Gericht nicht von einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Reise aus und auch nicht davon, dass sich diese durch ein Kriegs- oder Krisengebiet bewegt (vgl. hierzu unten).

Das entscheidende Gericht hat festzustellen, dass der Antragssteller grundsätzlich, in der genannten Zeit Umgang hat und dementsprechend befugt ist, den Umgang selbst zu gestalten und das entsprechende Reiseziel auszuwählen. Hierzu zählt vorliegend im Lichte von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB (denn beide Beteiligten sind noch Inhaber der ungeteilten elterlichen Sorge), die Entscheidung den Umgang in der gewählten Form in Südafrika durchzuführen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts die Sinnhaftigkeit der Reise zu überprüfen oder weitere Frage, welche zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Reise streitig sind, soweit diese nicht die Dimension der Kindeswohlgefährdung erreichen. Eine solche Kindeswohlgefährdung ist vorliegend jedoch letztlich nicht ersichtlich. Daher war dem Antrag entsprechend im Rahmen des Feststellungsantrags zu entsprechend – da es sich um eine Frage der Umgangsgestaltung handelt und die elterliche Sorge nicht für eine Einzelfrage im Sinne von § 1628 BGB zu übertragen war.

Eine Kindeswohlgefährdung könnte sich vorliegend aus vier Aspekten ergeben: Einer möglichen Gesundheitsgefährdung für das Kind … (1.), die Gefahr von Überfällen oder politischen Unruhen (2.), einer Belastung des Kindes durch die Reisegestaltung (3.), der Verfestigung von Loyalitätskonflikten, denen sich das Kind … ausgesetzt sieht (4.).

1. Zu den gesundheitlichen Risiken:

Soweit das Gericht die Beschreibungen des Auswärtigen Amtes und die Sicherheitshinweise liest, welche die Beteiligten dem Gericht vorgelegt haben und die sich auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Südafrika ergeben, geht das Gericht nicht davon aus, dass eine Gefahr durch Gelbfieber, Tollwut oder andere ansteckende Krankheiten besteht. Besonders diskutiert wurde im vorliegenden Fall die Gefahr der Malaria. Soweit das Gericht die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes überprüft hat, stellt es für die vorliegende Reiseroute ebenfalls keine besondere Belastung mit einer Malariagefahr fest. Die Reise führt nicht durch Simbabwe und sie führt auch lediglich durch Teile des Landes, welche als nicht von der Malaria gefährdet in Betracht kommen. Der Antragssteller hat sich grundsätzlich an der Reiseroute „Karawane“ des Reisebüros seines Bruders in Ludwigsburg orientiert, das ausweislich der vorgelegten Unterlagen insbesondere damit wirbt, im malariafreien Südafrika stattzufinden. Der Antragsteller hat zusätzlich noch ein weiteres Camp zu dieser Reise hinzugefügt, das im Grenzbereich zu Botswana liegt. In Anbetracht der Kürze der Zeit war eine Zeugenvernahme des Bruders bzw. eines Mitarbeiters des Reisebüros nicht möglich, jedoch geht das Gericht davon aus, dass die geplante Reiseroute durch das Reisebüro nicht vorgenommen worden wäre, wenn diese zu einer drastischen Erhöhung der Malariagefahr geführt hätte. Auch in den Parallelverfahren war die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters durch den Gutachter nicht angezweifelt worden (die der Mutter nebenbei bemerkt auch nicht), daher geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Kindsvater als normal denkender Mensch kein Camp zu seiner Reise mit seinem einzigen Sohn hinzufügen würde, das diesen in eine unmittelbare Gesundheitsgefahr bringen würde. Die Sorgen der Mutter sind zwar menschlich verständlich – insbesondere vor dem Hintergrund des fehlenden Vertrauens gegenüber dem Antragsteller – können jedoch rechtlich nicht dazu führen, dass das Umgangsrecht des Antragstellers vorliegend eingeschränkt wird, da die vorgetragene Befürchtung, das Kind werde besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt, aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend substantiiert ist.

2. Zur Gefahr von Raubüberfällen bzw. von Unruhen:

Die Sicherheitshinweise des auswärtigen Amtes sehen für Teile von Südafrika in der Tat eine erhöhte Belastung mit Gefahren von Unruhen vor. Allerdings finden diese lediglich in den großen Städten statt. Die Reise die der Antragssteller plant, ist offensichtlich nicht in den größeren Städten statt, sondern ist ausschließlich auf Fahrten über Land und im Aufenthalt in entsprechenden Camps angelegt. Für das Gericht ist in diesen Fällen nicht ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr im Bezug auf Unruhen bzw. Raubüberfälle bestünde.

3. Die Ausgestaltung der Reise durch den Antragssteller:

a) In der Tat reist der Antragssteller alleine mit dem Sohn … durch Südafrika und nicht in einer Reisegruppe. allerdings sind die Phasen in denen diese Reisen stattfinden nicht auf mehrere Tage bezogen, sondern stellen jeweils nur einige Stunden dar in der Reise von Camp zu Camp. Der Antragssteller hat erklärt, dass er das Kind … über die Verwendbarkeit seines Handys aufklären würde. Der Antragssteller ist nach seinem eigenen Vortrag und zu Überzeugung des Gerichts selbst grundsätzlich gesund, leidet nicht an besonderen Krankheiten und es ist davon auszugehen, dass keine erhöhte Gefahr dafür besteht, dass er einen plötzlichen Zusammenbruch oder etwas ähnliches während einer Fahrt erleiden könnte. Im Übrigen würde diese Gefahr auch bei einer Fahrt in Deutschland bestehen und stellt insoweit ein allgemeines Lebensrisiko dar. Außerdem sind die Camps zu denen der Antragssteller mit seinem Sohn reist über die Reise informiert und könnten durch das Kind … entsprechend informiert werden. Dies kann auch von einem Siebenjährigen bereits erwartet werden, zumal wenn dieser durch einen Aufenthalt im englischsprachigen Ausland über entsprechende notwendige Grundkenntnisse verfügt, um einen entsprechenden Notruf abzusenden.

b) Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Reise eine besondere Strapaze für das Kind darstellt, die diese als eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Zwar erscheint es zwischen den Eltern durchaus diskussionswürdig, ob ein Flug nach Südafrika, der über 10 Stunden dauert und mehrstündige Autofahrten in diesem Umfang für ein siebenjähriges Kind notwendig sind, allerdings steht eine solche Entscheidung dem entscheidenden Gericht nicht zu, soweit es sich nicht um eine Kindeswohlgefährdung handelt. Das Kind … hat ausgeführt, dass es selbst keine Probleme mit dem Fliegen habe und auch bereits in die USA geflogen sei. Auch handele es sich vorliegend nicht um Autofahrten, welche einen überlangen Zeitraum in Anspruch nähmen, verglichen mit Autofahrten wie sie etwa bei Fahrten nach weiter entfernteren Zielen in Europa vorliegen. Insoweit lässt sich für das entscheidende Gericht nur feststellen, dass die Ausgestaltung der Reiseroute letztlich dem Elternteil zusteht, wie dieser sie im Rahmen seiner Umgangskompetenz auslegen kann.

4. Erzeugung von Loyalitätskonflikten für das Kind

In der Tat sind die Ausführungen des Antragsgegnervertreters nicht völlig von der Hand zu weisen. Das Kind … befindet sich wegen des bereits seit länger andauernden Konfliktes seiner Eltern in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, durch den eine Kindeswohlgefährdung droht bzw. das Kindeswohl eventuell auch schon Schaden genommen hat. Es steht im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an dieser Situation beide Elternteile ihren Anteil haben. Insofern wäre eine gütliche Vereinbarung über die Frage, wie die Beteiligten ihre Sommerferien mit dem Kind … verbringen wollen im Kindeswohl gewesen. Sicherlich wäre es von Vorteil gewesen, wenn sowohl der Antragssteller als auch die Antragsgegnerin einen Modus gefunden hätten, Reiseziele auszusuchen, die beide jeweils positiv gegenüber dem Kind … hätten vertreten können. Dieser Umstand lässt sich allerdings für beide Seiten feststellen. Für das vorliegende Verfahren spielt der Umstand allenfalls in der Retrospektive eine Rolle. Durch die geschaffene Situation ist das Kind bereits in einen entsprechenden Loyalitätskonflikt geraten. Soweit die Reise durch das Gericht genehmigt wird und vom Antragssteller durchgeführt wird, hat dieser die Möglichkeit, dies als einen entsprechenden Sieg zu verwerten über Befürchtungen der Mutter. Im entgegengesetzten Fall sind die Wirkungen auf das Kind allerdings ähnlich negativ zu bewerten. Die Kindsmutter würde die Version, dass der Antragssteller eine sehr gefährliche Reise für das Kind anvisiert habe und sogar das Gericht habe eingreifen müssen, bestätigt erhalten, wohingegen der Antragssteller dies wiederum dem Kind so darstellen würde, dass die Antragsgegnerin die Reise zum Nachteil von beiden verhindert habe. Das Gericht geht davon aus, dass beide Beteiligten grundsätzlich erziehungsgeeignet und erziehungsfähig sind und dass beide Beteiligten grundsätzlich jeweils subjektiv meinen, dass Beste für das Kind zu verfolgen. Das Gericht ist allerdings auch davon überzeugt, dass die Kommunikation der Beteiligten massiv gestört ist und ein Vertrauen zu den elterlichen Fähigkeiten des jeweils anderen praktisch nicht besteht. Insofern ist zum letzten Punkt festzustellen, dass jede Entscheidung des Gerichts entweder kindeswohldienlich oder kindeswohlschädlich im vorliegenden Falle sein kann, je nach dem, wie die Beteiligten die Entscheidung gegenüber dem betroffenen Kind darstellen. Ob die bereits von den Eltern auch wieder bei dieser Reise geschaffene Situation günstig ist für das Kind ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden – rein rechtlich hat der Antragsteller die Kompetenz, den Umgang mit dem Kind wie vorgesehen auszugestalten.

Das Gericht hatte noch erwogen, dem Antragsteller aufzugeben, sich entweder selbst in regelmäßigen Abständen bei der Antragsgegnerin zu melden, um dieser zu sagen, dass alles gut sei (Whatsapp, Mail, Anruf) oder auf den gemeinsamen Sohn hinzuwirken, dass das Kind dies tut. Allerdings hat das Gericht aus technischen Gründen davon abgesehen. Im schlimmsten Fall, wäre dies aus technischen Gründen nicht möglich und die Antragsgegnerin würde sich dann Sorgen machen. Allerdings rät das Gericht dem Antragsgegner an, auf den Sohn einzuwirken, dass dieser in regelmäßigen Abständen der Mutter eine Nachricht zukommen lässt, dass alles in Ordnung sei.

Nebenentscheidungen

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Es wird auf § 57 Satz 1 FamFG verwiesen.

 

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