1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N. vom 02.12.2024, Az.: 3a F 26/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Umgangsausschluss zwischen dem Kindesvater und J. G. M., geboren am 00.00.0000, wird verlängert bis zum 30.06.2026.
3. Den Kindeseltern wird der Teilbereich „Umgangsbestimmungsrecht“ der elterlichen Sorge für J. G. M. entzogen. Insoweit wird eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet. Zum Ergänzungspfleger wird Herr U. P., C. , E., bestimmt.
4. Den Kindeseltern wird gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Auflage erteilt, nach näherer Weisung des Ergänzungspflegers, der das Umgangsbestimmungsrecht für J. G. M. ausübt, zunächst an Einzelgesprächen und sodann an gemeinsamen Elterngesprächen teilzunehmen, mit dem Ziel, eine konfliktfreie Kommunikation miteinander zu pflegen und dem Kindesvater und J. wieder gemeinsame Umgangskontakte zu ermöglichen.
5. Auf die Anschlussbeschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N. vom 02.12.2024, Az.: 3a F 26/14, dahin abgeändert, dass die den Kindeseltern entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII und Gesundheitsfürsorge einschließlich dem Recht, über die Schweigepflichtentbindungen im Rahmen einer Behandlung bzw. Therapie zu entscheiden, der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen werden. Die bezüglich dieser Teilbereiche der elterlichen Sorge eingerichtete Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben.
6. Hinsichtlich der übrigen bislang noch der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegenden Teilbereiche der elterlichen Sorge für J. G. M. wird die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
8. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,- EUR festgesetzt (elterliche Sorge: 4.000,- EUR, Umgangsrecht: 4.000,- EUR).
Gründe
I.
Das betroffene Kind J. G. M. ist jetzt 00 Jahre alt und entstammt der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern, die zur Zeit der Geburt des Mädchens bereits getrennt waren und beide in I. lebten. J. hatte ihren Lebensmittelpunkt von Geburt an im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindesmutter ist Lehrerin und seit 2019 in N. verbeamtet. Nach dem Umzug der Kindesmutter mit J. nach N. mietete der Kindesvater, der als Architekt nach wie vor in I. tätig ist, eine Dreizimmerwohnung in der Nähe von J. Schule, um den Umgang mit dem Mädchen weiterhin regelmäßig durchführen zu können. Die Eltern des Kindesvaters leben in Q. auch dort fand zwischenzeitlich der Umgang mit J. statt.
Die Kindeseltern streiten seit der Geburt von J. anhaltend und erbittert um Umgang und elterliche Sorge. Das Amtsgericht hat in der hier angegriffenen Entscheidung insgesamt 24 Vorverfahren aufgelistet. (Bl. 2 f. eA-II). Seit dem 30.10.2019 hat die Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. inne (AG Siegen 15 F 1595/19 = OLG Hamm 4 UF 176/19), im Übrigen bestand bis zu der hier in Rede stehenden Entscheidung die gemeinsame elterliche Sorge. Die Eltern haben bereits in vielfältiger Weise auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe an ihrer Kommunikation gearbeitet, dies allerdings bislang ohne Erfolg.
Zuletzt stritten die Eltern um die Umgangsregelung zwischen J. und ihrem Vater und der Senat fasste in der Beschwerdeinstanz eine entsprechende Entscheidung (Beschluss vom 24.11.2022 II-4 UF 46/22), die sodann von den Eltern für ein Jahr ohne weitere Gerichtsverfahren gelebt wurde. Vor der Einleitung des hiesigen Verfahrens hatte der Kindesvater der Kindesmutter am 27.02./14.03.2023 noch eine Vollmacht erteilt für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten (zur Beendigung des Verfahrens 3a F 171/22).
Im Zusammenhang mit der Übergabesituation von J. kam es erstmals am 14.12.2023 wieder zu erheblichen Problemen, als die Großeltern von J. väterlicherseits trotz des Hinweises der Kindesmutter auf eine fiebrige Erkrankung des Mädchens dieses sehen wollten. Die folgende Auseinandersetzung bekam J. mit. Dies wiederholte sich, als der Kindesvater am 20.12.2023 bei der Kindesmutter erschien, um J. für den Umgang über die Weihnachtstage vom 20. bis 26.12.2023 abzuholen. Die Kindesmutter gab an, J. verweigere den Umgang und sie könne das Kind nicht zwingen. Der Streit eskalierte derart, dass die Kindesmutter die Polizei hinzurief. Diese setzte sodann im Ergebnis den Umgang durch. Auch die folgenden Umgangskontakte verliefen problematisch, die Abholung J. von der OGS gestaltete sich schwierig (siehe Bericht der Leiterin der OGGS vom 18.01.2024, Bl. 258 f. eA-I) und an dem folgenden Wochenendkontakt vom 12.- 14.01.2024 versuchte J. – so der Bericht des Jugendamtes – aus der Wohnung des Kindesvaters zu entweichen. Im Anschluss fanden keine Umgangskontakte mehr statt.
Unter dem 22.01.2024 hat das Jugendamt dem Amtsgericht über diesen Sachstand berichtet und insbesondere Schilderungen des Mädchens über die Wochenendkontakte beim Vater und Berichte der Schule über J. Zustand wiedergegeben (Bl. 1 ff. eA-I). Es hat mitgeteilt, die Situation sei äußerst komplex und verfahren und J. stehe unter dem massiven Druck der Beteiligten. Dies hat das Amtsgericht zum Anlass genommen, von Amts wegen ein Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB einzuleiten. Parallel dazu haben die Kindeseltern wechselseitig Anträge nach
§ 1671 BGB gestellt, jeweils mit dem Ziel der
Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zur alleinigen Ausübung. Das Amtsgericht hat diese Verfahren sodann zu dem hiesigen Verfahren verbunden.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2024 vor dem Amtsgericht sind sich die Beteiligten einig gewesen, dass zunächst begleiteter Umgang des Kindesvaters mit J. angebahnt werden sollte. In der Folgezeit haben bis zum 02.05.2024 insgesamt 7 Termine mit J. und Frau K. von einem externen Träger stattgefunden, ohne dass dies eine Änderung von J. Haltung bewirkt hat. Unter dem 22.05.2024 hat das Jugendamt berichtet, dass sich die Gestaltung dieser Kontakte aufgrund einer sich manifestierenden Ablehnung durch J. als zunehmend schwierig erweisen würden.
Das Amtsgericht hat sodann nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen M. Sc. Psychologie W. D. (erstellt unter dem 09.10.2024, Bl. 670 – 786 eA-I) und der Anhörung aller Beteiligten (Protokoll Bl. 950 ff. eA-I) den Umgang von J. mit ihrem Vater bis zum 31.12.2025 ausgeschlossen und den Kindeseltern das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung und die Gesundheitsfürsorge für J. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Begründung ist ausgeführt, der elterliche Konflikt sei in seiner Dauer, seinem Umfang und der Konsequenz, mit der er geführt werde, außergewöhnlich, auch wenn grundsätzlich beide Eltern für sich betrachtet erziehungsfähig seien. Der offenbar nicht zu bewältigende Konflikt wirke sich erheblich auf J. aus in der Form, dass sie sich durch die Verweigerung des Umgangs mit dem Kindesvater versuche, vor dem Konflikt zu schützen. Bereits jetzt bestünden entwicklungsbezogene Auffälligkeiten bei J., es gebe Anhaltspunkte für psychopathologische Schäden. Ohne ein Umdenken der Kindeseltern und eine entsprechende Verhaltensänderung sei damit zu rechnen, dass J. absehbar stationär in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen werden müsse. Die Kindeseltern hätten damit durch ihren Konflikt das Kindeswohl von J. gefährdet, was ein familiengerichtliches Eingreifen nach den §§ 1666, 1666 a BGB erfordere.
Der Umgang mit dem Kindesvater sei bis zum 31.12.2025 auszuschließen zur Abwendung weiterer Gefahren von J.. Das Mädchen überidentifiziere sich derzeit mit der Kindesmutter und überdistanziere sich vom Vater, was seine Ursache im Verhalten und fortdauernden Konflikt der Eltern habe. Die Umgangsverweigerung sei ernst zu nehmen, die Anwendung von Zwang gefährde das psychische Wohl des Mädchens und werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Zuneigung und Wertschätzung des Kindesvaters nicht verstärken. Vielmehr würde sie emotionale Hilflosigkeit erleben und eine Destabilisierung des kindlichen Selbstwertgefühls. Die Umgangsaussetzung würde J. dagegen psychisch entlasten und in ihrem Selbstwirksamkeitsempfinden stärken.
Parallel sei eine therapeutische Anbindung von J. vorrangig vor dem Umgang, von dem das Mädchen aufgrund der negativen Beziehung zum Vater derzeit nicht profitieren könne. Zugleich solle ihr ein Erziehungsbeistand als neutraler Ansprechpartner zur Seite gestellt werden. Die Kindeseltern seien – zunächst getrennt – ebenfalls psychotherapeutisch anzubinden und psychoedukativ zu begleiten, etwa durch den Kurs „Kind im Blick“. Erst im Anschluss könne eine Familientherapie Aussicht auf Erfolg haben. Weder die Frage nach der „Schuld“ für die Umgangsverweigerung noch die Erforschung des „wirklichen Willens“ des Kindes seien von Belang. Denn die Umgangsverweigerung sei letztlich das Symptom des elterlichen Machtkampfes und des damit einhergehenden Loyalitätskonfliktes des Kindes.
Der Teilentzug der elterlichen Sorge sei erforderlich gem. § 1666 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 6 BGB, da die Eltern aufgrund ihres fortgesetzten Machtkampfes nicht in der Lage seien, konstruktiv im Interesse von J. Gesundheit zusammenzuarbeiten. Auch die Vollmachterteilung für die entzogenen Sorgebereiche durch den Vater am 27.02/14.03.2023 in dem Verfahren AG N. 3aF 171/22 habe zu keiner Beruhigung geführt. Dieser lasse sich vielmehr nach wie vor von seinem tiefgreifenden Misstrauen gegenüber der Kindesmutter leiten, was etwa dazu führe, dass nach wie vor für J. Therapie dringend benötigte Schweigepflichtentbindungserklärungen nicht abgegeben worden seien.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil zur alleinigen Ausübung sei nicht zielführend. Für den Kindesvater scheide diese Lösung schon aus, da er keinen Kontakt zu J. habe und wiederum vollumfänglich auf Informationen seitens der Kindesmutter angewiesen wäre. Eine Übertragung auf die Kindesmutter scheide ebenfalls aus, da der Hochkonflikt zwischen den Eltern dadurch nicht befriedet und der Kindesvater voraussichtlich keine der mütterlichen Entscheidungen akzeptieren werde.
Für eine Fremdunterbringung J. sehe das Gericht derzeit keinen Anlass, so dass ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts – auch wenn die Kindesmutter ebenfalls Verantwortung für den Loyalitätskonflikt von J. trage – nicht angezeigt sei. Laut der Sachverständigen käme eine Entfernung J. aus dem mütterlichen Haushalt einer Bestrafung des Kindes für den elterlichen Konflikt gleich, was ein fatales Signal an das Kind wäre.
Die Übertragung der entzogenen Teile des Sorgerechts auf einen Ergänzungspfleger führe dazu, dass der bestehende Konflikt auf einen außenstehenden Dritten verlagert werden könne und eine Art „Waffengleichheit“ zwischen den Eltern entstehe, die dringend benötigte therapeutische Anbindung des Mädchens stattfinden und eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet werden könne.
Gegen die Anordnung des Umgangsausschlusses wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde und führt zur deren Begründung sowie zur Begründung seines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags auf
Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und der Einrichtung einer „großen Umgangspflegschaft“ aus, nur in deren Rahmen sei die effektive Einleitung familientherapeutischer Schritte möglich zur Verhinderung einer nachhaltigen weiteren Entfremdung zwischen Vater und Kind. Der Umgangsausschluss sei hier nicht der zielführende Weg um eine Stabilisierung von J. voranzutreiben und ihre Fixierung auf ein Elternteil aufzulösen. Vielmehr sei eine breit angelegte Verhaltenstherapie und familiensystemische psychologische Begleitung erforderlich, um J. aus ihrem Loyalitätskonflikt herauszuholen. Der Kindesvater dürfe dabei nicht von vorneherein ausgegrenzt werden. Die Installation einer Umgangspflegschaft könne die Konfrontationssituation zwischen den Kindeseltern neutral auflösen und einer weiteren Entfremdung zwischen Vater und Kind vorbeugen. Auch sei die zeitliche Verzögerung, mit der die Umsetzung der Vorgaben der amtsgerichtlichen Entscheidung erfolge, inakzeptabel.
Er beantragt,
Unter Aufhebung des Umgangsausschlusses zu Lasten des Kindesvaters wird den Eltern neben dem bereits angeordneten teilweisen
Sorgerechtsentzug des Weiteren das Recht zur Regelung von Umgängen zwischen dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter J. G. M., geb. am 00.00.0000, entzogen und insoweit eine große Umgangspflegschaft angeordnet.
Die Kindesmutter hat zunächst beantragt,
die Beschwerde und den weitergehenden Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.02.2025 zurückzuweisen.
Sie akzeptiere ausdrücklich die amtsgerichtliche Entscheidung. Die Ausführungen der Sachverständigen seien schlüssig begründet und gut nachvollziehbar. Auch habe die Sachverständige durchaus ausgeführt, dass auch eine Einflussnahme seitens der Kindesmutter mitursächlich für die Umgangsverweigerung von J. sein könne. Der Kindesvater möge zur Kenntnis nehmen, dass sich der extreme Elternkonflikt auf J. derart belastend auswirke, dass sie zur Ruhe kommen müsse und beide Eltern ihre eigenen Interessen nunmehr zurückzustellen hätten. J. gehe es seit der Aussetzung der Umgangskontakte deutlich besser. Zunächst sei der elterliche Konflikt zu bearbeiten, bevor J. in eine Familientherapie eingebunden werden könne. Einer großen Umgangspflegschaft bedürfe es dazu nicht. Der Kindesvater meine nach wie vor, dass der Umgang mit ihm das Allheilmittel sei für alle Probleme J.. Hier solle zunächst der Empfehlung der Sachverständigen gefolgt werden dahin, dass ein Programm wie etwa „Kind im Blick“ durchlaufen werden solle. Allein der Vorschlag des Kindesvaters, J. für drei Monate fremd unterzubringen um dadurch ihren wahren Willen erforschen zu können, zeige, dass er die Interessen des Kindes, dem er damit seine Hauptbezugsperson entziehen würde, nicht im Blick habe.
Die Verfahrensbeiständin hat ohne eigene Antragstellung ausgeführt, dass die Zeit des Umgangsausschlusses genutzt werden solle, um eine Psychotherapie für J., aber auch für ihre Eltern zu beginnen, wobei diese zunächst getrennt und sodann mit einer Zusammenführung im Rahmen einer Familientherapie durchgeführt werden solle. Der Umgangsausschluss sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht intensiv diskutiert, aber dann aufgrund der Empfehlung der Sachverständigen für unausweichlich gehalten worden. Bislang sei allerdings weder eine Psychotherapie für J. noch eine Erziehungsbeistandschaft installiert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Umgangspflegschaft etwas an der Haltung J. ändern könne, dazu sei eine grundlegende Änderung der Haltung der Kindeseltern erforderlich. Allein eine Ruhephase für J. sei allerdings auch nicht erfolgversprechend, solange die Kindesmutter sich nicht proaktiv an der Haltungsänderung beteilige.
Das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin haben ebenfalls von einer eigenen Antragstellung abgesehen.
Der Senat hat die Beteiligten und J. am 20.11.2025 persönlich angehört. Dabei ist klargestellt worden, dass für J. mittlerweile ein Erziehungsbeistand installiert und sie auch therapeutisch bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin angebunden ist. Die Sachverständige hat ihr Gutachten im Termin ergänzend erläutert und zu den weiteren Entwicklungen Stellung genommen. Hierzu verhält sich der Berichterstattervermerk vom 20.11.2025.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Kindesmutter mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.12.2025, klargestellt auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 16.01.2026, auf ihren bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf sich zur alleinigen Ausübung hingewiesen und diesen nunmehr in zweiter Instanz erneut zur Entscheidung gestellt. Der Kindesvater ist dem entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 22.01.2026 Zurückweisung dieses Antrages beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Beschlusses und die zur Akte gereichten Schriftsätze, die Berichte der Verfahrensbeteiligten sowie die beigezogenen Verfahrensakten.
II.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gem. den §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, denn zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 24.11.2022 (II-4 UF 46/22) abgeändert und den Umgang von J. mit dem Kindesvater bis zum 31.12.2025 ausgeschlossen. Darüber hinaus war unter Berücksichtigung der aktuellen Situation von J. und den Kindeseltern der Umgangsausschluss zu verlängern bis zum 30.06.2026. Weiterhin war dem Antrag des Kindesvaters auf Entziehung der elterlichen Sorge für den Teilbereich des Umgangsbestimmungsrechts nachzukommen und insoweit eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. Der Senat erachtet es überdies für erforderlich, den Kindeseltern die unter Ziffer 4. tenorierte Auflage zu erteilen, um dem Ziel, J. und dem Kindesvater unter Wahrung des Kindeswohls gemeinsame Umgangszeit zu ermöglichen, näher zu kommen.
1.
Das Amtsgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen den Senatsbeschluss vom 24.11.2022 dahin abgeändert, dass der Umgang des Kindesvaters mit J. bis zum 31.12.2024 ausgeschlossen ist. Die Abänderung der vom Senat getroffenen Umgangsregelung ist aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt im Sinne des § 1696 BGB. Auch liegen die Voraussetzungen für einen längerfristigen Umgangsausschluss im Sinne des §§ 1684 Abs. 4 Satz 2, 1666 Abs. 1, 1666a BGB vor. Denn ohne den angeordneten Umgangsausschluss wäre das Kindeswohl von J. gegenwärtig und in einem solchen Maß gefährdet, dass bei weiterer Entwicklung ohne Intervention von einer erheblichen Schädigung mit ziemlicher Sicherheit auszugehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 104).
a)
Nach dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dieser Änderungsmaßstab ist deutlich strenger als das allgemeine Kindeswohlerfordernis des § 1697 a BGB und auch gesteigert etwa gegenüber den §§ 1671 Abs. 1 und 2, jeweils Nr. 2 BGB (vgl. Grüneberg/ Götz, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1696 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020, 12 WF 106/20, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016, 7 UF 1309/16, juris Rn. 69). Für die Abänderung der von § 1696 Abs. 1 BGB umfassten Entscheidungen genügt es mithin nicht, dass die Neuregelung dem Kindeswohl genügt. Das Interesse an der Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes rechtfertigt diese Einschränkung. Sie stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Entscheidung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der dort normierten Änderungsschwelle modifizierbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014, 1 BvR 2102/14, juris Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass die Vorteile der Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen müssen (vgl. Grüneberg/ Götz, aaO; OLG I., Beschluss vom 20.11.2017, 4 UF 223/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, aaO).
b)
Das ist hier der Fall. Ein triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Grund ist ohne Weiteres in der fundamentalen Haltungsänderung J. zu dem Umgang mit dem Kindesvater zu sehen, die sie zum Ende des Jahres 2023 entwickelt hat. Seitdem verweigert sie den Umgang klar, vehement und konstant, der Umgang müsste nunmehr gewaltsam unter Brechung ihres Willens umgesetzt werden.
c)
Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Umgangsausschluss bis zum 31.12.2025 angeordnet und es ist zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig, diesen Umgangsausschluss jedenfalls bis zum 30.06.2026 zu verlängern. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
aa)
Das Kind hat grundsätzlich ein Recht zum Umgang mit seinen Eltern. Bei den Eltern ihrerseits ist – wie beim Sorgerecht – die Pflicht dem Recht vorangestellt, so dass es sich wie bei diesem um ein Pflichtrecht handelt. Der umgangsberechtigte Elternteil soll nach der Trennung die Möglichkeit erhalten, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftliche Beziehung aufrechterhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebebedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. Grüneberg/ Götz, 84. Aufl. 2025, § 1684 Rn. 1; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.09.2006, 1 BvR 1827/06, juris Rn.12). Können die Kindeseltern – denen dies primär obliegt – keine einvernehmliche Umgangsregelung treffen, muss das Familiengericht eine solche treffen (vgl. Grüneberg/ Götz, § 1684 Rn. 9; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2005, 1 BvR 1245/05, juris Rn. 9). Bei einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 – 3 BGB steht das Kindeswohl im Vordergrund, ist aber nicht alleiniger Entscheidungsmaßstab. Einzubeziehen sind vielmehr auch die berechtigten Wünsche der Eltern und der Wille des Kindes, wobei stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (vgl. Grüneberg/ Götz, § 1684 Rn. 12).
Das Umgangsrecht wurzelt im Elternrecht und ist verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26.09.2006, 1 BvR 1827/06, juris Rn.12). Das Umgangsrecht ist höchstpersönlich und für den berechtigten Elternteil schon wegen der gleichzeitigen Verpflichtung zum Umgang unübertragbar und unverzichtbar (vgl. Grüneberg/ Götz, § 1684 Rn.2). Aber auch Kinder sind Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen, auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2005, 1 BvR 1245/ 05, juris Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009, 10 UF 177/08, juris Rn. 17).
Dieser Maßstab unterscheidet sich von dem nach § 1684 Abs. 4 BGB; hier ist das Kindeswohl ausschließlicher Entscheidungsmaßstab, wobei es zwei unterschiedliche Eingriffsschwellen zu beachten gilt: die Einschränkung oder der
Ausschluss des Umgangsrechts nach Maßgabe des § 1684 Abs. IV Satz 1 ist zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für einen – wie hier – längerfristigen oder gar dauerhaften Umgangsausschluss ist eine Kindeswohlgefährdung entsprechend
§ 1666 BGB erforderlich. D.h., ohne die Beschränkung muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung festzustellen sein (vgl. Grüneberg/ Götz, § 1684 Rn. 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14, juris Rn. 17).
bb)
Nach diesen Maßstäben war die Anordnung des Umgangsausschlusses durch das Amtsgericht unumgänglich und ist auch die Verlängerung dieses Umgangsausschlusses zur Wahrung von J. Wohl unvermeidbar.
Im Rahmen der Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen sowohl des Kindesvaters als auch J. ist dabei in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung beikommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2025, 1 BvR 1931/23, juris Rn. 37; Beschluss vom 17.09. 2016, 1 BvR 1547/16, juris Rn. 20 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2022, 7 UF 16/22, juris Rn. 29).
Das bedeutet, dass es für die Frage der Bedeutsamkeit von J. Willensäußerung unerheblich ist, ob sich dieser Wille tatsächlich autonom oder – zumindest teilweise – auch durch Manipulationen seitens der Kindesmutter gebildet hat. Der Senat geht insoweit entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen hierzu davon aus, dass die Ablehnung des Kindesvaters durch J. jedenfalls auch auf (unbewusster) Manipulation seitens der Kindesmutter, vor allem aber der hochkonflikthaften Familiendynamik beruht. Die Kindesmutter hat insoweit auch durchaus Eigenanteile an der Situation erkannt und mitgeteilt, dass sie eine jedenfalls unbewusste Manipulation des Kindes nicht vollständig ausschließen könne. Sie hat insoweit auch ihre Bereitschaft erklärt, an dem von der Sachverständigen empfohlenen Kurs „Kinder im Blick“ teilzunehmen und hat zwischenzeitig auch eine entsprechende Bestätigung für eine Anmeldung zu den Akten gereicht. Der Vater hat ebenfalls seine Bereitschaft erklärt, sich pädagogisch fortzubilden und hat auch bereits an dem Kurs „Starke Eltern – starke Kinder“ teilgenommen. Dass er aber eigene Anteile an der Umgangsverweigerung J. sehen kann, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Dabei hat J. sich im Rahmen der Anhörung durch den Senat – anders als in früheren Anhörungen – gerade nicht darauf beschränkt, den Vater „doof“ zu finden und Umgang pauschal abzulehnen. Sie hat vielmehr aus kindlicher Sicht nachvollziehbar mehrere Beispiele für Situationen benannt, in denen sie sich beim Vater nicht wohl gefühlt und in denen der Vater sich ihr gegenüber nicht einfühlsam verhalten hat.
Unabhängig von der Ursache hat sich die Ablehnung des Kindesvaters bei dem Mädchen mittlerweile derart verfestigt, dass ein Umgang derzeit nur unter Brechung des Kindeswillens angeordnet werden könnte. Hiervon konnte sich der Senat im Rahmen der Anhörung überzeugen. Es müsste also physischer und psychischer Zwang zur Umsetzung von Umgangskontakten entsprechend der Umgangsregelung in dem Senatsbeschluss vom 24.11.2022 angewandt werden. Dies würde J. Rechte auf physische und psychische Unversehrtheit fundamental verletzen und wäre schon gesetzlich nicht zulässig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2022, 7 UF 16/22, juris Rn. 38). J. müsste erleben, dass ihr seit Ende des Jahres 2023, also seit fast zwei Jahren durchgehend geäußerter Wille missachtet wird. Ihr Empfinden für ihre Selbstwirksamkeit würde erheblich gestört. Es bestünde die erhebliche Gefahr des Erleidens psychischer Schäden mit unabsehbaren Langzeitfolgen wie etwa einer erhöhten Anfälligkeit für psychische Erkrankungen wie etwa Depressionen. Weiterhin bestehen physische Gefahren, da J. sich mit unabsehbaren Folgen aus der Obhut des Kindesvaters entfernen könnte, wie sie das bereits Anfang 2024 versucht hat. Nicht zuletzt würde die Gesundung der Beziehung des Kindes zu ihrem Vater durch derartigen Zwang verhindert, denn J. würde diesen Zwang unmittelbar auf ihren Vater zurückführen und das Verhältnis würde zusätzlich negativ geprägt. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 09.10.2024 nachvollziehbar ausgeführt hat, würde ein zwangsweise durchgeführter Umgangskontakt das Gegenteil des Erhofften bewirken und die Fronten zwischen Tochter und Vater weiter verhärten. Eine zwangsweise Umsetzung von Umgangskontakten würde daher zur Überzeugung des Senats zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB führen.
cc)
Die bezeichnete konkrete Gefahr für J. Wohl ist zur Überzeugung des Senats derzeit nur abzuwenden durch die Anordnung eines Umgangsausschlusses. Dies folgt primär aus dem seit nahezu zwei Jahren sehr stabil, vehement und konkret geäußerten Willen des Kindes, den Vater nicht sehen zu wollen.
Die Sachverständige M. Sc. D., an deren fachlicher Qualifikation keine Zweifel bestehen, hat in ihren sorgfältig erstellten und gut nachvollziehbaren, den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten entsprechenden Ausführungen J. Willensbildung damit begründet, dass sie sich im Grunde seit ihrer Geburt in einem massiven Loyalitätskonflikt befindet, der – wie sich bereits aus der Vielzahl der Vorverfahren ergibt – immer wieder durch die Eltern neu befeuert wird. Bereits unter dem 31.01.2023 hat der damalige Verfahrensbeistand berichtet, dass J. auf den permanenten Streit der Eltern „keine Lust“ mehr habe und dringend professionell unterstützt werden müsse (Bl. 400 ff. eA-I).
Dieser Loyalitätskonflikt belastet das Mädchen massiv. Die Sachverständige hat geschildert, dass J. während der Exploration im Sommer 2024 mehrfach geweint, stark belastet und verzweifelt gewirkt habe. Aus den durchgeführten Testungen habe sich ergeben, dass sich J. dem Konflikt der Eltern ausgeliefert fühle und wenig Unterstützung durch die Eltern erfahre. In der Folge sehe sich J. durch den massiven Loyalitätskonflikt innerpsychisch dazu gezwungen, sich für ein Elternteil zu „entscheiden“ und die Beziehung zum anderen Elternteil zu „opfern“. Nur indem sie sich auf eine Seite stelle, könne sie den Konflikt bewältigen. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bei J. die höchste Stufe dieser Entwicklung vorliege, die internalisierte Entfremdung. In dieser Phase zeigten Kinder ihre Ablehnung gegenüber dem betroffenen Elternteil sehr deutlich und ohne sichtbare Ambivalenz oder Schuldgefühle. Kennzeichnend hierfür sei die vollständige Negierung von positiven Erlebnissen und Beziehungsanteilen, fehlende Ambivalenz und Ausdehnung der Ablehnung auf den weiteren Verwandtenkreis oder Aktivitäten. Bei J. spiegele sich dieses Verhalten in der Beziehung zu ihrem Vater wider. Denn wo es in der Vergangenheit durchaus noch ein vertrautes Verhältnis gegeben habe und eine Vielzahl unterschiedlicher gemeinsamer Unternehmungen, lasse J. aktuell keine positiven Anteile mehr am Kindesvater zu. Das werde deutlich erkennbar in ihrer vollständigen Ablehnung der Person des Kindesvaters, aber auch aller früheren Erlebnisse und gemeinsamen Aktivitäten mit ihm. Alles dies sei in J. Augen derzeit „blöd“. Die Sachverständige hat beschrieben, dass J. ein schwarz-weiß Denken entwickelt habe, denn alles im Zusammenhang mit dem Kindesvater bewerte sie negativ und alles im Zusammenhang mit der Kindesmutter positiv. Sie überidentifiziere sich mit der Kindesmutter und habe eine Überdistanz zum Vater entwickelt. Dieses Verhalten sei charakteristisch für Kinder in hochkonflikthaften Familien und helfe ihnen dabei, eine vermeintliche Klarheit und Orientierung in einer emotional überfordernden Situation zu schaffen.
Die Sachverständige hat auch gut nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Wille J. die Kriterien eines bedeutsamen und damit beachtlichen Willens erfülle. Denn sie zeige ihn mit hoher Intensität, konsequent und stabil, da bereits mehr als 6 Monate andauernd. Auch wenn es sich um einen zumindest in Teilen beeinflussten Willen handele, sei er als autonom zu bewerten und dürfe aus psychologischer Sicht nicht missachtet werden.
Der Senat schließt sich diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungen an. Die Sachverständige hat ihre Bewertung auf ein eingehendes Aktenstudium sowie mehrere Explorationsgespräche mit der Mutter, dem Vater und J. gestützt. Weiter hat sie fachlich anerkannte Testverfahren durchgeführt und Interaktionsbeobachtung zwischen der Mutter und J. sowie dem Vater und J. durchgeführt. Bei letzterer trat die ablehnende Haltung des Kindes, das seinen Vater trat und schubste, mehrfach versuchen wollte den Raum zu verlassen und sich schließlich mit dem Rücken zum Vater in eine Ecke setzte, deutlich zu Tage. Daneben hat die Sachverständige fremdanamnestische Gespräche mit dem Jugendamtsmitarbeiter und der Verfahrenbeiständin geführt. Die Wertung der Sachverständigen überzeugt auch angesichts der bis zu J. Geburt zurückreichenden Geschichte dieses Hochkonflikts. Schon frühzeitig hat das Kind signalisiert, dass es den Konflikt zwischen den Eltern nicht mehr aushält und ihm die Vielzahl an Anhörungen bei den Gerichten erster und zweiter Instanz so zuwider sind, dass es sich gar nicht mehr äußern möchte. Dass sich diese immer mehr zunehmende Belastung dann an einem bestimmten Punkt – hier der Eskalation anlässlich des Weihnachtsumgangs 2023 – dahin entlädt, dass J. sich selbst zu entlasten versucht, indem sie sich auf die Seite der Kindesmutter schlägt, bei der sie ihren Lebensmittelpunkt hat, kann der Senat sehr gut nachvollziehen.
dd)
Die Frage, wie diesem manifesten Willen J. begegnet werden kann, um sowohl ihr die grundsätzlich wertvolle Beziehung zu ihrem Vater zu erhalten und auch dem Kindesvater zu ermöglichen, an dem Aufwachsen seines Kindes teilzuhaben, ist zur Überzeugung des Senats dahin zu beantworten, dass die Kindeseltern primär an dem zwischen ihnen nach wie vor bestehenden Hochkonflikt zu arbeiten haben. Denn dieser Konflikt ist die Hauptursache für J. Ablehnung des Vaters und beide Elternteile haben gleichermaßen Anteil daran. Die Sachverständige hat dies in ihrem Gutachten überzeugend herausgearbeitet und auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat noch einmal bestätigt. Nur dann, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und J. aus diesem Konflikt zu entlassen, kann das Mädchen auch wieder den Vater als Teil ihres Lebens zulassen und die Beziehung zu ihm leben. Diese Fähigkeit müssen die Kindeseltern zunächst jeder für sich mit psychologischer oder psychotherapeutischer Unterstützung erarbeiten, bevor gemeinsame Gespräche mit hinreichenden Erfolgsaussichten geführt werden können. Bis dahin ist es allerdings noch ein weiter Weg, denn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde deutlich, dass die Eltern, obwohl beide schon seit geraumer Zeit in psychologischer Behandlung sind, immer noch kaum in der Lage sind, ihre Stellungnahmen ohne wechselseitige Schuldzuweisungen abzugeben. Die Kindeseltern haben immer noch nicht verstanden, dass es irrelevant ist, wer woran „schuld“ ist. Erst wenn hier beide Kindeseltern erfolgreich an sich gearbeitet haben und gemeinsame konstruktive Gespräche möglich sind, kann an eine Einbeziehung J. in gemeinsame Gespräche oder eine gemeinsame Therapie gedacht werden.
J. hat inzwischen einen Erziehungsbeistand und ist auch therapeutisch bei einer Kinder- und Jugendlichentherapeutin angebunden. Damit ist gewährleistet, dass sie fortlaufend Unterstützung in ihrem weiteren Entwicklungsprozess erfährt.
Weitere Interventionsmaßnahmen beim Kind selbst, wie sie der Vater vehement einfordert, sind dagegen derzeit nicht zielführend, ihre Wirksamkeit wäre stark begrenzt. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die derart verinnerlichte und verfestigte Ablehnungshaltung von J. als kindliches Bewältigungsverhalten zu sehen ist, welches das Kind aus gutem Grund entwickelt hat. Der Versuch, mithilfe einer neutralen Begleitperson (Frau K.), an J. Haltung direkt zu arbeiten, ist dementsprechend auch gescheitert und hat bewirkt, dass J. ihrerseits dem Helfersystem mittlerweile eher ablehnend gegenübersteht. Als einzige Konsequenz bleibt daher nur, den Umgang J. mit ihrem Vater derzeit auszuschließen.
Da die Sachverständige nach Anhörung der Beteiligten den frühesten zeitlichen Horizont für eine eventuelle Wiederaufnahme von Umgangskontakten bei Mitte 2026 gesehen hat, hat der Senat den Umgangsausschluss bis zum 30.06.2026 verlängert. Der Senat ist – da es sich bei Umgangsverfahren um Amtsverfahren handelt, bei denen das Verböserungsverbot (reformatio in peius) keine Geltung hat – ausschließlich dazu verpflichtet, die materiell-rechtlich richtige Entscheidung zu treffen (vgl. Prütting/ Gehrlein/ Oeley, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 69 FamFG, Rn. 5 m.w.N.), mithin diejenige, die das Kindeswohl am ehesten zu wahren geeignet ist (§ 1697a BGB). Obwohl der Kindesvater sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage gesehen hat, einen Umgangsausschluss zu akzeptieren, und immer wieder auf die Risiken einer Entfremdung hingewiesen hat, hatte er keine konkret umsetzbare Idee, wie Umgangskontakte gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden könnten. Soweit er meint, dass J. möglichst mehrmals wöchentliche Termine bei der Therapeutin wahrnehmen sollte, verkennt er, dass eine Therapie sich auch an den Bedürfnissen des Kindes ausrichten muss. J. musste über Jahre immer wieder zu Terminen, die ihre Eltern ihr mit ihren endlosen Streitigkeiten „eingebrockt“ haben. Noch im Anhörungstermin hat sie sehr nachdrücklich gesagt, dass sie „nie wieder“ zu Gericht wolle. Es ist insofern erfreulich, dass sie sich trotz ihrer ablehnenden Haltung gegenüber amtlichen Terminen sowohl auf die Erziehungsbeiständin als auch die Therapeutin einlassen konnte. Diese Mitarbeit wäre jedoch gefährdet, wenn J. das Gefühl hätte, dass sie zu diesen Terminen muss.
Der Senat kann insofern zwar auf der einen Seite gut verstehen, dass es für den Kindesvater kaum erträglich ist, sein Kind über einen so langen Zeitraum nicht zu sehen, kann aber auf der anderen Seite derzeit auch nur an ihn appellieren, seinen Anteil am Konflikt mit der Kindesmutter zu erkennen, dafür offen zu sein, an sich und der Kommunikation mit der Kindesmutter zu arbeiten und vor allem für J. Geduld aufzubringen.
Diesen Appell richtet der Senat aber im gleichen Maße an die Kindesmutter, die sich der Gefahr bewusst sein sollte, dass J. sich altersbedingt zunehmend verselbständigen wird und ihrer Mutter eines Tages den Vorwurf machen könnte, ihr den Vater vorenthalten zu haben. Das Risiko, dass J. sich dann von der Mutter ab- und dem Vater wieder zuwendet, besteht nach den Ausführungen der Sachverständigen durchaus und sollte die Kindesmutter umso mehr motivieren, proaktiv auch von ihrer Seite aus an der Kommunikation mit dem Kindesvater zu arbeiten und im Blick zu behalten, dass für J. nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater eine prägende Person in ihrem Leben sein sollte.
2.
Weiterhin war den Kindeseltern das Recht zur
Regelung des Umgangs mit J. zu entziehen gem. den §§ 1666, 1666a BGB und für diesen Teilbereich der elterlichen Sorge gem. §§ 1666 Abs. 1, 3 Nr. 6, 1809 Abs. 1 BGB ein Ergänzungspfleger mit dem entsprechenden Aufgabenkreis zu bestellen.
Auch der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine akute Gefahr für das Kindeswohl gem. den §§ 1666, 1666a BGB droht. Diese Gefahr ergibt sich hier bereits ohne weiteres aus den obigen Ausführungen unter Ziffer 1. den Umgangsausschluss betreffend. Angesichts des fortbestehenden Hochkonflikts ist jetzt schon abzusehen, dass die Kindeseltern die Wiederanbahnung der Umgangskontakte nicht hinbekommen werden. Die Kindeseltern müssen zunächst eine gemeinsame Kommunikationsebene schaffen, bevor J. in gemeinsame Gespräche bzw. eine seitens des Kindesvaters gewünschte Familientherapie miteinbezogen werden kann. Erst dann wird es möglich sein, wieder eine Bereitschaft des Kindes zur Wahrung von Umgangskontakten zu erarbeiten. Um sicherzustellen, dass die Beteiligten nunmehr konsequent und zeitnah die ihnen bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgezeigten Verpflichtungen erfüllen und zur Entlastung des Elternkonflikts in Bezug auf den Umgang mit J. war daher den Kindeseltern das Recht zur Regelung des Umgangs zu entziehen. Die Kindeseltern sind im Übrigen beide mit dem Entzug des Umgangsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf einen Ergänzungspfleger einverstanden, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Da die bisherige Ergänzungspflegerin erklärt hat, für dieses Amt nicht zur Verfügung zu stehen und der Vater sie zudem ablehnt, hat der Senat eine neue Person bestellt und ist bei der Auswahl dem Wunsch des Vaters nach einer männlichen Person entgegengekommen.
3.
Der Senat hat zudem gem. § 1666 Abs. 1, 3 Nr.1 BGB den Kindeseltern die Auflage erteilt, nach näherer Weisung des für die Regelung des Umgangs zuständigen Ergänzungspflegers zunächst Einzel- und sodann gemeinsame Gespräche zu führen zur Erarbeitung einer konfliktfreien Kommunikation mit dem Ziel, Umgangskontakte zwischen J. und dem Kindesvater wieder zu ermöglichen. Diese Anordnung ist zur Überzeugung des Senats ebenfalls erforderlich zur Entlastung des elterlichen Konflikts in Bezug auf den Umgang mit J. und die Frage, welche konkreten Maßnahmen nun in welchem zeitlichen Rahmen zu ergreifen sind. Der Kindesvater möchte nachvollziehbar möglichst schnell wieder direkten Kontakt mit J. haben und sieht daher deren Bedürfnisse, die in erster Linie auf Beilegung des Elternkonflikts ausgerichtet sind, nicht in vollem Umfang. Diese Diskrepanz würde absehbar wieder zu neuen (gerichtlichen) Streitigkeiten führen, was insbesondere zu J. Schutz nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Eine Entlastung der Kindeseltern auf dieser Ebene dahin, dass der Ergänzungspfleger, der die Aufgabe der Umgangsregelung übernimmt, auch darüber entscheidet, wann und in welcher Form Gespräche der Kindeseltern sinnvollerweise aufgenommen werden, dient daher neben den unter Ziffer 1. und 2. erläuterten Maßnahmen ebenfalls der Wahrung von J. Wohl.
III.
Auf den bereits erstinstanzlich seitens der Kindesmutter gestellten und nunmehr nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 05.12.2025 wiederholten Antrag war – soweit nicht bereits geschehen – die gemeinsame elterliche Sorge für J. G. M. aufzuheben und auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Soweit die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII seitens des Amtsgerichts den Kindeseltern entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist, war der amtsgerichtliche Beschluss insoweit abzuändern, diese Teilbereiche ebenfalls der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen und die insoweit eingerichtete Ergänzungspflegschaft aufzuheben.
1.
Der mit Schriftsatz vom 05.12.2025 gestellte Antrag der Kindesmutter war als Anschlussbeschwerde zulässig. In Familiensachen ist diese nicht fristgebunden (vgl. Sternal/ Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 66 Rn.19). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen erfüllt, denn die Anschlussbeschwerde richtet sich gegen dieselbe Entscheidung, die auch mit der Beschwerde des Kindesvaters angegriffen wurde und betrifft einen Verfahrensgegenstand, der auch bereits erstinstanzlich zur Entscheidung anstand. In Amtsverfahren bestimmt das Gericht der ersten Instanz den Verfahrensgegenstand, der dann auch für das Beschwerdegericht bindend ist (vgl. Sternal/ Sternal, § 64 Rn. 49). Erstinstanzlich hat das Amtsgericht, veranlasst durch den hochkonflikthaften Ablauf der Umgangsübergabe zu Weihnachten 2023, ein Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB eingeleitet. Die Eltern haben ihrerseits wechselseitig Anträge auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf sich zur alleinigen Ausübung nach § 1671 BGB gestellt (Antrag der Kindesmutter vgl. Bl. 1010 ff. der erstinstanzlichen Akte). Das Amtsgericht hat sodann diese Verfahren miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (vgl. Bl. 1038 der erstinstanzlichen Akte) und auch im Sachverhalt seiner Entscheidung auf den entsprechenden Antrag der Kindesmutter Bezug genommen (vgl. Bl. 3 der erstinstanzlichen Entscheidung). Auch wenn das Amtsgericht sodann in fehlerhafter Weise über diese Anträge nicht entschieden hat, so ist der Verfahrensgegenstand doch durch die Beschwerde des Kindesvaters und den im Wege der Anschlussbeschwerde ausdrücklich gestellten Antrag der Kindesmutter dem Senat zur Entscheidung angefallen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich sowohl bei einer Entscheidung nach § 1666 BGB als auch bei einer Entscheidung nach § 1671 BGB um den Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge handelt, mithin einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der unteilbar ist (vgl. OLG I., Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 2 UF 71/25 -, juris 2. Leitsatz; OLG Karlsruhe, Beschluss 17.05.2024, 16 UF 187/23, juris Rn. 21 f.; KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2022, 16 UF 129/22, juris Rn. 14; OLG I., Beschluss vom 07.10.2021, 1 UF 167/21, juris Rn. 18). Ist also zur Wahrung des Kindeswohls im Rahmen eines nach § 1666 BGB eingeleiteten Kindesschutzverfahrens die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung dieser auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung die effektivste und verhältnismäßige Maßnahme, so ist diese bei – wie hier – entsprechendem Antrag des Elternteils zu ergreifen, auch wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich nur in § 1671 BGB vorgesehen ist (vgl. Grüneberg/ Götz, 85. Aufl. 2026, § 1666, Rdnr. 2).
2.
Die gemeinsame elterliche Sorge war – soweit sie nicht beiden Eltern entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen ist und soweit sie nicht bereits durch die Kindesmutter allein ausgeübt wird – aufzuheben und auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
a)
Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999, XII ZB 3/99, juris Rn. 10). Im Rahmen der in zwei Stufen vorzunehmenden Prüfung, ob 1. die gemeinsame Sorge aufzuheben und sodann 2. diese auf die Kindesmutter zu übertragen ist (vgl. Grüneberg/ Götz, 85. Aufl. 2026, § 1671 Rn. 12), ist festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Kindesmutter hier dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beachten, dass es hier kein Regel-Ausnahme-Verhältnis gibt, mithin keine Vermutung dahin, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung der Kindeseltern für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999, XII ZB 3/99, juris Rn. 10). Ein Vorrang der gemeinsamen Sorge lässt sich auch der Regelung des § 1671 BGB nicht entnehmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18.12.2003, 1 BvR 1140/03, juris Rn. 10). Denn elterliche Gemeinsamkeit lässt sich in der Realität, zumal in Verbindung mit einer gescheiterten Paarbeziehung, nicht verordnen (vgl. Grüneberg/ Götz, aaO, Rn. 13; BGH, aaO). Allerdings rechtfertigen auch nicht alle, sondern nur unüberbrückbare und kindeswohlschädigende Konflikte den Übergang zur Alleinsorge (vgl. Grüneberg/ Götz, aaO; BGH, aaO, juris Rn. 16). Denn für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 23; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014, 3 UF 130/14, juris Rn. 10).
Eltern können das gemeinsame Sorgerecht also nur dann weiterhin ausüben, wenn sie auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch weiterhin zu tragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2019, II-10 UF 18/19, juris Rn. 2; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18.12.2003, 1 BvR 1140/03, juris Rn. 13). Dabei erfordert das Vorhandensein grundsätzlicher Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit keine völlige Konfliktfreiheit. Die gemeinsame elterliche Sorge ist also nicht bereits dann abzulehnen, wenn es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gab und auch weiterhin die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern besteht (vgl. OLG Köln, aaO, juris Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 22). Denn es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Hierdurch können sogar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden (vgl. BGH, aaO).
Fehlende Kooperation der Eltern kann daher nur dann zur Begründung der Aufhebung gemeinsamer elterlicher Sorge dienen, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe – etwa durch das Jugendamt – nicht in der Lage sind, eine dem Kindeswohl dienliche Sorgerechtsausübung zu gewährleisten und sich die schwerwiegende und anhaltende Einigungsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. Grüneberg/ Götz, aaO Rn. 15; OLG Köln, aaO; BGH, Beschluss vom 29.09.1999, XII ZB 3/99, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, juris Rn. 24; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2017, 2 UF 133/17, juris Rn. 23).
b)
Gemessen an diesen Maßstäben ist hier eine gemeinsame Sorgerechtsausübung nicht möglich.
Die Kindeseltern streiten sich praktisch seit der Geburt von J. und schaffen es bis heute nicht, ohne Zuhilfenahme von Gerichten auch nur irgendeinen Bereich von J. Leben einvernehmlich zu regeln. Insoweit wird Bezug genommen auf die im erstinstanzlichen Beschluss vorgenommene Auflistung an Gerichtsverfahren. Die Beziehung der Kindeseltern ist von tiefem gegenseitigem Misstrauen geprägt und beide sind nach wie vor mit wechselseitigen Schuldzuschreibungen beschäftigt. So hat etwa der Vertreter des Jugendamts Herr L., in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2025 ausgeführt, dass von Seiten des Kindesvaters eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der Situation, in der sich J. befinde, vermutet werde, seitens des Jugendamtes eine solche im Haushalt der Kindesmutter aber nicht festzustellen sei. Auch die Sachverständige Frau D. hat erklärt, dass es J. besser gehe als vor einem Jahr, was der Kindesvater offenbar nicht anerkennen könne. Sie hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar dahin positioniert, dass es für J. besser wäre, wenn es keine gemeinsame elterliche Sorge gebe, da es keine gemeinsame Kommunikation und Konsensfindungsfähigkeit zwischen den Kindeseltern gebe. Sie hat betont, dass aus psychologischer Sicht alles, was zu einem neuen Konflikt führen könnte, nicht bei den Kindeseltern gemeinsam liegen sollte.
Dieser fortdauernde Konflikt zwischen den Kindeseltern belastet J. in erheblichem Maße und hat letztlich dazu geführt, dass sie den Kindesvater jedenfalls derzeit völlig ablehnt und auch keinen Umgangskontakt zu ihm wahrnehmen will. Um J. hier zu entlasten und ihr die Möglichkeit zu geben, von den mittlerweile angestoßenen therapeutischen Maßnahmen weiter zu profitieren, war zum einen der unter Ziffer 1. im Einzelnen begründete Umgangsausschluss anzuordnen, zum anderen ist es aber auch erforderlich, die noch bestehende gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und den Kindeseltern auf diesem Wege weitere Konfliktherde zu entziehen.
c)
Es entspricht dem Kindeswohl am besten, die elterliche Sorge, soweit sie nicht von dem Ergänzungspfleger ausgeübt wird, auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen, § 1671 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Dabei geht der Senat davon aus, dass grundsätzlich beide Kindeseltern – jeweils für sich allein betrachtet – gleichermaßen erziehungsfähig sind, ihr Kind in jeder Hinsicht fördern und zu einem verantwortungsvollen Mitglied der Gesellschaft erziehen können. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten der Kindesmutter ist hier jedoch das Kontinuitätsprinzip. J. hat stets ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter gehabt. Diese ist ihre Hauptbezugsperson und sie ist sicher an die Mutter gebunden. Sie wird dort bestens versorgt und gefördert, die Kindesmutter kümmert sich auch um die sozialen Kontakte des Mädchens und ermöglicht ihr, ihren Interessen in Form von Hobbys nachzugehen. Eine Kindeswohlgefährdung vermag auch der Senat im Haushalt der Kindesmutter nicht zu erkennen. Würde man J. vielmehr aus dem Haushalt der Kindesmutter nehmen, würde man ihr ihre Hauptbezugsperson nehmen, was zur Überzeugung des Senats erhebliche psychische Schädigungen zur Folge haben würde. Der Verbleib im mütterlichen Haushalt entspricht auch dem Willen J., denn aus ihrer konstanten und deutlichen Ablehnung der Kontakte zum Vater ergibt sich schon denklogisch der Wunsch, bei der Mutter zu leben.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 40, 45 FamGKG.