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Umgangsrecht Großeltern mit Enkelkind – Voraussetzungen

OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 55/21 – Beschluss vom 11.06.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.

Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter, der Beteiligten zu 5, und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei As Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene. Im … 2015 hat die Mutter mit den Kindern Schutz in einem Frauenhaus gesucht und hat seitdem mehrfach den Aufenthalt gewechselt. Ihre Adresse hält sie geheim. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2015 keinen persönlichen Kontakt mehr zu den beiden Enkeln.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.06.2017 (Az. …) wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen.

Umgangsrecht Großeltern mit Enkelkind - Voraussetzungen
(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Auf einen ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln hat das Amtsgericht Stadt1 mit Beschluss vom 17.09.2018 den Umgang für zwei Jahre ausgeschlossen. Ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht Stadt2 mit Beschluss vom 25.01.2019 zurückgewiesen. Kontakte der Beschwerdeführerin zu den Enkeln bürgen wegen des zerrütteten Verhältnisses zwischen der Mutter und der Familie des Vaters die Gefahr von Loyalitätskonflikten. Die Beschwerdeführerin sei den Kindern nach jahrelangem Kontaktabbruch inzwischen fremd. Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Verfahren der Mutter die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und angeboten, dass die Kinder bei ihr leben könnten.

Nach Ablauf des Umgangsausschlusses hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut beantragt, den Umgang zu regeln. Die Kinder erinnerten sich an sie und wollten sie sehen. Der Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, die Kinder lehnten Kontakt zur Beschwerdeführerin ab. Es solle abgewartet werden, bis sie von sich aus nach ihren familiären Wurzeln suchten. Das Jugendamt meint, Kontakte, die mit Angst verbunden seien, könnten nicht dem Kindeswohl dienen.

Das Amtsgericht hat die betroffenen Kinder nicht angehört. Zum Termin zur Anhörung der übrigen Beteiligten ist der geladene Dolmetscher nicht erschienen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin nur deren ebenfalls anwesende Tochter äußern konnte. Das Gespräch mit der Mutter war durch Verständigungsprobleme beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat dennoch und ohne die Kinder anzuhören den Antrag der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Aus seiner Sicht bestand kein triftiger Grund i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB, die Entscheidung des OLG Stadt2 vom 25.01.2019 abzuändern. Wegen des Konflikts zwischen der Mutter und der Familie des Vaters sei der Umgang weiterhin nicht kindeswohldienlich.

Die Beschwerde gegen die am 15.02.2021 zugestellte Entscheidung ist am 12.03.2021 bei dem Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie mangels Dolmetscher nicht richtig und die Kinder überhaupt nicht angehört wurden. Die Kinder sehnten sich nach einer Oma. Außerdem müssten sie Respekt und Höflichkeit gegenüber Verwandten lernen. Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Kinder und sie hätten seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin. Der Verfahrensbeistand teilt mit, die Kinder wollten die Beschwerdeführerin weiterhin nicht sehen. Das Jugendamt und er bleiben bei der Auffassung, dass die Kinder Angst vor der Großmutter hätten und ein erzwungener Umgang deshalb nicht in ihrem Interesse sei.

Das Beschwerdeverfahren wurde durch Beschluss des Senats auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Kinder am 02.06.2021 und die übrigen Beteiligten am 10.06.2021 angehört. Auf die jeweiligen Anhörungsvermerke wird verwiesen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich nach Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen persönlichen Anhörungen als unbegründet.

Das Amtsgericht hat es entgegen § 155 Abs. 2 und § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG unterlassen, die Beschwerdeführerin und die Mutter persönlich anzuhören. Der Anhörungspflicht ist nicht schon dann genügt, wenn die Beteiligten zu einem Termin geladen werden. Angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und der Mutter wäre die Anwesenheit eines Dolmetschers nach § 185 GVG zwingend erforderlich gewesen. Außerdem hat das Amtsgericht die im vorliegenden Fall gemäß 159 Abs. 2 FamFG gebotene persönliche Anhörung der Kinder unterlassen, ohne dass Gründe i.S.d. § 159 Abs. 3 FamFG ersichtlich oder den Entscheidungsgründen zu entnehmen wären. Der Senat hat die erforderlichen Anhörungen im Beschwerdeverfahren nachgeholt, obwohl Verstöße gegen zentrale Verfahrensvorschriften im Beschwerdeverfahren auch Anlass geben können, Entscheidungen aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Es konnte ohne nochmalige Anhörung des Vaters der betroffenen Kinder entschieden werden. Er war, anders als es die erste Instanz gehalten hat, nicht am Verfahren zu beteiligen, weil er nicht Inhaber des Sorgerechts ist und deshalb durch die erstrebte Umgangsregelung nicht i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in einem eigenen Recht betroffen wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.12.2014, 1 WF 245/14, Rn. 8 – juris). Unabhängig davon musste er nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG angehört werden. Dem hat die erste Instanz entsprochen, indem sie den Vater zum Termin geladen hat, auch wenn er nicht erschienen ist. Von einem neuerlichen Versuch seiner Anhörung konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen werden, zumal eine Betroffenheit des Vaters durch eine Umgangsregelung nicht ersichtlich ist (vgl. Heilmann/Heilmann, 2. Aufl., Rn. 23 zu § 160 FamFG).

In der Sache ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat das Begehren nach Regelung des Umgangs zwar rechtsirrig an den Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB gemessen. Dabei hat es übersehen, dass der im Beschluss des Amtsgericht Stadt1 vom 17. 9. 2018 ausgesprochene zweijährige Umgangsausschluss bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits abgelaufen war. Die an § 1685 Abs. 1 BGB orientierten Hilfserwägungen tragen die Entscheidung jedoch.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Die Vorschrift will im Interesse des Kindes sicherstellen, dass sein Kontakt zu Personen außerhalb der Kernfamilie aufrecht erhalten bleibt, zu denen es Bindungen entwickelt hat, deren Abbruch ihm schaden könnte. Außerdem berücksichtigt sie, dass der der Umgang mit den Großeltern, die wichtiger Teil der Abstammung und sozialen Herkunft des Kindes sind, für dessen Identitätsfindung förderlich ist (vgl. JHE-Rake, 7. Aufl., Rn. 1 zu § 1685 BGB). Das Umgangsrecht besteht nur, wenn sich positiv feststellen lässt, dass der Kontakt zu den Großeltern dem Wohl des Kindes dient. Für diese Prüfung kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient allerdings regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ihren Umgang mit dem Kind ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16, Rn. 26 und 27).

Nach diesen Maßstäben kann eine Umgangsregelung nicht getroffen werden. Die Kinder, deren Wille im Umgangsverfahren in hohem Maß beachtlich ist (Staudinger-Dürbeck, Stand 10. 4. 2021, Rn. 41 zu § 1685 BGB), lehnen Kontakte zur Großmutter ab. Die Anhörung der Beteiligten hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren keinen Kontakt zu den Kindern mehr hat. Angesichts des Alters der Kinder kann von einer Beziehung zur Großmutter nicht ausgegangen werden. In der Anhörung wurde auch deutlich, dass die Mutter erhebliche Vorbehalte gegen Kontakte der Kinder zur Beschwerdeführerin hat, der sie vorwirft, sie im Zusammenwirken mit zwei Schwägerinnen in der Zeit des Zusammenlebens misshandelt und ihr mit Zurückschicken in die Türkei ohne ihre Kinder gedroht zu haben. Unabhängig von dem Realitätsgehalt dieser von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellten Vorwürfe ist jedenfalls festzustellen, dass das Verhältnis zerrüttet ist und die Kinder in einen Loyalitätskonflikt gerieten, wenn sie zu Umgang mit der Beschwerdeführerin gezwungen würden. Die Motive, die die Beschwerdeführerin für ihr Umgangsbegehren anführt, nämlich, dass die Kinder Respekt und Höflichkeit gegenüber Verwandten lernen müssten, lassen außerdem besorgen, dass der Erziehungsvorrang der Mutter in Frage gestellt würde. Für die Regelung des Umgangs spricht im vorliegenden Fall nur die Bedeutung des Kontakts zur erweiterten Herkunftsfamilie für die kindliche Entwicklung, der gegenüber dem Kindeswillen und der Gefahr eines Loyalitätskonflikts jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen kann.

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht darauf beschränkt hat, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, ohne einen Umgangsausschluss auszusprechen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung genügt bei fehlender Kindeswohldienlichkeit die Zurückweisung eines Antrags auf eine Umgangsregelung nach § 1685 Abs. 1 BGB, weil es dann nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16, Rn. 36).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es angezeigt erscheinen ließen, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf die Beschwerdeführerin abzusehen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

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