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Umgangsrecht mit Kindern bei hoch strittigen und angespannten Verhältnis der Kindeseltern

AG Potsdam, Az.: 43.1 F 100/12, Beschluss vom 03.05.2013

1. Der Vergleich vom 06.12.2012 – 43.1 F 100/12 – wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner das Recht und die Pflicht hat, das Kind … geb. am …, zu folgenden Zeiten zu sich zu nehmen:

a) jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 15.00 Uhr, bis Montag, 8.30 Uhr, wobei die Abholung bei der Tagesmutter bzw. der Kita erfolgt und der Kindesvater das Kind zum Ende des Umganges zur Tagesmutter bzw. Kita bringt,

b) für einen einwöchigen Urlaub in der Zeit vom 21. bis zum 28.09.2013, wobei die Abholung am Samstag, 21.09.2013 (statt am Freitag), um 10.00 Uhr bei der Kindesmutter erfolgt und der Kindesvater das Kind am Samstag, 28.09.2013, um 18.00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt, sowie in der Zeit vom 26.12.2013 bis zum 30.12.2013, wobei die Abholung am 26.12.2013 um 10.00 Uhr bei der Kindesmutter erfolgt und der Kindesvater das Kind am 30.12.2013 um 18.00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt,

Umgangsrecht mit Kindern bei hoch strittigen und angespannten Verhältnis der Kindeseltern
Symbolfoto: Siriwat.jr/Bigstock

c) ab dem Jahr 2014 für drei jeweils einwöchige Urlaubsaufenthalte oder einen einwöchigen und einen zweiwöchigen Urlaubsaufenthalt jährlich, wobei eine Woche in der letzten Woche des Sommerurlaubs der Tagesmutter bzw. der Kitaschließzeit stattfindet und die Abholung jeweils samstags um 10.00 Uhr bei der Kindesmutter erfolgt und der Kindesvater das Kind jeweils samstags um 18.00 Uhr dorthin zurückbringt. Beide Kindeseltern unterrichten sich wechselseitig spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres über die geplanten Urlaubstermine.

d) zu Ostern in allen geraden Kalenderjahren am Karfreitag von 10.00 Uhr bis Karsamstag um 18.00 Uhr sowie in allen ungeraden Kalenderjahren von Ostersonntag 10.00 Uhr bis Ostermontag um 18.00 Uhr,

e) ab 2014 an Christi Himmelfahrt von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

f) zu Pfingsten in allen ungeraden Jahren am Pfingstsonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr und in allen geraden Jahren am Pfingstmontag von 10.00 bis 18.00 Uhr,

g) zu Weihnachten in allen geraden Jahren am 25.12. von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und in allen ungeraden Jahren am 26.12. von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Sollte das Kind krank sein, so fällt der Umgang aus, wobei die Kindesmutter sich verpflichtet, die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Der Umgang fällt ferner während der Urlaubszeiten der Kindesmutter (insgesamt ebenfalls drei Wochen) aus.

Die Feiertags- und Urlaubsregelungen gehen der normalen Umgangsregelung vor.

Die Kindeseltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen auszufragen und etwaige Streitigkeiten von dem Kind fernzuhalten.

2. Das Gericht kann bei der Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Umgangs Ordnungsgeld bis 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann sofort Ordnungshaft angeordnet werden.

3. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der nicht sorgeberechtigte Vater des am … geborenen … . Die Kindeseltern trennten sich bereits kurz nach der Geburt des Kindes und die Kindesmutter zog aus der gemeinsam bewohnten Wohnung in … aus. In diesem Zusammenhang strengte der Kindesvater mehrere gerichtliche Verfahren gegen die Kindesmutter an, gerichtet unter anderem auf Übertragung der Mitsorge bei alleiniger Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 (Az. 81 F 282/11) wies das Amtsgericht Schöneberg die diesbezüglichen Anträge zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners (Az. des Kammergerichts 16 UF 249/12) blieb ohne Erfolg. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern ist – nicht zuletzt aufgrund der ständigen gerichtlichen Auseinandersetzungen – stark belastet.

Mit dem hiesigen Verfahren hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr wiederaufgenommene Berufstätigkeit ursprünglich eine Umgangsregelung dahingehend angestrebt, dass der Kindesvater jeweils an zwei Tagen in der Woche sowie einmal im Monat am Samstag Umgang mit … hat. Der Antragsgegner hat zunächst beantragt, … jeden Mittwoch nachmittags sowie jeden Freitag von 15.00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr zu sich nehmen zu können.

In dem Anhörungstermin am 06.12.2012 verständigten sich die Kindeseltern vorläufig auf einem Umgang des Kindesvater an jedem Dienstag Nachmittag sowie jeden Samstag, wobei der Wochenendumgang ab dem 15.03.2013 bereits am Freitag, 15.00 Uhr beginnen sollte. Ferner trafen sie Regelungen für die Weihnachtsfeiertage. Für die weitere Regelung des Umgangs (Ausweitung der Wochenendumgänge/Feiertage/Ferien) wollten die Kindeseltern die Beratung des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

Nachdem die dortige Beratung nicht zu einer Einigung geführt hatte, beantragte der Kindesvater mit Schreiben vom 01.03.2013, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass er … am Karfreitag bereits zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr abholen und in der Zeit vom 01. bis zum 06.04.2013 mit ihm Urlaub machen darf (Az. 43.1. F 76/13). Die Kindesmutter beantragte ihrerseits mit Schreiben vom 07.03.2013 eine Abänderung der Umgangsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung, um insbesondere die ab dem 15.03.2013 vereinbarten Übernachtungsumgänge auszuschließen (Az. 43.1 F 77/13). Beide Anträge wurden zurückgewiesen.

II.

Die getroffene Regelung gewährleistet Umgang zwischen … und seinem Vater, die sowohl von der Art und Weise, als auch vom Umfang her dem Kindeswohl am besten entspricht. Zweck des Umgangsrechtes gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, mit dem Kind in ständige Beziehung zu kommen, sich von seinem körperlichen und geistigen Befinden durch fortlaufenden Augenschein und gegenseitige Aussprache zu überzeugen, sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen, aber auch einem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Im Mittelpunkt steht immer das geistig-seelische und körperliche Wohl des Kindes, wobei bei der Festsetzung der Dauer und Häufigkeit des Umgangsrechts sowohl den berechtigten Interessen des Kindes wie auch denen beider Elternteile Rechnung zu tragen ist (BGH FamRZ 1999, 651, 652). Über die Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Kindeswohls sachgerecht entschieden werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

a) Die getroffene Regelung zum 14tägigen Wochenendumgang des Kindesvaters entspricht dem, was beide Kindeseltern im Rahmen der vorläufig getroffenen Vereinbarung vom 06.12.2012 ursprünglich angestrebt hatten. Soweit die Kindesmutter diesbezüglich zunächst aufgrund der Übernachtungen beim Kindesvater starke Vorbehalte hatte, konnten diese Vorbehalte zwischenzeitlich durch die ersten Erfahrungen mit den Übernachtungsumgängen seit März 2013 jedenfalls verringert werden.

Da das Verhältnis zwischen den Kindeseltern weiterhin als hoch strittig und äußerst angespannt anzusehen ist, waren die Umgangswechsel so zu gestalten, dass Begegnungen zwischen den Eltern, die immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen bis hin zu Strafanzeigen gegeben haben, möglichst vermieden werden. Es entspricht deshalb dem Wohle von … der Empfehlung des Verfahrensbeistandes zu folgen und den Wochenendumgang so auszudehnen, dass die Übergabesituationen vermieden werden.

Soweit dies dazu führt, dass der Kindesvater sein Kind nur noch alle 14 Tage am Wochenende sehen kann, stellt dies insbesondere im Hinblick auf das Alter von … eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters dar. Diese Einschränkung ist jedoch erforderlich, um die aufgrund des angespannten Verhältnisses der Eltern stark belastenden Wechsel und Übergabesituationen auf ein Minimum zu reduzieren.

b) Die getroffene Urlaubsregelung ermöglicht dem Kindesvater Im Jahr 2013 einen Urlaub mit … in dem von ihm beantragten Zeitraum im September. Hinsichtlich des weiteren für Juli/August geplanten Urlaubs war zu berücksichtigen, dass … in den ersten beiden Juli-Wochen in der Kita eingewöhnt werden soll. Ein direkt anschließender Urlaub mit seinem Vater entspricht damit nicht seinem Wohl, weil er die erfolgte Eingewöhnung sinnlos machen und für … einen Einstieg in den Kita-Alltag im Anschluss an den Urlaub mit dem Kindesvater ohne entsprechende Eingewöhnungsphase bedeuten würde. Da der Kindesvater hinsichtlich seines Urlaubs nicht flexibel ist, war insoweit keine andere Regelung möglich. Lediglich hinsichtlich der Urlaubszeit des Kindesvaters im Dezember 2013 konnte insoweit eine Regelung getroffen werden, die allerdings auch die Bedürfnisse des Kindes und der Kindesmutter zu berücksichtigen und ihr Umgang zum Weihnachtsfest zu ermöglichen hatte.

c) Ab dem Jahr 2014 war dem Kindesvater im selben Umfang Urlaub zu ermöglichen wie der Kindesmutter, wobei auch der Kindesvater dazu zu verpflichten war, sich an der Betreuung … während der Urlaubszeiten der Tagesmutter bzw. der Kitaschließzeit zu beteiligen.

d) bis g) Hinsichtlich der Feiertage war eine hälftige Aufteilung zwischen den Kindeseltern vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass das christliche Fest „Christi Himmelfahrt“ allgemein auch als „Vatertag“ begangen wird, war dem Kindesvater an diesem Tag Umgang einzuräumen, im Hinblick auf die diesjährige Kurzfristigkeit allerdings erst ab 2014.

Soweit die Kindesmutter darüber hinaus – jedenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung – angestrebt hat, den Kindesvater zu einer Betreuung des Kindes in den Zeiten zu verpflichten, in denen ihr keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, mag es zwar vom Ansatz her sinnvoll sein, dass die Kindeseltern solche Zeiträume in wechselseitiger Absprache gemeinsam abdecken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kindesvater hier ohne Rücksicht auf seine eigenen beruflichen Zwänge in Anspruch genommen werden könnte. Die Betreuung von … sicher zu stellen, obliegt vielmehr grundsätzlich der allein sorgeberechtigten Kindesmutter.

Soweit der Kindesvater weiter geltend macht, dass der Umgang mit ihm schon deshalb auszudehnen sei, um im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Kindesmutter gesundheitlichen Schaden von … abzuwenden, besteht aus Sicht des Gerichts kein Anhaltspunkt dafür, dass … in irgendeiner Weise gefährdet wäre, weil er durch die Kindesmutter betreut wird. Im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens ist durch das Gericht festgestellt werden, dass die Kindesmutter verantwortungsvoll mit ihrer Erkrankung umgeht und hierdurch keine Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit festzustellen sind. Der Kindesvater hat sich dagegen einer Begutachtung zu seiner Erziehungseignung verweigert. Die Art und Weise, wie der Kindesvater im Hinblick auf die Erkrankung der Kindesmutter trotz dieser Entscheidungen agiert, belastet das Elternverhältnis in einer Weise, die … Wohl bereits jetzt stark beeinträchtigt.

Von einer Anhörung des Kindes wurde im Hinblick auf sein Alter abgesehen, weil hiervon kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war.

Für die vom Antragsgegner beantragte Ergänzung des Anhörungsvermerks bestand keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, einem Elternteil die Kosten allein aufzuerlegen.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 FamGKG.

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