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Umgangssache – Ordnungsgeldverhängung bei Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung

AG Frankfurt – Az.: 456 F 5092/20 OGH 1 – Beschluss vom 07.05.2020

Die Kindesmutter, …, wird wegen Verstoßes gegen den Beschluss vom 09.04.2020 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von Euro 200,00 verpflichtet und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden, wird 1 Tag Ordnungshaft je Euro 100,00 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf Euro 1.000,00 festsetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 wurde der Umgang der betroffenen Kinder mit ihrem Vater in Abänderung eines früheren Beschlusses neu geregelt, da die eingesetzte Umgangspflegerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Risikogruppe für schwere Verläufe der COVID-19-Erkrankung nicht entsprechend der ursprünglichen gerichtlichen Regelung physisch anwesend sein konnte. Ausweislich des Beschlusses vom 09.04.2020 zu Az. 456 F 5092/20 EAUG finden Umgänge aktuell jeden Samstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr ab dem 11.04.2020 statt.

Seit dem 11.04.2020 fanden keine Umgänge statt, weil der Vater positiv auf COVID-19 getestet wurde. Am 15.04.2020 erließ das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt eine Absonderungsverfügung gegen den Vater, die es mit Verwaltungsverfügung vom 21.04.2020 mit Wirkung zum selben Tag wieder aufhob. Am 27.04.2020 erhielt er von seiner Krankenversicherung die Nachricht, sein Test vom 23.04.2020 habe ergeben, dass kein Corona-Virus mehr nachgewiesen werden konnte. Mit Schreiben vom 30.04.2020, vorab per Fax versandt am selben Tag, teilte das Gericht mit, dass aufgrund der nachgewiesenen Genesung keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Umgangskontakte bestehen.

Umgangssache - Ordnungsgeldverhängung bei Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Am Samstag, den 02.05.2020 begab sich der Vater zum Wohnhaus der Mutter und rief, wie mit Beschluss vom 09.04.2020 geregelt, die Umgangspflegerin an. In der Zeit von 14.48 Uhr bis 15.15 Uhr blieben die Anrufversuche der Umgangspflegerin bei der Mutter erfolglos, da das Mobiltelefon der Mutter ausgeschaltet war. Die Umgangspflegerin hinterließ zwei Sprachnachrichten und schickte eine WhatsApp-Nachricht. Der Vater rief zwischenzeitlich erneut die Umgangspflegerin an und teilte ihr mit, die Mutter in ihrer Wohnung am Fenster gesehen zu haben. Schließlich erreichte die Umgangspflegerin die Mutter, die sich weigerte, die Kinder wie geregelt nach unten zu ihrem Vater zu schicken. Nach Hinweis der Umgangspflegerin auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht teilte die Mutter mit, 15 Minuten zu benötigen, um die Kinder anzuziehen und hinunterzuschicken. Gegen 16.10 Uhr nahm der Vater die Kinder an der Haustür im Empfang. Die Umgangspflegerin kam mit den Eltern überein, dass der Vater die Kinder gegen 18.10 Uhr zurückbringen würde.

Nachdem der Vater die Kinder um 18.00 Uhr zurückbrachte, teilte er der Umgangspflegerin mit, die Kinder hätten ihn weder umarmen noch ihm näherkommen wollen. M. habe ihm gesagt, er wolle seinen Vater nicht umarmen, weil er an Corona erkrankt sei. Trotz aller Bemühungen und Vorzeigen seines Attests hätten die Kinder den Umgang mit ihrem Vater nicht entspannt genießen können.

Die Umgangspflegerin regt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes „aufgrund schuldhafter aktiver und bewusster negativer Einflussnahme auf Z., R. und M., zwecks Verhinderung der Herausgabe der Kinder“ an.

Die Mutter erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund Euro 1.300,00 sowie Kindergeld in Höhe von Euro 618,00.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 89 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG. Danach kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht betrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Ein Verstoß gegen die sich aus dem Tenor des Beschlusses vom 09.04.2020 ergebende Umgangsregelung liegt vor. Die Mutter war entgegen der getroffenen Regelung für die Umgangspflegerin telefonisch zunächst überhaupt nicht erreichbar. Nach mehreren Versuchen konnte die Umgangspflegerin die Mutter sprechen. Nach anfänglicher Weigerung schickte die Mutter die Kinder nicht wie geregelt um 15.00 Uhr, sondern erst um 16.10 Uhr zu ihrem vor dem Wohnhaus im Regen wartenden Vater.

Die Mutter hat die Zuwiderhandlung auch zu vertreten. Mit Beschluss vom 09.04.2020 wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung nicht nur dann vorliegt, wenn Umgänge gar nicht stattfinden, sondern auch dann, wenn ein Kind zum Übergabezeitpunkt noch nicht bereit ist, etwa weil es noch nicht angezogen ist o.ä. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung auch dann vorliegt, wenn die Mutter den Anruf der Umgangspflegerin nicht entgegennimmt. Zum Zeitpunkt des Verstoßes hatte die Mutter auch Kenntnis von der nachgewiesenen Genesung des Vaters, sodass auch die frühere Erkrankung des Vaters keinen Entschuldigungsgrund darstellt.

Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung sind die Eltern mit Beschluss vom 09.04.2020 hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG).

Für den Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 200,00, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je Euro 100,00 festgesetzt. Dabei berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass der Umgang mit zwei Kindern hätte stattfinden sollen. Für das Halbgeschwisterkind R. ergeht zu Az. 456 F 5092/20 EAUG ein gesonderter Beschluss. Das festgesetzte Ordnungsgeld ist auch der Höhe nach angemessen.

Im Falle weiterer schuldhafter Verstöße wäre zu prüfen, ob der festzusetzenden Betrag zu erhöhen wäre, wobei dann auch die stufenweise Erhöhung je Verstoß in Betracht gezogen werden müsste.

Da ein schuldhafter Verstoß gegen die getroffene Umgangsregelung vorliegt, hat die Mutter auch die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 80, 81 FamFG).

Für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht maßgeblich (OLG München FamRZ 2011, 1686). Es war ein Bruchteil des Hauptsachewertes anzunehmen, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen vollstreckbaren Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren nicht stattfindet (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2013, 02547).

 

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