Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Großeltern als Retter des Kindeswohls: Gerichtsurteil erlaubt Unterbringung bei Großeltern
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Großeltern das Sorgerecht für ein Enkelkind übernehmen können?
- Welche Rolle spielt das Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes bei den Großeltern?
- Welche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn das Kindeswohl bei den Eltern gefährdet ist?
- Welche Unterstützung können Großeltern erwarten, wenn sie ein Enkelkind aufnehmen?
- Welche rechtlichen Schritte müssen eingeleitet werden, um ein Kind dauerhaft bei den Großeltern unterzubringen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Jugendamt wendet sich gegen die Entscheidung, im einstweiligen Anordnungsverfahren keine Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zu ergreifen.
- Die Eltern des betroffenen Kindes üben das Sorgerecht gemeinsam aus, obwohl sie nicht verheiratet sind und die Mutter unter einer Borderline-Störung leidet.
- Das Kind wurde aufgrund von Mängeln in der häuslichen Pflege und Entwicklungsschwierigkeiten in die Obhut der Großmutter väterlicherseits gegeben.
- Das Amtsgericht sah das Kindeswohl bei einer Rückführung in den Haushalt der Großmutter als gesichert an und verzichtete auf Maßnahmen nach § 1666 BGB.
- Die Spannungen zwischen den Familienmitgliedern wurden als nicht ausreichend für eine außerfamiliäre Unterbringung des Kindes bewertet.
- Das Jugendamt argumentierte, dass das Familiensystem dysfunktional sei und die Konflikte eine Gefährdung des Kindes darstellen könnten.
- Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das Kindeswohl sei im Haushalt der Großmutter nicht gefährdet.
- Das Gericht betonte, dass der größte Eingriff in das Elterngrundrecht, die Trennung des Kindes von den Eltern, nur bei nachhaltiger Gefährdung gerechtfertigt sei.
- Es wurde festgelegt, dass das Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Großmutter verbleiben soll.
- Ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern wird im Hauptsacheverfahren eingeholt.
Großeltern als Retter des Kindeswohls: Gerichtsurteil erlaubt Unterbringung bei Großeltern
Die Unterbringung eines Kindes bei den Großeltern ist ein Thema, das immer wieder für juristische Auseinandersetzungen sorgt. Oftmals stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kind bei den Großeltern leben darf, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, für das Kind zu sorgen. Dabei spielen vielfältige Faktoren eine Rolle: die elterliche Sorgerechtspflicht, die Interessen des Kindes und die Möglichkeiten der Großeltern. Das Rechtssystem bietet verschiedene Möglichkeiten, um das Wohl des Kindes in solchen Situationen zu gewährleisten.
Einer der zentralen Aspekte ist die Frage nach der Kindeswohlgefährdung. Ist das Kind bei seinen Eltern in Gefahr, so kann die Unterbringung bei den Großeltern eine wichtige Schutzmaßnahme sein. In diesem Fall kann die Jugendhilfe einbezogen werden, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen und geeignete Betreuungslösungen zu finden. Natürlich spielen auch die individuellen Bedürfnisse des Kindes und die Beziehung zu den Großeltern eine entscheidende Rolle. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Komplexität dieser Thematik verdeutlicht.
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Der Fall vor Gericht
Sorgerecht im Fokus: Kleinkind bleibt bei Großmutter
Im Mittelpunkt eines aktuellen familienrechtlichen Verfahrens stand das Wohl eines knapp dreijährigen Mädchens. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste darüber entscheiden, ob das Kind vorläufig bei seiner Großmutter väterlicherseits bleiben darf oder in eine Bereitschaftspflegefamilie kommen soll.
Komplexe familiäre Situation erfordert Eingreifen des Jugendamts
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet, üben aber seit August 2023 die gemeinsame elterliche Sorge aus. Die Mutter leidet unter einer Borderline-Störung und steht unter gesetzlicher Betreuung. Bereits nach der Geburt war sie mit dem Kind für etwa sechs Monate in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht.
Im September 2023 wurde das Jugendamt eingeschaltet, nachdem Bedenken hinsichtlich der Entwicklung und Förderung des Kindes geäußert wurden. Eine daraufhin eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe stellte erhebliche Defizite fest: Die Wohnung der Familie war in einem unzureichenden Zustand, die psychische Verfassung der Mutter instabil und die finanzielle Situation schwierig. Mitte Februar 2024 zog das Kind schließlich in den Haushalt der Großmutter väterlicherseits, nachdem der Familie der Strom abgestellt worden war.
Inobhutnahme und gerichtliche Auseinandersetzung
Am 18. März 2024 wurde das Mädchen in Obhut genommen. Das Amtsgericht entschied zunächst, von Maßnahmen nach § 1666 BGB abzusehen und das Kind bei der Großmutter unterzubringen. Gegen diese Entscheidung legte das Jugendamt Beschwerde ein. Es sah das Kindeswohl bei einer Unterbringung bei der Großmutter als gefährdet an, insbesondere aufgrund massiver Konflikte zwischen Kindesmutter, Kindesvater und Großmutter.
Gerichtliche Entscheidung: Kindeswohl im Vordergrund
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte nun die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sah das Kindeswohl bei der Großmutter als hinreichend gesichert an. Zwar erkannte das Gericht an, dass Spannungen zwischen der Kindesmutter und der Großmutter bestehen. Diese reichten jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Kindeswohlgefährdung zu begründen, die eine Fremdunterbringung rechtfertigen würde.
Das Gericht betonte, dass die Unterbringung bei der Großmutter sogar besser geeignet sei, eine spätere Wiederherstellung der elterlichen Familie vorzubereiten. Zudem würde so eine bessere Beurteilungsgrundlage für das laufende Hauptsacheverfahren geschaffen.
Ausblick: Familienhilfe und weitere Unterstützung
Um die Situation weiter zu stabilisieren, soll eine sozialpädagogische Familienhilfe im Haushalt der Großmutter installiert werden. Diese soll bei der Gestaltung von Elternbesuchen unterstützen und mögliche Missstände aufdecken. Auch die Sprachentwicklungsverzögerung des Kindes soll durch einen zeitnahen Kindergartenbesuch angegangen werden.
Das Gericht betonte, dass die Entscheidung vorläufig ist. Im Hauptsacheverfahren wird ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Erziehungseignung der Eltern eingeholt. Bis dahin bleibt das Kind im vertrauten Umfeld bei seiner Großmutter.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht den Vorrang familiennaher Lösungen bei Kindeswohlgefährdungen. Das Gericht betont, dass innerfamiliäre Spannungen allein keine Fremdunterbringung rechtfertigen, solange das Kindeswohl gesichert ist. Die Unterbringung bei Verwandten wird als milderes Mittel und bessere Vorbereitung auf eine mögliche Rückführung zu den Eltern angesehen. Entscheidend ist die Abwägung zwischen Kindeswohl, Elternrechten und dem Erhalt familiärer Bindungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt die Position von Großeltern als mögliche Betreuungspersonen in Krisensituationen. Wenn Sie als Eltern oder Großeltern mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind, ist es wichtig zu wissen, dass das Gericht familiäre Lösungen bevorzugt, sofern das Kindeswohl gesichert ist. Auch bei bestehenden Konflikten zwischen Eltern und Großeltern kann eine Unterbringung beim Großelternteil möglich sein, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Gericht berücksichtigt dabei die bestehenden Bindungen und die Möglichkeit zur Stabilisierung der Familiensituation. Wichtig ist jedoch die Bereitschaft aller Beteiligten zur Zusammenarbeit mit Unterstützungsangeboten wie einer sozialpädagogischen Familienhilfe. Diese Entscheidung unterstreicht, dass in komplexen familiären Situationen individuelle Lösungen gefunden werden können, die sowohl den Schutz des Kindes als auch den Erhalt familiärer Beziehungen berücksichtigen.
FAQ – Häufige Fragen
Sorgerecht und Unterbringung des Kindes bei Großeltern – ein Thema, das mit komplexen rechtlichen Fragen und emotionalen Herausforderungen verbunden ist. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie fundierte und verständliche Informationen zu diesem wichtigen Themenbereich. Ob Sie als Elternteil, Großelternteil oder in einer anderen betroffenen Rolle Fragen haben, hier erhalten Sie klare Antworten und hilfreiche Tipps.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Großeltern das Sorgerecht für ein Enkelkind übernehmen können?
- Welche Rolle spielt das Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes bei den Großeltern?
- Welche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn das Kindeswohl bei den Eltern gefährdet ist?
- Welche Unterstützung können Großeltern erwarten, wenn sie ein Enkelkind aufnehmen?
- Welche rechtlichen Schritte müssen eingeleitet werden, um ein Kind dauerhaft bei den Großeltern unterzubringen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Großeltern das Sorgerecht für ein Enkelkind übernehmen können?
Welche Rolle spielt das Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes bei den Großeltern?
Welche Maßnahmen können ergriffen werden, wenn das Kindeswohl bei den Eltern gefährdet ist?
Welche Unterstützung können Großeltern erwarten, wenn sie ein Enkelkind aufnehmen?
Welche rechtlichen Schritte müssen eingeleitet werden, um ein Kind dauerhaft bei den Großeltern unterzubringen?
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Kindeswohlgefährdung: Dieser Begriff beschreibt Situationen, in denen das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes ernsthaft bedroht ist. In solchen Fällen greift das Jugendamt ein, um Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von Unterstützung der Familie bis zur Inobhutnahme des Kindes reichen können. Das Gericht muss feststellen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen notwendig sind, um das Kind zu schützen.
- Inobhutnahme: Dies ist eine Schutzmaßnahme, bei der das Jugendamt ein Kind aus seiner aktuellen Umgebung nimmt, wenn eine akute Gefahr für sein Wohl besteht. Diese Maßnahme wird ergriffen, um das Kind sofort vor weiteren Schäden zu bewahren, bis eine langfristige Lösung gefunden wird. Ein Gericht prüft anschließend die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme und entscheidet über den weiteren Verbleib des Kindes.
- Elterliche Sorge: Dieser Begriff umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen, einschließlich Pflege, Erziehung und gesetzlicher Vertretung. Beide Elternteile teilen sich die elterliche Sorge, auch wenn sie nicht verheiratet sind, sofern sie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Bei Konflikten oder Gefährdungen kann das Gericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge entziehen.
- Sozialpädagogische Familienhilfe: Diese Unterstützung wird durch das Jugendamt bereitgestellt, um Familien in schwierigen Lebenssituationen zu helfen. Sozialpädagogische Fachkräfte unterstützen die Familie bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, Erziehungsschwierigkeiten und der Sicherstellung des Kindeswohls. Sie arbeiten eng mit der Familie zusammen, um deren Lebenssituation nachhaltig zu verbessern.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Gericht trifft Entscheidungen zum Wohl des Kindes, wenn Konflikte oder Gefährdungen bestehen. Es prüft die Fakten, hört alle Beteiligten an und entscheidet basierend auf gesetzlichen Vorgaben, was im besten Interesse des Kindes ist. Diese Entscheidungen können vorläufig oder dauerhaft sein und betreffen oft die Unterbringung und Betreuung des Kindes.
- Sachverständigengutachten: In komplexen Fällen kann das Gericht ein solches Gutachten anfordern, um die Erziehungsfähigkeit der Eltern oder die beste Betreuungsform für das Kind zu prüfen. Ein Sachverständiger, meist ein Psychologe oder Pädagoge, untersucht die Familiensituation und erstellt einen detaillierten Bericht, der dem Gericht als Entscheidungsgrundlage dient.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls): Dieser Paragraph regelt, wann das Wohl eines Kindes gefährdet ist und welche Maßnahmen das Familiengericht treffen kann, um das Kind zu schützen. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Konflikte zwischen den Familienmitgliedern und die psychische Erkrankung der Mutter eine Kindeswohlgefährdung darstellen, die eine Unterbringung bei der Großmutter ausschließt.
- § 1666a BGB (Inobhutnahme): Dieser Paragraph ermächtigt das Jugendamt, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht. Im vorliegenden Fall wurde das Kind in Obhut genommen, und das Gericht musste entscheiden, ob diese Maßnahme gerechtfertigt war und wo das Kind am besten untergebracht werden sollte.
- § 1671 BGB (Gemeinsame Sorge): Dieser Paragraph regelt die gemeinsame elterliche Sorge, die auch nicht verheirateten Eltern zusteht. Im vorliegenden Fall übten die Eltern die gemeinsame Sorge aus, obwohl sie nicht verheiratet waren, was Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung des Gerichts hatte.
- § 1631 BGB (Personensorge): Dieser Paragraph umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Pflege und Erziehung des Kindes. Im vorliegenden Fall war die Fähigkeit der Eltern zur Wahrnehmung der Personensorge aufgrund der psychischen Erkrankung der Mutter und der Konflikte innerhalb der Familie eingeschränkt.
- § 1687 BGB (Umgangsrecht der Großeltern): Dieser Paragraph regelt das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Kind. Im vorliegenden Fall spielte das Umgangsrecht der Großeltern eine Rolle, da das Kind bei der Großmutter väterlicherseits lebte und die Konflikte zwischen der Großmutter und der Kindesmutter berücksichtigt werden mussten.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 86/24 – Beschluss vom 27.05.2024
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 6. (im Folgenden Jugendamt) wendet sich gegen die Entscheidung, im einstweiligen Anordnungsverfahren von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB abzusehen. Die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) und der Beteiligte zu 5. (im Folgenden Kindesvater) sind die Eltern der 2 Jahre und 9 Monate alten A. Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet und üben die Sorge aufgrund übereinstimmender Sorgeerklärungen vom 30. August 2023 gemeinsam aus. Der Kindesvater ist syrischer Staatsangehöriger, die Kindesmutter ist thailändische Staatsangehörige. Das betroffene Kind hat die deutsche und thailändische Staatsangehörigkeit. Die Kindesmutter leidet unter einer Borderline-Störung und steht unter gesetzlicher Betreuung für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Pflegekassen, für die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge. Sie hat einen weiteren Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung, der in Verwandtenpflege über das Jugendamt bei der Großmutter väterlicherseits lebt. Nach der Geburt von A war die Kindesmutter mit ihr zusammen zunächst für etwa sechs Monate in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht. Diese Maßnahme beendete sie und zog mit A und dem Kindesvater zusammen. Die Großmutter ihres weiteren Kindes wandte sich am 21. September 2023 an das Jugendamt und berichtete von fehlender Förderung und Entwicklungsverzögerungen bei A. Die Familie wurde daraufhin ab dem 21. November 2023 durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt und es wurde ein Schutzplan installiert, nachdem die Eltern im Gespräch mit dem Jugendamt ihre Überforderung mit der Haushaltsführung und dem erzieherischen Umgang mit A einräumten. Im Januar 2024 beschrieb der Träger der eingesetzten Hilfe, dass die Wohnung nach wie vor unzureichend sauber sei, stufte die instabile psychische Verfassung der Kindesmutter und die schwierige finanzielle Situation als Kindeswohlgefährdung ein. Mitte Februar 2024 wechselte A in den Haushalt der Großmutter väterlicherseits, nachdem der Familie der Strom abgestellt worden war. Die Großmutter bewohnt eine 80 m² große Vierzimmerwohnung, in der gegenwärtig auch noch drei ihrer Söhne leben. Sie hat ihre Berufstätigkeit im Dezember 2023 aufgegeben, um die Familie zu unterstützen. Die eingesetzten Fachkräfte meldeten am 11. März 2024, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei. Als Gründe wurden die fehlende Hygiene und Sauberkeit in der Wohnung der Kindeseltern, der hohe Medienkonsum der Eltern und des Kindes, die Schwierigkeit der Eltern, administrative Angelegenheiten zu erledigen, die sprachliche Entwicklung und Förderung des Kindes, die Konkurrenz zwischen den Eltern und die belastete Beziehung zwischen den Eltern und zur Großmutter väterlicherseits angeführt. Der Träger empfahl die Fortführung der ambulanten Hilfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 11. März 2024 verwiesen. Am 18. März 2024 wurde A in der Wohnung der Großmutter väterlicherseits in Obhut genommen. Im Einzelnen wird auf den Bericht des Jugendamtes vom 27. März 2024 verwiesen.
Zur weiteren Darstellung der Ereignisse wird zudem auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin bestellt. Die Verfahrensbeiständin sah erstinstanzlich im Fall einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Eltern eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der nicht ausreichenden Fähigkeit bei beiden Eltern, sich trotz ambulanter Unterstützung adäquat um die Bedürfnisse des Kindes zu kümmern. A weise nach den Angaben im U-Heft Entwicklungsdefizite auf, die gegebenenfalls erhöhte Anforderungen an ihre Erziehungsperson stellen würden. Sorge bereite insbesondere, dass sich A gegenüber erwachsenen Männern negativ und zuweilen panikhaft verhalte. Gerade im Haushalt der Großmutter müsse A mit ihren erwachsenen Onkeln in Berührung gekommen sein. Für die Dauer eines einzuholenden Erziehungsfähigkeitsgutachtens empfahl sie den Verbleib des Kindes in der Bereitschaftspflegefamilie. Es sei zweifelhaft, ob die Großmutter Hilfen des Jugendamtes gegenüber offen wäre. Im Einzelnen wird auf den Bericht vom 17. April 2024 und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 23. April 2024 verwiesen.
Das Amtsgericht hat das Kind und die Eltern persönlich angehört und die Sache mit den Beteiligten und dem Jugendamt erörtert. Die Kindeseltern möchten, dass A auf Dauer als Pflegekind bei der Großmutter väterlicherseits lebt. Die Kindesmutter beabsichtigt, sich in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben. Das Amtsgericht hat außerdem die Bereitschaftspflegemutter, die Betreuerin der Bereitschaftspflegefamilie des Projektes B und die Großmutter väterlicherseits informatorisch befragt. Zum Ergebnis wird auf den Vermerk vom 15. April 2024 und das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 22. April 2024 verwiesen.
Mit Beschluss vom 24. April 2024 hat das Amtsgerichts von Maßnahmen gemäß § 1666 BGB abgesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es das Kindeswohl bei einer Rückführung in den Haushalt der Großmutter väterlicherseits für hinreichend gesichert ansieht. Die Einschätzung des Jugendamtes, wonach es ein Spannungsverhältnis zwischen Großmutter und Kindesmutter gebe, sei zwar zutreffend. Denn die Kindesmutter habe gegenüber dem Jugendamt selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrer Stellung in der Familie unglücklich sei. Diese Spannungen reichten jedoch nicht aus, um A ohne weitergehende Prüfung durch ein Gutachten außerfamiliär unterzubringen. Infolge der von der Kindesmutter beabsichtigten stationären Behandlung sei eine Reduzierung der Spannungen zu erwarten. Die innerfamiliäre Betreuung sei vorzugswürdig, wenn sich aus ihr keine Gefahren ergäben. Die Problematik, wieso A so heftig auf manche Männer reagiere, sei klärungsbedürftig, die Problematik aber zu konfus, als dass hierauf ein Teilsorgerechtsentzug gestützt werden könne. Die sprachlichen Entwicklungsdefizite von A, die mehrsprachig aufwachse, ließen sich korrigieren. Der Wechsel As in den Haushalt der Großmutter erfordere keine so große Anpassungsleistung wie z.B. der Wechsel der Pflegefamilie. Auch das Gericht habe zwar Zweifel, ob die Großmutter mit dem Jugendamt und einer Familienhilfe ausreichend zusammenarbeiten könne. So habe die Großmutter kein einziges Defizit bei sich selbst erkennen können und habe alleine das Jugendamt verantwortlich gemacht. Die Großmutter müsse jetzt zeigen, dass sie die von ihr erwartete Mitarbeit leisten könne. Eine Familienhilfe, vorzugsweise mit Schutzauftrag, sollte eingerichtet werden. Im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen.
Im eingeleiteten Hauptsacheverfahren (Amtsgericht Darmstadt, …) holt das Amtsgericht derzeit ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit der Eltern ein.
Das betroffene Kind wurde am 18. April 2024 in der kindermedizinischen Institutsambulanz der Klinik1 vorgestellt. Der Arztbericht beschreibt das Vorliegen lediglich unspezifischer Auffälligkeiten in Form von Passivität oder auch Ängstlichkeit mit fehlendem Lächeln, fehlender Kontaktaufnahme und womöglich verzögerter Sprachentwicklung bei der Untersuchung ohne Hinweise auf körperliche oder sexuelle Gewalt. Im Einzelnen wird auf den Bericht vom 26. April 2024 verwiesen.
Gegen diesen ihm am 29. April 2024 zugestellten Beschluss wendet sich das Jugendamt mit seiner am 02. Mai 2024 eingegangenen Beschwerde. Das Jugendamt sieht das Wohl des Kindes durch eine Unterbringung bei der Großmutter väterlicherseits aus sozialpädagogischer Sicht als gefährdet und vertritt die Auffassung, die Gefährdung lasse sich auch nicht durch familienunterstützende Leistungen im Haushalt der Großmutter abwenden. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass im Falle einer Rückführung As in den Haushalt der Großmutter infolge der massiven Konflikte zwischen Kindesmutter, Kindesvater und Großmutter eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung bestehe, die durch eine ambulante Familienhilfe mit Schutz- und Kontrollauftrag nicht abzuwenden sei. Aus fachlicher Sicht liege ein dysfunktionales Familiensystem vor, in dem ein Rollenkonflikt zwischen Kindesmutter und Großmutter massiven Raum einnehme. Dies sei im Hinblick auf ein heranwachsendes und bereits belastetes Kind keinesfalls kindeswohldienlich. Zwar hätten die Kindeseltern und die Großmutter in der Anhörung Einigkeit demonstriert, dass A bei der Großmutter leben solle, ohne die dahinterliegenden Spannungen allerdings bearbeitet zu haben. Die Großmutter nehme die Kindesmutter nicht ernst und fühle sich als Mutter des betroffenen Kindes. A werde bei Besuchen der Eltern emotional Spannungen zwischen ihren Bezugspersonen ausgesetzt sein, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Aufgrund des Alters des Kindes sei davon auszugehen, dass dieses die beschriebenen Ängste innerhalb des Familiensystems entwickelt habe. Die Verhaltensweisen seien als Notruf zu verstehen. Es bestehe die Gefahr, dass A innerhalb des Familiensystems erneut Situationen ausgesetzt werde, die ihr Angst machten und sie somit in ihrer Entwicklung gefährdeten. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 02. Mai 2024 verwiesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Mai 2024 beantragt das Jugendamt, die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Die Kindeseltern verteidigen die angefochtene Entscheidung und stellen sich dem Eilantrag entgegen. Sie verweisen darauf, dass eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Großmutter nicht festgestellt sei. Bei der Untersuchung in der Kinderschutzambulanz seien keine gravierenden Auffälligkeiten festgestellt worden. Zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache müsse A im Haushalt der Großmutter verbleiben. Das Jugendamt ziehe in seine Abwägung nicht mit ein, was die Herausnahme des Kindes aus dem Familienverbund für die Entwicklung des Kindes bedeute. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17. Mai 2024 verwiesen.
Die Verfahrensbeiständin berichtete am 24. Mai 2024, dass sie sich der erstinstanzlichen Entscheidung anschließen könne. Die Zuführung in den Haushalt der Großmutter solle behutsam, jedoch auch unter Beachtung des von der Bereitschaftspflegefamilie angedachten Urlaub ab dem 19. Juni 2024 erfolgen. In ihrem Haushalt solle eine „neue“ Familienhilfe eingesetzt werden. Die tagesklinische Behandlung der Kindesmutter sei ab Juni 2024 beabsichtigt. Auf den Bericht vom 24. Mai 2024 wird verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene, Beschwerde ist unbegründet.
Insbesondere ist das Oberlandesgericht Frankfurt (und war erstinstanzlich auch das Amtsgericht Darmstadt) für die beantragte Entscheidung international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09 -, NJW 2010, 1351, Rn. 8), folgt vorliegend aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO. Die Brüssel IIb-VO ist stets anwendbar, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat (Art. 97 Abs. 1 lit. a Brüssel IIb-VO).
Im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge gelangt trotz der doppelten Staatsangehörigkeit des Kindes ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung (Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 KSÜ). Gemäß Art. 53 Abs. 1 KSÜ ist das Abkommen auf gerichtliche Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die gegenständliche Regelung zur elterlichen Sorge ist Maßnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 lit. a, b, Art. 3 lit. a, b KSÜ (BeckOGK/Markwardt, 01. Juni 2023, KSÜ Art. 1 Rn. 14).
Das körperliche, geistige und seelische Wohl des betroffenen Kindes ist vorliegend bei einer Betreuung und Versorgung durch die Eltern konkret gefährdet. Die Art und Weise der Gefährdung macht eine Trennung des Kindes von den Eltern erforderlich, weil der Gefahr nicht vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Der einstweilige – teilweise – Entzug des Sorgerechts für A ist dennoch nicht nach den §§ 1666, 1666a BGB, § 49 FamFG gerechtfertigt, weil die Gefahr durch die von den Eltern unterstützte Unterbringung des Kindes im Haushalt der Großmutter väterlicherseits abgewendet werden kann.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine solche Trennung nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 – 1 BvR 1037/23 -, Rn. 39, juris). Die Erziehung von Kindern ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 150/19 -, Rn. 19, juris, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 188/80 -, Rn 34, juris). Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht. Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 – 1 BvR 2318/19 -, Rn. 22, juris).
Eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 -, Rn. 18, juris, m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 – 1 BvR 1037/23 -, Rn. 40 m.w.N.). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Erforderlich ist eine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände im Einzelfall. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 150/19 -, Rn. 21, juris; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 -, Rn. 18, juris).
Ist eine Entscheidung im Eilverfahren zu treffen, bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung ist damit indessen nicht ausgeschlossen, unterliegt jedoch spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im Eilverfahren bemessen sich die Möglichkeiten des Gerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, einerseits nach dem Recht der Eltern und des Kindes, von einer unberechtigten Trennung verschont zu bleiben, und andererseits nach dem Recht des Kindes, durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren beschützt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 20). Die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlungen sind hier umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 – Az. 1 BvR 1292/15 -, Rn. 20, juris). Mit einer Trennung von den Eltern verbundene Sorgerechtsentscheidungen sind aber grundsätzlich auch im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren zulässig. Verfassungsrechtlich maßgeblich ist, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2023 – 1 BvR 221/23 -, Rn. 10, juris).
Nach diesen Maßstäben ist eine Trennung des Kindes von den Eltern zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um weitere Schädigungen des Kindes abzuwenden, ein weiteres Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde die Schäden noch intensivieren. Die Kindeseltern sind nach den übereinstimmenden Feststellungen der eingesetzten Fachkräfte nicht in der Lage, das noch nicht einmal dreijährige Kind angemessen zu betreuen und zu versorgen. Vorliegend ist auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen davon auszugehen, dass bei einer Rückführung zu den Kindeseltern nicht nur wegen der zur Zeitpunkt der Herausnahme unakzeptablen wohnlichen Verhältnisse, sondern insbesondere wegen einer greifbaren Überforderung der Kindeseltern und einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter eine Schädigung des Kindes ernstlich zu befürchten ist. Die Kindeseltern erkennen an, dass sie (derzeit) nicht in der Lage sind, A im eigenen Haushalt angemessen zu versorgen und zu betreuen. In der Zeit vor der Herausnahme des Kindes haben sich bei beiden Eltern erhebliche Erziehungsdefizite gezeigt, die sie – trotz gewährter ambulanter Erziehungshilfen – nicht beseitigen konnten. So befand sich die Wohnung der Familie durchgehend in einem nicht akzeptablen Zustand, war verschmutzt und vermüllt. Beide Eltern räumten ein, mit der Haushaltsführung überfordert zu sein. Trotz der unstreitigen Borderline-Erkrankung zeigte die Kindesmutter zudem bislang keine ausreichende Bereitschaft, sich auf eine adäquate Therapie einzulassen und war in der psychiatrischen Institutsambulanz nach eigenen Angaben nicht regelmäßig angebunden, obwohl sie bereits seit längerem unter gesetzlicher Betreuung steht. Nach den gewonnenen Erkenntnissen im hiesigen Verfahren war A zum Zeitpunkt der Trennung von ihren Eltern bereits in ihrer Entwicklung verzögert, was die Eltern auf Grund ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit weder verhindern, noch mit den gewährten ambulanten Erziehungshilfen beseitigen konnten.
Ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung festgestellt, darf gemäß § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 -, Rn. 33, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 -1 BvR 528/19 -, Rn. 31, juris). Dabei ist grundsätzlich im Rahmen der Prüfung milderer Mittel die Haltung der Eltern bedeutsam. Die Notwendigkeit einer (vorübergehenden) Fremdunterbringung eines Kindes allein erfordert nicht zwangsläufig den Sorgerechtsentzug. Auch im Falle einer anzunehmenden Gefährdung des Kindeswohls unterliegen sämtliche Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. sie müssen nicht nur geeignet und erforderlich zur Erreichung des verfolgten Zwecks sein, sondern der mit ihnen verbundene Grundrechtseingriff muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Schadenseintritt stehen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 -, BVerfGK 19, 295-306; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. September 2014 – 1 BvR 2108/14 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juli 2016 – XII ZB 47/15 -, NJW-RR 2016, 1089, beck-online). Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 -, juris). Ein gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge milderes Mittel kann dabei auch eine von den sorgeberechtigten Eltern für den Fall einer Trennung des Kindes von den Eltern gewünschte Unterbringung bei Verwandten sein, wenn diese zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris).
Für die Frage der Notwendigkeit der Ergreifung vorläufiger gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge der Eltern kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob mit der von den Eltern unterstützten Unterbringung des Kindes bei der Großmutter väterlicherseits eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre, die auch durch öffentliche Hilfen nicht abgewendet werden kann und die so erheblich ist, dass sie eine sofortige Fremdunterbringung des Kindes erfordert.
Das Amtsgericht geht mit zutreffenden Erwägungen davon aus, dass auf Grund des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren nicht von einer grundsätzlich fehlenden Erziehungseignung der Großmutter ausgegangen werden kann. Der Senat hat wie auch das Amtsgericht zunächst keinen Zweifel daran, dass die Grundversorgung des Kindes bei der Großmutter gesichert ist und zwischen beiden eine liebevolle und tragfähige Beziehung besteht. Aus der ausführlichen Anhörung der Großmutter haben sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch sonst keine Anhaltspunkte für deren fehlende Fähigkeit zur Erziehung, Betreuung und Versorgung des hier betroffenen Kindes im Kleinkindalter ergeben. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem zur Begründung der Beschwerde angeführten konfliktreichen Verhältnis von Kindesmutter und Großmutter. Das Jugendamt verweist im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass ein Konflikt zwischen der Großmutter und der Kindesmutter vorliegt. Auch wenn Kindeseltern und Großmutter sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch dem Gericht sichtlich bemüht waren, ihr Verhältnis als möglichst konfliktfrei zu beschreiben, liegen auch für den Senat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhältnis – – wie vom Amtsgericht angenommen – nicht frei von Spannungen ist. Dafür sprechen die Angaben der Kindesmutter in den Gesprächen mit dem Jugendamt. Auch die eingesetzten Fachkräfte berichteten von einer angespannten Beziehung von Kindesmutter und Großmutter. Der Senat verkennt nicht, dass derartige Konflikte sich auf die Entwicklung des betroffenen Kindes negativ auswirken können. Erheblich fällt jedoch ins Gewicht, dass sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen die durch das Jugendamt prognostizierte Gefahr einer Schädigung der kindlichen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr zur Großmutter mit der für einen Eingriff erforderlichen konkreten Wahrscheinlichkeit nicht feststellen lässt. Mit Beginn der beabsichtigten teilstationären Behandlung der Kindesmutter im Juni 2024 erwartet auch der Senat im Falle einer Rückkehr As in die Obhut der Großmutter eine Entspannung der innerfamiliären Konflikte. Unbeachtet geblieben ist dabei bislang, dass die Spannungen zwischen beiden zu einem Zeitpunkt auftraten, als sich die Kindeseltern als nicht ausreichend in der Lage erwiesen haben, A adäquat zu betreuen und zu versorgen und die Erkrankung der Kindesmutter sich erheblich auf ihren Alltag mit dem Kleinkind ausgewirkt hat. Die andauernde unzureichende Sauberkeit und Ordnung in der elterlichen Wohnung, die instabile psychische Verfassung, die fehlende Bereitschaft der Kindesmutter zur Behandlung der Borderline-Störung und ihre Überforderung mit der Haushaltsführung und der Erziehung des Kleinkindes blieben dabei der Großmutter nicht verborgen. Als sich die häusliche Situation zunehmend zuspitzte, gab sie im Dezember 2023 sogar ihre Arbeitsstelle auf, um die Familie zu unterstützen. Es erscheint dem Senat daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass innerfamiliäre Konflikte auftraten, nachdem die Unterstützung durch eine ambulante Hilfe nicht zu einer Verbesserung der schwierigen Situation führte und eine Inobhutnahme As immer wahrscheinlicher wurde. Dass sich die Großmutter – insbesondere nach der Inobhutnahme des Kindes – nicht immer angemessen ausgedrückt und verhalten hat, ist nicht akzeptabel, mag jedoch den Belastungen durch die Gesamtsituation nach der Herausnahme des Kindes geschuldet sein. Die Auffassung des Jugendamts, A werde bei Besuchen der Eltern bei der Großmutter emotionalen Spannungen, die eine Kindeswohlgefährdung darstellen, ausgesetzt, teilt der Senat nicht. Diese etwaig zu erwartenden Spannungen reichen für sich genommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht aus, um zu der Feststellung zu gelangen, dass eine Gefährdung des Kindes hierdurch zu erwarten ist. Für die Beurteilung einer konkreten Gefährdungslage kommt der Frage, ob sich negativ auf das Kindeswohl auswirkende Spannungen hinreichend konkret feststellbar sind, wesentliches Gewicht zu. Greifbare Anhaltspunkte für eine solch konkrete Gefährdungslage gibt es nicht, zumal das Kind nach den Berichten der Fachkräfte keine Belastungsanzeichen zeigt. Die vereinzelt gegenüber Männern auftretende Ängstlichkeit des Kindes begründet zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls, die einen vorläufigen Entzugs der elterlichen Sorge rechtfertigen würde. Die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die verschiedentlich gezeigte Ängstlichkeit des Kindes Männern gegenüber deswegen nicht in dem Umfang ins Gewicht fällt, dass sie einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Großmutter entgegenstehen, teilt der Senat. Die Vorstellung des Kindes in der kinderschutzmedizinischen Institutsambulanz ergab nur unspezifische Auffälligkeiten im Moment der Untersuchung. Für die Schlussfolgerung des Jugendamtes, dass A die beschriebenen Ängste zwingend innerhalb des Familiensystems entwickelt habe, fehlen hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Die Installation einer sozialpädagogischen Familie – gegebenenfalls mit Schutz- und Kontrollauftrag – bietet aus Sicht des Senats ausreichend dafür Gewähr, dass grobe Missstände – wie etwa durch eine Verschärfung der innerfamiliären Konflikte – aufgedeckt würden. Eine sozialpädagogische Familienhilfe im Haushalt der Großmutter wird daher nach Auffassung des Senats zu einer Stabilisierung der Situation beitragen und kann zudem bei der Gestaltung von Besuchen der Eltern bei der Großmutter wertvolle Unterstützung leisten. Entgegen der Auffassung des Jugendamtes steht nicht fest, dass die Großmutter nicht in der Lage ist, Hilfen anzunehmen und umzusetzen. Der Umstand, dass sie auch in der amtsgerichtlichen Anhörung noch nicht in der Lage war, eigenes unangemessenes Verhalten zu erkennen, spricht in Anbetracht der kurzen Zeit seit der Inobhutnahme nicht gegen die Einschätzung, dass sie ambulante Hilfe für A annehmen wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre vorliegend nicht eingehalten, wenn angenommen würde, die Großmutter verfügte nicht über ausreichend Ressourcen, um ambulanten Erziehungsmaßnahmen zum Erfolg zu verhelfen. Da derartige Hilfen bisher in ihrem Haushalt nicht installiert waren, lässt sich auch nicht aus Erfahrungen in der Vergangenheit auf eine absehbare Erfolglosigkeit der Hilfen schließen.
Die bereits festgestellte Sprachentwicklungsverzögerung steht einer Aufnahme des Kindes im Haushalt der Großmutter ebenfalls nicht entgegen. Dieser kann dadurch begegnet werden, dass A zeitnah mit Unterstützung des Jugendamts den von der Großmutter angestrebten Kindergartenplatz erhält.
Zutreffend verweist das Amtsgericht in seiner Entscheidung darauf, dass die Unterbringung des Kindes bei seiner Großmutter grundsätzlich sogar besser geeignet erscheint, eine spätere Wiederherstellung der elterlichen Familie, die stets vorrangiges Ziel der zum Schutz der Kinder zu ergreifenden Maßnahmen sein muss (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Mai 2014 – 1 BvR 2882/13 -, juris), vorzubereiten als die derzeitige Unterbringung bei einer Bereitschaftspflegefamilie ohne ausreichenden Kontakt zu den Eltern und der Großmutter. Die Kindeseltern verweisen deshalb auch zu Recht darauf, dass der Vorteil der getroffenen Entscheidung darin liegt, dass für die Begutachtung im Hauptsacheverfahren eine bessere Beurteilungsgrundlage geschaffen wird. Wenn A erst einmal eine Zeit lang bei der Großmutter gelebt hat, wird sich auch zeigen, wie es um deren Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft in Bezug auf die Inanspruchnahme ambulanter Hilfen bestellt ist und insbesondere, ob das vom Jugendamt beschriebenen massiven Spannungsverhältnis zwischen Kindesmutter und Großmutter weiterhin besteht und wie sich dieses auf die Entwicklung des Kindes auswirkt.
Schließlich spricht die Folgenabwägung dafür, A vorläufig der Großmutter anzuvertrauen. Die Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflege birgt ebenso das Risiko weiterer Bindungsabbrüche wie die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Großmutter. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Eltern und insbesondere auch die Großmutter nicht in der Lage sind, A zu betreuen und versorgen, würde dort voraussichtlich die Empfehlung gegeben werden, dass A fremdunterzubringen ist. Voraussichtlich müsste A – würde sie jetzt in den Haushalt der Großmutter zurückkehren – dann ein weiteres Mal – nämlich in eine Dauerpflegefamilie – wechseln. Bliebe A hingegen in der Bereitschaftspflege müsste sie in diesem Fall voraussichtlich nur einmal – in eine Dauerpflegefamilie – wechseln. Dennoch wäre dieser einmalige Bindungsabbruch für das Kind umso gravierender, weil sie für die Dauer der Begutachtung über Monate hinweg in der Bereitschaftspflegefamilie gewesen wäre und dort bereits begonnen hätte, Bindungen einzugehen. Diese Alternative wäre somit für das Kind schädlicher als die vorher genannte Alternative. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass A nicht bei fremden Pflegepersonen untergebracht wird, sondern bei ihrer Großmutter, die sich in der Vergangenheit bereits regelmäßig um sie gekümmert hat und bei der sie seit Mitte Februar 2024 bis zur Inobhutnahme auch untergebracht war. Eine tragfähige persönliche Beziehung zwischen A und der Großmutter besteht zweifellos, so dass die Rückkehr in den Haushalt der Großmutter, bei der sie bis vor zwei Monaten gelebt hat, die weniger belastende Alternative ist. Einer zeitnahen Rückkehr des Kindes steht daher nichts entgegen.
Die von den Kindeseltern gewünschte Unterbringung des Kindes bei der Großmutter ist nach alledem zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet. Die Erklärungen der Eltern sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen auch tragfähig. Beide haben im Verfahren wiederholt und einschränkungslos zugesichert, dass A mindestens bis zur Erstellung des Gutachtens im Hauptsacheverfahren bei der Großmutter verbleiben soll. Sie haben dabei die Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit und den Bedarf des Kindes anerkannt. Mit dieser Haltung tragen beide der momentan festzustellenden emotionalen Situation des Kindes in ausreichendem Maße Rechnung. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Zustimmungen jedenfalls nur unter dem Druck des Verfahrens erklärt haben und nach Abschluss nicht aufrechterhalten werden liegen nicht vor.
Eine Stellungnahme der Beteiligten zum Bericht der Verfahrensbeiständin war nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich, weil bereits nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift die Zurückweisung der Beschwerde geboten ist.
Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. § 68 Abs. 5 FamFG gilt nur für Hauptsacheverfahren. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 – 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf den Beschwerdeführer abzusehen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40, § 41 und § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Da die Sache entscheidungsreif war, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag des Jugendamtes nach § 64 Abs. 3 FamFG.