Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was ist der Unterhalt nach § 1615l BGB bei Unverheirateten?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wechselmodell: Betreuungsunterhalt?
- Wann erfolgt die Anrechnung von überobligatorischem Einkommen?
- Wie wird Unterhalt beim Wechselmodell berechnet?
- Was dieses BGH-Urteil für Sie jetzt bedeutet
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn wir uns die Kinderbetreuung exakt hälftig teilen?
- Muss ich meine Arbeitszeit reduzieren, um im Wechselmodell keine Unterhaltsansprüche zu verlieren?
- Wird mein Nebeneinkommen voll angerechnet, wenn ich neben der Betreuung zusätzlich arbeite?
- Kann ich ein altes Unterhaltsurteil wegen der neuen BGH-Rechtsprechung jetzt einfach abändern lassen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 227/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt Unterhaltsbeschluss teilweise auf und verlangt neue Prüfung im Wechselmodell.
- Der BGH kippt die Entscheidung zugunsten des Vaters teilweise.
- Das OLG prüfte die gegenseitigen Unterhaltsansprüche und Einkünfte nicht vollständig.
- Im Wechselmodell können beide Eltern Unterhalt verlangen; das hängt vom Einzelfall ab.
- Das OLG muss nun Betreuung, Einkommen und Anrechnung neu bewerten.
- Gericht: BGH
- Datum: 18.03.2026
- Aktenzeichen: XII ZB 227/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde in Familiensache
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Unterhaltsrecht
- Relevant für: Nicht verheiratete Eltern, Familiengerichte, Unterhaltsrechtspraxis
Was ist der Unterhalt nach § 1615l BGB bei Unverheirateten?
Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Betreut stattdessen der Vater das Kind, räumt ihm § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB den gleichen Anspruch gegen die Mutter ein. Die konkrete Berechnung stützt sich auf die Lebensstellung und somit auf jenes Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Elternteil ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte, wozu das Gericht § 1615l Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB heranzieht.
Diesen gesetzlichen Rahmen wandte der Zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im März 2026 auf den Fall zweier nicht verheirateter Eltern an, die sich Mitte 2023 getrennt hatten. Die Mutter forderte für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Juli 2024 Betreuungsunterhalt vom Vater des im November 2021 geborenen Kindes. Das Kind erfuhr im streitgegenständlichen Zeitraum unterschiedliche Aufsicht: Bis Dezember 2023 kümmerte sich eine Tagesmutter von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr um den Nachwuchs, ab Januar 2024 erfolgte die Beaufsichtigung in einer Kindertagesstätte mit flexiblen Zeiten zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr. Während das untergeordnete Amtsgericht dem Vater für die ersten Monate bis Januar 2024 eine Zahlung von 1.295,42 Euro nebst Zinsen auferlegte, dehnte das Oberlandesgericht den Anspruch auf den Juli 2024 aus und legte 2.882,39 Euro als Summe fest. Da die Urteilsgründe einer juristischen Prüfung nicht standhielten, hob der Bundesgerichtshof das Unterhaltsurteil nun auf und verwies den Fall zur erneuten Betrachtung an das Oberlandesgericht Koblenz zurück.

Redaktionelle Leitsätze
- Betreuen unverheiratete Eltern ihr Kind im paritätischen Wechselmodell, reduziert sich die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit für beide Seiten auf die Hälfte einer vollschichtigen Beschäftigung. Die hieraus resultierenden betreuungsbedingten Einkommensnachteile sind gegeneinander abzuwägen und können Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise ausschließen.
- Geht ein Elternteil über diese hälftige Erwerbspflicht hinaus einer Arbeit nach, ist eine schematische Anrechnung dieser überobligatorischen Einkünfte rechtlich unzulässig. Die Berücksichtigung solcher Mehreinnahmen bei der Unterhaltsberechnung setzt vielmehr eine detaillierte Prüfung der individuellen familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Einzelfallumstände voraus.
Wechselmodell: Betreuungsunterhalt?
Die rechtlichen Grundgedanken des § 1615l BGB leiten sich ursprünglich aus dem klassischen Residenzmodell ab, lassen sich nach Auffassung der Gerichte jedoch auf ein paritätisches Wechselmodell übertragen. Durch die völlig gleichmäßige und hälftige Betreuung des Kindes reduziert sich die gesetzliche Erwerbsobliegenheit beider Elternteile auf 50 Prozent einer normalen Vollzeitbeschäftigung. Da sich die Pflegearbeit teilt, erwachsen in der familiären Konstellation häufig Unterhaltsansprüche auf beiden Seiten, die miteinander konkurrieren.
Das Residenzmodell ist die klassische Betreuungsform: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der andere zahlt Unterhalt und hat lediglich Umgangsrecht. Das paritätische Wechselmodell bedeutet dagegen, dass beide Eltern das Kind zu annähernd gleichen Teilen betreuen – typischerweise im wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Wechsel.
In der Betreuungspraxis nach der einstigen Trennung setzten die Eltern dieses paritätische Wechselmodell in die Tat um. Das Oberlandesgericht Koblenz wertete diese Aufteilung als klaren Beweis dafür, dass beide Elternteile abseits der Betreuung nur einer hälftigen Erwerbsobliegenheit unterliegen (Az. 13 UF 227/25). Der Bundesgerichtshof widersprach mit dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht einen entscheidenden Schritt in der Prüfung ausließ: Es hätte abwägen müssen, ob die betreuungsbedingte Einkommenseinbuße aufseiten des Vaters einen finanziellen Zahlungsanspruch der klagenden Mutter womöglich ganz oder teilweise ausschließt.
In diesen Fällen muss daher die Anwendung der dem § 1615 l BGB zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption auf das paritätische Wechselmodell dazu führen, dass die auf beiden Seiten entstehenden betreuungsbedingten und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommenseinbußen auch von beiden Elternteilen gleichermaßen getragen werden und daher miteinander zu verrechnen sind. – so der Bundesgerichtshof
Was Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil tun müssen: Der BGH verlangt, dass Gerichte prüfen müssen, ob Ihre eigenen betreuungsbedingten Einkommenseinbußen den Unterhaltsanspruch des anderen Elternteils ganz oder teilweise ausschließen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht dies von sich aus berücksichtigt. Tragen Sie Ihre durch die Kinderbetreuung verursachten Einkommensnachteile aktiv und detailliert vor — mit konkreten Nachweisen über Arbeitszeitreduzierung, entgangenes Einkommen und tatsächliche Betreuungszeiten.
Wann erfolgt die Anrechnung von überobligatorischem Einkommen?
Erzielt ein Unterhaltsberechtigter überobligatorische Einkünfte, müssen diese nach den Vorgaben des § 1577 Abs. 2 BGB bei der rechtlichen Betrachtung berücksichtigt werden. Überobligatorisches Einkommen bedeutet konkret: Jemand verdient mehr, als er aufgrund seiner gesetzlichen Erwerbsobliegenheit – also der Pflicht, zur Sicherung des eigenen und des Kindesunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – überhaupt müsste. Für den Unterhaltspflichtigen regeln sich derartige Mehrarbeiten über die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Eine pauschale rechnerische Lösung verbietet das Gesetz; verlangt wird eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls unter Einbezug familiärer Hilfsmöglichkeiten, vorhandener Zusatzkosten, konkreter Betreuungsregelungen, individueller Fahrtzeiten sowie der Frage, ob die Arbeit freiwillig fortgesetzt wird oder wirtschaftlich zwingend erforderlich ist.
Die Komplexität dieser Kriterien kristallisierte sich am Berufsleben der betreuenden Mutter heraus. Durch einen bereits Monate vor der Trennung gestellten Antrag arbeitete sie jede Woche 20 von regulären 27 Stunden in einem Teilzeitverhältnis, stockte ihr Budget jedoch mit Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Dozentin in Höhe von jährlich 5.182 Euro auf. Das Oberlandesgericht reduzierte bei seiner Betrachtung das Gehalt des in Vollzeit arbeitenden Vaters künstlich auf einen Anteil von 20/27 der Einkünfte, während es das Dozentenhonorar der Mutter gänzlich ausklammerte. Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 227/25) wies dieses vereinfachte Rechenmodell, das sich starr an den während des Zusammenlebens geplanten Arbeitszeiten orientierte, zurück und forderte die Einzelfallprüfung aller finanziellen Nebenbedingungen ein.
Danach lässt sich die Frage, ob ein eigenes überobligatorisches Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, nicht pauschal beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. – so der Bundesgerichtshof
Achtung Falle: Schematische Berechnung
Der entscheidende Fehler der Vorinstanz war die schematische Anwendung des Wechselmodells ohne Blick auf den Einzelfall.
Was das für Sie bedeutet: Verlassen Sie sich nicht auf die automatische Annahme, dass sich die Erwerbspflicht bei 50/50-Betreuung für beide Seiten starr auf 50 Prozent halbiert. Wenn ein Elternteil tatsächlich mehr arbeitet (z. B. durch Nebentätigkeiten oder Vollzeit trotz Betreuungsmöglichkeit), muss das Gericht konkret prüfen, ob dieses „überobligatorische“ Einkommen anzurechnen ist oder als freiwillige Mehrleistung unberücksichtigt bleibt. Pauschale Kürzungen oder das Ignorieren von Zusatzeinkünften halten einer höchstrichterlichen Prüfung oft nicht stand.
Wie wird Unterhalt beim Wechselmodell berechnet?
Die juristische Bedarfsbemessung wird durch den Halbteilungsgrundsatz der beteiligten Einkommen in ihrer Höhe strikt begrenzt. Der Halbteilungsgrundsatz besagt: Von der Summe der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkommen steht jedem Elternteil rechnerisch die Hälfte zu – ergibt das eigene Einkommen weniger als diese Hälfte, entsteht ein Unterhaltsanspruch. Um die zu verteilende Summe exakt zu beziffern, muss das Gericht die Bruttoeinnahmen beider Familienzweige unterhaltsrechtlich bereinigen. Das bedeutet konkret: Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Positionen abgezogen – etwa Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen oder Kindesunterhalt –, sodass nur das tatsächlich verfügbare Einkommen in die Unterhaltsberechnung einfließt. Dies schließt Abzüge für Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung ebenso ein wie einen möglichen Erwerbstätigenbonus und die im Vorfeld zu verbuchenden Zahlungen für den Kindesunterhalt.
Der Erwerbstätigenbonus ist ein zusätzlicher Freibetrag: Wer erwerbstätig ist, darf einen Anteil seines bereinigten Nettoeinkommens – in der Regel ein Siebtel – vorab für sich behalten, bevor die verbleibenden Einkommen hälftig aufgeteilt werden. Dies soll einen Arbeitsanreiz schaffen und sicherstellen, dass sich Erwerbstätigkeit gegenüber Nichterwerbstätigkeit finanziell lohnt.
Dem in Vollzeit angestellten Vater ordneten die Instanzen im Beurteilungszeitraum ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 4.193 Euro zu. Die Teilzeiteinnahmen der Mutter beliefen sich bis zum Dezember 2023 auf 2.881 Euro und kletterten ab Jahresbeginn 2024 auf 3.068 Euro netto, zudem wandte sie jeden Monat Fixausgaben in Höhe von 328 Euro für ihre private Krankenversicherung auf.
BGH korrigiert das Rechenmodell
Zur Feststellung des endgültigen Unterhalts zog das Oberlandesgericht wegen des Unterhalts zweier Haushalte zunächst einen Abschlag von 25 Prozent ab und verteilte die verbleibenden gemeinsamen Einkünfte hälftig auf die Beteiligten. Der Abschlag von 25 Prozent spiegelt wider, dass nach einer Trennung zwei getrennte Haushalte geführt werden müssen, was die Pro-Kopf-Kosten gegenüber dem Zusammenleben erhöht und damit den verteilbaren Gesamtbetrag mindert. Erst im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsbeschwerde – das ist im Familienrecht das Rechtsmittel, mit dem man eine Entscheidung des Oberlandesgerichts vor dem BGH angreifen kann – stürzte dieses Revisionsmodell juristisch in sich zusammen. Da die festgelegten Maßstäbe zur Ermittlung des anrechenbaren und unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens beider Seiten keine vollumfängliche Anwendung fanden, hoben die Bundesrichter das Urteil zugunsten des Vaters auf. In einer völlig neuen Gerichtsverhandlung muss das Oberlandesgericht nun belastbare Feststellungen treffen, ob und in welcher Höhe ein Ausgleich zwischen den getrennten Partnern tatsächlich stattfindet.
BGH kippt die 50/50-Schemata
Der Zwölfte Zivilsenat des BGH (Az. XII ZB 227/25) hat als oberste zivilrechtliche Instanz eine Grundsatzentscheidung getroffen, die alle Unterhaltsverfahren zwischen unverheirateten Eltern im paritätischen Wechselmodell bindend beeinflusst. Schematische Berechnungsmodelle, die die Erwerbsobliegenheit starr auf 50 Prozent halbiert und überobligatorische Einkünfte pauschal ignorieren, sind damit höchstrichterlich ausgeschlossen. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern setzt den Maßstab für jede künftige Bedarfsberechnung nach § 1615l BGB im Wechselmodell.
Wer aktuell Betreuungsunterhalt zahlt oder fordert, muss in seinem Verfahren sicherstellen, dass das Gericht alle individuellen Umstände prüft: tatsächliche Betreuungszeiten, überobligatorisches Einkommen, Nebentätigkeiten und betreuungsbedingte Einkommenseinbußen beider Seiten. Sammeln Sie jetzt Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Betreuungsnachweise. In bereits abgeschlossenen Verfahren begründet das Urteil allein keinen automatischen Abänderungsanspruch — wer eine Neuregelung anstrebt, muss über § 238 FamFG nachweisen, dass die ursprüngliche Berechnung den nun vom BGH geforderten Einzelfallbezug vermissen lässt. § 238 FamFG regelt das sogenannte Abänderungsverfahren: Damit kann ein bereits rechtskräftiger Unterhaltsbeschluss angepasst werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben.
Was dieses BGH-Urteil für Sie jetzt bedeutet
In laufenden Unterhaltsverfahren zwischen unverheirateten Eltern im Wechselmodell dürfen Gerichte die Erwerbsobliegenheit nicht schematisch auf 50 Prozent festsetzen. Beide Seiten müssen ihre tatsächliche Betreuungs- und Arbeitssituation offenlegen. Wer mehr als das hälftige Pensum arbeitet oder Zusatzeinkünfte erzielt, muss damit rechnen, dass das Gericht diese bei der Unterhaltsberechnung individuell prüft — zugunsten oder zulasten des Betroffenen. Bereiten Sie sich darauf vor, Ihre konkreten Arbeitszeiten, Nebeneinkünfte und Betreuungsaufwendungen lückenlos zu dokumentieren.
Haben Sie bereits eine Unterhaltsvereinbarung oder ein Urteil auf Grundlage einer schematischen 50/50-Berechnung, ändert sich daran nicht automatisch etwas. Das BGH-Urteil wirkt nur auf künftige oder noch offene Verfahren. Eine laufende Unterhaltszahlung können Sie nicht eigenmächtig kürzen oder einstellen. Wollen Sie eine Anpassung erreichen, müssen Sie ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG einleiten und darlegen, warum die bisherige Berechnung den Vorgaben des BGH nicht standhält. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten, bevor Sie Schritte einleiten.
BGH kippt pauschale Unterhaltsberechnung – Ihre Rechte jetzt prüfen
Das neue BGH-Urteil verbietet schematische 50/50-Berechnungen beim Betreuungsunterhalt im Wechselmodell. Ob laufendes Verfahren oder bestehende Vereinbarung – für Sie kommt es jetzt auf die präzise Dokumentation Ihrer Betreuungszeiten, Einkünfte und Nebentätigkeiten an. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Konstellation und zeigen auf, ob sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Anpassung Ihrer Unterhaltsverpflichtung oder -forderung erreichen lässt.
Experten Kommentar
Viele getrennte Eltern flüchten sich in das Wechselmodell, weil sie glauben, damit jegliche Unterhaltszahlungen elegant zu umgehen. In der Realität entbrennt danach oft der wahre Streit über die tatsächlichen Betreuungsanteile und minutiöse Einkommensnachweise. Familiengerichte reagieren mittlerweile hochgradig allergisch auf taktische Betreuungsmodelle, die nur dem Sparen dienen.
Ich rate Mandanten daher dringend, von Anfang an ein lückenloses Betreuungstagebuch zu führen und jede Abweichung im Alltag sauber zu dokumentieren. Wer hier nicht mit harten Fakten statt pauschalen Schätzungen argumentiert, verliert vor Gericht schnell an Glaubwürdigkeit. Nur eine nachweisbare Realität schützt vor bösen Überraschungen bei der Bedarfsberechnung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn wir uns die Kinderbetreuung exakt hälftig teilen?
Ja, ein Anspruch ist möglich, auch bei exakt hälftiger Kinderbetreuung. Die 50/50-Aufteilung schließt Betreuungsunterhalt nicht automatisch aus, sondern führt dazu, dass die Nachteile beider Elternteile gegeneinander geprüft und verrechnet werden.
Im paritätischen Wechselmodell reduziert sich die Erwerbsobliegenheit beider Eltern grundsätzlich auf eine halbe Vollzeittätigkeit. Wer wegen der Betreuung darüber hinaus beruflich zurücksteckt und dadurch Einkünfte verliert, kann deshalb grundsätzlich unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig sein. Maßgeblich ist nicht nur die Betreuungsquote, sondern vor allem, welche betreuungsbedingten Einkommensnachteile tatsächlich auf beiden Seiten entstehen. Der Bundesgerichtshof verlangt dabei eine konkrete Einzelfallprüfung und keine schematische Ablehnung des Anspruchs allein wegen der hälftigen Betreuung.
Gerade bei Streit über die Höhe müssen Sie Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten, die dadurch entgangenen Einkünfte und die Betreuungsorganisation nachvollziehbar darlegen und belegen. Ohne diesen Vortrag kann das Gericht die Verrechnung der beiderseitigen Nachteile nicht sauber vornehmen. Eine pauschale Null-Lösung nur wegen 50/50-Betreuung ist rechtlich unzulässig.
Muss ich meine Arbeitszeit reduzieren, um im Wechselmodell keine Unterhaltsansprüche zu verlieren?
Nein, Sie müssen Ihre Arbeitszeit nicht reduzieren, um im Wechselmodell Unterhaltsansprüche nicht zu verlieren. Überobligatorisches Einkommen, also Verdienst oberhalb der hälftigen Erwerbsobliegenheit, darf nicht schematisch angerechnet werden.
Im paritätischen Wechselmodell liegt die gesetzliche Erwerbsobliegenheit regelmäßig bei 50 Prozent einer Vollzeitstelle, weil beide Eltern die Betreuung gleichmäßig teilen. Wer darüber hinaus arbeitet, handelt rechtlich nicht automatisch nachteilig; das Gericht muss vielmehr prüfen, ob die Mehrarbeit freiwillig erfolgt oder wirtschaftlich erforderlich ist. Erst danach darf es entscheiden, ob und in welchem Umfang das Zusatzeinkommen unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. Eine pauschale Kürzung allein wegen höherer Arbeitszeit ist unzulässig, weil § 1615l BGB und die Grundsätze zur Berücksichtigung überobligatorischen Einkommens eine echte Einzelfallprüfung verlangen.
Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn die Mehrarbeit dauerhaft und klar aus freien Stücken erfolgt oder wenn sie nur vorübergehend ist, etwa wegen befristeter Beschäftigung oder notwendiger Zusatzverdienste. Wer seine höhere Arbeitszeit belegen kann, sollte deshalb die berufliche oder wirtschaftliche Notwendigkeit nachvollziehbar dokumentieren.
Wird mein Nebeneinkommen voll angerechnet, wenn ich neben der Betreuung zusätzlich arbeite?
Nein, Ihr Nebeneinkommen wird nicht automatisch voll angerechnet, sondern das Gericht muss die konkreten Umstände Ihrer Nebentätigkeit im Einzelfall prüfen. Überobligatorische Einkünfte, also Einnahmen aus Arbeit über die geschuldete Erwerbsobliegenheit hinaus, dürfen nicht schematisch vom Unterhalt abgezogen werden.
Rechtlich ist entscheidend, ob die Nebentätigkeit freiwillig, wirtschaftlich erforderlich oder wegen der Betreuungssituation nur mit Zusatzbelastungen möglich ist. Nach der Rechtsprechung kann das Gericht etwa Fahrtkosten, zusätzliche Kinderbetreuung, Zeitaufwand und familiäre Hilfe berücksichtigen, bevor es ein Einkommen unterhaltsrechtlich verwertet. Gerade bei Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB und den Grundsätzen des § 1577 Abs. 2 BGB ist deshalb keine pauschale Vollanrechnung zulässig. Das Einkommen wird vielmehr nur insoweit berücksichtigt, wie es nach Abzug der mit der Nebentätigkeit verbundenen Belastungen tatsächlich als verfügbarer Vorteil bleibt.
Eine volle oder weitgehende Anrechnung kommt eher in Betracht, wenn die Zusatzarbeit dauerhaft üblich, gut zumutbar und ohne nennenswerte Mehrkosten ausübbar ist. Umgekehrt kann ein Teil des Nebeneinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Tätigkeit nur unter erheblichem organisatorischem oder finanziellem Mehraufwand möglich ist.
Kann ich ein altes Unterhaltsurteil wegen der neuen BGH-Rechtsprechung jetzt einfach abändern lassen?
Nein, Sie können ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil wegen der neuen BGH-Rechtsprechung nicht einfach einseitig ändern. Für eine Anpassung brauchen Sie grundsätzlich ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG und müssen darlegen, dass die frühere Berechnung rechtlich oder tatsächlich nicht mehr trägt.
Rechtskräftige Unterhaltsentscheidungen bleiben bestehen, auch wenn der Bundesgerichtshof später strengere Maßstäbe für die Berechnung vorgibt. Das neue Urteil führt daher nicht automatisch zu einer Kürzung oder zum Wegfall bereits festgesetzter Zahlungen. Entscheidend ist, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der Entscheidung wesentlich geändert haben oder ob die alte Berechnung wegen des nun geforderten Einzelfallbezugs angreifbar ist. Eigenmächtige Kürzungen sind riskant, weil der titulierte Unterhalt weiter vollstreckt werden kann.
Ein Abänderungsverfahren ist besonders dann aussichtsreich, wenn das damalige Urteil erkennbar nur auf einer pauschalen 50/50-Rechnung beruhte und konkrete Betreuungs-, Einkommens- oder Erwerbsumstände unberücksichtigt blieben. Ohne einen solchen Nachweis bleibt der Titel in Kraft. Prüfen lassen sollten Sie deshalb zeitnah, ob die alte Entscheidung tatsächlich an dem neuen Maßstab scheitert und ob für eine Abänderung nach § 238 FamFG genügend Tatsachenvortrag vorliegt.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: XII ZB 227/25 – Beschluss vom 18.03.2026
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