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Vaterschaftsanerkennung bei bestehender Ehe?

OLG Frankfurt, Az.: 20 W 153/18 und 20 W 154/18, Beschluss vom 25.10.2018

Die angefochtenen Beschlüsse werden dahingehend abgeändert, dass der jeweilige letzte Berichtigungsvermerk lautet:

Das Kind führt noch keinen Familiennamen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: Jeweils 5000 EURO

Gründe

I.

Vaterschaftsanerkennung bei bestehender Ehe?
Symbolfoto: dolgachov/Bigstock

Die Standesamtsaufsichtsbehörde hat unter dem 11. September 2017 bei dem Amtsgericht die Berichtigung der beiden eingangs genannten Einträge im Geburtenregister beantragt und hierzu folgenden Sachverhalt unterbreitet:

Die beiden Kinder A und B Nachname1 wurden am XX.XX.2003 bzw. XX.XX.2005 in Stadt1 geboren. Die Kindesmutter, die ursprünglich aus Marokko stammt, war bei den Geburten der beiden Kinder bereits deutsche Staatsangehörige. Sie gab bei den Geburten jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Die Vaterschaft für die beiden Kinder wurde von dem X, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und geboren am XX.XX.1978 in Stadt2, jeweils kurz nach den Geburten durch Erklärung vor dem Standesamt in Stadt1 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt. Zugleich wurde durch die Kindesmutter mit Zustimmung des Anerkennenden jeweils die Erklärung abgegeben, dass die Kinder den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters „X“ führen. Dementsprechend wurde X, der zwischenzeitlich am XX.XX.2012 verstorben ist, jeweils als Vater der beiden Kinder im Geburtenregister eingetragen.

Im August 2016 wurde dem Standesamt im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung von dem Beteiligten zu 2 eine Eheurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser bereits am 26. Juli 2001 in Stadt3/Marokko die Ehe mit der Kindesmutter, die damals ebenfalls noch marokkanische Staatsangehörige war, geschlossen hatte.

Die Standesamtsaufsicht hat in ihrem Antrag ausgeführt, diese wirksame Eheschließung entfalte gemäß § 1594 Abs. 2 BGB eine Sperrwirkung hinsichtlich der Vaterschaftsanerkenntnisse, so dass die Geburteneinträge bezüglich des Kindesvaters zu berichtigen seien. Außerdem fehle es bisher an einer wirksamen Namensbestimmung durch die Kindeseltern.

Nach Anhörung bestellte sich für die Kindesmutter zwar unter dem 30. Oktober 2017 ein Rechtsanwalt, der jedoch trotz gewährter Fristverlängerung letztlich eine Stellungnahme nicht abgab.

Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 19. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht zu den beiden Geburtseinträgen der Kinder jeweils die Anbringung des folgenden Berichtigungsvermerks an:

„Nichtbestehen der Vaterschaft des X.

Vater des Kindes ist Y.

Das Kind führt noch keinen Vor- und Familiennamen.“

Gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse legte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte unter dem 23. März 2018 jeweils für die betroffenen Kinder im Auftrag der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 als gesetzliche Vertreter vorsorglich und fristwahrend Beschwerde ein nur betreffend die letzte Anordnung, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 wurde darauf verwiesen, dass seit März 2018 Vaterschaftsanfechtungsklagen der Kinder gegen den Beteiligten zu 2 bei dem Amtsgericht Stadt1 anhängig seien, deren Bearbeitung sich jedoch wegen der notwendigen Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie Personalmangels des Gerichts verzögere. Die Kinder führten nach wie vor den Familiennamen des biologischen Vaters, der auch beibehalten werden solle. Es werde deshalb beantragt, die hiesigen Verfahren wegen Vorgreiflichkeit der Vaterschaftsanfechtung nach §§ 148, 152 ZPO auszusetzen.

Die Amtsrichterin hat den Beschwerden jeweils mit Beschlüssen vom 19. Juni 2018 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, eine Vorgreiflichkeit sei nicht gegeben, da das Geburtenregister die Rechtsverhältnisse zu bestimmten Zeitpunkten aufzeige und durch Folgebeurkundungen bei Veränderungen ergänzt werden könne.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat unter dem 22. Juni 2018 Kopien der Reisepässe, Schulzeugnisse und Sporturkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Kinder dort jeweils unter dem Familiennamen X geführt werden.

II.

Die Beschwerden der beiden von den Geburtseinträgen betroffenen Kinder sind nach §§ 48, 51 PStG, 58, 63,64 FamFG zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurden.

Inhaltlich wurden die Beschwerden in zulässiger Weise auf die in den beiden Berichtigungsanordnungsbeschlüssen enthaltenen und als Verfahrensgegenstand abtrennbaren Vermerke beschränkt, wonach die Kinder jeweils noch keinen Vor- und Familiennamen führen.

In der Sache führen die beiden Beschwerden jeweils insoweit zum Erfolg, als die angefochtenen Vermerke sich darauf zu beschränken haben, dass die Kinder noch keinen Familiennamen führen, während bezüglich der Vornamen von einer wirksamen Bestimmung der im Geburtenregister eingetragenen Vornamen auszugehen ist.

Die durch den Verfahrensbevollmächtigten angeregte Aussetzung der vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die jeweiligen Vaterschaftsanfechtungsklagen, die im März 2018 vor dem Familiengericht des Amtsgerichts Stadt1 anhängig gemacht wurden, kann nicht erfolgen.

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht ein Verfahren insbesondere dann aus wichtigem Grund aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Eine derartige Vorgreiflichkeit der jeweils gegen den Beteiligten zu 2 gerichteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren der beiden betroffenen Kinder ist in den vorliegenden Fällen nicht gegeben. Vielmehr ist gerade Voraussetzung für die Vaterschaftsanfechtungsklagen, dass der Beteiligte zu 2 aufgrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Geburt der Kinder und bis heute bestehenden Ehe mit der Kindesmutter rechtlich als Vater der beiden Kinder gilt, wobei diese Rechtsposition gerade nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden kann (so auch Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 21 Rn. 9).

Auch eine Aussetzung des Verfahrens aus sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht, da § 21 FamFG die Möglichkeit eine Verfahrensaussetzung dann eröffnen soll, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen geboten ist oder aus sonstigen Gründen eine sachgerechte Entscheidung noch nicht getroffen werden kann. Hieran fehlt es in den vorliegenden beiden Fällen, da die hier zu treffende Entscheidung nach § 48 PStG über die Berichtigung der jeweiligen Einträge in den Geburtenregistern bezüglich des Familiennamens weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen von den Entscheidungen über die Vaterschaftsanfechtungsklagen abhängt. Vielmehr kommt je nach Ausgang dieser Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidungen eine weitere Berichtigung der Geburtenregistereinträge in Betracht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter und der mit ihr verheiratete Beteiligte zu 2 von Anfang an hätten erkennen können, dass die trotz der bestehenden Ehe abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisse keine Rechtswirkungen entfalten konnten und trotzdem nicht den Weg der Vaterschaftsanfechtung beschritten, sondern die deutschen Behörden über den Familienstand der Kindesmutter täuschten. Zudem wurden sie bereits Anfang Oktober 2017 über den Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsichtsbehörde informiert, gleichwohl wurden die Vaterschaftsanfechtungsklagen aber erst ein halbes Jahr später anhängig gemacht, wobei offenbar eine wesentliche Förderung der Verfahren, die einen baldigen Abschluss erwarten lassen würde, bisher nicht erfolgt ist.

Das Amtsgericht hat den Berichtigungsanträgen der Standesamtsaufsichtsbehörde bezüglich des jeweils fehlenden Familiennamens der beiden Kinder zu Recht stattgegeben.

Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Dies ist vorliegend deutsches Recht, da die Kinder aufgrund der bei ihrer Geburt bereits gegebenen deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und diese sich nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB jedenfalls gegenüber einer weiteren vom Vater erworbenen Staatsangehörigkeit durchsetzt.

Da der Name des Kindes nach §§ 1616 ff BGB von den Namen der Eltern abhängt, bedarf es zunächst der Klärung der Abstammung der Kinder.

Unabhängig von dem für die Abstammung der Kinder anwendbaren Recht ist derzeit eine rechtliche Vaterschaft des im Jahre 2012 verstorbenen X trotz der von diesem erklärten Vaterschaftsanerkenntnisse wegen der zuvor geschlossenen Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 ausgeschlossen, so dass auch eine Erteilung des Familiennamens des X an die Kinder derzeit ausscheidet.

Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies ist hier deutsches Recht, da beide Kinder nicht nur in Deutschland geboren wurden, sondern seitdem auch hier leben. Die Abstammung kann nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, nach Satz 3 der Vorschrift nach dem Recht, welchem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (sog. Ehewirkungsstatut). Dabei ist davon auszugehen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind (vgl. BGHZ 168,79). Nach den beiden letztgenannten Statuten kommt für die Beurteilung der Abstammung der Kinder im Hinblick auf die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 als marokkanischem Staatsangehörigen hier marokkanisches Recht in Betracht.

Die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Frage, in welchem Verhältnis diese 3 Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn sie zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang einzuräumen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.04.2016 – XII ZB 15/15 – dok. bei juris), kann hier dahinstehen, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht derzeit von einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 2 auszugehen ist.

Nach deutschem Recht ist der Beteiligte zu 2 gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Vater der beiden Kinder. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Beteiligte zu 2. Denn der Beteiligte zu 2 ist ausweislich der von der Kindesmutter zwar zunächst verschwiegenen, von dem Beteiligten zu 2 aber selbst bei seiner Einreise im Jahr 2016 vorgelegten marokkanischen Heiratsurkunde bereits seit dem 26. Juli 2001 mit der Kindesmutter verheiratet. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser in Marokko erfolgten Eheschließung sind nicht ersichtlich. So war die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 19 Jahre alt und damit auch nach marokkanischem Recht, nach welchem die Geschäftsfähigkeit mit 18 Jahren beginnt, jedenfalls ehemündig (vgl. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Marokko V 1 und VI 1). Auch erfolgte die Eheschließung nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunde durch Vertragsschluss in Anwesenheit der beiden Verlobten im Wege der Beurkundung durch zwei Gerichtsnotare, worüber durch den Beurkundungsrichter des örtlichen Familiengerichts eine Heiratsurkunde ausgestellt wurde, wie dies im marokkanischen Familiengesetzbuch vorgeschrieben ist und auch schon zuvor im islamischen Recht mit teilweise wohl geringeren förmlichen Anforderungen galt (vgl. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Marokko VI 2; Bergmann/Ferid/Nelle, Internationales Ehe und Kindschaftsrecht, Marokko, 5 b). Im Übrigen wird die Wirksamkeit der Eheschließung auch weder von der Kindesmutter noch von dem Beteiligten zu 2 in Zweifel gezogen, zumal diese sich als gesetzliche Vertreter der beiden Kinder mit der Beschwerde auch nicht gegen die vom Amtsgericht angeordnete Berichtigung bezüglich des Nichtbestehens der Vaterschaft des X und der bestehenden Vaterschaft des Beteiligten zu 2 wenden, sondern diese Berichtigungen ersichtlich wegen der bestehenden Ehe akzeptieren.

Die sich aus einer gültigen Ehe rechtlich ergebende Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB ist vorrangig gegenüber der sich aus einem Vaterschaftsanerkenntnis ergebenden Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB. Das während einer Ehe geborene Kind wird kraft Gesetzes dem zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Ehemann als Vater zugeordnet, woran auch ein anderweitiges Vaterschaftsanerkenntnis nichts ändern kann. Vielmehr entfaltet die bestehende Ehe, wie sich aus § 1599 Abs. 1 BGB ergibt, eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses eines anderen Mannes, solange dieser Vaterschaftsstatus nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung rückwirkend beseitigt wurde (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1592 Rn. 3 und 6 m.w.N.). Ein anderes Ergebnis im Sinne einer sich über die eheliche Abstammung hinwegsetzenden Vaterschaft ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 1598 Abs. 2 BGB, wonach eine Vaterschaftsanerkennung auch dann wirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1594 ff BGB nicht entspricht, jedoch seit deren Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen sind. Denn § 1598 Abs. 2 BGB ist auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB gerade nicht anwendbar (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1598 Rn. 5 m.w.N.).

Auch nach marokkanischem Recht wird die Abstammung väterlicherseits durch Geburt während einer bestehenden Ehe begründet. Der Ehemann der Mutter gilt als Vater, wenn das Kind frühestens 6 Monate nach der Eheschließung oder spätestens ein Jahr nach Auflösung der Ehe geboren wurde, wobei der Ehemann die Möglichkeit hat, durch Klage beim Gericht seine Vaterschaft zu bestreiten (vgl. vgl. Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., Marokko, VII; Bergmann/Ferid/Nelle, a.a.O., Marokko, 6 a). Eine etwaige räumliche Trennung der Eheleute während des Empfängniszeitraumes ändert hieran nichts. Somit schließt auch nach marokkanischem Recht die sich aus einer bestehenden Ehe ergebende Vaterschaft eines Mannes die Wirksamkeit des Anerkenntnisses eines anderen Mannes aus (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 2014,1561 = StAZ 2015, 19).

Da die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 als derzeit rechtlich feststehende und gemeinsam sorgeberechtigte Eltern der beiden betroffenen Kinder gelten, jedoch keinen Ehenamen führen, kann der Familienname der Kinder nach deutschem Recht gemäß § 1617 Abs. 1 BGB nur durch deren gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl stehen dabei nur die beiden Namen, die entweder der (rechtliche) Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führen. Eine derartige Namensbestimmung liegt bisher nicht vor. Eine diesbezügliche Klärung müsste gegebenenfalls im Wege des § 1617 Abs. 2 BGB herbeigeführt werden. Solange eine solche wirksame Namensbestimmung für die Kinder nicht vorliegt, erweist sich die amtsgerichtliche Berichtigungsanordnung, wonach die beiden Kinder noch keinen Familiennamen führen, als zutreffend.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass insoweit auch eine Anwendung des marokkanischen Rechts, die gegebenenfalls über eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB erreicht werden könnte, hier derzeit nicht zu dem angestrebten Ziel der Zuordnung des Familiennamens X führen würde. Denn nach marokkanischem Recht erhält das in der Ehe geborene Kind zwingend den Familiennamen des Vaters (vgl. Zeyringer/Brandhuber, a.a.O., X 2; Bergmann/Ferid/Nelle, a.a.O., 8), hier also den Familiennamen des Beteiligten zu 2.

Demgegenüber führen die Beschwerden jedoch zum Erfolg, soweit nach dem mit der Beschwerde allein angefochtenen Teil der amtsgerichtlichen Berichtigungsanordnungen weiter eingetragen werden soll, dass die beiden betroffenen Kinder jeweils noch keinen Vornamen führen.

Nach deutschem Recht erfolgt die gesetzlich nicht besonders geregelte Erteilung des Vornamens in Ausübung der elterlichen Sorge formlos durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern (vgl. BVerfGE 119, 143 ; Palandt/Götz, a.a.O., Einf vor § 1616 Rn. 9 m.w.N.). Hierbei kommt der Anzeige und Eintragung in das Geburtenregister nur deklaratorische Bedeutung zu (Palandt/Götz, a.a.O., Einf vor § 1616 Rn. 2 und 9). Vorliegend beruhten die Mitteilungen über die gewählten Vornamen in den von dem Krankenhaus jeweils dem Standesamt übermittelten Geburtsanzeigen jedenfalls auf einer vorausgegangenen Namensbestimmung durch die Kindesmutter. Soweit an dieser Entscheidung – was aufgrund der räumlichen Trennung naheliegt – der Beteiligte zu 2 als rechtlicher Kindesvater zunächst nicht mitgewirkt hatte, ergibt sich dessen nachträgliche Zustimmung zu der von der Kindesmutter getroffenen Vornamenswahl jedenfalls aber aus dem Umstand, dass er nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im familiären Zusammenleben die von den beiden Kindern von Geburt an tatsächlich geführten Vornamen akzeptiert hat. Hinzu kommt, dass er gerade durch das hier vorliegende Beschwerdeverfahren als gesetzlicher Vertreter neben der Kindesmutter sich für die Beibehaltung der in die Geburtenregister eingetragenen und zeitlebens von den Kindern geführten Vornamen einsetzt und damit diese Namensauswahl bestätigt, deren jetzige Abänderung im Übrigen wohl auch dem Kindeswohl widersprechen könnte.

Deshalb waren die mit der Beschwerde angefochtenen Berichtigungsanordnungen des Amtsgerichts aufzuheben, soweit sie sich auf die angeblich fehlenden Vornamen beziehen.

Im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerden war es gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 81 Absatz 1 S. 2, 84 FamFG angebracht, von der Erhebung von Gerichtsgebühren für die Beschwerdeverfahren abzusehen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war im Hinblick auf die von der Kindesmutter durch das Verschweigen der Ehe veranlasste Ausgangssituation nicht veranlasst.

Die Festsetzung der Beschwerdewerte beruht auf § 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 70 Rn. 41).

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