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Vaterschaftsanfechtung – Beginn der zweijährigen Anfechtungsfrist

Ein Mutter kämpft darum, die Vaterschaft ihres Sohnes anzufechten, doch die Gerichte machen ihr einen Strich durch die Rechnung. Die Fristen sind verstrichen, und selbst ein Ergänzungspfleger kann das Rad der Zeit nicht zurückdrehen. Ein Fall, der die Grenzen des Rechts und die Bedeutung rechtzeitigen Handelns aufzeigt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Mutter möchte die Vaterschaft ihres Sohnes anfechten, da sie überzeugt ist, dass ein anderer Mann der biologische Vater ist.
  • Die Anfechtungsfristen sind bereits abgelaufen, weshalb die Mutter Verfahrenskostenhilfe beantragt.
  • Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da keine Gründe für eine Ergänzungspflegschaft vorliegen.
  • Der Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind wurde vom Gericht nicht als gegeben angesehen.
  • Das Gericht stellte fest, dass eine Erneuerung der Anfechtungsfrist nicht möglich ist, auch nicht durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers.
  • Der rechtliche Vertreter hat bereits mit der Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis über die Situation erlangt, was zur Verfristung führte.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass der Entzug der elterlichen Sorge nicht zu einer Neuregelung der Vaterschaft führt.
  • Eine gesetzliche Vertretung des Kindes zur Anfechtung ist nur durch den derzeitigen Vertreter möglich, was hier nicht gegeben ist.
  • Die Entscheidung des Gerichts könnte andere Eltern in ähnlichen Situationen verunsichern, da Möglichkeiten zur Anfechtung stark eingeschränkt sind.
  • Die grundsätzliche Rechtslage bleibt bestehen, dass versäumte Fristen nicht nachträglich aufgehoben werden können.

Vaterschaftsanfechtung: Fristen und rechtliche Aspekte im Familienrecht verstehen

Die Vaterschaftsanfechtung ist ein zentrales Thema im Familienrecht, das rechtliche Fragen hinsichtlich der biologischen Vaterschaft und der damit verbundenen Rechte und Pflichten aufwirft. Sie ermöglicht es einem potenziellen Vater, seine rechtliche Vaterschaft anzufechten, sofern er Zweifel an der biologischen Vaterschaft hat. Ein wichtiger Aspekt dieser Anfechtung ist die Anfechtungsfrist, die in der Regel zwei Jahre beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens müssen rechtliche Schritte eingeleitet werden, um die Vaterschaft wirksam anzufechten und somit auch mögliche Unterhaltsansprüche und Sorgerechtsfragen zu klären.

Die Anfechtung kann auf verschiedenen Gründen basieren, darunter etwa der Nachweis einer anderen biologischen Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest. Der Schutz des Kindeswohls spielt dabei eine erhebliche Rolle, da das Familiengericht darauf achten muss, wie sich eine solche Anfechtung auf das Kind auswirkt. Eine rechtzeitige und dokumentierte Anfechtung ist entscheidend, um die Ansprüche auf Umgangsrecht und Elternrecht nicht zu gefährden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Fragestellung des Beginns der zweijährigen Anfechtungsfrist auseinandersetzt und die relevanten rechtlichen Aspekte näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtung

Anfechtungsfrist bei Vaterschaftsanfechtung durch Kind
Die zweijährige Anfechtungsfrist für die Vaterschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der gesetzliche Vertreter Kenntnis von der anderweitigen Abstammung erlangt, und lässt sich auch durch die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nicht verlängern. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss die Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bestätigt. Eine Mutter hatte diese beantragt, um eine Ergänzungspflegschaft zur Anfechtung der Vaterschaft ihres 8-jährigen Sohnes einzurichten.

Hintergründe des Falls

Die Mutter war sich sicher, dass nicht ihr ehemaliger Partner, der die Vaterschaft anerkannt hatte, sondern ein anderer Mann der biologische Vater ihres Kindes sei. Da die gesetzlichen Fristen für eine Anfechtung durch die Eltern bereits abgelaufen waren, strebte sie ein Sorgerechtsverfahren an. Ziel war es, eine Ergänzungspflegschaft einzurichten, damit ihr Sohn selbst ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchführen könnte.

Begründung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst ab. Es sah keine Gründe für einen Entzug der elterlichen Sorge, was Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft wäre. Das Gericht argumentierte, es läge kein erheblicher Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind vor, da ihre Interessen nach dem Vortrag der Mutter gleichläufig seien.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte fest, dass die Rechtsverfolgung der Mutter keine Aussicht auf Erfolg habe. Entscheidend war dabei nicht die Frage eines möglichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht erläuterte, dass die Anfechtungsfrist gemäß § 1600b BGB auch bei Bestellung eines Ergänzungspflegers bereits verstrichen wäre. Für ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten. Die zweijährige Frist beginnt, wenn der Vertreter von den Umständen der anderweitigen Abstammung Kenntnis erlangt.

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter diese Kenntnis bereits bei der Vaterschaftsanerkennung. Das Gericht betonte: „Hat aber ein zur Vertretung im Anfechtungsverfahren berechtigter gesetzlicher Vertreter die Frist versäumt, so läuft für seinen Nachfolger keine erneute Frist.“ Somit würde auch ein Ergänzungspfleger nicht zu dem von der Mutter gewünschten Ergebnis führen können.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anfechtungsfrist für die Vaterschaft strikt eingehalten werden muss und nicht durch nachträgliche Maßnahmen wie die Bestellung eines Ergänzungspflegers umgangen werden kann. Sie unterstreicht die Bedeutung der Rechtssicherheit in Abstammungsfragen und zeigt, dass selbst im Interesse des Kindes keine Ausnahmen von den gesetzlichen Fristen gemacht werden. Dies stärkt die Beständigkeit familienrechtlicher Beziehungen, auch wenn dies im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Eltern die zweijährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft verpasst haben, schließt dieses Urteil praktisch alle Möglichkeiten aus, die Vaterschaft noch anzufechten – selbst im Namen Ihres Kindes. Das Gericht macht deutlich, dass weder die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft noch der Entzug des Sorgerechts die abgelaufene Frist „neu starten“ kann. Für Sie bedeutet das: Sobald Sie als Elternteil von der möglichen Nicht-Vaterschaft Kenntnis hatten, begann die Frist zu laufen. Wurde diese versäumt, gibt es keinen rechtlichen Weg mehr, die Vaterschaft anzufechten, bis Ihr Kind volljährig wird und selbst entscheiden kann. Diese strenge Auslegung soll die Stabilität familiärer Beziehungen schützen, kann aber für Familien in Ihrer Situation eine große Herausforderung darstellen.


FAQ – Häufige Fragen

Vaterschaftsanfechtung ist ein komplexes Thema mit weitreichenden Folgen. Die Anfechtungsfrist bei Vaterschaftsanfechtung durch Kind ist dabei oft ein zentraler Aspekt, der viele Fragen aufwirft. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um dieses rechtliche Thema.

Wie lange ist die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung und wann beginnt sie?

Die Frist für eine Vaterschaftsanfechtung beträgt zwei Jahre. Der Beginn dieser Frist ist jedoch nicht an die Geburt des Kindes gekoppelt, sondern an den Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Fristbeginn für Erwachsene

Für Sie als anfechtungsberechtigte Person beginnt die zweijährige Frist in dem Moment, in dem Sie Kenntnis von Umständen erlangen, die Zweifel an der Vaterschaft begründen. Stellen Sie sich vor, Sie erfahren als rechtlicher Vater von einer Affäre Ihrer Partnerin im Empfängniszeitraum. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.

Besonderheiten bei Minderjährigen und Geschäftsunfähigen

Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten haben, kann das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, an dem das Kind von den relevanten Umständen erfährt.

Bei Geschäftsunfähigen gilt eine ähnliche Regelung: Nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit kann die betroffene Person selbst anfechten, wobei die Frist erst mit diesem Zeitpunkt und der Kenntniserlangung beginnt.

Wichtige Aspekte zur Fristberechnung

  • Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
  • Bei einer Vaterschaftsanerkennung startet die Frist nicht vor dem Zeitpunkt, an dem diese wirksam wird.
  • Eine bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind hindert den Fristbeginn nicht.

Hemmung der Frist

Wenn Sie ein Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung einleiten, wird die Anfechtungsfrist gehemmt. Das bedeutet, der Zeitraum während des Klärungsverfahrens wird nicht auf die Zweijahresfrist angerechnet.

Beachten Sie: Nach Ablauf der Frist ist eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung in der Regel nicht mehr möglich, selbst wenn sich später herausstellt, dass Sie nicht der biologische Vater sind. Diese strikte Regelung dient dem Ziel, eine stabile Eltern-Kind-Beziehung zu gewährleisten.


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Welche Möglichkeiten haben Eltern, wenn die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist?

Nach Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist haben Eltern nur noch sehr begrenzte Möglichkeiten, eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen. Das Gesetz sieht grundsätzlich keine reguläre Möglichkeit vor, eine Vaterschaft nach Fristablauf anzufechten.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG beantragt werden. Dies ist möglich, wenn Sie ohne Verschulden daran gehindert waren, die Frist einzuhalten. Stellen Sie sich vor, Sie lagen im Koma und konnten deshalb die Frist nicht wahren. In einem solchen Fall müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragen und die versäumte Handlung nachholen.

Verfassungsbeschwerde

In äußerst seltenen Fällen könnte eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Dies wäre denkbar, wenn die strikte Anwendung der Frist zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen würde. Bedenken Sie jedoch, dass die Hürden hierfür sehr hoch sind und eine solche Beschwerde nur in extremen Ausnahmesituationen Erfolg haben kann.

Bedeutung der Frist für die Rechtssicherheit

Die strenge Fristenregelung dient dem Schutz des Kindeswohls und der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass die familiären Verhältnisse über einen langen Zeitraum in der Schwebe bleiben. Wenn Sie als Elternteil die Frist versäumt haben, müssen Sie sich darauf einstellen, dass eine Anfechtung in der Regel nicht mehr möglich ist.

Alternativen zur Anfechtung

Auch wenn eine Anfechtung nicht mehr möglich ist, können Sie als Elternteil andere Wege in Betracht ziehen:

  • Offene Kommunikation: Sprechen Sie mit allen Beteiligten über die Situation. Manchmal lassen sich familiäre Beziehungen auch ohne rechtliche Änderungen neu gestalten.
  • Sorgerechtsregelungen: Überprüfen Sie bestehende Sorgerechtsvereinbarungen. Möglicherweise können diese angepasst werden, um den tatsächlichen Verhältnissen besser zu entsprechen.
  • Umgangsregelungen: Auch wenn die rechtliche Vaterschaft bestehen bleibt, können Umgangsregelungen getroffen werden, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden.

Bedenken Sie, dass jede familiäre Situation einzigartig ist. Die rechtlichen Möglichkeiten nach Fristablauf sind zwar stark eingeschränkt, aber es gibt oft Wege, um mit der Situation umzugehen und das Beste für alle Beteiligten, insbesondere für das Kind, zu erreichen.


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Kann ein Kind selbst die Vaterschaft anfechten und welche Fristen gelten dabei?

Ja, ein Kind kann selbst die Vaterschaft anfechten. Das Anfechtungsrecht des Kindes ist in § 1600 BGB geregelt und unterliegt besonderen Bedingungen und Fristen.

Anfechtungsrecht des Kindes

Ein minderjähriges Kind kann die Vaterschaft nicht selbst anfechten. In diesem Fall muss die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen, in der Regel also durch die sorgeberechtigte Mutter oder einen Vormund. Ist das Kind volljährig, kann es die Vaterschaft eigenständig anfechten.

Anfechtungsfristen

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind gelten folgende Fristen:

  • Die reguläre Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre.
  • Der Fristbeginn hängt vom Alter und Kenntnisstand des Kindes ab:
    • Bei einem minderjährigen Kind beginnt die Frist frühestens mit der Volljährigkeit.
    • Die Frist beginnt zu laufen, sobald das Kind von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Besonderheiten bei der Fristberechnung

Wenn Sie als Kind die Vaterschaft anfechten möchten, ist es wichtig zu wissen, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn Sie tatsächlich Kenntnis von Umständen erlangt haben, die Zweifel an der Vaterschaft begründen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie erfahren, dass Ihre Mutter zur Empfängniszeit Kontakt zu einem anderen Mann hatte.

Auswirkungen der Kenntnis der Eltern

Die Kenntnis oder Unkenntnis Ihrer Eltern über die biologische Vaterschaft hat keinen direkten Einfluss auf Ihr eigenes Anfechtungsrecht. Auch wenn Ihre Eltern bereits von der möglichen Nichtvaterschaft wussten, beginnt Ihre persönliche Anfechtungsfrist erst mit Ihrer eigenen Kenntnis.

Vorgehen bei der Anfechtung

Wenn Sie als volljähriges Kind die Vaterschaft anfechten möchten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Dabei müssen Sie darlegen, wann und wodurch Sie Kenntnis von Umständen erlangt haben, die Zweifel an der Vaterschaft begründen.

Beachten Sie, dass eine Vaterschaftsanfechtung weitreichende rechtliche und persönliche Konsequenzen haben kann. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie diesen Schritt gehen möchten.


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Was ist eine Ergänzungspflegschaft und wann kann sie bei einer Vaterschaftsanfechtung eingesetzt werden?

Eine Ergänzungspflegschaft ist eine rechtliche Maßnahme, bei der das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellt, um die Interessen eines minderjährigen Kindes in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Bei einer Vaterschaftsanfechtung kann eine Ergänzungspflegschaft notwendig werden, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und daher das Kind nicht selbst vor Gericht vertreten können.

Rechtliche Grundlage und Anwendung

Die Ergänzungspflegschaft ist in den §§ 1909 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie kommt zum Einsatz, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund in bestimmten Angelegenheiten an der Vertretung des Kindes gehindert sind. Im Fall einer Vaterschaftsanfechtung wird ein Ergänzungspfleger bestellt, um einen Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind zu vermeiden.

Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers

Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers bei einer Vaterschaftsanfechtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Kind ist minderjährig.
  2. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht.
  3. Es besteht ein Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind bezüglich der Vaterschaftsanfechtung.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, wird das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Ergänzungspfleger bestellen.

Bedeutung für die Anfechtungsfrist

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Anfechtungsfrist. Die zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft beginnt erst mit der Bestellung des Ergänzungspflegers zu laufen. Dies ist besonders wichtig, wenn die Frist für die Eltern möglicherweise schon abgelaufen ist, da dem Kind durch die Ergänzungspflegschaft eine eigene Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird.

Grenzen der Ergänzungspflegschaft

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Ergänzungspflegschaft keine bereits abgelaufenen Fristen wieder aufleben lässt. Wenn die zweijährige Anfechtungsfrist für die Eltern bereits verstrichen ist, kann auch ein Ergänzungspfleger keine neue Frist für das Kind in Gang setzen. In einem solchen Fall wäre die Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Ergänzungspflegschaft in Frage kommt, sollten Sie die spezifischen Umstände genau prüfen. Die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers liegt letztendlich beim zuständigen Familiengericht, das das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt.


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Welche Rolle spielt die Kenntnis der Eltern von der möglichen Nicht-Vaterschaft für die Anfechtungsfrist?

Die Kenntnis der Eltern von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, ist entscheidend für den Beginn der Anfechtungsfrist. Gemäß § 1600b Abs. 1 BGB beginnt die zweijährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von diesen Umständen erfährt.

Bedeutung der Kenntnis für den Fristbeginn

Für den Fristbeginn ist nicht die bloße Vermutung oder ein vager Verdacht ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu begründen. Dies können beispielsweise Informationen über eine außereheliche Beziehung der Mutter zum Zeitpunkt der Zeugung oder auffällige äußerliche Merkmale des Kindes sein, die nicht mit denen des rechtlichen Vaters übereinstimmen.

Gerichtliche Auslegung der „Kenntnis“

Gerichte legen den Begriff der „Kenntnis“ in diesem Zusammenhang eher eng aus. Es reicht nicht aus, dass die Eltern lediglich von der theoretischen Möglichkeit einer Nicht-Vaterschaft wissen. Stattdessen muss eine begründete Vermutung vorliegen, die auf konkreten Tatsachen basiert. Wenn Sie beispielsweise erfahren, dass Ihre Partnerin zum Zeitpunkt der Zeugung intimen Kontakt zu einem anderen Mann hatte, könnte dies den Fristbeginn auslösen.

Konsequenzen für die Handlungsmöglichkeiten

Die Verknüpfung des Fristbeginns mit der Kenntniserlangung hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Handlungsmöglichkeiten. Sobald Sie von Umständen erfahren, die ernsthaft gegen Ihre Vaterschaft sprechen, beginnt die Frist zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zwei Jahre Zeit, um die Vaterschaft anzufechten. Versäumen Sie diese Frist, ist eine Anfechtung in der Regel nicht mehr möglich.

Beweislast und Dokumentation

In einem möglichen Anfechtungsverfahren tragen Sie als anfechtende Person die Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Es ist daher ratsam, relevante Informationen und den Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann Ihnen helfen, den Fristbeginn im Zweifelsfall nachzuweisen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Vaterschaft erfolgreich angefochten werden kann. Im deutschen Familienrecht beträgt diese Frist in der Regel zwei Jahre und beginnt, sobald der gesetzliche Vertreter von den Umständen Kenntnis erlangt, die auf eine andere biologische Abstammung des Kindes hinweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist es nahezu unmöglich, die Vaterschaft noch anzufechten, was zur rechtlichen Stabilität der familiären Beziehungen beitragen soll.
  • Ergänzungspflegschaft: Eine Ergänzungspflegschaft wird eingerichtet, wenn niemand in der Lage oder gesetzlich berechtigt ist, bestimmte Angelegenheiten eines Kindes zu regeln. Ein Ergänzungspfleger übernimmt dann diese Aufgaben. In diesem Fall wurde eine Ergänzungspflegschaft beantragt, um eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen, da die Mutter die Frist verpasst hatte und das Kind selbst noch nicht geschäftsfähig war.
  • Verfahrenskostenhilfe: Verfahrenskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die Prozessparteien gewährt wird, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht selbst tragen können. Dafür muss die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. In diesem Fall wurde die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die Erfolgsaussichten der Vaterschaftsanfechtung als nicht gegeben eingestuft wurden.
  • Rechtssicherheit: Rechtssicherheit bedeutet, dass die Rechtsordnung verlässliche und vorhersehbare Regelungen trifft, sodass Bürger und Gerichte wissen, woran sie sich halten müssen. Im Kontext der Vaterschaftsanfechtung sorgt die feste Anfechtungsfrist für Beständigkeit in familienrechtlichen Entscheidungen und verhindert endlose Rechtsstreitigkeiten.
  • Kindeswohl: Das Kindeswohl ist ein zentraler Begriff im Familienrecht und bezeichnet das Wohlergehen und die gesunde Entwicklung eines Kindes als maßgebliches Kriterium bei Entscheidungen des Familiengerichts. Bei der Vaterschaftsanfechtung muss das Gericht abwägen, wie sich die Anfechtung auf das Wohl des Kindes auswirken würde, um einen möglichen Schaden abzuwenden.
  • Interessenkonflikt: Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Interessen verschiedener Beteiligter, hier der Mutter und des Kindes, gegeneinander stehen. Im beschriebenen Fall argumentierte das Gericht, dass kein erheblicher Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind besteht, da beide die gleiche Zielsetzung – die Anfechtung der Vaterschaft – verfolgen. Fehlt ein solcher Konflikt, ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft unwahrscheinlich.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1600a Abs. 3 BGB: Dieser Paragraph regelt die Anfechtung der Vaterschaft durch ein Kind, das noch nicht volljährig ist und dessen Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. In solchen Fällen kann nur der gesetzliche Vertreter des Kindes die Vaterschaft anfechten.
  • § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB: Dieser Paragraph legt die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft fest. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt, wenn der gesetzliche Vertreter von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die auf eine andere Abstammung des Kindes hindeuten.
  • § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 BGB: Diese Paragraphen betreffen die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge aufgrund eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind.
  • § 114 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Demnach kann eine Partei, die die Verfahrenskosten nicht selbst tragen kann, Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
  • § 1600b BGB: Dieser Paragraph regelt die Anfechtungsfrist der Vaterschaft. Im vorliegenden Fall ist die Frist abgelaufen, da die Mutter bereits bei der Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass ihr damaliger Partner nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 WF 8/24 – Beschluss vom 02.02.2024


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